Zwangsverrentung nach SGB II und Verlängerung der Lebensarbeitszeit durch die Rente ab 67

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Klaus Ernst, Volker Schneider (Saarbrücken), Dr. Lothar Bisky, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/5222 Zwangsverrentung nach SGB II und Verlängerung der Lebensarbeitszeit durch die Rente ab 67 Vorbemerkung der Fragesteller AufdieKleineAnfragederFraktionDIELINKE. (Bundestagsdrucksache 16/4952)hatdieBundesregierunginihrerAntwortbestätigt,dass,mitdem Auslaufendersogenannten58er-RegelungzumEndediesesJahres,LangzeiterwerbslosezumfrühestmöglichenZeitpunkt (teilweiseschonab60jahren) zwangsverrentetwerden.diesbetrifftalle,dienachdem31.dezember2007 erwerbslosoder58jahrealtwerden,längerals18monateerwerbslossind undanspruchaufeinealtersrente auchmitabschlägen haben.dieabschlägebelaufensichjenachfallaufbiszu18prozent.auchbestreitetdie BundesregierunginderAntwortnicht,dassdieseZwangsverrentungendem erklärtenzielderrentemit67,dielebensarbeitszeitzuverlängern,entgegen laufen.mehrnoch,diebundesregierungfordertimrahmenderinitiative 50PlusvonderWirtschaftundGesellschafteinUmdenken,wasdieBeschäftigungältererMenschenbetrifft.ImRechtskreisdesZweitenBuchesSozialgesetzbuch (SGBII)istdieseForderungjedochnichtverankert.Dasheißt, durchdierenteab67sowiedieregelnzurzwangsverrentungwerdenlangzeiterwerbsloseundihrepartnerinnenundpartnervomarbeitsmarktindie Rentegezwungen.UnddiesteilweiseschonimAltervon60Jahren (z.b. FrauenundSchwerbehindertederJahrgänge1950/1951).Damitverlieren dieseerwerbslosenauchjedenanspruchaufarbeitsmarktpolitischemaßnahmenunddamiteinhergehendechancenwiederindenarbeitsmarkteingegliedert zu werden. 1.StimmtdieBundesregierungzu,dassältereErwerbslose,dienachden RegelndesSGBIIinRentegezwungenwerden,keinenAnspruchmehr auf arbeitsmarktpolitische Maßnahmen haben? Wennnein,aufwelchearbeitsmarktpolitischenMaßnahmenhabendiese Älteren dann Anspruch? Estrifftzu,dassältereErwerbslose,dieeineRentebeziehenunddamitausdem AnwendungsbereichdesSGBIIherausfallen,keinenAnspruchmehraufberufliche Eingliederungsmaßnahmen des SGB II haben. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürArbeitundSozialesvom23.Mai 2007 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode SoweitälterePersonenmitRentenbezugjedocheineBeschäftigungalsArbeitnehmersuchen,geltensiealsarbeitsuchendimSinnedes 15SGBIII.Bei ErfüllungderVoraussetzungendes 16SGBIIIkönnenältereArbeitsuchende auchalsarbeitslosgelten.siewerdendaherdurchdieagenturfürarbeitdurch BeratungundVermittlungunterstützt.BeiPersonen,vondenenwegenBezugs eineraltersrentetypischerweiseerwartetwird,dasssieihrenlebensunterhalt nichtmehrvorrangigdurcherwerbstätigkeitbestreitenmüssen,bestehtjedoch keinfürdiegewährungvonleistungenderaktivenarbeitsförderungdes DrittenBuchesSozialgesetzbucherforderlicherarbeitsmarktpolitischerHandlungsbedarf.DieTeilnahmeanMaßnahmenderaktivenArbeitsförderungwird daher in der Regel ausgeschlossen sein. UnabhängigdavonkönnensichalleArbeitsuchendenunterwww.arbeitsagentur.deständigüberaktuelleStellenangeboteinformierenundselbstals Bewerber führen lassen. 