Kostenerstattung, Unterbringung, medizinische Versorgung, Tierheim, Quarantäneanordnung

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1 VG Regensburg, Gerichtsbescheid v RO 5 K Titel: Kostenerstattung, Unterbringung, medizinische Versorgung, Tierheim, Quarantäneanordnung Normenketten: BmTierSSchV Art. 20 BayKG Art. 1 I, 2I 1, 10 I Nr. 5 VO(EG) Nr. 998/2003 Art. 5 Schlagworte: Kostenerstattung, Unterbringung, medizinische Versorgung, Tierheim, Quarantäneanordnung Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Az. RO 5 K Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid vom 26. November Kammer Sachgebiets-Nr: 542 Hauptpunkte: Kostenerstattung für die Unterbringung und medizinische Versorgung von Hunde- und Katzenwelpen im Tierheim aufgrund einer Quarantäneanordnung. Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache zu 1 und 2 wohnhaft:... - Kläger - zu 1 und 2 bevollmächtigt:... gegen Stadt W.... vertreten durch den Oberbürgermeister Dr.-P.-Str...., W Beklagte - beteiligt: Regierung der... als Vertreter des öffentlichen Interesses Postfach, R.

2 wegen Kostenerstattung erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 5. Kammer, ohne mündliche Verhandlung am 26. November 2015 folgenden Gerichtsbescheid: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid, mit dem sie verpflichtet wurden, der Beklagten die Kosten für die Unterbringung und medizinische Versorgung von im Eigentum der Kläger stehenden Hunde- und Katzenwelpen zu erstatten. Am wurde ein tschechisches Tiertransportfahrzeug durch die PI W. auf einem Parkplatz an der A6 kontrolliert. Auf Veranlassung der Polizei wurde der Transport in die PI W. verbracht, wo das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz der Beklagten hinzugezogen wurde. Die anwesende Amtstierärztin der Beklagten konnte feststellen, dass der Transport 57 Hunde- und 22 Katzenwelpen umfasste und von 2 Mitarbeitern der Kläger begleitet wurde. Die Welpen waren zum Transport nach Belgien bestimmt. Die nötigen Dokumente waren vorhanden. Es konnte festgestellt werden, dass die Tiere zwischen 8 und 10 Wochen alt waren. Laut Heimtierausweis wurden die Tiere bereits im Alter von 6 Wochen (5. bis 7. Mai 2014) mit dem Impfstoff R. der Fa. M. gegen Tollwut geimpft. Da dieser Impfstoff nach den Recherchen des Veterinäramtes in Tschechien erst ab der 12. Lebenswoche zugelassen ist und der Impfschutz eine daran anschließende Wartezeit von 21 Tagen erfordert, gelangte die Amtstierärztin zur Erkenntnis, dass ein hinreichender Schutz gegen Tollwut nicht gegeben sei, weshalb ein Verbringen der Welpen durch Deutschland nicht möglich sei. Gegen Mittag des ordnete die Amtstierärztin daher mündlich die Quarantänisierung und Verbringung der Tiere ins Tierheim N. an. Im Tierheim N. wurden die Tiere, die zum Teil erkrankt waren, medizinisch versorgt und ordnungsgemäß gegen Tollwut geimpft. Bereits am äußerten sich die Kläger per gegenüber der Beklagten. Sie würden einen legalen Handel mit Tieren betreiben. Die Papiere für die Welpen seien in Ordnung und insbesondere seien auch die Impfungen ordnungsgemäß erfolgt. Am ordnete die Beklagte mit schriftlichem Bescheid an, dass die am eingeführten 57 Hunde- und 22 Katzenwelpen bis zur letztendlichen Feststellung einer etwaigen Seuchengefahr im Tierheim der Stadt N. in Quarantäne unterzubringen seien (Ziffer 1). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Ziffer 2). Kosten für die Anordnung wurden nicht erhoben. Gegen diesen Bescheid ließen die Kläger am Anfechtungsklage erheben, die unter dem Aktenzeichen RO 5 K geführt wird. Ferner hat die Beklagte mit Bescheid vom die Kläger dazu verpflichtet, der Beklagten die in der Angelegenheit bisher entstandenen Kosten in Höhe von ,-- zu erstatten. Dem Bescheid war eine Kostenberechnung des Tierschutzvereins N. e.v. beigegeben, welche die Kosten für die Unterbringung der Welpen und deren medizinische Versorgung im Zeitraum vom bis zum auflistet. Die Unterbringungskosten betrugen danach 15,-- /Tag für die Hundewelpen und 10,-- /Tag für die Katzenwelpen. Im Zeitraum vom bis zum (8 Tage) seien 57 Hundewelpen und 22

