Tiere haben Rechte. Tierschutzrecht einfach erklärt. Eine Publikation der

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Tiere haben Rechte. Tierschutzrecht einfach erklärt. Eine Publikation der"

Transkript

1 Tiere haben Rechte Tierschutzrecht einfach erklärt Eine Publikation der

2 Tierschutzrecht einfach erklärt Haben Sie festgestellt, dass ein Tier misshandelt, vernachlässigt oder überanstrengt wird? Haben Sie beobachtet oder vom Täter selbst erzählt bekommen, dass ein Tier qualvoll oder mutwillig getötet wurde oder der Täter dies zumindest versucht hat bzw. beabsichtigt? Wissen Sie von Tierkämpfen, die veranstaltet werden und bei denen Tiere gequält oder getötet werden? Haben Sie gesehen, dass ein Tier ausgesetzt wird? Gleichgültig ob sich der Tierhalter aus Nachlässigkeit, reiner Bequemlichkeit, Vergesslichkeit, Verantwortungslosigkeit oder sogar aus bösartiger Absicht so verhält Sie wollen dem Tier helfen oder verhindern, dass eine solche Tat wieder geschieht und überlegen sich deshalb, wie Sie dagegen vorgehen können? Diese Broschüre soll Ihnen helfen, sich in solchen Fällen richtig zu verhalten und sich aktiv für den Schutz von einzelnen Tieren einzusetzen. Denn Tiere können nicht für sich selbst sprechen sie sind darauf angewiesen, dass Menschen ihre Stimme zu ihrem Wohl erheben. Die vorliegende Broschüre bezieht sich hauptsächlich auf Hausbzw. Heimtiere. Geschützt sind aber auch die sogenannten Nutz-, Wild- und Versuchstiere. Für sie gelten spezielle Regelungen. Der Informationsstand dieser Broschüre entspricht dem 06. Februar Das geltende schweizerische Tierschutzgesetz und die Tierschutzverordnung sowie viele weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite des zuständigen Bundesamtes: Es ist auch verantwortlich für die Infor mation der Bevölkerung über die richtige Tierhaltung für Heim- und sogenannte Nutztiere ( und sowie, speziell an Kinder gerichtet, die Seite

3 Strafbestimmungen gemäss eidgenössischem Tierschutzgesetz (TSchG) Artikel 26 des schweizerischen Tierschutzgesetzes: Straftatbestand Tierquälerei Wer ein Tier quält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft oder muss eine Geldstrafe bezahlen. Diese kann in der Höhe bis zu 180 Tagessätzen betragen, also je nach Täter durchaus mehrere zehntausend Franken. Ein Tier quält, wer vorsätzlich oder fahrlässig, dass heisst absichtlich oder aus mangelnder Sorgfalt ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. ein Tier auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet. Kämpfe zwischen oder mit Tieren veranstaltet, bei denen Tiere gequält oder getötet werden. bei der Durchführung von Versuchen einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in Angst versetzt, soweit dies nicht für den verfolgten Zweck unvermeidlich ist. ein im Haus oder im Betrieb gehaltenes Tier aussetzt oder zurücklässt in der Absicht, sich seiner zu entledigen. Straftatbestand Tierquälerei: Ein Tier misshandeln was heisst das? Misshandeln heisst, einem Tier einmal oder mehrmals unnötig Schmerzen oder Leiden zuzufügen, es zu schädigen oder unnötig zu ängstigen. Beispiele für Misshandlungen von Tieren: Ungewollt angefahrene Tiere verletzt liegen lassen. Schlagen von Tieren. Verletzen von Tieren mit Steinen, Steinschleudern, Luftpistolen oder Schrotgewehren. Unterlassen der ärztlichen Versorgung eines kranken oder verletzten Tieres. Hungern und dursten lassen von Tieren. Aussperren von Hunden auf dem Balkon bei Kälte; Haltung an der Kette. Zurücklassen von Tieren im Fahrzeug bei warmem Wetter und Sonne.

4 Straftatbestand Tierquälerei: Ein Tier vernachlässigen was heisst das? Vernachlässigen heisst, die Fürsorgepflichten, die jeden Tierhalter treffen, nicht zu befolgen. Dazu gehört die Pflicht, Tiere angemessen zu ernähren, zu pflegen und für ihr Wohlergehen zu sorgen. Das beinhaltet auch, Tiere im notwendigen Rahmen zu beschäftigen sowie ihnen Bewegungsfreiheit und eine angemessene Unterkunft zu gewähren, wenn sie eine solche brauchen. Beispiele für die Vernachlässigung von Tieren: Ungenügende oder ungeeignete Fütterung, ungenügende Versorgung mit Wasser. Ungenügende Unterbringungsbedingungen. Mangelnde Sauberkeit in der Tierhaltung, beispielsweise viel zu seltenes Ausmisten, dreckige Wasserstelle. Keine Beschäftigungsmöglichkeiten, keine Auslaufmöglichkeit bieten. Ungenügende Ohren- und Fellpflege bei alten Tieren oder Tieren, die dafür nicht selbst sorgen können. Straftatbestand Tierquälerei: Ein Tier unnötig überanstrengen was heisst das? Unnötig überanstrengen heisst, einem Tier Leistungen abverlangen oder Belastungen zumuten, die seine individuellen Kräfte übersteigen. Dabei kommt es auf die Leistungsfähigkeit des konkret betroffenen Tieres an. Sie hängt ab von seinem Alter und seiner aktuellen Gesundheit (Ernährungszustand, Trächtigkeit, vergangene Erkrankungen, usw.) sowie von der Temperatur und anderen äusseren Bedingungen. Beispiele für unnötige Überanstrengung: Untrainierte, alte oder kleine Hunde neben dem Fahrrad herrennen lassen. Geistige oder körperliche Überforderung von Hunden auf Wanderungen oder in der Hundeausbildung. Kranke, hochträchtige oder säugende Hunde zum Ziehen einsetzen oder in ungeeignetes Geschirr einspannen.

5 Straftatbestand Tierquälerei: Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen töten was heisst das? Qualvoll töten heisst, eine Tötungsmethode verwenden, bei der das Tier beim Sterben Leiden, Schmerzen oder Ängste erleiden muss. Es kommt also auf die Methode an, mit welcher die Tötung durchgeführt wird. Die qualvolle Tötung ist in der Praxis häufig das Ergebnis einer Unterlassung. Das heisst, dass der Tierhalter das Tier gar nicht aktiv tötet, sondern es einfach passiv unter Schmerzen und Leiden sterben lässt. Der Tod des Tieres ist dann das Resultat der Verletzung seiner Fürsorgepflicht als Tierhalter. Mutwillig töten heisst, ein Tier ohne jeden vernünftigen Grund, zum Beispiel aus purer Boshaftigkeit, aus Leichtfertigkeit oder aus Gefühlskälte heraus töten. Dabei ist es ohne Belang, ob die Tötung selbst fachgerecht erfolgt. Für die mutwillige Tötung ist die Motivation entscheidend, die hinter der Tötung steht.

6 Die Tötung eines Tieres muss immer fachgerecht vorgenommen werden. Das Tier soll weder körperliche Schmerzen noch Stress oder Angst erleiden. Die Bewusstlosigkeit und der Tod müssen möglichst schnell eintreten. Allgemein lässt sich sagen, dass eine qualvolle Tötung vorliegt, wenn das Tier nicht sofort oder nur unzureichend betäubt worden ist. Beispiele für Tötung auf qualvolle Art oder aus Mutwillen: Tötung auf nicht fachgerechte Weise, so dass der Tod nicht unverzüglich und schmerzlos eintritt, z.b. Ertränken, Erschlagen, Rückgrat brechen. Absichtliches Anfahren oder Überfahren von Tieren. Verhungern, verdursten oder erfrieren lassen von Tieren, Tiere ungeschützt im Käfig, angebunden oder im Auto der Sonne aussetzen, bis sie an Überhitzung sterben. Auslegen von Giftködern. Stromfalle zur Abwehr von Katzen. Töten von Tieren aus Rache, z.b. wegen Streit mit dem Nachbarn oder Ex-Partner. Schiessen auf zahme oder gefangen gehaltene Tiere. Töten von Tieren aus Leichtfertigkeit, Boshaftigkeit oder zum Vergnügen, z.b. Schiessen auf Katzen mit dem Luftgewehr. Lebendfütterung von Beutetieren (in eng begrenzten Fällen bei Wildtieren ausnahmsweise zulässig). Wer weiss und dennoch zulässt, dass sein Hund Katzen jagt und schwer verletzt oder tötet, riskiert eine Verurteilung wegen Misshandlung oder mutwilligem bzw. qualvollem Töten!

7 Straftatbestand Tierquälerei: Aussetzen oder Zurücklassen eines Tieres was heisst das? Aussetzen heisst, ein Tier, das bis anhin in menschlicher Obhut war, loswerden ohne für die weitere Betreuung zu sorgen. Ein strafbares Zurücklassen eines Tieres begeht, wer sein Haus verlässt, ohne für die Versorgung und Betreuung des Tieres gesorgt zu haben, wodurch dessen Leben oder Wohlbefinden gefährdet wird. Beispiele für Aussetzen oder Zurücklassen eines Tieres: Anbinden eines Hundes an einer Bank oder an einem Baum in der Stadt. Verjagen des Hundes auf dem Spaziergang, so dass er nicht mehr heimfindet. Zurücklassen einer Katze am alten Wohnort bei einem Umzug. «Freilassen» eines Hamsters oder einer Schildkröte. Nicht nur wegen Aussetzung, sondern auch wegen Misshandlung oder qualvoller Tötung eines Tieres macht sich strafbar, wer sich des Tieres auf eine besonders grausame Art entledigen will und in Kauf nimmt oder gar beabsichtigt, dass das Tier dabei umkommt. Beispiele: Einsperren eines Tieres in einen Abwasserschacht, ein leerstehendes Gebäude oder eine verlassene Wohnung. Liegenlassen eines hilflosen Katzenwelpens oder einer erwachsenen Katze in einem zugeschnürten Plastiksack in einem Waldstück. Anbinden eines Hundes in einem einsamen Waldstück oder auf offenem Feld. Tier aus einem fahrenden Auto werfen. Tiere über einen hohen Zaun (z.b. auf das Gelände eines Tierheims) werfen. Tiere neben einem Abfallcontainer zurücklassen oder in einen Abfallcontainer werfen, so dass sie verhungern, erfrieren oder bei der nächsten Müllabfuhr qualvoll sterben. Entfliegenlassen von in freier Wildbahn nicht überlebensfähigen Vögeln.

