Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr.
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- Kornelius Schumacher
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1 Wiederholungsfragen Was ist die spezifische Funktion der Anfechtung nach 130, 131? Welche Rechtsfolgen kann die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung auslösen? Welche Qualität hat der Rückgewähranspruch aus 143 I in Insolvenz des Anfechtungsgegners? Benennen und beschreiben Sie verschiedene Gläubigergruppen. Wer gehört zu den Massegläubigern? 13 Masseverbindlichkeiten III. Einstellung bei Massearmut, 207 I IV. Verfahren bei Masseunzulänglichkeit, 208 ff. 1. Anzeige nach 208, Pflicht zur Verwaltung u. Verwertung besteht weiter, 208 III 2. Verteilung nach den Rangklassen des 209 Für einen Ausfall haftet den Massegläubigern der Insolvenzverwalter in den Grenzen des Einstellung des Verfahrens nach Insolvenzgläubiger, 38 ff. InsO II. Die Insolvenzforderung 1. Persönliche Rechte Schuldrechtliche Ansprüche (ausgenommen diejenigen, die zur Aussonderung, 47 berechtigen). 2. Vermögensansprüche = Forderungen mit Vermögenswert Nicht: Ansprüche auf unvertretbare Handlungen des Schuldners Forderungen, die nicht auf Geld lauten: 45 Forderungen auf wiederkehrende Leistungen: 46
2 14 Insolvenzgläubiger, 38 ff. InsO II. Die Insolvenzforderung 3. Begründung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Bei vertragl. Ansprüchen: Zeitpunkt des Vertragsschlusses Bei deliktischen Schadensersatzansprüchen: Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung Noch nicht fällige (= betagte) Forderungen gelten im Verfahren als fällig, 41 bei bedingten Ansprüchen s. 42, Insolvenzgläubiger, 38 ff. InsO Die Insolvenz des Mieters S hat von G eine Wohnung gemietet, die Miete beträgt 800,-. Als über das Vermögen des S das Insolvenzverfahren eröffnet wird, hat er schon seit zwei Monaten keine Miete mehr an G gezahlt. Auch nach Verfahrenseröffnung bleibt S zunächst in der Wohnung wohnen. Mit welchem Teil seiner Ansprüche ist G Insolvenzgläubiger? Die Insolvenz des Mieters I. Ansprüche vor Verfahrenseröffnung Insolvenzforderungen, siehe auch 108 III II.Ansprüche nach Verfahrenseröffnung Zwar war die schuldrechtliche Grundlage hier schon vor Verfahrenseröffnung gelegt worden, die Ansprüche entstehen aber mit jeder Mietzinsperiode neu (Häsemeyer Rz ), insoweit also keine Insolvenzforderung, sondern (aufoktroyierte) Masseverbindlichkeit, 55 I Nr Alt. ivm 108 I.