3 Katzenwelpen untergebracht gewesen. Im Zeitraum vom bis zum (63 Tage) 55 Hundewelpen und 22 Katzenwelpen. Ferner wurden Kosten für die medizinische Grundversorgung (Eingangsuntersuchung, Entwurmung, Entflohen) für 57 Hundewelpen (141,-- je Tier) und 22 Katzenwelpen (68,-- je Tier) berechnet sowie Kosten für die medizinische Weiterversorgung. Insgesamt ergab sich damit ein Betrag in Höhe von ,--. Gegen diesen Kostenerstattungsbescheid ließen die Kläger am Klage erheben. Sie beantragen sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom aufzuheben. Eine Klagebegründung wurde trotz mehrmaliger Aufforderung seitens des Gerichts in der Folgezeit nicht vorgelegt. Mit am zugestellten Schreiben vom hat das Gericht die Kläger daher aufgefordert, das Verfahren durch Vorlage einer Klagebegründung zu betreiben. Am ließen die Kläger mitteilen, dass sie das Verfahren weiter betreiben wollen. Eine ausführliche Klagebegründung bleibe vorbehalten, falls Einigungen mit der Beklagten scheitern. Daraufhin teilte die Beklagte mit, dass bislang zwischen den Beteiligten keine Vergleichsverhandlungen geführt worden seien und dass solche in der Gegenwart auch nicht geführt würden. Daraufhin hat sich das Gericht die den Vorgang betreffenden Akten seitens der Beklagten vorlegen lassen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Quarantäneanordnung mit Bescheiden vom , vom sowie vom für jeweils genau bezeichnete Tiere zu jeweils genau benannten Zeitpunkten, an denen der Impfschutz für die einzelnen Tiere wirksam geworden ist, für die Zukunft aufgehoben wurde. Einige Tiere waren in der Zwischenzeit auch an Erkrankungen verendet. Mit Schreiben an die Beteiligten vom hat das Gericht den Erlass eines Gerichtsbescheides angekündigt. Es bestünden wohl keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Kostenerstattungsbescheides. Die Beklagte hat sich daraufhin mit Schreiben vom mit dem Erlass eines Gerichtsbescheides einverstanden erklärt. Die Klägerseite hat angekündigt, sich in der 45. Kalenderwoche (1.11. bis ) in der Angelegenheit zu äußern. Dies ist jedoch wiederum nicht geschehen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die Akten der Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, 84 Abs. 1 VwGO. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für den Kostenerstattungsbescheid sind die Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 Nr. 5 des Kostengesetzes (KG). Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG erheben die Behörden des Staates für Tätigkeiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Vorschriften dieses Abschnitts. Zur Zahlung der Kosten ist nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst, im Übrigen diejenige Person, in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. Mehrere Kostenschuldner haften nach Art. 2 Abs. 4 KG als Gesamtschuldner. An Auslagen der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen werden nach