8 Straftatbestand Tierquälerei: Die Würde eines Tieres missachten was heisst das? Die Würde eines Tieres missachten heisst, nicht zu berücksichtigen, dass es ein eigenes Lebewesen mit einem eigenen Wert ist. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn ihm Belastungen auferlegt werden, welche sich nicht durch überwiegende Interessen rechtfertigen lassen. Darunter gehört die Zufügung von Schmerzen oder Leiden sowie das Ängstigen von Tieren. Speziell als Würdemissachtung erfasst sind die Erniedrigung und die übermässige Instrumentalisierung von Tieren sowie die tiefgreifende Veränderung des Erscheinungsbildes oder der Fähigkeiten. Beispiele für die Missachtung der Tierwürde: Sexuell motivierte Handlungen mit Tieren Einfärben eines Hundes (als reines Modeaccessoire) Anzüchten von extremen, unnatürlichen Merkmalen

9 Pflichten des Tierhalters Was ist im Umgang mit Tieren zu beachten? Wer mit Tieren umgeht, ist gemäss Tierschutzgesetz verpflichtet, ihren Bedürfnissen bestmöglich Rechnung zu tragen und für ihr Wohlergehen zu sorgen. Dazu gehört, die Tiere angemessen zu nähren, zu pflegen und für die notwendige Beschäftigung zu sorgen. Ein Tier braucht zudem Bewegungsfreiheit und eine an seine Bedürfnisse angepasste Unterkunft. Auch die sozialen und psychischen Bedürfnisse des Tieres sind soweit als möglich zu erfüllen. Die Verpflichtung zur Pflege des Tieres umfasst die Fürsorge für das Tier und seine gute Behandlung in allen Aspekten. Tiere sind regelmässig und ausreichend zu füttern und müssen mit Wasser versorgt werden. Ihre Haltung und Unterkunft sind angemessen, wenn sie den Erkenntnissen der Verhaltenskunde und Hygiene entsprechen. Das Tier selber und sein Aufenthaltsort müssen reingehalten werden. Die Tiere sollen möglichst in einem guten Gesundheitszustand sein. Kranke Tiere sind zu pflegen und zu behandeln, gegebenenfalls unter der Anleitung eines Tierarztes. Neben dem Zufügen von körperlichem Leid oder Schmerzen (absichtlich oder durch die Vernachlässigung der Tierhalterpflichten) verbietet das Tierschutzgesetz auch, ein Tier ungerechtfertigt zu ängstigen. Ferner ist verboten, Tiere dauernd angebunden zu halten. Für die Haltung einzelner Tierarten (von Heimtieren, aber auch von Nutztieren) legt die Tierschutzverordnung Mindestanforderungen fest. Das Bundesamt für Veterinärwesen (BLV) hat die Haltungsvorschriften für häufig gehaltene Tiere in leicht verständlicher Form zusammengefasst: Auf den Seiten und, extra an Kinder gerichtet, finden sich detaillierte Informationen für einzelne Tierarten.

10 Verletzung der Tierhalterpflichten Wenn Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, ist die zuständige Behörde verpflichtet, sofort das heisst, wenn nötig auch mit Hilfe der Polizei einzuschreiten. Sie kann die Tiere zum Beispiel beschlagnahmen und auf Kosten des Halters anderweitig unterbringen. Ausserdem wird eine Strafuntersuchung eingeleitet. Schwere Verstösse gegen die Haltungsvorschriften gelten strafrechtlich als Tierquälerei. Beispiele für die Verletzung der Tierhalterpflichten: Haltung von Kaninchen in zu kleinen oder ungeeigneten Ställen, an der prallen Sonne, ohne Rückzugsmöglichkeiten, ungenügende Versorgung mit Wasser und Stroh, keine Nageobjekte, fehlende Krallenpflege. Die Haltung von Kaninchen muss die arttypische Fortbewegung (Hoppeln, Sprünge), Streckbewegungen und ausgestrecktes Liegen, sowie aufrechtes Sitzen ermöglichen. Operatives Entfernen von Krallen bei Katzen. Nicht artgerechtes Überwintern von Schildkröten. Ungenügende oder ungeeignete Ernährung. Fehlende Möglichkeit zum täglichen Freiflug bei Stubenvögeln, welche in kleinen Käfigen gehalten werden.

11 Für Hunde gilt: Tierhalterpflichten Die Tierschutzverordnung enthält detaillierte Vorschriften über die Haltung von Hunden und die Ausbildung von Hundehalterinnen und -haltern. Vorschriften für die Haltung von Hunden: Sozialkontakte: Hunden muss täglich ausreichend Kontakt zu Menschen und wenn möglich zu andern Hunden gewährt werden. Kettenhaltung: Es ist verboten, Hunde dauernd an der Kette zu halten. Angebunden gehaltene Hunde müssen sich während des Tages (das heisst bei Tageslicht) mindestens 5 Stunden frei bewegen können. In der übrigen Zeit müssen sie sich in einem Bereich von mind. 20 m 2 an einer Laufkette bewegen können. Sie dürfen nicht mit einem Zughalsband (Würgehalsband) angebunden werden. Zwingerhaltung: Werden Hunde längere Zeit in Boxen oder Zwingern gehalten, so müssen sie Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Hund in einem angrenzenden Gehege haben. Davon ausgenommen sind Hunde, die tagsüber während mindestens 5 Stunden ausserhalb des Geheges Kontakt mit Menschen oder mit anderen Hunden haben. Jedes Tier muss eine erhöhte Liegefläche und eine Rückzugsmöglichkeit zur Verfügung haben. Wetterschutz: Wenn Hunde im Freien gehalten werden, brauchen Sie eine Unterkunft und einen geeigneten Liegeplatz, der trocken, mit geeignetem Liegematerial (z.b. Stroh, Vetbed-Hundedecken und ähnliches) ausgekleidet und gegen Kälte, Wind und Sonne isoliert ist. Welpenabgabe: Welpen dürfen frühestens im Alter von 56 Tagen von der Mutter oder Amme getrennt werden. Es ist auch verboten, Welpen, die jünger als 56 Tage alt sind, ohne Begleitung ihrer Mutter oder einer Amme in die Schweiz einzuführen oder mit ihnen durch die Schweiz zu reisen. Hundemütter müssen Rückzugsmöglichkeiten von ihrem Wurf haben. Junghunde: Wer einen Junghund hält, muss ihn gegenüber Artgenossen sowie Menschen sozialisieren und an die Umwelt gewöhnen. Auslauf / Bewegung: Hunde müssen täglich im Freien ausgeführt werden, möglichst teilweise unangeleint. Für Dauer und Geschwindigkeit des Spaziergangs müssen ihre Bedürfnisse (Alter, Gesundheitszustand) berücksichtigt werden. Ist kein täglicher Spaziergang möglich, brauchen sie täglichen Auslauf. Der Aufenthalt im Zwinger oder an der Laufkette gilt nicht als Auslauf. Schutz von Menschen und anderen Tieren: Wer einen Hund hält, muss dafür sorgen, dass sein Tier weder Menschen noch andere Tiere gefährdet. Verboten sind im Umgang mit Hunden zudem unter anderem: Übermässige Härte (z.b. Schlagen mit Karabinerhaken, Stock, Faust oder anderen harten Gegenständen, Treten) sowie Strafschüsse Stachelhalsbänder, Würgehalsbänder (Zughalsbänder ohne Stopp), Halsbänder mit Elementen, die nach innen vorstehen Ängstigen Dauernde Kettenhaltung Abhalten von Hundekämpfen Geräte, die elektrisieren (inkl. unsichtbare elektrisierende Zaunsysteme) oder für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden oder mittels chemischer Stoffe wirken, dürfen nur ausnahmsweise eingesetzt werden. Ausnahmsweise ist die Verwendung zu therapeutischen Zwecken zulässig, allerdings durch Personen, die hierfür eine behördliche Bewilligung haben. Der Einsatz solcher Geräte muss dokumentiert und der kantonalen Behörde gemeldet werden. Erlaubt sind dagegen Dressurpfeifen und Klicker. Kupieren der Ohren und des Schwanzes

