WICHTIGE ÄNDERUNGEN BEIM EU-KONTROLLGERÄT SOWIE BEI DEN LENK UND RUHEZEITEN
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- Ralf Weiß
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1 WICHTIGE ÄNDERUNGEN BEIM EU-KONTROLLGERÄT SOWIE BEI DEN LENK UND RUHEZEITEN Nach jahrelangen Verhandlungen innerhalb der Europäischen Union ist die Neuregelung des Europarechts im Bereich des Kontrollgerätes im Straßenverkehr (EU-VO 3821/85) sowie der Lenk- und Ruhezeiten (EU-VO 3820/85) abgeschlossen. Das bisherige analoge Kontrollgerät wurde durch das digitale Kontrollgerät ersetzt, womit ab wesentliche Änderungen in der praktischen Handhabung des Kontrollgerätes verbunden sind. Weitere Änderungen betreffen die Lenk- und Ruhezeiten, welche am in Kraft treten. Der ursprünglich mit geplante Zeitpunkt für die verpflichtende Ausrüstung von Neufahrzeugen mit dem digitalen Kontrollgerät wurde wegen technischer Schwierigkeiten mehrmals verschoben, weshalb die neue Verordnung über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (VO 3821/85 - digitales Kontrollgerät) erst am 1. Mai 2006 in Kraft getreten ist. Ab diesem Zeitpunkt dürfen daher kontrollgerätpflichtige Neufahrzeuge nur mehr mit einem digitalen Kontrollgerät erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Mit der neuen EU-Kontrollgerätverordnung sind neben technischen Änderungen auch zahlreiche arbeitsrechtliche Verpflichtungen für Unternehmer und Arbeitnehmer verbunden. Für wen gelten die Änderungen? Die EU-Kontrollgerätverordnung ist primär eine fahrzeugbezogene, verkehrsrechtliche und nicht arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschrift. Die Änderungen betreffend das Kontrollgerät im Straßenverkehr gelten für alle jene Fahrzeuge, die unter den Geltungsbereich der EU-Lenk-und Ruhezeitenverordnung bzw. der EU- Kontrollgerätverordnung fallen (im wesentlichen LKW bzw. Fahrzeugkombinationen über 3,5 t sowie Busse mit mehr als 9 Sitzplätzen inklusive Lenker, sofern keine Ausnahme von diesen Verordnungen besteht). Es kommt daher nicht darauf an, ob der Lenker Arbeitnehmer ist. Die Änderungen gelten daher (wie schon die bisherige Verordnung) nicht nur für Arbeitnehmer sondern auch für den selbst fahrenden Unternehmer. Ordnungsgemäße Verwendung des Kontrollgerätes Der Arbeitgeber hat für eine ordnungsgemäße Verwendung des digitalen Kontrollgerätes und der Fahrerkarte durch die Lenker zu sorgen. Zu diesem Zweck sind folgende Maßnahmen erforderlich: Ausreichende und nachweisliche Schulung der Lenker (ca. 4-6 Stunden) Aushändigung einer Bedienungsanleitung für das digitale Kontrollgerät Ausstattung des Kontrollgerätes mit ausreichendem Papier für den Drucker Sofortige Reparatur des Kontrollgerätes bei einem Defekt Herunterladen der Daten Der Arbeitgeber hat die im Kontrollgerät und auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten regelmäßig herunterzuladen ( Downloading ) und auf einen externen Datenträger zu übertragen. Von allen übertragenen Daten sind unverzüglich Sicherungskopien anzufertigen
2 und auf einem eigenen Datenträger aufzubewahren. Die heruntergeladenen Daten müssen mit einer elektronischen Signatur versehen sein. Kleinbetriebe ohne die notwendige EDV-Ausstattung können diesen Verpflichtungen durch Beauftragung eines EDV-Dienstleistungsbetriebes oder einer entsprechend ausgerüsteten Kfz-Werkstätte nachkommen. Für das Herunterladen, Übertragen und Sichern der Daten aus dem Kontrollgerät sind folgende Zeitabstände bzw. Zeitpunkte vorgeschrieben: Spätestens alle 3 Monate Unmittelbar vor der Abmeldung des Fahrzeuges bei Inhaberwechsel Nach Kenntnis von der behördlichen Aufhebung der Zulassung Bei Vermietungen unmittelbar vor oder nach einer Überlassung des Fahrzeuges Unmittelbar vor einem Austausch des Kontrollgerätes Bei Kenntnis vom Defekt einer Fahrerkarte Für das Herunterladen, Übertragen und Sichern der Daten von der Fahrerkarte sind folgende Zeitabstände bzw. Zeitpunkte vorgeschrieben: Spätestens alle 28 Tage Unmittelbar vor Beginn und Ende eines Arbeitsverhältnisses Unmittelbar vor Ablauf der Gültigkeit der Fahrerkarte Die Wiedergabe der Daten muss jederzeit grundsätzlich elektronisch möglich sein, auf Verlangen der Behörde (Arbeitsinspektorat) ist auch ein Ausdruck zu erstellen. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht Die vom Kontrollgerät aufgezeichneten und gespeicherten Daten müssen 365 Tage gespeichert und zugänglich bleiben. Der Arbeitgeber hat sämtliche Arbeitszeitaufzeichnungen der Lenker (Daten und Ausdrucke aus dem Kontrollgerät und von der Fahrerkarte, Schaublätter, Arbeitszeitpläne, Fahrtenbücher und alle sonstigen Arbeitszeitaufzeichnungen) 2 Jahre lang aufzubewahren. Neue Mitführungsverpflichtungen des Lenkers Beim Lenken eines Fahrzeuges mit analogem Kontrollgerät müssen folgende Dokumente mitgeführt und bei einer Kontrolle vorgewiesen werden: alle Schaublätter alle handschriftlichen Aufzeichnungen (z.b. bei Störung des Gerätes, Fahrer hält sich nicht im Fahrzeug auf, Aufsuchen eines Halteplatzes), alle Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät (im Mischbetrieb bei Fahrten sowohl mit analogem als auch digitalem Kontrollgerät) für den Zeitraum der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Kalendertage (ab dem 1. Jänner 2008: der vorausgehenden 28 Kalendertage), die Fahrerkarte (soweit vorhanden) Beim Lenken eines Fahrzeuges mit digitalem Kontrollgerät müssen folgende Dokumente mitgeführt und bei einer Kontrolle vorgewiesen werden: alle Ausdrucke aus dem Kontrollgerät und alle handschriftlichen Aufzeichnungen (z.b. bei Störung des Gerätes, Fahrer hält sich nicht im Fahrzeug auf, Aufsuchen eines Halteplatzes), alle Schaublätter aus dem analogen Kontrollgerät (im Mischbetrieb bei Fahrten sowohl mit analogem als auch digitalem Kontrollgerät)
3 für den Zeitraum der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Kalendertage (ab dem 1. Jänner 2008: der vorausgehenden 28 Kalendertage), die Fahrerkarte Betriebsstörung oder Fehlfunktion des Kontrollgerätes Im Fall einer Betriebsstörung oder Fehlfunktion des Kontrollgerätes muss der Lenker auf dem Schaublatt, oder auf einem separaten Beiblatt zum Schaublatt oder zur Fahrerkarte die nicht mehr einwandfrei aufgezeichneten oder ausgedruckten Angaben der Zeitgruppen händisch vermerken. Dieser Vermerk ist vom Lenker zu unterschreiben und hat folgende weitere Angaben zu enthalten: Name des Lenkers und Führerscheinnummer, oder Name des Lenkers und Nummer der Fahrerkarte Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Fehlfunktion der Fahrerkarte Der Lenker muss vor Fahrtbeginn die Angaben zu dem von ihm verwendeten Fahrzeug ausdrucken und am Ausdruck mit seiner Unterschrift Folgendes vermerken: Name des Lenkers Nummer der Fahrerkarte oder Führerscheinnummer Angaben bestimmter Zeitgruppen (alle anderen Tätigkeiten als Lenktätigkeiten sowie jede Arbeit für den selben oder einen anderen Arbeitgeber, Bereitschaftszeiten, Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten) Der Lenker muss am Ende der Fahrt die vom Kontrollgerät aufgezeichneten Zeiten ausdrucken, die seit Fahrtbeginn nicht erfassten anderen Arbeiten, Bereitschaftszeiten oder Ruhepausen vermerken und auf diesem von ihm unterschriebenen Dokument Folgendes eintragen: Name des Lenkers und Führerscheinnummer, oder Name des Lenkers und Nummer der Fahrerkarte Der Lenker muss den Verlust der Fahrerkarte der zuständigen nationalen Behörde, die die Fahrerkarte ausgestellt hat, melden und innerhalb von 7 Kalendertagen einen begründeten Antrag (inklusive Verlust- bzw. Diebstahlsanzeige) auf Ersatz der Fahrerkarte stellen. Die ausstellende Behörde stellt innerhalb von 5 Werktagen nach Antragseingang eine Ersatzkarte aus. Pflichten bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeuges War eine Bedienung des Kontrollgerätes durch den Lenker nicht möglich (z.b. Aufenthalt außerhalb des Fahrzeuges), sind bei Wiederinbetriebnahme eines analogen Kontrollgerätes alle Lenkzeiten, Bereitschaftszeiten, Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten händisch oder durch automatische Aufzeichnung einzutragen, eines digitalen Kontrollgerätes alle Lenkzeiten, Bereitschaftszeiten, Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten mit der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte einzutragen. Strafbestimmungen Verstöße von Arbeitgebern gegen die neuen Kontrollgerätbestimmungen sind mit Geldstrafe von 218 bis 2180 zu bestrafen.