2.StimmtdieBundesregierungderAussageganzoderinTeilenzu,dassdie RückkehrzwangsverrenteterErwerbsloserinsErwerbslebendadurcherschwertwird,dasssieeinerseitskeinenAnspruchmehraufMaßnahmen zurwiedereingliederunghabenundandererseitskeinfinanzielleranreiz dazubesteht,dadiedurchdiezwangsverrentungverursachtenabschläge auf die Rente auch bei erneuter Arbeitsaufnahme voll erhalten bleiben? Nein.EsbestehtimRentenrechteinstarkerfinanziellerAnreizfürdenBeziehereinervorgezogenenAltersrente,wiedereineBeschäftigungaufzunehmen. DennbeiWegfalldervorgezogenenAltersrentevermindertsichderAbschlag promonat,indemdierentenichtmehrvorzeitiginanspruchgenommen wird, um 0,3 Prozentpunkte. Dies verdeutlicht folgendes Beispiel: Versicherter, geboren 1945: Mit 60 Jahren Bezug einer vorgezogenen Altersrente mit 18 Prozent Abschlag Mit 62 Jahren Aufnahme einer Beschäftigung und Wegfall der Altersrente Mit 65 Jahren Bezug der Regelaltersrente mit 7,2 Prozent Abschlag (18 Prozent 36 * 0,3 Prozent = 7,2 Prozent) 3.StimmtdieBundesregierungzu,dassineinerBedarfsgemeinschaftnach demsgbiiallemitglieder (hiervorallemdiepartner)verpflichtetsind, sofernsieanspruchaufeinerentehaben,dieseauchzumfrühestmöglichen Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen? Grundsätzlichja.DieBeurteilungderHilfebedürftigkeiteinerPersonalsoriginäreAnspruchsvoraussetzungimSGBIIerfolgtnichtnuraufgrundseinereigenenBedarfs-undEinkommenslage.VielmehristbeiderBeurteilungderHilfebedürftigkeitdesEinzelnendieBedarfs-undEinkommenslagedergesamten Bedarfsgemeinschaftzuberücksichtigen.DanachgiltjedePersonderBedarfsgemeinschaftimVerhältnisdeseigenenBedarfszumGesamtbedarfalshilfebedürftig.Dadie 5Abs.1und9Abs.1SGBIIausdrücklichdenNachrangder LeistungenderGrundsicherungfürArbeitsuchendegegenüberanderenSozialleistungenformulieren,sinddiesevorrangiggeltendzumachen.DenndieHilfebedürftigenmüssenzunächstalleanderenMöglichkeitenausschöpfen,umihre Hilfebedürftigkeitzuverringernoderzuvermeiden.ZurVermeidungderHilfebedürftigkeitgehörtdahergrundsätzlichauchdieInanspruchnahmeeinerRente mitabschlägenzumfrühestmöglichenzeitpunkt.etwasanderesgiltnurdann, wennnachinanspruchnahmedervorzeitigenaltersrentenureinesmitglieds derbedarfsgemeinschaftdergesamtbedarfderbedarfsgemeinschaftgedeckt ist,etwa,weildaseinkommenderverbleibendenmitgliederzurdeckungdes Lebensunterhalts ausreicht.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/ IstnachAuffassungderBundesregierungeinePerson,dieaufstockendzu einergeringentlohntenbeschäftigungleistungennachdemsgbiibezieht,gezwungen,einenantragaufaltersrenteoderteilrentezustellen, sofern sie einen Anspruch auf eine solche hat? Estrifftzu,dassauchHilfebedürftige,dieerwerbstätigsind,vorrangigeigenes EinkommenundVermögenbzw.anderestaatlicheLeistungeninAnspruchnehmenmüssen,umihrenLebensunterhaltunddenderBedarfsgemeinschaftzu decken.istalleinunterberücksichtigungihreseinkommensdiedeckungdes Lebensunterhaltsnichtmöglich,soerhaltensienurdannergänzendLeistungen nachdemsgbii,wennauchbeigewährungeineranderen,vorrangigenstaatlichenleistungderlebensunterhaltderhilfebedürftigennichtgesichertwerdenkann.inbetrachtkommtgrundsätzlichdieinanspruchnahmeeinervorzeitigenaltersrenteoderdieinanspruchnahmevonwohngeldunterverzicht auf Leistungen nach dem SGB II. 5.WärenbeieinerBedarfsgemeinschaftbeideLebenspartner,dieergänzend zueinergeringfügigenbeschäftigungleistungennachdemsgbiibeziehen,gezwungen,einenantragaufrentezumfrühestmöglichenzeitpunkt zu stellen? Siehe Antworten zu den Fragen 3 und 4. 