Vereinfachte Pflegedokumentation aus rechtlicher Sicht. Prof. Dr. jur. Thomas Weiß. 16. Pflege-Recht-Tag Berlin weiss-rechtsanwaelte.
|
|
- Samuel Heinrich Schulz
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 16. Pflege-Recht-Tag Berlin 2011 Vereinfachte Pflegedokumentation aus rechtlicher Sicht Prof. Dr. jur. Thomas Weiß
2 Die Verpflichtung zur Dokumentation ergibt sich aus mehreren Rechtsvorschriften, die zum Teil mit unterschiedlichen Zielsetzungen in verschiedenen Rechtsgebieten enthalten sind. Während ursprünglich vor allem zivil- und haftungsrechtliche Gesichtspunkte maßgebend waren, sind in der modernen Pflege auch sozial- und berufsrechtliche Vorgaben zu erfüllen. Haftungsrecht Heimrecht Pflegeversicherungsrecht Berufsrecht
3 Haftungsrecht Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes: Das Führen einer Dokumentation ist vertragliche Nebenpflicht Sie dient zur Gedankenstütze des Behandelnden/Pflegenden und zur Information anderer Beteiligter und des Patienten/Pflegebedürftigen Es ist alles zu dokumentieren, was behandlungs- oder pflegerelevant ist
4 Haftungsrecht Auswirkungen von Dokumentationsfehlern: Lücken in der Dokumentation begründen selber keinen Pflege- /Behandlungsfehlervorwurf Eine Lücke in der Dokumentation kann für den Pflegebedürftigen Beweiserleichterung bis hin zur Beweislastumkehr nach sich ziehen Der Pflege-/Behandlungsfehler ist grundsätzlich vom Pflegebedürftigen zu beweisen. Fehlen pflegerisch-medizinisch gebotene Aufzeichnungen, so ist das Unterbleiben der aufzeichnungspflichtigen Maßnahme indiziert
5 Heimrecht Regelungen in den Heimgesetzen der Länder sind unterschiedlich: Beispiel Schleswig-Holstein 14 Abs. 1 Nr. 3 Selbstbestimmungsstärkungsgesetz Die Träger und die Leitungen der stationären Einrichtung müssen insbesondere 3. für Bewohnerinnen und Bewohner mit Pflegebedarf Pflegeplanungen aufstellen und deren Umsetzung verständlich und übersichtlich aufzeichnen.
6 Heimrecht Erkennbare Tendenzen bei den entstandenen und entstehenden Ländergesetzen: Betonung der Pflegeplanung Nachvollziehbarkeit von deren Umsetzung durch Dokumentation keine speziellen oder spezifischen Vorgaben für das Dokumentationssystem
7 Pflegeversicherungsrecht Gesetzliche Regelungen 113 SGB XI 104 SGB XI 85, 105 SGB XI Untergesetzliche Regelungen Gemeinsame Grundsätze gem. 80 bzw. 113 SGB XI Empfehlungen für Rahmenverträge gem. 75 SGB XI Qualitätsprüfungsrichtlinen gem. 114 SGB XI Pflegetransparenzverein -barungen gem. 115 SGB XI Vertragliche Regelungen Sonstige Regelungen MdK Stellungnahmen und Anleitungen zur Prüfung
8 Pflegeversicherungsrecht 113 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 SGB XI: In den Vereinbarungen nach Satz 1 sind insbesondere auch Anforderungen zu regeln 1. an eine praxistaugliche, den Pflegeprozess unterstützende und die Pflegequalität fördernde Pflegedokumentation, die über ein für die Pflegeeinrichtung vertretbares und wirtschaftliches Maß nicht hinausgehen dürfen.