4 Vorsicht! Arbeitgeber sind auch dann zu bestrafen, wenn die Lenker nicht regelmäßig betreffend Einhaltung der Bestimmungen über das EU-Kontrollgerät aufgefordert und überprüft wurden. Dies gilt vor allem auch für die Unterweisung des Lenkers über die Mitführverpflichtungen und die Verpflichtungen zur manuellen Eingabe! Vorschau auf die wichtigsten Änderungen bei den EU- Lenk- und Ruhezeiten Die europäische Lenk- und Ruhezeitenverordnung 3820/85 wurde nach mehrjähriger Verhandlungsdauer im Februar 2006 geändert. Die neue Verordnung 561/2006 wurde am 11. April 2006 veröffentlicht und tritt am 11. April 2007 in Kraft, ausgenommen diejenigen Bestimmungen, die das digitale Kontrollgerät betreffen und bereits am 1. Mai 2006 in Kraft getreten sind. Zielsetzung der Änderungen ist die Verbesserung der sozialen Bedingungen der Lenker sowie der allgemeinen Sicherheit im Straßenverkehr. Zum Inhalt der am in Kraft tretenden Änderungen: Lenkpause Die bisherige Teilungsmöglichkeit der 45-minütigen Lenkpause in Teile von je 15 Minuten wird geändert. Der erste Pausenteil muss mindestens 15 Minuten, der zweite Pausenteil mindestens 30 Minuten betragen. Tägliche Ruhezeit Auch bei der täglichen Ruhezeit werden neue Teilungsvorschriften eingeführt. Der erste Teil muss mindestens 3 Stunden, der zweite Teil mindestens 9 Stunden betragen. Neu ist weiters, dass bei reduzierten täglichen Ruhezeiten (3 x pro Woche weniger als 11 Stunden aber mindestens 9 Stunden) keine Ausgleichsruhezeiten mehr gewährt werden müssen. Tägliche Ruhezeit bei 2-Fahrer-Besetzung Bei 2-Fahrerbesetzung muss jeder Fahrer innerhalb von 30 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden (bisher mindestens 8 Stunden) einhalten. Reduzierte wöchentliche Ruhezeit Wie schon bisher kann die wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden (Vollruhezeit) verkürzt werden. Diese reduzierte Ruhezeit beträgt weniger als 45 Stunden, aber mindestens 24 Stunden und beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen (bisher nach 6 Tageslenkzeiten) nach Ablauf der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit. Die Sonderbestimmung für den grenzüberschreitenden Personenverkehr (ausgenommen Kraftfahrlinienverkehr), welche den spätesten Beginn nach 12 Tageslenkzeiten erlaubt hat, fällt ersatzlos weg. In der Doppelwoche müssen entweder 2 Voll-Ruhezeiten (45 Stunden) oder 1 Vollruhezeit und 1 reduzierte Ruhezeit (24 Stunden) gewährt werden. Jede Reduzierung ist bis zum Ende der dritten Folgewoche (nach der Verkürzung) im Anschluss an eine mindestens 9- stündige Ruhezeit auszugleichen.
5 Bedeutung der Änderungen für das österreichische Arbeitszeitgesetz Die Verordnung lässt in Zukunft strengere nationale Bestimmungen (z.b. kürzere Höchstlenkzeiten oder längere Mindestruhezeiten) nur mehr für den rein innerstaatlichen Verkehr zu. Von dieser Zulassung wird im österreichischen Arbeitszeitgesetz aber kein Gebrauch gemacht. In Österreich ist daher der gesamte Inhalt der Verordnung unmittelbar anzuwenden. Die bisherige Technik des Arbeitszeitgesetzes, eine Angleichung der strengeren nationalen Vorschriften an das flexiblere Niveau der Verordnung den Kollektivverträgen zu überlassen, wird für alle Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung nicht mehr angewendet. Die Regelungen der Verordnung können daher in Zukunft von den Betrieben auch ohne ergänzende kollektivvertragliche Bestimmungen praktisch umgesetzt werden. Für alle von der Verordnung nicht erfassten Fahrzeuge gilt aber weiterhin das bisherige System der strengeren gesetzlichen Regelungen mit kollektivvertraglicher Anpassungsmöglichkeit an das Niveau der Lenk- und Ruhezeitenverordnung. Für den von der Verordnung ebenfalls ausgenommenen Kraftfahrlinienverkehr bleibt die bisherige Rechtslage aufrecht. Stand: 2006/8
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