Richtlinien zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen

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1 Richtlinien zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen Inhalt Warenauslagen S.1 Werbeständer S.1 Gastronomie S.2 Markisen S.2 Einfriedungen und Begrünungselemente S.3 Bodenbeläge S.3 Fahrradständer S.3 Wahlplakate/Wahlinformationsstände/Bürger- Informationsständer S.3 Sonstige Plakate S.4 Banner/Großhinweisschilder S.4 Beachflags S.4 Informationsstände allgemein S.4 Imbisse S.4 Verkaufsstände S.5 Straßenmusik S.5 Flyer und Befragungen S.5 Statuen S.5 Aktive Straßenkünstler S.5 Straßenmaler S.6 Moving Boards S.6 (1) Warenauslagen Als Warenauslagen gelten alle auf dem Boden stehenden, selbsttragenden, mobilen Elemente, die dem Verkauf oder der Ausstellung von Waren dienen, wie Warentische, Stellagen, Schütten, Obst- und Gemüseauslagen, Markttische, Warenkörbe, Wühltische, Kleiderständer, Möbelausstellungen. Pro Einzelhandelsbetrieb sind nur zwei Typen von Warenauslagen zulässig (z.b. Warentisch und Kleiderständer), die in Material und Farbgebung aufeinander abgestimmt sind. Bei der Farbgestaltung von Warenauslagen sind grelle Farbtöne grundsätzlich zu vermeiden. Für Warenauslagen darf nur die öffentliche Fläche in Anspruch genommen werden, die der Breite der Straßenfront des dazugehörigen Einzelhandelsbetriebes entspricht. Überdachungen durch Schirme dürfen erfolgen, die Schirme müssen in Weißtönen gehalten werden, ein kleines Logo am Volant ist erlaubt. (2) Werbeständer (Stellschilder) Als Werbeständer gelten alle auf dem Boden stehen den, selbsttragenden und mobilen Konstruktionen (Klapptafeln, Hinweisschilder, Menütafeln, Werbefahnen, usw.), die der Geschäfts- und Produktwerbung dienen. Pro Einzelhandels- bzw. Gastronomiebetrieb ist nur ein Werbeständer zulässig. Der Werbeständer darf nur in unmittelbarer Nähe der Stätte der Leistung aufgestellt werden. Die maximale Größe von Werbeständern ist auf das Format DIN A 0 (84,1 x 118,9 cm) beschränkt. Aufsätze sind nicht zulässig. 1

2 Beleuchtung an Werbeständern ist nicht zulässig. Werbeständer mit Laufschriften sind unzulässig Straßenkategorie 2 und 3 nur an der Leistungsstätte, in Straßenzone 1 muss ein örtlicher Bezug zur Leistungsstätte bestehen. Bewegliche oder sich drehende Werbeständer sind unzulässig. Sogenannte Easyflags (Werbefahnen, Segel) sind ebenfalls unzulässig. (3) Gastronomie Als Gastronomiemöblierung gelten alle für den gastronomischen Betrieb notwendigen Elemente (Stühle, Tische, Stehtische, Sonnenschutzelemente, Balustraden etc.). Pro Gastronomiebetrieb sollen die Möblierungselemente in Form, Material und Farbe einheitlich gestaltet werden. Bei der Materialwahl sind vorrangig die Materialien Stahl, Aluminium, Holz, Rattan oder eine Kombination derselben zu verwenden. Einfache Monoblockmöbel sind nicht zulässig. Als Sonnenschutz sind ausschließlich frei stehende Sonnenschirme zulässig. Die Schirme müssen in Weißtönen gehalten werden, ein kleines Logo an maximal vier Seiten am Volant ist erlaubt. Möblierungselemente dürfen keinen Werbeaufdruck haben. Als Bestuhlungsfläche darf nur der öffentliche Raum (im Regelfall: Gehweg oder Fußgängerzone) in Anspruch genommen werden (unter Beachtung der sonstigen Belange), der der Breite der Straßenfront des dazugehörigen gastronomischen Betriebes entspricht. Ausnahmen in besonderen räumlichen Situationen sind im Einzelfall möglich. Es muss aber ein räumlicher Bezug