12 Tierhalterpflichten Verwenden von nicht auf den Hund angepassten Maulkörben und ähnlichen Einrichtungen, welche ausreichendes Hecheln verunmöglichen Ausbildung von Hundehalterinnen und Hundehaltern: Wer einen Hund zu sich nach Hause nimmt, muss bei einem vom Bundesamt für Veterinärwesen (BLV) anerkannten Hundeausbildner einen theoretischen Kurs über die Bedürfnisse des Hundes besuchen und im ersten Jahr ein Training zusammen mit seinem Hund absolvieren. Eine Datenbank über die anerkannten Hundetrainerinnen und Hundetrainer finden Sie auf (Hunde). Für Hunde, die am 1. September 2008 schon bei ihrer Familie lebten, müssen keine Kurse besucht werden. Wer bei der Neuanschaffung eines Hundes nachweisen kann, dass er bereits einmal Hunde gehalten hat, muss den Theoriekurs nicht mehr besuchen, wohl aber das obligatorische Hundetraining. Für Katzen gilt: Werden Katzen alleine gehalten, müssen sie täglich Kontakt mit Menschen oder wenigstens Sichtkontakt mit Artgenossen haben. In Gehegen dürfen Katzen nur vorübergehend einzeln gehalten werden. Einzeln gehaltene Katzen müssen sich zudem wenn möglich täglich, mindestens jedoch an 5 Tagen in der Woche zeitweilig ausserhalb des Geheges bewegen können. Weiter bestehen Vorschriften für die Haltung von häufigen Heimtieren wie Meerschweinchen, Hamster, Chinchilla, Wellensittichen, Kanarienvögel und andere. Die Tierschutzverordnung enthält nur Mindestvorschriften, welche die Grenze zur Tierquälerei abstecken. Eine optimale Tierhaltung geht deutlich über diese Mindestvorschriften hinaus! Wellensittiche und Kanarienvögel Gruppenhaltung mit mindestens 2 Tieren Mindestanforderungen für Gehege-Grössen beachten Geeigneter Sand anbieten Sitzgelegenheiten müssen federnd sowie verschieden dick sein und unterschiedlich ausgerichtet werden (nicht nur waagrecht). Verboten sind Sandhülsen für Sitzstangen. Es muss neben den Sitzgelegenheiten noch genug Platz zum Fliegen bleiben. Badegelegenheit für Kanarienvögel, Sandbad und evtl. auch Wasserbad für Wellensittiche anbieten Reichlich Naturäste zum Nagen und Klettern für Wellensittiche verwenden Keine Haltung von Gesangskanarien in sogenannten Harzerbauern Meerschweinchen Gruppenhaltung mit mindestens 2 Tieren Mindestanforderungen für Gehege-Grössen beachten Nageobjekte wie Weichholz oder frische Äste anbieten Rückzugsmöglichkeiten, in denen alle Tiere Platz haben Auch grob strukturiertes Futter wie Heu oder Stroh sowie Vitamin C-reiches Futter anbieten Geeignete Einstreu verwenden

13 Mäuse Gruppenhaltung mit mindestens 2 Tieren. Mindestanforderungen für Gehege-Grössen beachten Klettermöglichkeiten im Gehege (z.b. Äste, Kletterfelsen) Geeignete Einstreu verwenden. Rückzugsmöglichkeiten, in denen alle Tiere Platz haben Geeignetes Nestmaterial anbieten Auch grob strukturiertes Futter wie Heu oder Stroh sowie Körner anbieten Nageobjekte wie Weichholz oder frische Äste anbieten Mongolische Rennmäuse / Gerbile Gruppenhaltung mit mindestens 2 Tieren Mindestanforderungen für Gehege-Grössen beachten Geeignete Einstreu zum Graben verwenden, mindestens 25 cm tief einstreuen Sandbad anbieten Rückzugsmöglichkeiten, in denen alle Tiere Platz haben Geeignetes Nestmaterial anbieten Auch grob strukturiertes Futter wie Heu oder Stroh und Körner anbieten Nageobjekte wie Weichholz oder frische Äste anbieten Ratten Gruppenhaltung mit mindestens 2 Tieren Mindestanforderungen für Gehege-Grössen beachten Geeignete Einstreu verwenden Rückzugsmöglichkeiten, in denen alle Tiere Platz haben Geeignetes Nestmaterial anbieten Auch grob strukturiertes Futter wie Heu oder Stroh anbieten Nageobjekte wie Weichholz oder frische Äste anbieten Chinchillas Gruppenhaltung mit mindestens 2 Tieren Mindestanforderungen für Gehege-Grössen beachten Geeignete Einstreu verwenden Erhöhte Rückzugsmöglichkeiten, in denen alle Tiere Platz finden Geeignetes Nestmaterial anbieten Sitzbretter auf verschiedenen Höhen im Gehege installieren Nageobjekte wie Weichholz oder frische Äste anbieten Sandbad anbieten Hamster Mindestanforderungen für Gehege-Grössen beachten Klettermöglichkeiten (Äste oder Kletterfelsen) installieren Geeignete Einstreu zum Graben verwenden, mindestens 15 cm tief einstreuen Rückzugsmöglichkeiten, in denen alle Tiere Platz finden Geeignetes Nestmaterial anbieten Auch grob strukturiertes Futter wie Heu oder Stroh anbieten Nageobjekte wie Weichholz oder frische Äste anbieten Goldhamster sind Einzelgänger (sie suchen sich in der Natur nur zur Paarungszeit kurzzeitig einen Partner), weswegen sie einzeln gehalten werden.

14 Tierhalterpflichten Kaninchen Mindestanforderungen für Gehege-Grössen beachten Auch grob strukturiertes Futter wie Heu oder Stroh anbieten Durchgehend Nageobjekte zur Verfügung stellen (Brot ist kein Nageobjekt) Rückzugsort abdunkeln Aus tierschützerischer Sicht ist die Einzelhaltung von Kaninchen nicht tiergerecht und deshalb strikt abzulehnen. (Zwerg)Kaninchen sind Gruppentiere und leben natürlicherweise zusammen mit Artgenossen. Bei allen Tierarten verboten sind operative Eingriffe, die nur die Haltung erleichtern sollen. Dazu gehört die Entfernung von Zähnen, Krallen oder Sekretdrüsen. ist es, das Tier dauernd angebunden zu halten. Im Freien gehaltene Haustiere müssen vor extremer Witterung geschützt werden, sie brauchen einen geeigneten Unterstand, der Schutz vor Kälte, Nässe, Wind und Hitze bietet sowie einen ausreichend trockenen Liegeplatz. Wildtiere Die Haltung folgender häufig privat gehaltener Wildtiere ist bewilligungspflichtig: Grosspapageien (Aras und Kakadus), Frettchen, Sugarglider, Flamingos, grosse Leguane, alle Chamäleons, Schlangenhalsschildkröten, alle Krokodilartigen, Giftschlangen, Riesenschlangen (die ausgewachsen mehr als 3 Meter lang werden ausgenommen Boa Constrictor), Fische, die in Freiheit mehr als 1 Meter lang werden (zum Teil Ausnahmen bei einheimischen Arten). Erkundigen Sie sich vor der Anschaffung eines Wildtieres über die entsprechenden aktuellen Vorschriften beim kantonalen Veterinäramt.

15 Was tun? Werden Sie aktiv! Der Ball liegt bei Ihnen Ist ein Tier akut bedroht, wird es etwa geschlagen oder gequält, versuchen Sie ihm zu helfen und den Täter zum Aufhören zu bringen, ohne sich selbst zu gefährden. Sprechen Sie Passanten an, um Unterstützung zu erhalten. Zögern Sie nicht, die Polizei beizuziehen (Notruf: 117). Haben Sie sich entschlossen, Meldung zu erstatten? Die Staatsanwaltschaft und das Veterinäramt sind in Zusammenarbeit mit der Polizei zuständig, Verstösse gegen das Tierschutzgesetz zu ahnden und dafür zu sorgen, dass das Tier geschützt wird. Sie müssen bei Tierquälerei und anderen Widerhandlungen gegen das Gesetz (z.b. Verletzung von Tierhaltungsvorschriften) von sich aus tätig werden. Die Behörden sind verpflichtet, den Sachverhalt zu untersuchen und die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Tieres zu treffen. Sie können das aber natürlich nur tun, wenn sie von solchen Vorfällen konkret Kenntnis erhalten. Sie sind daher auf Ihre Meldung angewiesen. Geht es vor allem um Mängel in der Tierhaltung, ist das Veterinäramt die erste Anlaufstelle. Es hat die Aufgabe, die konkrete Situation des Tieres so rasch wie möglich zu verbessern und dafür zu sorgen, dass sich diese Missstände nicht wiederholen. Geht es um Tierquälerei, ist zusätzlich auch die Polizei bzw. direkt die Staatsanwaltschaft zu informieren. Sie leitet ein Strafverfahren ein, um den Täter zur Rechenschaft zu ziehen und sichert die dafür notwendigen Beweise. Die Polizei ist zudem schnell vor Ort, wenn ein Tier akut bedroht ist. Viele Gemeinden haben zusätzlich einen lokalen Tierschutzbeauftragten, der vor Ort zuständig ist, bei problematischen Haltungen einzugreifen. Wenn Sie alleine nicht weiterkommen, können Sie auch einen lokal tätigen Tierschutzverein beiziehen. Bleiben Sie dran, bis Sie sicher sind, dass dem Tier geholfen wird. Die zuständige Behörde ist zwar verpflichtet, auch anonymen Meldungen nachzugehen. Die Chancen, dass dem betroffenen Tier schnell und effektiv geholfen wird, ist aber viel grösser, wenn Sie sich mit Ihrem Namen für das Tier einsetzen. So machen Sie eine Meldung: Damit Ihre Meldung Sinn macht, beziehungsweise zügig weiterverfolgt werden kann, sind für die Behörden möglichst detaillierte Informationen über die Vorkommnisse wichtig:

16 Wenn möglich Name und Adresse des Täters oder Hinweis auf «unbekannt». Genaue Schilderung des Sachverhalts (inkl. Ort, Zeit, Tierart, Alter, soweit bekannt). Physischer und psychischer Zustand der Tiere/des Tieres, Reaktion auf die Tat (Schmerzensäusserungen, Zähneknirschen, Erbrechen, Zittern, etc.). Verhalten des Täters (vor, während und nach der Tat) den Tieren und anderen Personen gegenüber. Evtl. nennen und/oder einreichen von Beweismittel wie tierärztliche Atteste, Fotos, Videoaufnahmen (Handy!), Gesprächsprotokolle. Weitere Zeugen mit Namen und Adressen, sofern vorhanden. Name und Adresse des Meldenden (für Rückfragen, etc.). Wo erstatten Sie Meldung? Die Strafanzeige können Sie mit diesen Angaben bei der Kantonalen Tierschutz-Fachstelle, der Staatsanwaltschaft oder bei einem Polizeiposten einreichen. Ist vor allem die Haltung problematisch, ist zunächst das kantonale Veterinäramt die richtige Anlaufstelle. Zusätzlich ist es sinnvoll und bei Gefahr im Verzug auch absolut notwendig, die Polizei zu benachrichtigen. Allenfalls ist eine Strafanzeige notwendig: Diese können Sie bei jedem Polizeiposten oder direkt bei der Staatsanwaltschaft einreichen. Die Polizei wird auch dafür besorgt sein, die Beweise fachgerecht zu sichern. Dies ist für den späteren Ausgang eines Strafverfahrens wegen Tierquälerei entscheidend.