6.WievielePersonen,dieeinenAnspruchaufeineAltersrentehaben,befinden sich aktuell im Rechtskreis des SGB II und SGB III? Wie viele Personen umfassen diese Bedarfsgemeinschaften insgesamt? FürdenAnspruchaufeinevorzeitigeAltersrentemüssenverschiedenepersönliche,versicherungsrechtlichesowiedieWartezeitbetreffendeVoraussetzungen erfülltsein.dadiesevoraussetzungenindervorhandenendatenbasisnicht abgebildetwerden,isteinebelastbareschätzungdespersonenkreisesmitansprüchen auf eine Altersrente nicht möglich. Deshalbkannnuraufgeführtwerden,wievieleBeziehervonArbeitslosengeldI undarbeitslosengeldiiesderzeitgibt,die60jahreundältersind.esmuss jedochnochmalsdaraufhingewiesenwerden,dassnureingewisserteilder hierausgewiesenenpersonenanspruchaufeinevorzeitigealtersrentemit Abschlägen hat. Tabelle: Leistungsbezieher nach Lebensalter und Geschlecht LebensalterBezieher von ArbeitslosengeldI Bezieher von ArbeitslosengeldII 1 MännerFrauenMännerFrauen Quelle: BA. Berichtsmonat Dezember Revidierte Zahlen nach einer Wartezeit von 3 Monaten. 1hochgerechnetaufBasisder369A2LL-Kreise (ARGEundAgenturenfürArbeitbeigetrennterAufgabenwahrnehmung)

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7.StimmtdieBundesregierungderAussagezu,dassBezieherundBezieherinnenvonALGII,dieeinenAnspruchaufAltersrentenhabenundeinen Antragaufdiesestellenmüssen,anschließendkeinenAnspruchmehrauf Leistungen im Rahmen der Initiative 50Plus haben? DieimGesetzzurVerbesserungderBeschäftigungschancenältererMenschen enthaltenenänderungendesdrittenbuchessozialgesetzbuch (SGBIII)knüpfenentwederandieEigenschaftalsArbeitnehmer,andieArbeitslosigkeitim Sinne des SGB III, den Bezug von Arbeitslosengeld unter erleichterten VoraussetzungenoderTransferkurzarbeitergeldbzw.dieTeilnahmeaneinerMaßnahmederberuflichenWeiterbildungoderderöffentlichgefördertenBeschäftigungnachdemSGBIIIodereinenAnspruchaufArbeitslosengeldvonmindestens120Tagenan.DietatbestandlichenVoraussetzungensinddahernicht erfüllt,wenndiepersonwederarbeitnehmeristnochdemrechtskreisdes SGBIIIbzw.SGBIIangehört.ZielgruppedesebenfallszurInitiative50plus gehörendenbundesprogramms Perspektive50plus Beschäftigungspaktefür ÄltereindenRegionen sindälterelangzeitarbeitslose,alsopersonendiedas 50. Lebensjahr vollendet haben und dem Rechtskreis des SGB II angehören. 8.StimmtdieBundesregierungderAussagezu,dassdieRegelungzur ZwangsverrentungnachdemSGBIIinsbesonderefürPersonenmitnur geringenrentenansprüchendazuführt,dasserwerbstätigkeitergänzend zum Rentenbezug für jene zum Regelfall wird? SoweitderZahlbetrageinerAltersrentenichtausreicht,einenmonatlichen BedarfinHöhedessoziokulturellenExistenzminimumszudeckenunddarüber hinauskeineweitereneinkünfteoderverwertbaresvermögenvorhandensind undkeinehilfevondrittengeleistetwird,bestehtanspruchaufleistungender SozialhilfenachdemZwölftenBuchSozialgesetzbuch (SGBXII).Darüberob undgegebenenfallsinwelchemumfangimeinzelfallbeimbezugeineraltersrenteeineerwerbstätigkeitzurvermeidungvonsozialhilfebedürftigkeitausgeübtwird,liegenkeinestatistischeninformationenvor.eineeinschätzung darüber,wiesichderumfangvonerwerbstätigkeitbeibezugeineraltersrente in Zukunft entwickeln wird, ist nicht möglich. 