zum Gastronomiebetrieb vorhanden sein. Es darf keine Abgrenzung durch vertikale oder horizontale bauliche und sonstige Elemente sowie Pflanzkübel erfolgen, Ausnahmen können zugelassen werden, wenn sie der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder der Abschirmung vor Lärm dienen. Pflanzkübel allgemein können zugelassen werden Blumentöpfe und sonstige Begrünungselemente sind lediglich an der Gebäudefassade zulässig (4) Markisen Als Markisen gelten sämtliche an der Gebäudefassade angebrachte, bewegliche Konstruktionen, die dem Sonnen- bzw. Witterungsschutz dienen. Pro Einzelhandelsbetrieb und Gebäudefassade ist nur ein Typ Markise zulässig. Diese sind in Farb- und Formgebung aufeinander abzustimmen. Markisen haben sich der Fassadenstruktur unterzuordnen und sollen unbeschadet sicherheitstechnischer Belange und notwendiger Durchfahrtsbreiten eine Auskragung von 2,00 m nicht überschreiten. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Auskragung über 2,00 m möglich. Die Bespannung bei Markisen soll nur mit textilen Materialien erfolgen. Die Farbgebung ist auf das Farbkonzept der Fassade abzustimmen. Nähere Bestimmungen, auch hinsichtlich des Anbringens von Werbung an Markisen, ergeben sich aus der Gestaltungssatzung des Altstadtringes der Stadt Kirchheim unter Teck. Auf Gebäude außerhalb des Altstadtringes sind die Vorgaben analog anzuwenden um ein einheitliches Stadtbild zu gewährleisten. Ein Volant ist nicht zulässig. Überdachungen in Form von Zelten oder Pavillons sind unzulässig. Eine befristete Aufstellung zu besonderen Anlässen kann zugelassen werden. (5) Bauliche und sonstige Elemente / Begrünungselemente 2

3 An die Sondernutzungserlaubnis sind folgende Anforderungen geknüpft: Bauliche und sonstige Elemente sind mobile Objekte (Zäune, Balustraden, Podeste, etc.), die einer Abgrenzung von Flächen dienen. Begrünungselemente sind mobile Objekte (Pflanzkübel etc.), die der Aufnahme von Pflanzen dienen. Blumentöpfe sind kleine Bepflanzungsgefäße, die ohne technische Hilfsmittel standortverändert werden können. Einfriedungen dürfen nicht blickdicht gestaltet sein, keine Werbung tragen und müssen eine dezente Farbgebung aufweisen. Bauliche und sonstige Elemente mit Pflanzkübeln sind ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn die Offenheit des Straßenraums erlebbar bleibt und das Aufstellen zur Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zur Abschirmung vor Lärm notwendig ist. Sonstige Blumentöpfe und Begrünungselemente sind in angemessener Dimension und Häufung nur direkt an der Gebäudefassade zulässig. Sie sind so zu befestigen dass hierdurch keine Gefahren für die Verkehrssicherheit entstehen, z.b. durch Windböen. Blumentöpfe sind genehmigungsfrei. Begrünungselemente müssen einheitlich gestaltet sein und sollen aus qualitätsvollen, optisch ansprechenden Materialien bestehen. Bauliche und sonstige Elemente sollen vorwiegend aus Materialien wie vorrangig die Stahl, Aluminium, Holz, Rattan oder eine Kombination derselben bestehen. Begrünungselemente und Pflanzenkübel dürfen nicht so massiv sein, dass eine Veränderung des Standortes nur mit Transportmitteln oder gar nicht möglich ist. (6) Bodenbeläge Bodenbeläge demonstrieren ähnlich wie bauliche und sonstige Elemente einen privaten Anspruch auf die öffentliche Fläche. Sie widersprechen grundsätzlich dem Charakter der Straße als öffentlicher Raum. Bodenbeläge wie Teppiche, Matten, liegende Werbeanlagen etc. sind