17 Selber aktiv werden Wenn Soforthilfe nötig ist Wenn sich ein Tier bereits in unmittelbarer Lebensgefahr befindet (z.b. Hund im überhitzten Fahrzeug in schlechtem Zustand, Tier im Winter auf dem Balkon in einsamer Gegend, etc.), ist es auf Ihre sofortige Hilfe angewiesen. Unter diesen Umständen kann es zu viel Zeit kosten, einen Verstoss gegen das Tierschutzgesetz auf die übliche Weise den zuständigen Behörden zu melden. In diesen Fällen ist Zivilcourage nötig. Rechtliche Problematik der Selbsthilfe Alarmieren Sie sofern es die Situation zulässt vorher, mindestens aber nach Ihrem Eingreifen, die Polizei, Feuerwehr oder das zuständige Veterinäramt bzw. den Bezirkstierarzt. Erst wenn diese Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann oder keine Hilfe kommt und sich das Tier in Lebensgefahr befindet oder erheblich leidet, dürfen Sie selber handeln. Beispiel Ein häufiger akuter Notfall sind im Sommer Hunde, die im parkierten Fahrzeug eingeschlossen wurden und die allenfalls über einen kleinen Fensterspalt an Frischluft kommen können. Ein solcher Hund ist in akuter Lebensgefahr, denn es wird im parkierten Auto innert sehr kurzer Zeit, das heisst bereits innerhalb von Minuten, extrem heiss. Hunde können zudem Hitze viel schlechter ableiten als Menschen. Wer sein Tier im Sommer im Auto zurücklässt, macht sich strafbar wegen Tierquälerei durch Vernachlässigung. Wenn sich ein Tier in solch einer lebensbedrohenden Situation befindet, ist es auf die rasche Hilfe von aufmerksamen Passanten angewiesen. Unter Umständen ist es nötig, die Autoscheibe einzuschlagen oder die Türe aufzubrechen. Sie müssen keine rechtlichen Konsequenzen befürchten, wenn sie Folgendes beachten: Alarmieren Sie als erstes die Polizei oder die Feuerwehr und bestehen Sie darauf, dass sofort ein Fahrzeug kommt. Geben Sie genau bekannt, wo sich das Auto befindet und geben Sie die Nummer des Kontrollschildes an. Vielleicht können Sie auch den Fahrzeughalter ausrufen lassen, z.b. wenn das Auto vor einem Geschäft steht. Bleiben Sie beim Tier, bis die Polizei eintrifft. Kann die Polizei nicht rechtzeitig vor Ort sein und/oder liegt ein akuter Notfall vor, das heisst, ist das Wohlbefinden des Tieres bereits stark beeinträchtigt oder befindet es sich gar in unmittelbarer Lebensgefahr, dürfen Sie zur Selbsthilfe greifen und das Tier befreien, zum Beispiel mit einem Notfallhammer für Autoscheiben, den viele Automobilisten mit

18 sich führen. Wenn möglich bitten Sie Passanten, den Zustand des Hundes und die Situation (Auto an der prallen Sonne) zu bezeugen und machen Sie wenn möglich Fotos oder noch besser ein schnelles Video mit ihrem Handy. Protokollieren Sie nach der Rettung und medizinischen Erstversorgung des Tieres (Schatten, Tränken, Abkühlen, allenfalls Tierarzt!) den Sachverhalt (Zeit, Ort, Kontrollschildnummer, allfällige Zeugen mit Anschrift, Gesundheitszustand des Hundes (wenn möglich Video), Anschrift des behandelnden Tierarztes). Sie müssen keine Schadenersatzforderungen wegen der zerbrochenen Fensterscheibe befürchten. Jeder vernünftige Tierhalter ist aus einer objektiven Perspektive daran interessiert, dass sein Tier aus einer lebensgefährlichen Situation befreit wird. Deshalb liegt rechtlich eine sogenannte «mutmassliche Einwilligung» vor. Die gleiche Situation besteht, wenn Sie ein im Auto eingeschlossenes Kleinkind befreien (die Fälle haben leider in den letzten Jahren zugenommen) oder in eine fremde Wohnung einbrechen, um dort einen Brand zu löschen. Die Tierarztkosten müssen vom Tierhalter getragen werden. Haben Sie die Situation falsch eingeschätzt, obwohl Sie sich alle Mühe gegeben haben, liegt ein sogenannter Sachverhaltsirrtum vor. Sie sind dann ebenfalls nicht strafbar. Ein Hund in einer solchen lebensgefährlichen Situation ist auf die Hilfe und die Courage von Passanten angewiesen wenn Sie nicht angemessen reagieren, riskieren Sie den qualvollen Tod eines solchen Tieres. Tierliebe beweist sich im Handeln Werden Sie aktiv!

19 Und wenn kein Gesetzesverstoss vorliegt? Reden ist manchmal Gold Auch wenn kein Verstoss gegen das Tierschutzgesetz vorliegt, der Umgang mit einem Tier oder die Haltung eines Tieres aber offensichtlich trotzdem tierschützerisch problematisch ist, sind aktive Tierschützerinnen und Tierschützer gefragt. Nicht immer ist der lauteste Weg auch der beste: Suchen Sie ein ruhiges Gespräch, das den «Täter» durch korrekte Umgangsformen (ein Lächeln kann unter Umständen kleine Wunder bewirken) und klare Fakten überzeugt und bringen Sie wenn möglich direkt Lösungsvorschläge, auf die der Tierhalter nur noch einzugehen braucht. Machen Sie sich schlau Webseiten und Adressen, die Ihnen weiterhelfen können: Einblick ins Tierschutzgesetz und in die Tierschutzverordnung sowie viele nützliche Zusatzinfos erhalten Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Veterinärwesen: Das Bundesamt für Veterinärwesen betreibt Webseiten mit detaillierten Informationen, wie Heim- und sogenannte Nutztiere richtig gehalten werden müssen: (speziell für Kinder). Viele nützliche Hinweise und Merkblätter finden sich auf der Website der Stiftung für: Tier im Recht: Sie können dort auch nach Tierschutzstraffällen suchen. Sehr hilfreich ist auch das Buch «Tier im Recht transparent» der gleichen Stiftung, welche das Tierschutzrecht ausführlich und leicht verständlich erklärt. Die Rechtsberatung des Zürcher Tierschutzes finden Sie unter

20 Die Susy Utzinger Stiftung für Tierschutz packt Probleme an der Wurzel In der Reihe»Tierschutz durch richtiges Handeln«der Susy Utzinger Stiftung für Tierschutz sind folgende Informationsbroschüren für Tierfreunde erschienen: Erste Hilfe für Hund und Katze Was jeder Tierhalter wissen sollte Eine Katze zieht ein Was Katzenfreunde wissen sollten Tierliebe am Ferienort Damit die Ferien nicht mit einem schlechten Gewissen enden Vorsicht Katzenfalle Mit Menschenköpfchen zum Katzenwohl so wird Ihr Haushalt katzensicher Zügeln ohne Katzenjammer Tipps für einen katzengerechten Wohnungswechsel Ferien mit dem Hund Tipps für die schönste Zeit des Jahres mit dem Hund Katzen-Kastrationsaktionen = aktiver Tierschutz Diese Broschüren sind kostenlos. Sie können direkt von der Website herunter geladen oder angefordert werden bei: Susy Utzinger Stiftung für Tierschutz Weisslingerstrasse 1, CH Kollbrunn Telefon +41 (0) info@susyutzinger.ch Spendenkonto: PC IBAN CH BIC POFICHBEXXX Die Tierschutzarbeit der Susy Utzinger Stiftung für Tierschutz baut auf vier Pfeilern auf: Tierheimunterstützung, Kastrationen, Aus- und Weiterbildung von Fachleuten und Information der Bevölkerung. Weitere Informationen finden Sie auf Text: Prof. Dr. iur. Margot Michel, Dr. iur. Eveline Schneider Kayasseh, Susy Utzinger; Gestaltung: Kirsten Krömer, Susy Utzinger Stiftung für Tierschutz, Februar 2016

Weisungen für die Hundehaltung (gesetzliche Grundlagen)

Weisungen für die Hundehaltung (gesetzliche Grundlagen) Departement Gesundheit und Soziales Veterinärdienst Weisungen für die Hundehaltung (gesetzliche Grundlagen) Allgemeines Tiere sind so zu behandeln, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung

Mehr

Tierschutz - von den Kantonen gemeldete Strafverfahren 2012

Tierschutz - von den Kantonen gemeldete Strafverfahren 2012 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Veterinärwesen BVET Rechtsdienst Tierschutz - von den Kantonen gemeldete Strafverfahren 2012 Das BVET veröffentlicht eine jährliche Statistik über

Mehr

Tierschutzgesetz und Bewilligungspraxis bei Tierversuchen Was ist neu?