9.WürdenachAuffassungderBundesregierungdieZwangsverrentung geringfügigbeschäftigterdazuführen,dasseineformvonkombilohn vondergesetzlichenrentenversicherungfinanziertunddiekostendafür aufdieversichertenarbeitnehmerinnenundarbeitnehmerüberwälzt werden würde? Nein.EinKombilohnistvonseinerFunktionhereinestaatlicheErgänzung einesniedrigenlohnes,beispielsweiseumanreizezuraufnahmeeinerbeschäftigungzuerhöhen.derprimärebestandteileineskombilohnsistdabei immerderverdienstausdererwerbstätigkeit.voraussetzungfürdenzuschuss, derdenstaatlichenanteilamkombilohnausmacht,isterwerbstätigkeit.diese AspektesindbeieinemRentenbezug,auchwenngleichzeitigErwerbstätigkeit vorliegt,nichtgegeben.nurdervollständigkeithalberweistdiebundesregierungdaraufhin,dassnichtjedekombinationvonstaatlicherleistungunderwerbseinkommen ein Kombilohn ist. 10.HabenPersonen,dieaufgrundderZwangsverrentungweiterhinhilfebedürftigsind,AnspruchaufdieGrundsicherungimAlteroderaufLeistungen nach dem ALG II? AnspruchaufLeistungenderGrundsicherungimAlterundbeiErwerbsminderungnachdemViertenKapiteldesSGBXIIbestehtimFallevonHilfebedürf-

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/5461 tigkeitwegenalters,wenndienach 43SGBXIImaßgeblicheAltersgrenze erreichtist.istdiesederregelaltersgrenzenachdemsgbvientsprechende Altersgrenzenochnichterreicht,bestehtbeiHilfebedürftigkeitAnspruchauf HilfezumLebensunterhaltnachdemDrittenKapiteldesSGBXII.Ansprüche auf Arbeitslosengeld II bestehen nach 7 Abs. 4 S. 1 SGB II nicht. 11.StimmtdieBundesregierungzu,dassfürdenFall,dasseinePerson,die bereitszwangsverrentetwurde,erneuteineberufstätigkeitaufnimmt,die Rentenzahlungenzwarausgesetztwerdenkönnen,dievomTrägerdes ALGIIerzwungenenAbschlägeaufdiesejedochbiszumLebensende bestehen bleiben? DieBundesregierungstimmtdemnichtzuundverweistaufdieentsprechenden Ausführungen der Antwort zu Frage WelchenZweckerfülltausSichtderBundesregierungdieRegelungzur Zwangsverrentung von erwerbsfähigen Personen? MitdenRegelungender 5Abs.1und9Abs.1SGBIIwirddemGrundsatz desnachrangsdergrundsicherungfürarbeitsuchenderechnunggetragen (sieheauchantwortzufrage3).ansprüchedeserwerbsfähigenhilfebedürftigen,dievorrangigvordenleistungendergrundsicherungfürarbeitsuchende geltend zu machen sind, sollen realisiert werden. 13.StimmtdieBundesregierungzu,dassdurchdieMaßnahmenzurZwangsverrentungdieAnzahlanALG-II-Bezieherngesenktwird,unddiese MaßnahmensomiteinenpositivenEffektaufdieErwerbslosenquotehat? Wenn ja, ist dieser Effekt erwünscht? Richtigist,dasssichdurchdasAuslaufendersogenannten58er-Regelung,die esgemäß 428SGBIIIinVerbindungmit 65Abs.4SGBIIerlaubt,ArbeitslosengeldIIzuerleichtertenBedingungenzubeziehen,dieAnzahlder AnspruchsberechtigtenaufArbeitslosengeldIIverringernwird.Diesistdarauf zurückzuführen,dassaufgrunddesnachrangsdergrundsicherungfürarbeitsuchendeinzukunftmehrleistungsbezieheraufsozialleistungenandererträger (indiesemfallleistungenderrentenversicherungsträger)verwiesenwerdenkönnen.jedochistnurmiteinemgeringeneffektaufdiearbeitslosenquote zurechnen,dapersonen,diegemäß 428SGBIIIbzw. 65Abs.4SGBIIArbeitslosengeldoderArbeitslosengeldIIzuerleichtertenBedingungenbeziehen, bereits heute nicht mehr als Arbeitslose in der Statistik erfasst werden. 