unzulässig. Ausnahmsweise können Bodenbeläge befristet zu besonderen Anlässen zugelassen werden (z.b. roter Teppich). (7) Fahrradständer Fahrradständer im Sinne dieser Richtlinie sind alle privat im öffentlichen Raum aufgestellten Elemente, die dem Abstellen von Fahrrädern dienen. Private Fahrradständer sind zulässig soweit stadtgestalterische und verkehrstechnische Belange nicht entgegenstehen. Die Fahrradständer sollen sich der vorherrschenden Farbgestaltung aus der Umgebung anpassen. Fahrradständer dürfen nicht als Werbefläche zweckentfremdet werden. Eine dezente Eigenwerbung ist zulässig. Sie darf die Maximalgröße von 0,3 qm oder 0,03 cbm nicht übersteigen. Das Aufstellen ist auf einen Fahrradständer pro Gewerbebetrieb beschränkt. (8) Wahlplakate/Wahlinformationsstände In den 6 Wochen vor jeder Wahl werden Standplätze für Informationsstände der Politischen Parteien und Gruppierungen als Sondernutzung gebührenfrei vergeben, sowie Plakatplätze für Wahlwerbung. Marktstände können derweil andere Standplätze als in der Jahresgenehmigung festgesetzt, zugewiesen werden. Ein Betreiben ist zwischen 08:00 Uhr und 14:00 Uhr erlaubt, an Marktsamstagen sind die Stände bis spätestens um 10:00 aufzubauen, um unangemessene Beeinträchtigungen des Marktbetriebes zu vermeiden. Ein Antrag kann frühestens 3 Monate vor der beabsichtigten Nutzung gestellt werden Informationsstände werden an Marktsamstagen zwischen dem Rathaus (Marktstraße 14) und der Volksbank (Marktplatz 1 3) in einer Größe von maximal 3 x 3 Metern zugelassen. Die Standplätze richten sich nach dem aktuellen Plan für Wahlstände. Abweichungen nach unten sind möglich. An sonstigen Tagen werden Zulassungen für die allgemeinen Standplätze für Sondernutzungen erteilt, sofern diese nicht durch andere Nutzer bereits belegt sind. Jede Gruppierung erhält an Marktsamstagen einen Standplatz, eine Mehrfachvergabe für denselben Wahltermin (z.b. EU-Wahl und Kommunalwahl gleichzeitig) erfolgt aus Gründen der Chancengleichheit nach 5 PartG nicht. 3

4 Jede Partei erhält pro Wahl 60 Plakatplätze, davon maximal 12 innerhalb der Alleenstraße. Eine Plakatierung ist nur einseitig zulässig und bis zu einer Maximalgröße von A 0. Doppelplakate werden als 2 Plakate gezählt. Großplakate werden im Einzelfall nach dem Prinzip der Chancengleichheit an Einzelstandorten zugelassen, soweit sonstige straßenrechtliche Belange hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Die Zulassung erfolgt unter Wahrung der straßen- und verkehrsrechtlichen Belange (z.b. Restbreiten von Straßen und Gehwegen müssen entsprechend des Widmungszweckes gewahrt bleiben, die Sicht und die Verkehrssicherheit dürfen nicht beeinträchtigt werden, Verkehrszeichen dürfen nicht verdeckt werden, eine optische Ablenkung im Zusammenhang mit einem Verkehrszeichen ist nicht zulässig, Plakate dürfen daher nicht an Verkehrszeichen angebracht werden). Gleiches gilt für Plakatierungen die im Zusammenhang mit einer Bürgerinitiative oder einem Bürgerentscheid aufgehängt werden. (9) Plakate für allgemeine Veranstaltungen Plakate dürfen nicht früher als 2 Wochen vor einer Veranstaltung oder dem darauf beworbenen Termin aufgehängt werden. Die maximale Anzahl beträgt für Antragssteller mit Veranstaltungsort innerhalb Kirchheims 50, davon dürfen maximal 10 Plätze innerhalb des Alleenringes beansprucht werden. Für Antragssteller mit Veranstaltungsort außerhalb Kirchheims beträgt die maximale Anzahl 20, davon dürfen maximal 3 innerhalb