derdruckaufdiebeschäftigenbeständiggestiegen.soistu.a.zubeobachten,dasseisenbahnverkehrsunternehmenversuchenfix-undlohnkostenzu
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- Hajo Sommer
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Burkert, Sören Bartol, Uwe Beckmeyer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD Drucksache 17/7871 Aktuelle Situation sogenannter selbstständiger Lokführer Vorbemerkung der Fragesteller DerWettbewerbimSektorEisenbahnistindenletztenJahreninderEuropäischenUnion (EU)beständiggestiegenundentwickeltsichstetig.Soist auchdeutschlandnachschwedenundgroßbritanniendaslanddereu,das lautdem LiberalisierungsindexBahn2011 imbereichdesschienengüterverkehrsundschienenpersonenverkehrsammeistenliberalisiertist.dochnebendervielfaltderangebote,ausdenendiekundenwählenkönnen,istauch derdruckaufdiebeschäftigenbeständiggestiegen.soistu.a.zubeobachten,dasseisenbahnverkehrsunternehmenversuchenfix-undlohnkostenzu senken.auchwurdeimmerwiederfestgestellt,dass selbstständigelokführer eingesetztwerden,umflexiblerefahrpläne,aberauchniedrigerekundenpreiseanbietenzukönnen.diesverstößtjedochgegenjeglichesicherheits- und Sozialvorschriften. Vorbemerkung der Bundesregierung Nach 4Absatz1desAllgemeinenEisenbahngesetzes (AEG)sinddieEisenbahnenverpflichtet,ihrenBetriebsicherzuführenunddieEisenbahninfrastruktur,FahrzeugeundZubehörsicherzubauenundinbetriebssicheremZustandzuhalten.DamitdieEisenbahnendergesetzlichenVerpflichtungentsprechenkönnen,haltensiebesondersqualifiziertesPersonalvor (Eisenbahnbetriebsleiter).NachderVerordnungüberdieBestellungundBestätigungsowie dieaufgabenundbefugnissevonbetriebsleiternfüreisenbahnen (Eisenbahnbetriebsleiterverordnung EBV)sinddieEisenbahnbetriebsleiterfürdas Sicherheitsmanagementverantwortlich.SiegenießengegenüberderGeschäftsführungbesonderegesetzlichverankerteRechtezurWahrungderSicherheitsbelangeinAbwägungzugeschäftlichenInteressen.GemäßEBVistderEisenbahnbetriebsleiterauchfürdieDiensteinteilungdesBetriebspersonalsimHinblickaufdieSicherheitverantwortlich.DerBegriffEisenbahnbetriebsleiterist dabeieinetätigkeitsbezeichnungunabhängigvomgeschlechtderperson,die diese Tätigkeit ausübt. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürVerkehr,BauundStadtentwicklung vom 6. Dezember 2011 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DieEisenbahnaufsichtsbehördenprüfenimRahmenihrerTätigkeitenu.a.,ob dieeisenbahnunternehmenderverpflichtung,ihrenbetriebsicherzuführen, nachkommen.hierzuzähltnachmaßgabedes 5Absatz5AEGinVerbindungmitderVerordnungüberdieÜbertragungvonZuständigkeitenimBereichdestechnischenArbeitsschutzesbeiEisenbahnendesBundes (Eisenbahn- Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung EBArbSchV)dieEinhaltungarbeitsschutzrechtlicher Vorschriften. ErhältdiezuständigeEisenbahnaufsichtsbehördeimRahmenihrerstichprobenartigenEisenbahnaufsichtoderimRahmenderUnfalluntersuchungdurch dieeisenbahn-unfalluntersuchungsstelledesbundeskenntnisübereineunzureichendewahrnehmungderbetreiberverantwortungdurcheinunternehmen, schreitet sie mit verwaltungsrechtlichen Maßnahmen ein. DasArbeitszeitgesetz (ArbZG)istdieRechtsgrundlagezurGewährleistungder SicherheitunddesGesundheitsschutzesderArbeitnehmerbeiderArbeitszeitgestaltung.ZweckdesArbZGisteszudem,dieRahmenbedingungenfür flexiblearbeitszeitenzuverbessernsowiedensonntagunddiestaatlichanerkanntenfeiertagealstagederarbeitsruheundderseelischenerhebungder Arbeitnehmerzuschützen.InsofernsetztdasArbZGdieRahmenbedingungen fürdiearbeitszeitenderarbeitnehmerindeutschland.ergänzenderegelungenkönnendurchdietarifvertragsparteienderjeweiligenunternehmenim RahmenderTarifverhandlungenausgehandeltwerden.DieEinhaltungdes ArbZGundderaufGrunddiesesGesetzeserlassenenRechtsvorschriftenwird gemäß 17ArbZGvondennachLandesrechtzuständigenBehörden (Aufsichtsbehörden)überwacht.DanebengeltenallerdingsdieVorschriftenzur BetriebssicherheitunddiedarausresultierendeÜberwachungdesEisenbahn- Bundesamts