14.StimmtdieBundesregierungzu,dassdurchdieZwangsverrentungdie (sozialversicherungspflichtige)erwerbsquoteältererarbeitnehmerinnen undarbeitnehmertendenziellsinktunddamiteinengegenteiligeneffekt zudervonderbundesregierungalsoffizielleszielzurrenteab67angegebenenverlängerungderlebensarbeitszeitunddererhöhungdererwerbsquote Älterer hat? Nein.MitderErwerbsquotewirdderAnteilderErwerbspersonen,d.h.der ErwerbstätigenundderErwerbslosen,anderBevölkerungeinerAltersgruppe ausgewiesen.alserwerbsloswirdnurgezählt,weraktivnacheinerarbeit suchtundfüreinearbeitsaufnahmezurverfügungsteht.diejenigen,dieheute diesogenannte58er-regelunginanspruchnehmen,stehennichtfüreine ArbeitsaufnahmezurVerfügungundsinddeswegennichterwerbslosundzählennichtzudenErwerbspersonen.DieErwerbsquotekannalsonichtdurchdas Auslaufen der Ausnahmeregelung des 65 Abs. 4 SGB II sinken.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15.ZiehtdieBundesregierungaufgrunddertendenziellenVerkürzungder LebensarbeitszeitdurchdieZwangsverrentunginErwägung,dieseRegelungausdemSGBIIzustreichenoderzumodifizieren (gegebenenfalls erläutern)? Nein. Siehe Antwort zu Frage Kann die Bundesregierung bestätigen, dass a)einealleinstehendefrau,dieam1.januar1951geborenistunddie VoraussetzungenfüreineAltersrentefürFrauenerfülltsowieüberden 31.Dezember2010hinausALGIIbezieht,zum1.Januar2011einen Antrag auf Altersrente mit 18 Prozent Abschlägen stellen muss? b)einealleinstehendefrau,dieam1.januar1951geborenistund einenminijobinhöhevon351euroausübt,dievoraussetzungenfür einealtersrentefürfrauenerfüllt,welchesichmitabschlägenvon 18Prozentaufwenigsten352Eurobeläuft,undüberden31.Dezember2010hinausergänzendALGIIbezieht,zum1.Januar2011einen Antrag auf Altersrente mit 18 Prozent Abschlägen stellen muss? Wennja,welcheKonsequenzenhättederAntragaufRentefürihre ErwerbstätigkeitdaihrVerdienstvon351EuroüberderHinzuverdienstgrenze einer Vollrente liegt? c)einealleinstehendefrau,dieam1.januar1951geborenistund einenminijobmiteinemverdienstvon350euroausübt,diedie VoraussetzungenfüreineAltersrentefürFrauenerfülltundüberden 31.Dezember2010hinausergänzendALGIIbezieht,zum1.Januar 2011einenAntragaufAltersrentemit18ProzentAbschlägenstellen muss? d)eineperson,dieimjahr203045pflichtbeitragsjahreaufweisenkann undimaltervon64,5jahrenleistungennachdemsgbiibezieht gezwungenist,einenantragaufrentemitabschlägenvon9prozent zustellen,obwohlsieimaltervon65jahreneinenanspruchaufeine abschlagsfreie Rente hätte? Antwort zu Frage 16 a, c und d: Ja. Antwort zu Frage16b: Abdem1.Januar2011müsstedieseFrauvorzeitigeineAltersrentefürFrauen inhöhevonzweidrittelndervollrenteinanspruchnehmen.aufgrundder BeschäftigungmiteinemVerdienstvon351EuroistdieHinzuverdienstgrenze für eine Vollrente überschritten. 17.WelchesNettorentenniveauvorSteuernhätteeinePersonimJahr2030 (nachdenbisherigenvorausberechnungen),die35jahrepflichtbeiträge auseinerbeschäftigungmiteinemverdienstvondreiviertelndesdurchschnittsverdienstesentrichtethatundmitvollendungdes63.lebensjahres aufgrund von Erwerbslosigkeit zwangsverrentet wird? InwelchemVerhältniswürdedieHöhederRentezurHöhederGrundsicherung im Alter im Jahr 2030 voraussichtlich liegen? DasSicherungsniveauvorSteuernistgemäß 154Abs.3Satz1Nr.2SGBVI definiertalsderverhältniswertauseinerjahresdurchschnittlichenverfügbaren Standardrentemit45EntgeltpunktenohneBerücksichtigungderaufsieentfallendenSteuern,gemindertumdendurchschnittlichenBeitragsanteilzur KrankenversicherungunddenBeitragzurPflegeversicherungunddemDurchschnittsentgeltohneBerücksichtigungderdaraufentfallendenSteuern,ge-