Tierschutzgesetz und Bewilligungspraxis bei Tierversuchen Was ist neu? Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BVL Tierschutzgesetz und Bewilligungspraxis bei Tierversuchen Was ist neu? Heinrich Binder Bundesamt

Mehr

Fachinformation Tierschutz. Zwinger und Boxen zur Haltung von Hunden. Begriffe. Täglich Auslauf im Freien

Fachinformation Tierschutz. Zwinger und Boxen zur Haltung von Hunden. Begriffe. Täglich Auslauf im Freien Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz Fachinformation Tierschutz Zwinger und Boxen zur Haltung von Hunden Zwinger und Boxen sind

Mehr

Bewilligung für Ausstellungen, an denen mit Tieren gehandelt wird, für Kleintiermärkte und Tierbörsen

Bewilligung für Ausstellungen, an denen mit Tieren gehandelt wird, für Kleintiermärkte und Tierbörsen Fachinformation Tierschutz Nr. 12.2_(1)_d Mai 2009 Bewilligung für Ausstellungen, an denen mit Tieren gehandelt wird, für Kleintiermärkte und Tierbörsen Geltungsbereich Ausstellungen, an denen mit Tieren

Mehr

Themen. Le savoir n'est pas l'intelligence. Savoir où chercher est intelligent

Themen. Le savoir n'est pas l'intelligence. Savoir où chercher est intelligent Themen Hundekauf (in der Schweiz / aus dem Ausland) Identifikation (Verpflichtungen des Hundehalters) Haltung und Pflege (Verpflichtungen des Hundehalters) Transport Mein Hund im Alltag Gesetzgebung 15.01.2018

Mehr

Tierschutz - von den Kantonen gemeldete Strafverfahren 2015

Tierschutz - von den Kantonen gemeldete Strafverfahren 2015 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Abteilung Recht Tierschutz - von den Kantonen gemeldete Strafverfahren 2015 Das BLV veröffentlicht

Mehr

Tierschutzkonforme Ausrüstung Was geht mich das an? Dr. Martina Dörflinger

Tierschutzkonforme Ausrüstung Was geht mich das an? Dr. Martina Dörflinger Tierschutzkonforme Ausrüstung Was geht mich das an? Dr. Martina Dörflinger Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz Veterinärplatz 1, 1210 Wien martina.doerflinger@vetmeduni.ac.at Fachstelle

Mehr

Haltungsbedingungen für Hunde und weitergehende Empfehlungen des VDH. Jörg Bartscherer Geschäftsführer und Justiziar

Haltungsbedingungen für Hunde und weitergehende Empfehlungen des VDH. Jörg Bartscherer Geschäftsführer und Justiziar Haltungsbedingungen für Hunde und weitergehende Empfehlungen des VDH Jörg Bartscherer Geschäftsführer und Justiziar Wo finden sich Regelungen zur Haltung von Hunden? Tierschutzgesetz (TierSchG) Tierschutz-Hundeverordnung

Mehr

Haltungsbedingungen für Hunde und weitergehende Empfehlungen des VDH

Haltungsbedingungen für Hunde und weitergehende Empfehlungen des VDH Haltungsbedingungen für Hunde und weitergehende Empfehlungen des VDH Jörg Bartscherer Geschäftsführer und Justiziar Wo finden sich Regelungen zur Haltung von Hunden? Tierschutzgesetz (TierSchG) Tierschutz-Hundeverordnung

Mehr

Tiere haben Rechte. Die Susy Utzinger Stiftung für Tierschutz packt Probleme an der Wurzel. Tierschutzrecht einfach erklärt

Tiere haben Rechte. Die Susy Utzinger Stiftung für Tierschutz packt Probleme an der Wurzel. Tierschutzrecht einfach erklärt Die Susy Utzinger Stiftung für Tierschutz packt Probleme an der Wurzel Tiere haben Rechte Tierschutzrecht einfach erklärt In der Reihe»Tierschutz durch richtiges Handeln«der Susy Utzinger Stiftung für

Mehr

Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie

Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Friesenstr. 30 26789 Ansprechpartner: Tierarzt Herr Flegler Telefon: 0491 926 1491 bzw. 1458 Herr Warntjes Fax: 0491 926 1374 Merkblatt zur Haltung von

Mehr

Merkblatt über das Halten von Hunden

Merkblatt über das Halten von Hunden Merkblatt über das Halten von Hunden Gemäß 2 des Tierschutzgesetzes hat derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen

Mehr

Nestmaterial auspolstern können. Zibben müssen sich von ihren Jungen in ein anderes Abteil oder auf eine erhöhte Fläche zurückziehen können.

Nestmaterial auspolstern können. Zibben müssen sich von ihren Jungen in ein anderes Abteil oder auf eine erhöhte Fläche zurückziehen können. Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 (Stand am 1. Januar 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 1 (TSchG) und auf Artikel 19 Absatz 1 des

Mehr

Tiere und Recht Lehrerinformation

Tiere und Recht Lehrerinformation Lehrerinformation 1/5 Arbeitsauftrag Auch Tiere haben Rechte, diese werden hier behandelt. Die SuS studieren zuerst einen Einführungstext und lösen danach mithilfe von vorgegebenen Webseiten Aufgaben zu

Mehr

Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren

Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren Änderung vom 23. Oktober 2013 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet: I Die Verordnung des EDI vom 5.

Mehr

Bewilligungs- und Ausbildungspflicht für den gewerbsmässigen Handel mit Heimtieren

Bewilligungs- und Ausbildungspflicht für den gewerbsmässigen Handel mit Heimtieren Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz Fachinformation Tierschutz Bewilligungs- und Ausbildungspflicht für den gewerbsmässigen

Mehr

Tierheim Böblingen Unterthemen:

Tierheim Böblingen Unterthemen: Tierheim Böblingen Unterthemen: Geldnöte in Tierheimen Menge der Tiere in Tierheimen Wie ist das Tierheim aufgebaut? Steckbrief: Tierheim Böblingen Ist die Tierhaltung in Tierheimen artgerecht? Wie kann

Mehr

Fachinformation Tierschutz Nr Schweine fachgerecht töten. Allgemeines zum Thema Tiere töten

Fachinformation Tierschutz Nr Schweine fachgerecht töten. Allgemeines zum Thema Tiere töten Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz Fachinformation Tierschutz Nr. 6.3 Schweine fachgerecht töten Allgemeines zum Thema Tiere

Mehr

Vögel. TIERGERECHT halten. Passende Gehege und die richtige Einrichtung

Vögel. TIERGERECHT halten. Passende Gehege und die richtige Einrichtung Vögel TIERGERECHT halten Passende Gehege und die richtige Einrichtung IMPRESSUM BUNDESAMT FÜR LEBENSMITTELSICHERHEIT UND VETERINÄRWESEN BLV Tel. +41 (0)58 463 30 33 E-Mail: info@blv.admin.ch www.blv.admin.ch

Mehr

Fachstelle «Tierschutzkontrollen»: Zum Wohl der Tiere unterwegs

Fachstelle «Tierschutzkontrollen»: Zum Wohl der Tiere unterwegs Fachstelle «Tierschutzkontrollen»: Zum Wohl der Tiere unterwegs Caroline Regenass, med.vet., Fachstelle Tierschutzkontrollen Schweizer Tierschutz STS Im Allgemeinen achten die Menschen immer mehr auf das

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 455.011 Jahrgang 2015 Nr. 62 ausgegeben am 27. Februar 2015 Verordnung vom 24. Februar 2015 über die Abänderung der Tierhaltungs- Ausbildungs-Verordnung Aufgrund von

Mehr

Anwendungsbereich. (1) Diese Verordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden (Canis lupus f. familiaris).

Anwendungsbereich. (1) Diese Verordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden (Canis lupus f. familiaris). Tierschutz-Hundeverordnung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 21 S.838, vom 14. Mai 2001, geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19.4.2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18 S.900,

Mehr

Blogbeitrag auf vom 06. April, 2016 Autor: Fabian Schmid

Blogbeitrag auf  vom 06. April, 2016 Autor: Fabian Schmid Blogbeitrag auf /blog vom 06. April, 2016 Autor: Fabian Schmid TierFreude - der mobile Sozialmarkt für Tierhalter. TierFreude hat den mobilen Sozialmarkt für Tierhalter ins Leben gerufen, welcher Hunde

Mehr

Fachinformation Tierschutz Nr Fische fachgerecht töten. Allgemeines zum Thema Tiere töten

Fachinformation Tierschutz Nr Fische fachgerecht töten. Allgemeines zum Thema Tiere töten Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz Fachinformation Tierschutz Nr. 6.5 Fische fachgerecht töten Allgemeines zum Thema Tiere

Mehr

Rechtliche Situation der zoophilen Personen im aussereuropäischen Raum Schweiz Eine kleine Orientierungshilfe

Rechtliche Situation der zoophilen Personen im aussereuropäischen Raum Schweiz Eine kleine Orientierungshilfe 1 von 10 23.02.2012 15:41 Rechtliche Situation der zoophilen Personen im aussereuropäischen Raum Schweiz Eine kleine Orientierungshilfe Art. 3TSchG lit. a (lit. = litera; Buchstabe) meint, dass eine Verletzung

Mehr

Artgerechte Haltung Lehrerinformation

Artgerechte Haltung Lehrerinformation Lehrerinformation 1/5 Arbeitsauftrag Die SuS machen sich Gedanken, was eine artgerechte Tierhaltung heisst und umfasst. Sie machen dies mit einem Stichwort-Protokoll. Ziel Die SuS wissen, wie ein Haustier

Mehr

Rechtsvorschriften zum Enthornen von jungen Kälbern durch die Tierhalterin oder den Tierhalter

Rechtsvorschriften zum Enthornen von jungen Kälbern durch die Tierhalterin oder den Tierhalter Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz Fachinformation Tierschutz Rechtsvorschriften zum Enthornen von jungen Kälbern durch die

Mehr

Fachinformation Tierschutz Nr Kaninchen fachgerecht töten. Allgemeines zum Thema Tiere töten

Fachinformation Tierschutz Nr Kaninchen fachgerecht töten. Allgemeines zum Thema Tiere töten Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz Fachinformation Tierschutz Nr. 6. Kaninchen fachgerecht töten Allgemeines zum Thema Tiere

Mehr

Die Susy Utzinger Stiftung für Tierschutz packt Probleme an der Wurzel. Tiere haben Rechte Schweizer Tierschutzrecht einfach erklärt

Die Susy Utzinger Stiftung für Tierschutz packt Probleme an der Wurzel. Tiere haben Rechte Schweizer Tierschutzrecht einfach erklärt Absender Stempel: Bitte ausreichend frankieren Die packt Probleme an der Wurzel Katzen-Kastrationsaktionen = aktiver Tierschutz In der Reihe»Tierschutz durch richtiges Handeln«der Stiftung für Tierschutz

Mehr

Wer frisst was? Verbinde die Tiere mit dem passenden Futter! Hamster. Wellensittich. Katze. Maus. Hund. Schildkröte

Wer frisst was? Verbinde die Tiere mit dem passenden Futter! Hamster. Wellensittich. Katze. Maus. Hund. Schildkröte Wer frisst was? Verbinde die Tiere mit dem passenden Futter! Hamster Wellensittich Katze Maus Hund 8 Schildkröte Zeichne auf der rechten Seite noch weiteres Futter zu den einzelnen Tieren dazu! AB 3 Ernährung

Mehr

Tierhilfe Lefkas e.v.