gemäß 5a AEG. DasBundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklunghatimEinvernehmenmitdemBundesministeriumfürArbeitundSozialeszurUmsetzung dereu-richtlinie2005/47innationalesrechtbereitsimjahre2009dieverordnungüberdieeinsatzbedingungendesfahrendenpersonalsiminteroperablengrenzüberschreitendeneisenbahnverkehr (EFPV)erlassen.DieseVerordnungenthältRegelungenüberFahrzeiten,Ruhezeiten,Ruhepausenetc.fürdas fahrendepersonaldereisenbahnen,dasiminteroperablengrenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt ist. 1.IstderBundesregierungdieProblematikder selbstständigenlokführer bekannt? 2. Wenn ja, welche Schlüsse wurden bisher daraus gezogen? DieFragen1und2werdenwegenihresSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet. DerBegriff selbstständigelokführer istdemeisenbahnrechtnichtbekannt. EsgibtkeineRechtsgrundlagedafür,dassTriebfahrzeugführerihrenDienst selbstständig i.s.v.fachlichunabhängigoderunkontrolliertvoneinem Eisenbahnverkehrsunternehmenausübendürfen.VielmehrunterliegtderEinsatzderTriebfahrzeugführerhinsichtlichsämtlicherSicherheitsbelangeden Bestimmungendes 4Absatz1AEG.Personen,diebeabsichtigen,alsEisenbahnverkehrsunternehmer zugleich auch Tätigkeiten als Triebfahrzeugführer in ihremunternehmenauszuüben,würdendabeibereitsvondersicherheitlichen GrundforderungdessogenanntenVier-Augen-Prinzipsabweichen,daeswährendderPhasederTätigkeitalsTriebfahrzeugführeranderunabhängigen ÜberwachungdurchdenBetriebsleitermangelt.ImÜbrigenwirdaufdieVorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/ IstderBundesregierungbekannt,dasssogenannteselbstständigeLokführer ihre Dienste im Internet anbieten? DerBundesregierungliegenInformationenvor,nachdenenPersonenbzw.Unternehmenu.a.DienstealsTriebfahrzeugführerimInternetanbietensollen,jedochnichtübertatsächlicherfolgteEinsätzeoderübereineorganisatorische EingliederungdieserTriebfahrzeugführerbeievtl.EinsätzeninEisenbahnunternehmen. 4.WelcheKontrollinstrumentarienwerdeneingesetzt,umdiein 6Absatz2 Nummer2und3desAllgemeinenEisenbahngesetzes (AEG)inVerbindung mit 7 AEG geforderten Standards einzuhalten? 5.SindimRahmenvondurchgeführtenKontrollen,aufgrundderinPunkt4 aufgeführtenrechtslagen,erke-nntnisseüber selbstständigelokführer erwachsen? DieFragen4und5werdenwegenihresSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet. BeiderGenehmigungeinesEisenbahnverkehrsunternehmensgemäß 6Absatz2AEGwirdu.a.dieZuverlässigkeitdesUnternehmersundderfürdie FührungderGeschäftebestelltenPersonengeprüft,nichtjedochEinzelheiten desbeabsichtigtenpersonaleinsatzes.sofernsichherausstellt,dasseineisenbahnunternehmendievoraussetzungendergenehmigungnichtmehrerfüllt, gelten die Bestimmungen des 7 AEG. Nein. 6.GibtesBestrebungenderBundesregierung,Eisenbahn-undVerkehrsunternehmenzurordentlichenVorhaltungvonLokführerndurchweitere rechtliche Bestimmungen zu verpflichten? 7.WerdeneventuellerkannterechtlicheLückeninsicherheitsrelevantenBereichen im Rahmen der Novellierung des AEG geschlossen? Ja.BislangkönnendieHerstellervonEisenbahnfahrzeugendieGenehmigung zurinbetriebnahmeeinesfahrzeugesbeantragen,wobeiimaegabersicherheitspflichtenin 4Absatz1denEisenbahnensowiein 31inVerbindungmit 4Absatz1und 32Absatz1Nummer1denHalternvonEisenbahnfahrzeugenzugewiesensind.DasAEGwirdu.a.indieserHinsichtangepasst,damit nebendeneisenbahnenunddenhalternvoneisenbahnfahrzeugenjetztauch denherstellerndieverantwortungdafürzugewiesenwird,dassfahrzeugeden AnforderungenderöffentlichenSicherheitandenBauzumZeitpunktderInbetriebnahmegenügen.DieNovellierungdesAEGwirddiegegenwärtigeVerantwortungsverteilungimEisenbahnsektorwiderspiegeln.ImÜbrigenwerdennebendemAEGauchdiedaraufberuhendenRechtsvorschriftenbeiBedarfangepasstundimZugeeinerfortschreitendeneuropäischenHarmonisierungweiterentwickelt. 8.AbwannplantdieBundesregierungeinezentraleDatenbanküberdieInhabervonLokführerscheinen,inderderErhaltoderEntzugderFahrerlaubnis sowie die Kenntnisse über die Lok-Baureihen ersichtlich sind?