9 Pflegeversicherungsrecht 85 Abs. 3 SGB XI 104 SGB X 105 SGB XI Eine Dokumentation muss bei Pflegesatzverhandlungen zum Nachweis der Leistungen vorgelegt werden Pflicht zur Aufzeichnung und Übermittlung erforderlicher Leistungsdaten u. a. an die Pflegekasse Aufzeichnung von Leistungen nach Art, Menge, Zeitpunkt und Preis zu Abrechnungszwecken
10 Pflegeversicherungsrecht Gemeinsame Grundsätze zur Qualitätssicherung (nach 80 bzw. 113 SGB XI): Die Pflegedokumentation muss - geeignet und sachgerecht sein - und regelmäßig geführt werden -> Das Leistungsgeschehen und der Pflegeprozess muss sich aus ihr jederzeit ablesen lassen Neufassung gem. 113 SGB XI nach Schiedsstellensitzung: -> Veränderungen des Pflegezustandes sind aktuell bis zur nächsten Übergabe zu dokumentieren.
11 Pflegeversicherungsrecht Gemeinsame Empfehlungen für Rahmenverträge nach 75 SGB XI: Die Pflegeeinrichtung hat auf der Grundlage der Qualitätsvereinbarung nach 80 SGB XI ein geeignetes Pflegedokumentationssystem vorzuhalten. Die Pflegedokumentation ist sachgerecht und kontinuierlich zu führen und beinhaltet u. a. die Pflegeanamnese, die Pflegeplanung, den Pflegebericht, Angaben über den Einsatz von Pflegehilfsmitteln, Angaben über durchgeführte Pflegeleistungen (Leistungsnachweis). Aus den Unterlagen der Pflegedokumentation muss jederzeit der aktuelle Verlauf und Stand des Pflegeprozesses ablesbar sein.
12 Qualitätsprüfungsrichtlinien 2009, Anlage 2: Pflegeversicherungsrecht
13 Pflege-Transparenzvereinbarungen 2009 mit Anlagen: Beispiele: Pflegeversicherungsrecht
14 Pflegeversicherungsrecht Erkenntnisse aus den aktuellen Regelungen: Fortlaufende Pflegedokumentation ist unverzichtbarer Bestandteil fachgerechter Pflege Sie muss praxistauglich und dem Arbeitsablauf angepasst sein Die notwendigen Erkenntnisse für alle an der Versorgung Tätigen müssen aktuell enthalten sein Das Dokumentationssystem muss mit seinen Bestandteilen alle pflegerelevanten Informationen erfassen Der Aufwand für die Dokumentation muss vertretbar und wirtschaftlich angemessen sein
15 Berufsrechtliche Vorschriften 3 Abs. 2 Nr. 1 a KrPflG 4 APflG - die Fähigkeit eigenverantwortlich zu planen, zu pflegen und zu dokumentieren 3 Abs. 2 Nr. 1 b KrPflG - die Fähigkeit eigenverantwortlich Pflege zu evaluieren sowie die Qualität zu sichern und zu entwickeln Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (gem. 8 APflG) Anlage 1 A Stunden Pflegeplanung, Durchführung, Dokumentation und Evaluation
16 Berufsrechtliche Vorschriften Konkretisierung durch Berufsordnungen: Beispiel Entwurf Schleswig-Holstein Pflegefachkräfte haben ihre eigenverantwortliche Pflegetätigkeit sowie die Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung und der interdisziplinären Zusammenarbeit in strukturierter Form unter Verwendung eines entsprechenden Dokumentationssystems zu dokumentieren. Die Dokumentationen haben vollständig, zeit- und handlungsnah, leserlich und fälschungssicher signiert zu erfolgen. Das Dokumentationssystem hat allen am Behandlungs- und Betreuungsprozess beteiligten Angehörigen anderer Berufsgruppen zugänglich zu sein. Die Pflegedokumentation unterliegt dem Datenschutz gegenüber Dritten.
