Tierseuchenverordnung (TSV)
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- Meta Hofmann
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1 Entwurf vom 17. November 2009 Tierseuchenverordnung (TSV) Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni wird wie folgt geändert: Art. 6 Bst. y (neu) Die folgenden Ausdrücke bedeuten: y. Equiden: domestizierte Tiere der Pferdegattung (Pferd, Kleinpferd, Pony, Esel, Maultier, Maulesel). Gliederungstitel vor Artikel 15a 1a. Abschnitt: Kennzeichnung und Registrierung von Equiden Art. 15a Kennzeichnung der Equiden (neu) 1 Der Eigentümer eines Equiden muss diesen spätestens bis zum 30. November von dessen Geburtsjahr mit einem Mikrochip kennzeichnen lassen, es sei denn, der Equide wird vor dem 31. Dezember von dessen Geburtsjahr geschlachtet. 2 Die Kennzeichnung darf ausschliesslich von in der Schweiz tätigen Tierärzten vorgenommen werden. Diese müssen den Mikrochip unter aseptischen Bedingungen zwischen Genick und Widerrist in die Mitte des Halses im Bereich des Nackenbandes parenteral implantieren und über ein Lesegerät verfügen. 1 SR Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. August 2009 (AS 2009 / 4255)
2 3 Der Mikrochip muss den ISO-Normen und entsprechen und einen Code für das Herkunftsland und den Hersteller beinhalten. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen der Verordnung vom 14. Juni über Fernmeldeanlagen betreffend das Anbieten und Inverkehrbringen von Fernmeldeanlagen. 4 Mikrochips zur Kennzeichnung von Equiden mit dem Herkunftsland Schweiz dürfen nur an in der Schweiz tätige Tierärzte geliefert und weitergegeben werden. Art. 15b Identifizierung der Equiden (neu) 1 Der Eigentümer eines Equiden muss diesen bis spätestens zum 30. November von dessen Geburtsjahr durch einen vom Schweizerischen Verband für Pferdesport zugelassenen Identifikationsbeauftragten oder Tierarzt identifizieren lassen, es sei denn, der Equide wird vor dem 31. Dezember von dessen Geburtsjahr geschlachtet. 2 Zur Identifizierung muss ein verbales und ein grafisches Signalement aufgenommen werden. 3 Werden Equiden eingeführt, deren grafisches oder verbales Signalement im Equidenpass unvollständig ist, so muss dieses innert 30 Tagen nach der Einfuhr durch einen Identifikationsbeauftragten oder einen Tierarzt nach Absatz 1 vervollständigt und dem Betreiber der Tierverkehr-Datenbank (Art. 11 TVD-Verordnung) gemeldet werden. Art. 15c Equidenpass 1 Der Eigentümer eines Equiden muss für diesen bis spätestens zum 31. Dezember von dessen Geburtsjahr einen Equidenpass ausstellen lassen. 2 Der Equidenpass wird von den vom Bundesamt für Landwirtschaft anerkannten Stellen ausgestellt. 3 Bis zur Passausstellung gilt die Aufnahmebestätigung gemäss Artikel 12b Absatz 2 der Verordnung vom 23. November über die Tierverkehr-Datenbank (TVD- Verordnung) als Ausweispapier. 4 Die Aufbewahrung des Equidenpasses obliegt dem Tierhalter. 5 Beim Wechsel der Tierhaltung und bei der Schlachtung muss der Equidenpass oder die Aufnahmebestätigung gemäss Artikel 12b Absatz 2 TVD-Verordnung dem neuen Tierhalter beziehungsweise dem Schlachtbetrieb weitergegeben werden. Der Schlachtbetrieb annulliert den Pass und schickt ihn an den letzten Tierhalter zurück. 6 Bei Verendung und Euthanasierung muss der Tierhalter den Equidenpass der Stelle, die den Pass ausgestellt hat, zur Annullation zustellen. 2 steht für International Organisation for Standardisation, zu deutsch: Internationale Organisation für Normung, Liste der ISO-Normen 3 SR SR Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. August 2009 (AS 2009 / 4255) 2