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9.WenndieFrage8positivbeantwortetwird,welcheKontrollesollüber regelmäßigeschulungenundnotwendigepraxiseinsätzestattfinden,und wer wird diese Kontrollen durchführen? DieFragen8und9werdenwegenihresSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet. Gemäß 10derVerordnungüberdieErteilungderFahrberechtigunganTriebfahrzeugführersowiedieAnerkennungvonPersonenundStellenfürAusbildungundPrüfung (TfV)führtdiezuständigeBehörde (Eisenbahn-Bundesamt) einregisterallererteilten,verlängerten,geänderten,abgelaufenen,ausgesetzten,entzogenenoderalsverloren,entwendetoderzerstörtgemeldetentriebfahrzeugführerscheine.zudemhatjederunternehmereinregisterallervon ihmausgestellten,geänderten,ausgesetzten,entzogenenoderalsverloren,entwendetoderzerstörtgemeldetenzusatzbescheinigungenzuführenoderdafürzu sorgen,dasseinsolchesregisterinseinemauftragunterseinerverantwortung geführtwird.darüberhinaushatderunternehmereinverfahrenderständigen WeiterbildungundihrerprüffähigenDokumentationgemäß 54derEisenbahn-Bau-undBetriebsordnung (EBO)und 6Absatz6TfVentsprechend AnhangIIIAbschnitt2BuchstabeederRichtlinie2004/49/EGeinzurichten, umsicherzustellen,dassdiebefähigungdespersonalsaufrechterhaltenwird. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 10.WenndieFrage8negativbeantwortetwird,warumistdiesinZeitendes freien Wettbewerbs nicht geplant? Auf die Antwort zu den Fragen 8 und 9 wird verwiesen. 11.GibtesBestrebungenderBundesregierung,einestandardisierteFührerscheinprüfungfürLokführerinDeutschlandeinzuführen,dievoneiner externen Prüfungsinstanz abgenommen wird? 12.AufwelcheWeisewirktdieBundesregierungaufdieeuropäischeEbene ein,damiteineeuropaweiteregistrierungvonfahrberechtigungensowie standardisierteführerscheinprüfungenvonlokführernumgesetztwerden? 13.WelcheMaßnahmenergreiftdieBundesregierung,umeinheitlicheeuropäische Arbeitsstandards für Lokführer durchzusetzen? 14.WelcheMaßnahmenergreiftdieBundesregierung,umeinheitlicheeuropäische Registrierungen von Lokführern umzusetzen? DieFragen11bis14werdenwegenihresSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet. DieRichtlinie2007/59/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom 23.Oktober2007überdieZertifizierungvonTriebfahrzeugführern,dieLokomotivenundZügeimEisenbahnsysteminderGemeinschaftführen,istmit deminkrafttretendessechstengesetzzuränderungeisenbahnrechtlichervorschriftenam3.dezember2009innationalesrechtumgesetztworden.zielder Richtlinieistes,dieUnterschiedeindeneinzelstaatlichenRechtsvorschriften zubeseitigenundgleichzeitigdengegenwärtighohensicherheitsstandarddes EisenbahnsystemsinEuropazuerhalten.DiemitdiesemGesetzerlasseneTfV regeltdievoraussetzungenfürdieerteilungderfahrberechtigung.zudemwerdendieanforderungenanausbildungundprüfungsowieandieanerkennung vonausbildungs-undprüfungsorganisationensowievonärztenundpsycho-
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/8093 logenkonkretisiert.außerdementhältdievorschriftregelnzudenregistern dertriebfahrzeugführerscheineundderzusatzbescheinigungensowieüberwachungs-undkontrollbestimmungen.imübrigenwirdaufdievorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 15.WaswilldieBundesregierungunternehmen,damitesFirmennichtmehr möglichist, selbständigelokführer einzustellenunddamitdiesicherheitsstandards zu unterlaufen? DerEinsatz selbstständigerlokführer durcheineisenbahnverkehrsunternehmen (EVU)wärenichtgrundsätzlichunzulässig.EristebensowiederEinsatz eigener LokführerdurchdasEVUimRahmenseinerVerpflichtunggemäß 4Absatz1AEGzugestaltenundzuüberwachen.StelltdieEisenbahnaufsichtsbehördehierbeiMängelfest,soeröffnetsiegegendieverantwortlichen EVU Verwaltungsverfahren. Nein. 16.PlantdieBundesregierungdieEinführungeinesdigitalenFahrtenschreibersindenFührerständenderTriebfahrzeugesowieeineentsprechende Fahrerkarte,dieunteranderemdieArbeitszeit,dieTauglichkeit,dieFortbildungs-undStreckenkenntnisseunddieFahrzeugbefähigungdokumentiert? 