des Alleenrings angebracht werden. Anzügliche, sitten- oder rechtswidrige Inhalte werden von der Plakatierung ausgeschlossen. Ein Antrag kann frühestens 3 Monate vor der beabsichtigten Nutzung gestellt werden. Die Größe der Plakate darf maximal A 0 betragen. Doppelplakate werden als 2 Plakate gezählt. Die Zulassung erfolgt unter Wahrung der straßen- und verkehrsrechtlichen Belange (z.b. Restbreiten von Straßen und Gehwegen müssen entsprechend des Widmungszweckes gewahrt bleiben, die Sicht und die Verkehrssicherheit dürfen nicht beeinträchtigt werden, Verkehrszeichen dürfen nicht verdeckt werden, eine optische Ablenkung im Zusammenhang mit einem Verkehrszeichen ist nicht zulässig, Plakate dürfen daher nicht an Verkehrszeichen angebracht werden). (10) Banner und Großhinweisschilder Banner sind Stoff- oder Kunststoffwerbeträger, die durch Stangen oder Schnüre Waagerecht aufgespannt werden. Großhinweisschilder sind alle Schilder, die maximale Plakatgröße (A 0) überschreiten Banner und Großhinweisschilder sind grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmsweise können entsprechende Werbeträger anlässlich des Märzen- und Gallus- und Weihnachtsmarktes außerdem für Blutspendeaktionen und den Schulbeginn zugelassen werden. Anträge können frühestens 3 Monate vor der beabsichtigten Nutzung gestellt werden. Beachflags keine dauerhafte Genehmigung möglich Ausnahme: anlässlich von Großveranstaltungen straßenrechtliche Belange dürfen nicht gestört werden (Straßen-/ Gehwegbreiten, Sichtbarkeit in Straßen/ Wege, Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, ungehinderte Zufahrt) (11) Informationsstände allgemein Informationsstände sind außerhalb des Marktes allgemein an den Standorten für Sondernutzung möglich, die die Stadt Kirchheim unter Teck vorhält. Eine Sondernutzung an anderen Plätzen kann nur erlaubt werden, wenn die durch die Sondernutzung beeinträchtigten Anlieger schriftlich zugestimmt haben und die Zustimmung dem Antrag beigelegt wird (z.b. das Verdecken von Schaufenstern). Reine Mitgliederwerbung ist unzulässig. Ebenso ist das Betreiben zur Förderung von überwiegend kommerziellem Interesse oder überwiegend zu kommerziellen Werbezwecken nicht zulässig. Gemeinnützige Aktivitäten sind Erlaubnisfähig. Die Nutzungsdauer ist auf maximal 2 Tage im Monat und auf die Zeit zwischen 08:00 Uhr und 14:00 Uhr begrenzt. Straßenrechtliche Belange dürfen der Nutzung nicht entgegenstehen. Die Märkte dürfen durch Auf- und Abbau nicht behindert werden. 4

5 Anträge können frühestens 3 Monate vor der beabsichtigten Nutzung gestellt werden. (12) Imbisse (Verkauf aus dem Fenster auf die Straße) Imbisse mit Straßenverkauf sind Verkaufsfenster, bei denen der Verkauf aus dem Ladeninneren auf die Straße hinaus erfolgt, ohne, dass im öffentlichen Straßenraum entsprechende Pavillions oder Verkaufseinrichtungen aufgestellt werden. keine Abgrenzung durch vertikale oder horizontale bauliche und sonstige Elemente pauschale Berechnung, da keine genaue qm-abgrenzung möglich Verkaufsstände Verkaufsstände sind grundsätzlich unzulässig und können nur ausnahmsweise genehmigt werden. Private Verkaufsstände Verkaufsstände dürfen an den Stellen, die die Stadt als Sondernutzungsflächen vergibt für maximal 3 Tage im Jahr genehmigt werden. Wenn die Belegung durch eine Großveranstaltung nicht entgegensteht Gemeinnützige, mildtätige oder Schulische Zwecke verfolgt werden (z.b. Kuchenverkauf für die Klassenfahrt) Ein Nachweis des Zweckes