3 7 Im Zeitpunkt der Einfuhr eines Tieres muss ein Equidenpass vorhanden sein. Dieser muss von einer passausstellenden Stelle auf seine Vollständigkeit und seine korrekte Erfassung in der Tierverkehr-Datenbank überprüft werden. Art. 15d Inhalt des Equidenpasses Der Equidenpass muss folgende Angaben enthalten: a. den Namen der ausstellenden Organisation; b. den Namen und die Adresse des Eigentümers zum Zeitpunkt der Passausstellung; c. den Namen und die Adresse des Tierhalters zum Zeitpunkt der Passausstellung; d. die Nummer der Tierhaltung zum Zeitpunkt der Passausstellung; e. die Identifikationsnummer gemäss der Richtlinien der Universal Equine Life Number (UELN) 5 inklusive Strichcode; f. die Identifizierung mit dem grafischen und dem verbalen Signalement; g. die folgenden Tierdaten: 1. den Namen des Tieres, 2. die Identifikationsnummer des Mutter- und des Vatertieres, 3. das Geburtsdatum des Tieres, 4. die Rasse und Farbe sowie das Geschlecht des Tieres, 5. die Spezie (Pferd, Kleinpferd, Pony, Esel, Maultier, Maulesel), 6. die Handelsbezeichnung, 7. die Zuchtbuchkategorie, 8. die väterlichen Grosseltern, 9. die Trägerstute bei Embryotransfer, 10. die mütterlichen Grosseltern, 11. den Stammbaum, 12. den Züchter, 13. die allfällige Prüfung des Ursprungsnachweises. h. die Mikrochipnummer inklusive Strichcode; i. den Verwendungszweck gemäss Artikel 3 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August ; j. einen Abschnitt für die Erfüllung der Mitteilungspflicht bei Halterwechsel gemäss Artikel 23 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August und 5 Richtlinien der Universal Equine Life Number: 6 SR
4 der Gesundheitsmeldung gemäss Artikel 24 der Verordnung vom 23. November über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK); k. das Lesesystem, falls dieses nicht der ISO-Norm entspricht; l. das Datum und den Ort der Ausstellung des Passes und die Unterschrift des Ausstellers des Passes. Art. 15e Meldepflichten 1 Der Eigentümer muss dem Betreiber der Tierverkehr-Datenbank (Art. 11 TVD- Verordnung) folgende Ereignisse innerhalb folgender Fristen melden: a. die Geburt eines Equiden: innerhalb von dreissig Tagen; b. das Verenden oder die Euthanasierung eines Equiden: innerhalb von dreissig Tagen; c. die Einfuhr eines Equiden: innerhalb von dreissig Tagen; d. die Ausfuhr eines Equiden: innerhalb von dreissig Tagen; e. den Wechsel des Verwendungszwecks vom Nutztier zum Heimtier innerhalb von drei Tagen; f. den Eigentümerwechsel eines Equiden: innerhalb von dreissig Tagen; g. das Verstellen eines Tieres in eine andere Tierhaltung: innerhalb von dreissig Tagen. 2 Keine Meldung muss gemacht werden, wenn: a. das eingeführte Tier weniger als dreissig Tage in der Schweiz bleibt; b. das ausgeführte Tier weniger als dreissig Tage im Ausland bleibt; c. das in eine andere Tierhaltung verstellte Tier weniger als dreissig Tage in dieser Tierhaltung bleibt. 3 Der Tierhalter muss dem Betreiber der Tierverkehr-Datenbank (Art. 11 TVD- Verordnung) die Schlachtung eines Equiden innerhalb von drei Tagen melden. 4 Der Tierarzt, der einen Equiden kennzeichnet, muss die bei der Kennzeichnung erhobenen Daten gemäss Anhang 3 Buchstabe k der TVD-Verordnung vom 23. November über dem Betreiber der Tierverkehr-Datenbank innert zehn Tagen melden. 5 Der Identifizierungsbeauftragte oder der Tierarzt, der einen Equiden identifiziert oder das grafisch oder verbale Signalement im Equidenpass eines eingeführten Equiden vervollständigt, muss die bei der Identifizierung erhobenen Daten gemäss Anhang 3 Buchstabe l der TVD-Verordnung vom 23. November innert zehn Tagen melden. 7 SR SR SR Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. August 2009 (AS 2009 / 4255) 10 SR Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. August 2009 (AS 2009 / 4255) 4
5 Art. 16 Kennzeichnung der Hunde 2 Der Mikrochip muss den ISO-Normen und entsprechen und einen Code für das Herkunftsland und den Hersteller beinhalten. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen der Verordnung vom 14. Juni über Fernmeldeanlagen betreffend Anbieten und Inverkehrbringen von Fernmeldeanlagen. Art. 315g Übergangsbestimmungen zur Änderung vom : 1 Equiden, die vor dem 1. Januar 2011 geboren wurden, müssen nicht mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. 2 Für Equiden, die vor dem 1. Januar 2011 geboren wurden und die noch keinen Equidenpass haben, muss bis am 31. Dezember 2012 ein Equidenpass ausgestellt werden. II Diese Änderung tritt am (1. Januar 2011) in Kraft.... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova 11 steht für International Organisation for Standardisation, zu deutsch: Internationale Organisation für Normung, Liste der ISO-Normen 12 SR
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