4 Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge erhoben, soweit im Kostenverzeichnis nicht Ausnahmen vorgesehen sind. Danach konnte die Beklagte die von ihr verauslagten Kosten für die Unterbringung der Welpen im Tierheim erstattet verlangen. Insbesondere waren die Kläger die Veranlasser der Quarantäneanordnung, da sie nicht für eine ordnungsgemäße Tollwutimpfung der Tiere gesorgt haben. Weitere Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheides ist, dass die dem Bescheid zugrunde liegende Amtshandlung rechtmäßig ist. Dies folgt aus Art. 16 Abs. 5 KG. Danach werden Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben. Gegen die Rechtmäßigkeit der Quarantäneanordnung der Beklagten bestehen keine Bedenken. Mit Gerichtsbescheid vom heutigen Tag (Az. RO 5 K ) hat die Kammer die Anfechtungsklage gegen die Anordnung abgewiesen. Das Gericht hat dazu in formeller Hinsicht ausgeführt, dass der mündlich ergangene Bescheid bereits am ordnungsgemäß an die Begleitpersonen des Tiertransports bekannt gegeben worden sei, die als Empfangsboten der Kläger fungierten. Eine vorherige Anhörung der Kläger sei gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG entbehrlich gewesen, da eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr in Verzug notwendig gewesen sei. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist im Gerichtsbescheid folgendes ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Anordnung ist 20 Satz 1 Nr. 1a) der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV). Danach ordnet die zuständige Behörde bei Tieren die Quarantäne in einer Quarantänestation an, wenn sie bei der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens bei Tieren oder Waren Tatsachen feststellt, die auf die Gefahr einer Seuchenverbreitung schließen lassen. Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Die Anforderungen an die Tiergesundheit, die bei der Beförderung von Heimtieren zwischen Mitgliedstaaten erfüllt werden müssen, sind in der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. L 146 v , S. 1 ff.) niedergelegt. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b) der genannten Verordnung muss bei Hunden und Katzen (vgl. Anhang I Teil A der VO) ein Ausweis für die Tiere mitgeführt werden, der von einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht, dass im Einklang mit den Empfehlungen des Herstellungslabors eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres - gegebenenfalls eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut - mit einem inaktivierten Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit (WHO-Norm) vorgenommen wurde. Aus den mit dem Tiertransport mitgeführten Papieren ergab sich jedoch, dass eine wirksame Immunisierung der Tiere gegen Tollwut nicht erfolgt ist. Zwar wurden die Hunde- und Katzenwelpen mit dem Impfstoff R. der Fa. M. gegen Tollwut geimpft. Allerdings erfolgte die Impfung nicht im Einklang mit den Empfehlungen des Impfstoffherstellers. Danach ist der Impfstoff erst ab einem Lebensalter von drei Monaten zu verabreichen, da eine vorherige Boosterung keinen hinreichenden Schutz vor dem Tollwutvirus gewährleistet (vgl. auch 1 Nr. 3 a) der Tollwut-Verordnung (TollwV)). Nach alledem ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass ein wirksamer Impfschutz gegen Tollwut, der im Übrigen erst 21 Tage nach ordnungsgemäßer Impfung eintritt (vgl. die Entscheidung der Kommission Nr. 2005/91/EG v ABl. L 31 v , S. 61, sowie 1 Nr. 3 a) TollwV), nicht vorlag. Im Ergebnis lagen somit Tatsachen vor, die auf die Gefahr einer Seuchenverbreitung schließen ließen, weshalb die Quarantäneanordnung nicht zu beanstanden ist. Somit war die Klage mit der Kostenfolge der 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf 167 Abs. 1, 708 ff. ZPO. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil, 84 Abs. 3 VwGO.

5 Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittel: Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich zu stellen (Haidplatz 1, Regensburg oder Postfach , Regensburg). Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Ludwigstraße 23, München oder Postfach , München) einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antragsschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden. Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg - Adresse wie oben - schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen. Legen die Beteiligten unterschiedliche Rechtsbehelfe ein, findet mündliche Verhandlung statt. Dem Antrag eines Beteiligten sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden. Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Beschluss: Der Streitwert wird gemäß 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf ,-- festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, Regensburg oder Postfach , Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.

6 Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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