Tierhilfe Lefkas e.v. Verein zur Förderung des Tierschutzes Sehr geehrte Tierfreunde, wir freuen uns, dass Sie Interesse für eines unserer Tiere zeigen. Ein großer Teil dieser Tiere hat kein leichtes Schicksal hinter sich.

Mehr

Hunde-Spaziergängerfibel

Hunde-Spaziergängerfibel Die Susy Utzinger Stiftung für Tierschutz packt Probleme an der Wurzel In der Reihe»Tierschutz durch richtiges Handeln«der Susy Utzinger Stiftung für Tierschutz sind folgende Informationsbroschüren für

Mehr

Fachtagung suissemelio Tierschutz und Hochbau

Fachtagung suissemelio Tierschutz und Hochbau Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET Fachtagung suissemelio Rudolf Hauser Olten, 2. Juni 2010 Zentrum für tiergerechte Haltung Zwei Zentren: ZTHZ: Geflügel

Mehr

Wichtige Infos zur KASTRATIONPFLICHT und zum Tierschutzgesetz!

Wichtige Infos zur KASTRATIONPFLICHT und zum Tierschutzgesetz! Wichtige Infos zur KASTRATIONPFLICHT und zum Tierschutzgesetz! Da immer wieder mal offene Fragen zum Tierschutzgesetz auftauchen, möchte ich euch mal einige relevante Informationen zur Gesetzeslage zusammenfassen.

Mehr

Einfuhr von kupierten Hunden Rechtliche Grundlagen - Vollzug - Strafverfolgung

Einfuhr von kupierten Hunden Rechtliche Grundlagen - Vollzug - Strafverfolgung Rechtliche Grundlagen - Vollzug - Strafverfolgung CERTODOG-Fachtagung / HUND 06 27. Januar 2006 Heinrich Binder Bundesamt für Veterinärwesen Rechtliche Grundlagen Vollzug - Strafverfolgung Was ist verboten?

Mehr

Landwirtschaft Tipps und Hilfestellungen zu häufigen Abweichungen

Landwirtschaft Tipps und Hilfestellungen zu häufigen Abweichungen Landwirtschaft Tipps und Hilfestellungen zu häufigen Abweichungen Rinderhaltung Dokumentation von Betriebsmitteln, Rückverfolgbarkeit, Kennzeichnung und Zeichennutzung: Kennzeichnung und Identifizierung

Mehr

Vortrag bei der Jahreshauptversammlung WJPV am 20. April 2017

Vortrag bei der Jahreshauptversammlung WJPV am 20. April 2017 Vortrag 2017 bei der Jahreshauptversammlung WJPV am 20. April 2017 zur OÖ. Hundehalter-Sachkundeverordnung OÖ. Hundehaltegesetz Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden Beihilfen für Jagdhunde Gerald

Mehr

Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant

Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant Die Verantwortung der rechtlichen Betreuer und Betreuerinnen Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Was ist zu bedenken? 2. Rechtliche Grundlagen a) Auszug aus dem Grundgesetz

Mehr

Maßnahmen im Abferkelbereich

Maßnahmen im Abferkelbereich Maßnahmen im Abferkelbereich Der Tierhalter gestaltet die Maßnahmen im Abferkelbereich so, dass alle lebendgeborenen Ferkel bestmögliche Überlebenschancen haben! Management vor der Geburt Abferkelbucht

Mehr

Informationen zum Hundegesetz im Kanton Bern

Informationen zum Hundegesetz im Kanton Bern Informationen zum Hundegesetz im Kanton Bern LANAT Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern Veterinärdienst Impressum Herausgeber: Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern, Veterinärdienst

Mehr

Hunde-Spaziergängerfibel

Hunde-Spaziergängerfibel Hunde-Spaziergängerfibel So wird der Spaziergang mit Tierheim-Hunden zum Spass für Mensch und Tier Eine Publikation der Check-Liste für HundespaziergängerInnen Damit alles ohne Probleme abläuft, haben

Mehr

vom 18. Mai 2010* (Stand 1. Januar 2011)

vom 18. Mai 2010* (Stand 1. Januar 2011) Nr. 78 Kantonale Tierschutzverordnung vom 8. Mai 00* (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Artikel, 4, 4 und 4 Absatz des eidgenössischen Tierschutzgesetzes vom 6. Dezember

Mehr

Bewilligungsgesuch für die Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Heimtieren und Nutzhunden

Bewilligungsgesuch für die Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Heimtieren und Nutzhunden Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Bewilligungsgesuch für die Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Heimtieren und Nutzhunden Art.

Mehr

Leiden i.s. des Tierschutzgesetzes. durch nicht artgerechte Haltung. in einem landwirtschaftlichen Betrieb

Leiden i.s. des Tierschutzgesetzes. durch nicht artgerechte Haltung. in einem landwirtschaftlichen Betrieb Leiden i.s. des Tierschutzgesetzes durch nicht artgerechte Haltung in einem landwirtschaftlichen Betrieb 1 Gliederung: 1 Zuständigkeit und Aufgabe des Oberlandesgerichts (im vorliegenden Fall) 2 Sachverhalt

Mehr

SESLAVCI in Sofia (Bulgarien), ein Lokalaugenschein

SESLAVCI in Sofia (Bulgarien), ein Lokalaugenschein SESLAVCI in Sofia (Bulgarien), ein Lokalaugenschein Die Welt ist groß und Rettung lauert überall nur nicht in SESLAVCI, dem ehemaligen Tötungslager in der Hauptstadt Bulgariens. BULGARIEN seit 1.1.2007

Mehr

Uneingeschränkter Leinenzwang für Hunde am See und im Wald

Uneingeschränkter Leinenzwang für Hunde am See und im Wald Beat Samuel Fey Dr. phil., Biologe Neumattstrasse 27 5600 Lenzburg Lenzburg, 23. August 2011 Gemeinderat Beinwil am See, Birrwil, Boniswil, Fahrwangen, Meisterschwanden, Seengen Uneingeschränkter Leinenzwang

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Hundebetreuung

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Hundebetreuung Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Hundebetreuung Bei der erstmaligen Abgabe des Hundes erklärt sich der Hundehalter mit der Geltung der nachfolgenden AGBs der Hamburger Doglounge für alle Hundetagesstättenverträge

Mehr

Vernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich Vernehmlassung vom bis

Vernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich Vernehmlassung vom bis Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Recht Stellungnahme von Vernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich Vernehmlassung

Mehr

Bewilligungs- und Ausbildungspflicht für das gewerbsmässige Züchten von Heimtieren

Bewilligungs- und Ausbildungspflicht für das gewerbsmässige Züchten von Heimtieren .0.04 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Fachinformation Tierschutz Heimtiere Bewilligungs- und Ausbildungspflicht für das gewerbsmässige

Mehr

Ausbildungsanforderungen für die Pferdehaltung

Ausbildungsanforderungen für die Pferdehaltung Fachinformation Tierschutz Nr. 11.1_(1)_d März 2009 Ausbildungsanforderungen für die Pferdehaltung Geltungsbereich Von den Ausbildungsvorschriften betroffen ist gemäss Art. 222 Abs. 1-2 TSchV nur, wer

Mehr

Vorbereitungsseminar Sachkundeprüfung für den Hundehalter nach 3 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG)

Vorbereitungsseminar Sachkundeprüfung für den Hundehalter nach 3 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) Vorbereitungsseminar Sachkundeprüfung für den Hundehalter nach 3 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) Referent: Martin Klopsch Zertifizierter Hundetrainer Behördlich

Mehr

Operationstermin. abcd. Für... OP-Indikation... am... um... Uhr. Tierarztstempel

Operationstermin. abcd. Für... OP-Indikation... am... um... Uhr. Tierarztstempel Operationstermin Für... OP-Indikation... am... um... Uhr Tierarztstempel abcd Lieber Tierhalter! Sie haben mit Ihrem Tierarzt einen Operationstermin für Ihr Heimtier vereinbart. Heimtiere unterscheiden

Mehr

Welche Bereiche werden durch die kantonalen Hundegesetze geregelt?

Welche Bereiche werden durch die kantonalen Hundegesetze geregelt? Rechtsauskünfte Welche Bereiche werden durch die kantonalen Hundegesetze geregelt? Für jene hundespezifischen Bereiche, für die der Bund nicht verantwortlich ist, haben die meisten Kantone eigene Gesetze

Mehr

Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren im Hinblick auf das Tierschutzgesetz (TierSchG)

Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren im Hinblick auf das Tierschutzgesetz (TierSchG) Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren im Hinblick auf das Tierschutzgesetz (TierSchG) - Sachstand - 2008 Deutscher Bundestag WD 5-3000 - 163/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages

Mehr

Anzahl gehaltener Hunde bzw. gepl. Anzahl:

Anzahl gehaltener Hunde bzw. gepl. Anzahl: Der Landrat Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Tel.: 0 22 02 / 13 28 15 Dienststelle: Refrather Weg 30 Fax: 0 22 02 / 13 68 19 51469 Bergisch Gladbach E-Mail: veterinaer@rbk-online.de Ergänzende

Mehr

WEIDEWELT Positionen 1. Freilandhaltung im Winter ist bei richtiger Weideführung tierschutzgerecht und naturschutzkonform

WEIDEWELT Positionen 1. Freilandhaltung im Winter ist bei richtiger Weideführung tierschutzgerecht und naturschutzkonform WEIDEWELT Positionen 1 Freilandhaltung im Winter ist bei richtiger Weideführung tierschutzgerecht und naturschutzkonform Impressum Herausgeber: Autor: Schriftleitung: Satz, Grafik, Layout: Weidewelt e.