3 14 Insolvenzgläubiger, 38 ff. InsO III. Nachrangige Insolvenzforderungen, 39 Grundsatz: Alle Insolvenzforderungen werden quotal entsprechend ihrem Nominalwert befriedigt. Ausnahmen: Nachrangige Insolvenzforderungen werden erst berücksichtigt, wenn vorrangige Forderungen vollständig befriedigt sind. 39 I Nachrang kraft Gesetzes, insbes. Nr. 4 u 5 Gewillkürter Nachrang, 39 II (Bei Rangrücktritt wird Forderung nicht im Überschuldungsstatus berücksichtigt, 19 II 2) Nachrangige Forderungen können erst angemeldet werden, wenn Insger. dazu auffordert, 174 III I. Schutz einer vor Verfahrenseröffnung entstandenen Aufrechnungslage, Die Aufrechnungsbefugnis (als Recht zur Befriedigung an eigener Schuld) ist insolvenzfest, wenn sie schon zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bestand. Wer darauf vertrauen kann, sich durch Aufrechnung befriedigen zu können, wird nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz unterworfen. 2. Ausnahme: 96 I Nr. 3 InsO: Die Anfechtbarkeit der Begründung der Aufrechnungslage macht die Aufrechnung unzulässig. Analog anwendbar auf vor Verfahrenseröffnung erklärte Aufrechnungen (vgl. BGHZ 58, 108 zur KO) II. Eintritt der Aufrechnungslage nach Verfahrenseröffnung 1. Entstehung der Forderung des Gläubigers nach Verfahrenseröffnung G schuldet S 1000,-. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des S kauft der Insolvenzverwalter von G für 1000,- Saatgut. Kann G aufrechnen? Forderung des G ist Masseverbindlichkeit, 55 I Nr. 1 Aufrechnung unproblematisch zulässig
4 2. Forderung des Gläubigers wird erst nach Verfahrenseröffnung fällig, unbedingt od. gleichartig, 95 I G hat eine Darlehensforderung gegen S, die am 1.6. fällig ist; gleichzeitig schuldet er dem S 1000,- aus Kaufvertrag, wobei S ihm den Betrag bis zum gestundet hatte. Am 1. Mai wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des S eröffnet. Kann G aufrechnen? Aufrechnungslage wg. 390 BGB erst ab 1.6. ( 41 InsO ist nicht zu berücksichtigen) 95 I 1: Aufrechnung am 1.6. zulässig Kein Ausschluss nach 95 I S. 3, da Forderung des G noch vor der des S fällig wird. 3. Entstehung der Verbindlichkeit des Gläubigers nach Verfahrenseröffnung G hat eine Darlehensforderung gegen S. Als dieser insolvent wird, wird J als Verwalter eingesetzt. J verkauft ein Grundstück aus der Insolvenzmasse an G. Kann G sich durch Aufrechnung von der Kaufpreisverbindlichkeit befreien? Vor Verfahrenseröffnung schuldete G der Masse nichts Kein schutzwürdiges Vertrauen auf Erhalt einer Aufrechnungslage Aufrechnung unzulässig, 96 I Nr Zweiterwerb nach Verfahrenseröffnung, 96 I Nr. 2 S hat dem G ein Grundstück verkauft, die Kaufpreisforderung ist noch offen. D hat eine Darlehensforderung gegen S. Über das Vermögen des S wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Daraufhin tritt D dem G seine Forderung kaufweise ab. Kann G aufrechnen? Vor Verfahrenseröffnung kein Anspruch des G gegen S Erwerb des Anspruchs erst nach Verfahrenseröffnung Aufrechnung unzulässig, 96 I Nr. 2 (arg.: Sonst könnten durch Abtretungen nach Verfahrenseröffnung Aufrechnungslagen geschaffen werden.)
5 16 Die abgesonderte Befriedigung, 49 ff. InsO I. Grundgedanken und Funktion Durch die abgesonderte Befriedigung verwirklichen sich Vorzugsrechte einzelner (Insolvenz-) Gläubiger an Gegenständen der Insolvenzmasse Ein zur abgesonderten Befriedigung berechtigter Insolvenzgläubiger ist insoweit vom Gleichbehandlungsgrundsatz freigestellt. Typische Absonderungsrechte sind Kreditsicherheiten. 16 Die abgesonderte Befriedigung, 49 ff. InsO II. Einzelne Absonderungsrechte 1. Absonderungsrechte an unbeweglichem Vermögen, 49 InsO ivm 10 ZVG Rechte z. Befriedung aus Grundstück, 10 ZVG Insbesondere Hypotheken und Grundschulden, 10 I Nr. 4 ZVG Nicht nur Grundstück selbst, sondern auch Zubehör etc.: 865 ZPO, 1120 ff. BGB 2. Pfandrechte an beweglichen Sachen, 50 InsO rechtsgeschäftliche, gesetzliche und Pfändungs- Pfandrechte, 804 I ZPO (ABER 88 InsO!)
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