erbracht wird Ein Antrag ist frühestens 3 Monate vor der beabsichtigten Nutzung möglich. Gewerbliche Verpflegungsstände Ausnahmsweise dürfen Verkaufsstände von Verpflegungsbetrieben ganzjährig im Außenbereich aufgebaut sein, wenn ein fester Betriebsstandort hinter dem Verkaufsstand besteht und der Betrieb nur in direktem örtlichen Zusammenhang mit einem Verpflegungsbetrieb oder einer Gaststätte erfolgt maximal die Hälfte der Gebäudefront bedeckt wird die Gestaltung des Stadtbilds darf nicht beeinträchtigt werden Überdachungen nur durch Schirme in Weißtönen mit einem kleinen Logo an allen vier Seiten am Volant erfolgen ausnahmsweise notwendige Seiten- und Rückwände in Weißtönen oder klarer Folie ohne Werbeaufdruck gestaltet werden der Stand muss nach Betriebsschluss abgebaut werden Eine entsprechende Nutzung an Markttagen ist unzulässig, sofern der Markt hierdurch beeinträchtigt wird. Ein Antrag ist frühestens 3 Monate vor der beabsichtigten Nutzung möglich. Temporäre gewerbliche Verkaufsstände Temporäre gewerbliche Verkaufsstände sind nur anlässlich Sonderveranstaltungen erlaubt. die Gestaltung des Stadtbilds darf nicht beeinträchtigt werden Eine entsprechende Nutzung an Markttagen ist unzulässig, sofern der Markt hierdurch beeinträchtigt wird. Ein Antrag ist frühestens 3 Monate vor der beabsichtigten Nutzung möglich. 5

6 (13) Straßenmusik Straßenmusik ist grundsätzlich zulässig, wenn Nicht länger als 30 Minuten am gleichen Standort verweilt wird Der Ort danach gewechselt wird, mindestens ist eine Entfernung von 100 m einzuhalten Am selben Tag nicht mehr an den gleichen Ort zurückgekehrt wird. Verstärker und Tonübertragungsgeräte sind nicht erlaubt. Verkauf (z.b. von CDs oder Instrumenten etc.) ist nicht erlaubt. Die Nutzung sehr lauter Instrumente ohne Schalldämpfer ist nicht erlaubt (z.b. Blechblasinstrumente, Rhythmusinstrumente und Dudelsack) An maximal 3 Tagen im Jahr Erlaubnisse an dieselbe Person/Gruppe erteilt werden. (14) Flyer und Befragungen Die Flyerverteilung und Befragungen zur Meinungserkundung ohne Belästigung der Allgemeinheit ist genehmigungsfrei. Es sind weggeworfene Druckwerke entsprechend 15 PolVO einzusammeln. Eine Belästigung der Allgemeinheit ist nach der PolVO verboten. (15) Sonstige Statuen Statuen sind pantomimische bewegungsarme und bewegungsneutrale Darstellungen als Form der Straßenkunst, die ohne Sprache etwas darstellen. Sie können unter folgenden Voraussetzungen erlaubt werden: maximal 60 Minuten am gleichen Standort Wechsel von mindestens 100 m keine Rückkehr an alten Platz am gleichen Tag Aktive Straßenkünstler (Pantomimen, Zauberer, etc.) Aktive Straßenkünstler ist jede Art von bewegter oder gesprochener Kunst, die geeignet ist, durch die entsprechende Aktion Aufmerksamkeit auf sich zu lenken. maximal 60 Minuten am gleichen Standort Wechsel von mindestens 100 m keine Rückkehr an alten Platz am gleichen Tag keine Darbietungen mit Feuer, Messern oder Tieren keine elektroakustische Verstärkung von Lauten Straßenmaler Erlaubnisinhaber: jedermann Sitz/ Herkunftsort des Antragsstellers nicht relevant Voraussetzungen : - maximal Nutzung einer Fläche von 6 qm Ausnahmen im Einzelfall möglich - nicht an Markttagen innerhalb der Marktfläche - außerhalb der Lieferzeiten - Farben müssen leicht entfernbar sein (z.b. durch Regen) Moving Boards - grundsätzlich keine Genehmigung - Ausnahmen: anlässlich Veranstaltungen in der Stadt 6

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