17.WennFrage16negativbeantwortetwird,warumplantdieBundesregierung die Einführung eines Fahrtenschreibers und einer Fahrerkarte nicht? DieBundesregierungteiltdieAuffassungderFragestellerinderVorbemerkung bezüglichderwettbewerbssituationindeutschland.vordiesemhintergrund hältdiebundesregierungnationalealleingängenichtfürsinnvoll.vielmehr wirdhinsichtlichdesanliegensderfragestellerimzugeeinerzunahmedesinteroperableneisenbahnverkehrseingemeinsamesvorgehenallerbetroffenen Mitgliedstaaten innerhalb der europäischen Union als zielführend erachtet. 18.WennFrage16positivbeantwortetwird,welchekonkretenSchrittewerdenzueinerEinführungeinesFahrtenschreibersundeinerFahrerkarte unternommen? Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen. 19.WievieleKontrollenhabenindenJahren2010,2009und2008beiLokführern stattgefunden? NachAngabendesEisenbahn-BundesamtssindimRahmenderAufsichthinsichtlichderKontrollenbeiTriebfahrzeugführernfolgendeStichprobendurchgeführt worden: Im Jahr 2010:2494 Triebfahrzeugführer, im Jahr 2009: Triebfahrzeugführer und im Jahr 2008:2439 Triebfahrzeugführer.
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 20.HabendieinderFrage19angeführtenKontrollendienötigenFührerscheinunterlagen und Arbeitszeitvorschriften umfasst? DieÜberwachunginBezugaufdieAntwortzuFrage19hatnachAngabendes Eisenbahn-BundesamtsdieKontrollederFahrerlaubnisgemäßEisenbahn-Führerschein-RichtliniedesVerbandesDeutscherVerkehrsunternehmene.V.umfasst. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 21.SollmehrPersonalimEisenbahnbundesamteingestelltwerden,umim SpeziellendieSicherheitdurchdieÜberprüfungvonLokführernzugewährleisten und zu steigern? 22.IstderBundesregierungbekannt,dassmitGeldernder Arbeitsagentur für Arbeit Drittfirmen Lokführer in sechs Monaten ausbilden? AufgrundderErkenntnissedesEisenbahn-Bundesamtsausderbetrieblichen EisenbahnaufsichtbezüglichderÜberwachungderTriebfahrzeugführerbesteht keinenotwendigkeiteinenpersonalmehrbedarfeinzufordern.imübrigenwerdendieeisenbahnendurchdiebehördlicheüberwachungnichtvonihrerverantwortunggemäß 4Absatz1AEGentbunden,denndiemateriellenSicherheitspflichtenliegenbeidenEisenbahnunternehmenundnichtbeiderAufsichtsbehörde. NachAngabenderBundesagenturfürArbeitwurdenimJahr TeilnehmerinnenundTeilnehmerimBereich Triebfahrzeugführer gefördert,darunterwarenlediglich16teilnehmerinnenundteilnehmerinausbildungsmodulenmiteinerdauerbiszusechsmonaten (Stichtag30.November2011).Der SchwerpunktderMaßnahmenliegtbeieinerDauervonüberneunMonaten.Im ÜbrigenerfolgtdieAusbildungvonTriebfahrzeugführerngemäß 6Absatz4 TfVdurcheineanerkanntePersonodereineanerkannteStelleoderdurcheine Eisenbahn,dereineSicherheitsbescheinigungnach 7aAEGodereineSicherheitsgenehmigungnach 7cAEGerteiltoderderenbestellterBetriebsleiter durch die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde bestätigt worden ist. HierdurchwirdeineinheitlichesAusbildungsniveaufürTriebfahrzeugführer gewährleistet,umdieeisenbahnsicherheitundgleichewettbewerbsbedingungenfürdieevusicherzustellen.deshalbsindauchdieausbildungsanforderungenindertfvkonkretfestgelegt.mindestvorgabenimhinblickaufden zeitlichenumfangderausbildungsindnichtvorgesehen.dieerforderliche FachkenntniswirddurchdieAblegungeinerPrüfungsichergestellt.DesWeiterenwerdensowohlAusbildungs-alsauchPrüfungsorganisationenregelmäßig überwacht.
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