Mehr

SUST-Tierheimunterstützung und -optimierung: Fachwissen ist der Schlüssel

SUST-Tierheimunterstützung und -optimierung: Fachwissen ist der Schlüssel Nr. 47 März 2016 Eine Publikation der animal f lash Editorial Was ist ein gutes Tierheim? Tierliebe allein reicht nicht! Überall auf der Welt fristen un - zählige Tiere in überfüllten Tierheimen ein trauriges

Mehr

Hitze-Tipps für Heimtiere

Hitze-Tipps für Heimtiere Hitze-Tipps für Heimtiere VIER PFOTEN Stiftung für Tierschutz w w w. v i e r- p f o t e n. a t VIER PFOTEN Hitze-Tipps für Heimtiere Hundstage Der Sommer hat begonnen und das Quecksilber klettert wieder

Mehr

Fachinformation Tierschutz

Fachinformation Tierschutz Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz Fachinformation Tierschutz Rechtsvorschriften zur Frühkastration männlicher Zicklein durch

Mehr

Stellungnahme von. Abkürzung der Firma / Organisation / Amt. : Rigistrasse 9, 8006 Zürich. Telefon : :

Stellungnahme von. Abkürzung der Firma / Organisation / Amt. : Rigistrasse 9, 8006 Zürich. Telefon : : Stellungnahme von Name / Firma / Organisation / Amt : Stiftung für das Tier im Recht Abkürzung der Firma / Organisation / Amt : TIR Adresse : Rigistrasse 9, 8006 Zürich Kontaktperson : Andreas Rüttimann

Mehr

Gesetzesbrüche in der tierhaltenden Landwirtschaft. Mahi Klosterhalfen Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt 1

Gesetzesbrüche in der tierhaltenden Landwirtschaft. Mahi Klosterhalfen Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt 1 Gesetzesbrüche in der tierhaltenden Landwirtschaft Mahi Klosterhalfen 20.07.2011 Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt 1 Agenda Tierschutz im Grundgesetz und die fehlenden Folgen Das Tierschutzgesetz

Mehr

Bewilligungs- und Ausbildungspflicht für Tierbörsen, Kleintiermärkte sowie für Tierausstellungen, bei denen mit Tieren gehandelt wird

Bewilligungs- und Ausbildungspflicht für Tierbörsen, Kleintiermärkte sowie für Tierausstellungen, bei denen mit Tieren gehandelt wird .0.04 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Fachinformation Tierschutz Bewilligungs- und Ausbildungspflicht für Tierbörsen, Kleintiermärkte

Mehr

Kaufvertrag. zwischen. und

Kaufvertrag. zwischen. und Kaufvertrag zwischen Herrn Gerhard Bangen Frau/Herrn/Eheleute und nachstehend Verkäufer genannt nachstehend Käufer genannt 1 Der Verkäufer verkauft dem Käufer die Katze der Rasse Bengal in der Farbe geb.

Mehr

Kommentartext: Mit Lebewesen achtsam umgehen. Mit Lebewesen achtsam umgehen

Kommentartext: Mit Lebewesen achtsam umgehen. Mit Lebewesen achtsam umgehen 1. Kapitel: Alles lebt! Ganz schön einsam so ein Wald. Niemand weit und breit. Aber wenn du sehr aufmerksam bist, stimmt das gar nicht. Das hier ist ein toter Baum. Und der hier lebt. Eigentlich ist hier

Mehr

VORARLBERGER 127 LANDESGESETZBLATT

VORARLBERGER 127 LANDESGESETZBLATT VORARLBERGER 127 LANDESGESETZBLATT Jahrgang 2002 Herausgegeben und versendet am 20. August 2002 20. Stück 39. Gesetz: Tierschutzgesetz, Änderung XXVII. LT: RV 31/2002, 5. Sitzung 2002 39. Gesetz über eine

Mehr

Schutzvertrag Tel.: 0271-3132679 Nr. Fax: 0271-

Schutzvertrag Tel.: 0271-3132679 Nr. Fax: 0271- Schutzvertrag Tel.: 0271-3132679 Nr. Fax: 0271-38799932 E-Mail:info@hundehilfebakony.de zwischen dem Tierschutzverein Hundehilfe Bakony e.v. Händelweg 7 / 57250 Netphen Vertreten durch: Silke Boek; Janka

Mehr

Ärzte im Fokus der Strafverfolgung. Generalstaatsanwalt Dr. Jürgen Brauer

Ärzte im Fokus der Strafverfolgung. Generalstaatsanwalt Dr. Jürgen Brauer Ärzte im Fokus der Strafverfolgung Generalstaatsanwalt Dr. Jürgen Brauer Teil 1: Quer durch das StGB und das Nebenstrafrecht Teil 2: Der Arzt als Beschuldigter und sonst Beteiligter Folie 2 132a Mißbrauch

Mehr

T I E R S C H U T Z G E S E T Z - ÖSTERREICH

T I E R S C H U T Z G E S E T Z - ÖSTERREICH T I E R S C H U T Z G E S E T Z - ÖSTERREICH Mit 1. Jänner 2005 trat das Bundestierschutzgesetz in Kraft. Seitdem herrschen in ganz Österreich nunmehr für alle Tiere die gleichen Bestimmungen. Zielsetzung

Mehr

Pferdekaufvertrag / Kauf auf Probe

Pferdekaufvertrag / Kauf auf Probe Pferdekaufvertrag / Kauf auf Probe [Die TIR übernimmt für die Vollständigkeit der Vertragsvorlage keine Garantie oder Haftung. Das vorliegende Vertragsformular dient als Mustervorlage und ist als Ausgangsbasis

Mehr

Haustiere. Stadt Luzern. Stichwort. öko-forum

Haustiere. Stadt Luzern. Stichwort. öko-forum Stadt Luzern öko-forum Stichwort Haustiere Stadt Luzern öko-forum Bourbaki Panorama Luzern Löwenplatz 11 6004 Luzern Telefon: 041 412 32 32 Telefax: 041 412 32 34 info@oeko-forum.ch www.oeko-forum.ch Inhalt

Mehr

Aktuelle Entwicklungen im Tierschutzrecht. Friedhelm Jaeger

Aktuelle Entwicklungen im Tierschutzrecht. Friedhelm Jaeger Aktuelle Entwicklungen im Tierschutzrecht Friedhelm Jaeger 1974: erste gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zum Wohlbefinden landwirtschaftlicher Nutztiere Achtung der 5 grundlegenden Freiheiten Freiheit:

Mehr

REGLEMENT ÜBER DIE HUNDEHALTUNG UND HUNDESTEUER DER GEMEINDE KLEINBÖSINGEN

REGLEMENT ÜBER DIE HUNDEHALTUNG UND HUNDESTEUER DER GEMEINDE KLEINBÖSINGEN REGLEMENT ÜBER DIE HUNDEHALTUNG UND HUNDESTEUER DER GEMEINDE KLEINBÖSINGEN . Kapitel: Gegenstand. Kapitel: Pflichten von Halterinnen und Haltern 3. Kapitel: Hundekontrolle 4. Kapitel: Gebühren 5. Kapitel:

Mehr

Vernachlässigung des Bedürfnisses nach Schutz und Sicherheit

Vernachlässigung des Bedürfnisses nach Schutz und Sicherheit Vernachlässigung Was ist Vernachlässigung von Kindern? Von Vernachlässigung wird gesprochen bei unzureichender Ernährung, Pflege, Gesundheitsvorsorge bzw. Gesundheitsfürsorge, Betreuung, Zuwendung, Anregung

Mehr

Erstbewilligung / Neue Tierhaltung Bewilligungserneuerung. Änderung/Ergänzung zu Bewilligung Bisherige Bewilligungsnummer:

Erstbewilligung / Neue Tierhaltung Bewilligungserneuerung. Änderung/Ergänzung zu Bewilligung Bisherige Bewilligungsnummer: Gräubernstrasse 12 4410 Liestal T 061 552 20 00 F 061 552 20 01 veterinaerdienst@bl.ch www.bl.ch/veterinaerwesen Bewilligungsgesuch / Meldung von gewerbsmässigen Tierhaltungen (Tierpflege und -betreuung,tierzuchten;

Mehr

Falsch. Richtig. Richtig Falsch 3. die Tierhandlung. das Kaninchen die Hase das Meerschweinchen. der Leguan, -e vieles andere artgerecht

Falsch. Richtig. Richtig Falsch 3. die Tierhandlung. das Kaninchen die Hase das Meerschweinchen. der Leguan, -e vieles andere artgerecht 6 Richtig Falsch 3 48 In Deutschland kann man keine Hunde und Katzen in der Tierhandlung kaufen. Richtig Falsch In einer Tierhandlung gibt es Vögel, Kaninchen, Meerschweinchen, Leguane und vieles andere.

Mehr

Der Bund überliess die Umsetzung und Kontrolle dieses Gesetzes den Kantonen. Somit sind die Kantonstierärzte verantwortlich.

Der Bund überliess die Umsetzung und Kontrolle dieses Gesetzes den Kantonen. Somit sind die Kantonstierärzte verantwortlich. Geflügelhaltung, die gesetzlichen Anforderungen Am 01.09.2008 wurden das neue Tierschutzgesetz (TSchG) und die Verordnung (TSchV) vom Bundesrat in Kraft gesetzt. Der Bund überliess die Umsetzung und Kontrolle

Mehr

Aufzucht. Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Zucht- und Körreglementes des Barbet Club Schweiz.