17 Grundsätzlich notwendige Inhalte und Bestandteile der Pflegedokumentation Zustand des Pflegebedürftigen bei Aufnahme der Versorgung/Betreuung Festlegung der vorgesehenen pflegerischen Interventionen Feststellung der durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnisse
18 Grundsätze für die Führung der Dokumentation Wann -> zeitnah, spätestens bis zur Übergabe Form -> schriftlich, übersichtlich, klar gegliedert Durch wen -> grundsätzlich durch die handelnde Pflegekraft Umfang -> kurz und knapp, keine langen Ausführungen, Verweis auf Standards möglich und wünschenswert, neutrale Ausführungen, keine diskriminierenden Formulierungen, verständlich für fachkundige Dritte
19 Notwendige Erkenntnisse aus der Dokumentation WER hat, WAS, WANN IN WELCHER FORM, WARUM und IN WELCHEM UMFANG durchgeführt oder bewusst unterlassen?
20 Der Wert der Pflegedokumentation bemisst sich nicht nur nach ihren Bestandteilen und Inhalten, sondern auch nach der Integration in den Arbeitsablauf der Fachkräfte!
Was nicht dokumentiert ist, gilt als nicht gemacht. Wirklich? Prof. Dr. jur. Thomas Weiß. Forum Pflegegesellschaft. Kiel
Forum Pflegegesellschaft Was nicht dokumentiert ist, gilt als nicht gemacht Kiel Wirklich? 31.03.2014 Prof. Dr. jur. Thomas Weiß weiss-rechtsanwaelte.de Ausgangsfrage: Was nicht dokumentiert ist, gilt
MehrRessourcenorientierte psychiatrische Pflege und defizitorientierte Dokumentation ein Dilemma?
Ressourcenorientierte psychiatrische Pflege und defizitorientierte Dokumentation ein Dilemma? Volker Haßlinger 26.10.2016 6. Pflegetag der südbayerischen PIAs, Kempten Übersicht Grundprinzipien der Pflege-
MehrTagespflege in aller Munde?! Dokumentation in der Tagespflege
Tagespflege in aller Munde?! Dokumentation in der Tagespflege 17. Oktober 2017 Fahrplan Struktur des MDK Niedersachsen Einrichtungslandschaft in Niedersachsen Rahmenbedingungen, gesetzliche und vertragliche
Mehr2. Sozialversicherungsrechtliche Perspektive
1. Haftungsrechtliche Perspektive 2. Sozialversicherungsrechtliche Perspektive 3. Zivilrechtliche Perspektive 4. Heimordnungsrechtliche Perspektive - Die juristische Expertengruppe hat die Arbeitsergebnisse
MehrEntbürokratisierung in der Pflege Strukturmodell Effizienzsteigerung der Pflegedokumentation. - Sozialrechtliche und heimrechtliche Einordnung -
Entbürokratisierung in der Pflege Strukturmodell Effizienzsteigerung der Pflegedokumentation - Sozialrechtliche und heimrechtliche Einordnung - Pflegekongress Berlin, 31.01.2015 Dr. Albrecht Philipp Rechtsanwalt
Mehrovital GmbH pflege das Leben
Seite 1 IK-Nr.: 460 596 807 Um die Qualität unseres nachhaltig zu sichern, arbeiten wir nach dem Pflegeprozess. Der Pflegeprozess besteht aus einer Reihe von logischen, voneinander abhängigen Überlegungs-,
MehrPflegequalität. Sicherung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen nach 112 bis 120 SGB XI Hartmut Vöhringer
Pflegequalität Sicherung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen nach 112 bis 120 SGB XI Hartmut Vöhringer Prüfungen Einzelprüfungen Stichproben Vergleichende Prüfungen Im Auftrag der Pflegekassen
MehrMitteilung zur Kenntnisnahme. Drs 16/3377 und 16/4284 Schlussbericht
Drucksache 16/4409 06.09.2011 16. Wahlperiode Mitteilung zur Kenntnisnahme Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2009 hier:
MehrGesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG) Transparenzverfahren
Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG) Transparenzverfahren 1 Transparenzverfahren Gesetzliche Grundlage 115 Abs. 1a SGB XI Veröffentlichung
MehrSchlanke Dokumentation in der stationären und ambulanten Langzeitpflege
Schlanke Dokumentation in der stationären und ambulanten Langzeitpflege aus haftungsrechtlicher Sicht Dr. iur. Alexandra Jorzig Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht I. Ist-Situation Der Erfüllungsaufwand
MehrSchulungseinheit Nr. 6: Qualitätsprüfung durch den MDK
Schulungseinheit Nr. 6: Qualitätsprüfung durch den MDK Schulungsziel Zielgruppe Zeitrahmen Schulungsinhalt Dokumente Vermittlung der Grundlagen und Konsequenzen einer Qualitätsprüfung durch den MDK Pflegefachkräfte,
MehrAmbulanter Pflegedienst Peter Tauber Station: Atzbacher Str.10-35633 Lahnau - Tel.: 06441/66198 Fax: 963500 - Mobiltel.