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/5461 mindertumdendurchschnittlichzuentrichtendenarbeitnehmersozialbeitrag einschließlichdesdurchschnittlichenaufwandszurzusätzlichenaltersvorsorge.dergesetzgeberhatdengesetzgebendenkörperschaftengeeignete Maßnahmenvorzuschlagen,wenndasSicherungsniveauvorSteuerninder mittlerenvarianteder15-jährigenvorausberechnungendesrentenversicherungsberichtsbiszumjahr202046prozentoderbiszumjahr203043prozent unterschreitet.dassicherungsniveauvorsteuernisteinestandardisiertekenngröße,miteinerrenteausfestdefinierteranzahlvonentgeltpunktenimzähler und Durchschnittsentgelt im Nenner. DieinderFragebeispielhaftgenanntePersonmit35JahrenBeschäftigungmit einemverdienstinhöhevondreiviertelndesdurchschnittsverdiensteshätte (ohneberücksichtigungweitererrentenrechtlicherzeiten)insgesamt26,25 EntgeltpunkteerworbenundmüsstebeieinemRentenzugangimAltervon 63JahrenimJahr203014,4ProzentAbschlägeinKaufnehmen.Inwelchem VerhältnisdiedarausresultierendeRentezurHöhederGrundsicherungimAlterimJahr2030stünde,kannnichtangegebenwerden,dadiezukünftigeHöhe vonleistungendergrundsicherungimalterundbeierwerbsminderungnicht abgeschätzt werden kann. 18.WannwärefürwelchePersonengruppenderjeweilsfrühestmögliche Zeitpunkt,einenAntragaufRentezustellen,welcheAbschlägemüssten dabeijeweilshingenommenwerden,undwievieleentgeltpunktewären heuteund2030jeweilsnötig,umdiedurchschnittlichehöhedergrundsicherungimaltervonderzeitetwa650euro (bzw.in2030etwa20prozentdesdurchschnittslohns)zuerreichen (bitteauchauslaufendeund neueingeführterentenartenaufführen;tabellarischeantworterwünscht)? DieheuteundimJahr2030jeweilsfrühestmöglichenZeitpunktedesRentenzugangsunddiedannerhobenenAbschlägesindderfolgendenTabellezuentnehmen: DieerhobenenAbschlägebeivorzeitigemRentenbezugstelleneinenversicherungsmathematischbegründetenAusgleichfürdenlängerenRentenbezugdar. Eine umabschlägeverminderte niedrigeremonatlicherentewirdumdie AnzahlderMonatedesvorzeitigenRentenbezugslängerbezogen.ÜberdiegesamteRentenbezugsdauergleichendieAbschlägedenVorteildeslängeren Rentenbezugs aus. LeistungsartMai 2007 Ab Jahrgang 1964 Ab Alter Jahr/Monat Abschlag (%) Ab Alter Jahr/Monat Abschlag (%) Regelaltersrente65 67 Altersrente für besonders langjährig Versicherte Inkrafttreten Altersrente für langjährig Versicherte637,26314,4 Altersrente für schwerbehinderte Menschen6010,86210,8 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nachaltersteilzeitarbeit 61/512,9EntfälltabJahrgang1952 Altersrente für Frauen6018,0EntfälltabJahrgang1952

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode UmeineRenteinHöhevon650EuroproMonatzuerreichen,sindbeieinem Zugangsfaktorvon1,0gegenwärtigrd.24,9Entgeltpunkteerforderlich.Wie vieleentgeltpunkteimjahr2030erforderlichwären,umdasniveauder GrundsicherungimAlterzuerreichen,kannnichtangegebenwerden,dadie zukünftigehöhedergrundsicherungsleistungenimalternichtabgeschätzt werden kann. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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