Aufzucht. Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Zucht- und Körreglementes des Barbet Club Schweiz. Aufzucht Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Zucht- und Körreglementes des Barbet Club Schweiz. Inhaltsverzeichnis 1. Anforderungen an den Züchter 2. Betreuung

Mehr

Tapsi hat keine Hände. Er nimmt die Sachen mit seinen Zähnen oder bewegt sie mit seinen Pfoten.

Tapsi hat keine Hände. Er nimmt die Sachen mit seinen Zähnen oder bewegt sie mit seinen Pfoten. Tapsi, komm Tapsi der Hund Tapsi kann gute oder schlechte Laune haben. Tapsi kann Schmerzen haben, er kann krank sein. Tapsi hat keine Hände. Er nimmt die Sachen mit seinen Zähnen oder bewegt sie mit seinen

Mehr

15. Österreichische Jägertagung 2009 Hund & Co Tierische Helfer bei der Jagd

15. Österreichische Jägertagung 2009 Hund & Co Tierische Helfer bei der Jagd 15. Österreichische Jägertagung 2009 Hund & Co Tierische Helfer bei der Jagd Rechtliche Rahmenbedingungen für die tierischen Helfer Tierschutz- und Jagdgesetz Zitate Ein Leben ohne Hund ist ein Irrtum.

Mehr

Strafgesetzbuch (StGB) 133 Verwahrungsbruch

Strafgesetzbuch (StGB) 133 Verwahrungsbruch Strafgesetzbuch (StGB) 133 Verwahrungsbruch (1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben

Mehr

Steffen Hartmann. Alter : 40. seit 2001 selbstständiger Schädlingsbekämpfer seit Oktober 2004 Fortbildung im VföS Jagdschein: seit Mai 2005

Steffen Hartmann. Alter : 40. seit 2001 selbstständiger Schädlingsbekämpfer seit Oktober 2004 Fortbildung im VföS Jagdschein: seit Mai 2005 Steffen Hartmann Alter : 40 Fam. Stand: verheiratet 1Kind Beruf: seit 2001 selbstständiger Schädlingsbekämpfer Fangjagdschein: seit Oktober 2004 Fortbildung im VföS Jagdschein: seit Mai 2005 Fangjagd aus

Mehr

I. Zuständigkeiten und Aufgaben

I. Zuständigkeiten und Aufgaben 455.0 Vollzugsverordnung zum Tierschutzgesetz vom 8. November 008 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. 4 Abs. des Tierschutzgesetzes vom 6. Dezember 005 (TSchG) ), der Tierschutzverordnung

Mehr

Umwelt- und Agrarausschuss am 14. Januar Sprechzettel

Umwelt- und Agrarausschuss am 14. Januar Sprechzettel Umwelt- und Agrarausschuss am 14. Januar 2015 Sprechzettel Bericht des MELUR über Vorkommnisse und Meldungen in den letzten 2,5 Jahren gemäß 16a Tierschutzgesetz (Fortnahme), ggf. Abgabe nach 17 Tierschutzgesetz

Mehr

Tierschutz-Hundeverordnung. Vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838) 1 Anwendungsbereich

Tierschutz-Hundeverordnung. Vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838) 1 Anwendungsbereich D 2.5 Tierschutz-Hundeverordnung Vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes

Mehr

Tierschutz: Anforderungen an die Haltung von Hunden I. Für eilige Leser

Tierschutz: Anforderungen an die Haltung von Hunden I. Für eilige Leser Merkblatt Tierschutz: Anforderungen an die Haltung von Hunden I. Für eilige Leser Anforderungen bei der Hundehaltung (Art. 68 TSchV) 1 Personen, die einen Hund erwerben wollen, müssen vor dem Erwerb einen

Mehr

10.00 Uhr: FUTTERSTELLEN

10.00 Uhr: FUTTERSTELLEN Im Sommer 2013 machten mein Partner und ich Urlaub in Spanien. Dort trafen wir auf die engagierten Tierschützerinnen von Pluto Tierschutz Europa e.v., einer gemeinnützigen Organisation, die über die Grenzen

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen 96. Hundegesetz vom 7.0.0 (Stand 0.0.0) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4 Absatz des eidgenössischen Tierschutzgesetzes vom 6. Dezember 005 (TSchG ) ) und Artikel 59 Absatz des eidgenössischen

Mehr

Keine Tiere schenken!

Keine Tiere schenken! respektiermich! Keine Tiere schenken! Weihnachten, das Fest der Freude, Familie und Geschenke. Die unangefochtene Nummer eins der Weihnachtswünsche bei Kindern ist ein Haustier. Bereits lange im Vorfeld

Mehr

SCHWEIZER TIERSCHUTZ STS Fachstelle Tierschutzkontrollen

SCHWEIZER TIERSCHUTZ STS Fachstelle Tierschutzkontrollen Fachstelle Tierschutzkontrollen Tätigkeitsbericht Juli 205 bis Juni 206 Inhalt Gemeldete Tierarten bzw. Tierhaltungen 3 Anzahl Meldungen pro Monat 3 Anzahl Meldungen pro Kanton 4 Beanstandungspunkte 5

Mehr

Tiere im Recht Wie erstatte ich Strafanzeige.

Tiere im Recht Wie erstatte ich Strafanzeige. leben. respektiere Tiere im Recht Wie erstatte ich Strafanzeige. www.provieh.de Sie haben festgestellt, dass 02 auf einer Koppel abgemagerte oder erheblich vernachlässigte Tiere stehen, Tieren kein Futter

Mehr

Gewerbsmässiger Umgang: Anforderungen an Tierheime und Tierbetreuungsdienste, Vollzug im Kanton Luzern

Gewerbsmässiger Umgang: Anforderungen an Tierheime und Tierbetreuungsdienste, Vollzug im Kanton Luzern Merkblatt Gewerbsmässiger Umgang: Anforderungen an Tierheime und Tierbetreuungsdienste, Vollzug im Kanton Luzern Bewilligungspflicht: Wer ein Tierheim mit mehr als 5 Pflegeplätzen betreibt, benötigt eine

Mehr

Physiologische Grundlagen zur Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom über den Schutz von Tieren beim Transport

Physiologische Grundlagen zur Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom über den Schutz von Tieren beim Transport Physiologische Grundlagen zur Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22.12.2004 über den Schutz von Tieren beim Transport Dr. Birgitt Huber Folie: 1 Physiologische Grundlagen Die Landwirtschaftlichen

Mehr

Pelze aus Tierqual-Haltung sind wieder in Mode

Pelze aus Tierqual-Haltung sind wieder in Mode Pelze aus Tierqual-Haltung sind wieder in Mode Klaus Petrus / 10. Feb 2017 - Lange waren Pelze verpönt, jetzt sind sie wieder in Mode und das trotz jahrzehntelanger Tierschutzkampagnen. Red. Das folgende

Mehr

Tierschutzvertrag. für die Übergabe des Hundes: Geschlecht: Wurftag : Größe und Gewicht (ca): Microchip- oder Täto-Nummer: Foto: Besitzer: Anschrift :

Tierschutzvertrag. für die Übergabe des Hundes: Geschlecht: Wurftag : Größe und Gewicht (ca): Microchip- oder Täto-Nummer: Foto: Besitzer: Anschrift : Tierschutzvertrag für die Übergabe des Hundes: Rasse: Geschlecht: Wurftag : Haarkleid: Größe und Gewicht (ca): Microchip- oder Täto-Nummer: Foto: Besitzer: Anschrift : vertreten durch: Anschrift : an seinen

Mehr

Was passiert mit den Kindern?

Was passiert mit den Kindern? Was passiert mit den Kindern? Kinderrechte in der Praxis Mag. a Elke Sarto Volksanwaltschaft Kinderrechte In der Praxis der Volksanwaltschaft 138 ABGB Kriterienkatalog zum Kindeswohl Punkt 2-Schutz der

Mehr

Hundegesetz. 1. Abschnitt: Zweck. 2. Abschnitt: Schutz vor Verletzungen durch Hunde. Entwurf

Hundegesetz. 1. Abschnitt: Zweck. 2. Abschnitt: Schutz vor Verletzungen durch Hunde. Entwurf Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 80 Absätze 1, 2 und 2 bis sowie 120 Absatz 2 der Bundesverfassung 1, nach Einsicht in den Bericht der Kommission

Mehr

Staatsanwaltschaft Leipzig Straße des 17. Juni Leipzig. Regionalverband Leipzig

Staatsanwaltschaft Leipzig Straße des 17. Juni Leipzig. Regionalverband Leipzig NABU Regionalverband Leipzig Corinthstraße 14 04157 Leipzig Staatsanwaltschaft Leipzig Straße des 17. Juni 2 04107 Leipzig Regionalverband Leipzig Karsten Peterlein Vorstandsmitglied Strafanzeige wegen

Mehr

Das Vertrauenszentrum Kindesmisshandlung ist ein Zentrum wo Sie um Rat oder Hilfe fragen können bei einem Verdacht/ Vermuten von Kindesmisshandlung.

Das Vertrauenszentrum Kindesmisshandlung ist ein Zentrum wo Sie um Rat oder Hilfe fragen können bei einem Verdacht/ Vermuten von Kindesmisshandlung. Das Vertrauenszentrum Kindesmisshandlung ist ein Zentrum wo Sie um Rat oder Hilfe fragen können bei einem Verdacht/ Vermuten von Kindesmisshandlung. Die Flämische Regierung hat spezielle Zentren eingerichtet

Mehr

Wichtige Informationen zum revidierten Tierschutzgesetz für Vogelhalter

Wichtige Informationen zum revidierten Tierschutzgesetz für Vogelhalter Wichtige Informationen zum revidierten Tierschutzgesetz für Vogelhalter Im September 2008 wird das revidierte Tierschutzgesetz in Kraft treten. Die kantonalen Behörden erhalten damit die Kompetenz nicht

Mehr