Das auf Basis des Pflegeleitbildes entwickelte Konzept definiert das pflegerische Angebot und ist Handlungsorientierung für alle Mitarbeiter, es präzisiert unsere Zielsetzungen und regelt Organisation
MehrI. Pflegemodell. Pflegekonzept des Pflegedienstes soleo Seite 02 /6
Pflegekonzept des Pflegedienstes soleo Seite 02 /6 I. Pflegemodell Die Pflege unseres Dienstes orientiert sich nach dem Modell der ganzheitlich fördernden Prozesspflege von Frau Prof. Monika Krohwinkel.
MehrFür Pflegefachkräfte (Examensjahr 1995 oder danach): die Pflegeplanung war ein wesentlicher Bestandteil ihrer Ausbildung Ein Arbeitsplatz zur Erstellu
Untersuchung der Wirksamkeit von Pflegeplanungen im Rahmen des Pflegeprozesses in stationären Altenhilfeeinrichtungen aus der Sicht des Pflegepersonals Die Empirische Studie wurde in 56 Stationären Altenhilfeeinrichtungen
MehrGesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI
Gesamtversorgungsvertrag nach 72 Abs. 2 SGB XI zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und AOK Baden-Württemberg, den Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse
MehrEmpfehlung des Landespflegeausschusses Freistaat Sachsen
Empfehlung des Landespflegeausschusses Freistaat Sachsen Orientierungshilfe zur Pflegeplanung und Pflegedokumentation (vom 23.10.2008, in der Fassung vom 04.03.2009) Landespflegeausschuss, Orientierungshilfe
Mehr(2) Gemäß 75 Abs. 3 SGB XI werden folgende Personalrichtwerte für Pflege und Betreuung in Form folgender Bandbreiten vereinbart:
Änderung des Rahmenvertrages über die vollstationäre pflegerische Versorgung gem. 75 SGB XI für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 10.07.1997 Fassung vom 06.12.2003 Abschnitt III Maßstäbe und Grundsätze
MehrProjekt REDUDOK Abschließende Ergebnisse und Ausblick
Projekt REDUDOK Abschließende Ergebnisse und Ausblick Dominique Labouvie Teamkoordinator Auditoren Bereich Südbayern Pflegefachtag REDUDOK in Nürnberg, 13.05.2014 Dominique Labouvie Teamkoordinator 2 Projekt
MehrB E N D E R & P H I L I P P RECHTSANWÄLTE
Entbürokratisierung in der Pflege - Haftungs- und sozialrechtliche Einordnung - Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege e.v. München, 29. September 2014 Dr. Albrecht Philipp Rechtsanwalt
MehrPflegeProzessAssistent Stationär
www.swing.info PflegeProzessAssistent Stationär SWING-Stationär mehr Qualität und Effizienz für stationäre Pflegeeinrichtungen Der SWING-PflegeProzessAssistent Stationär wurde praxisnah in stationären
MehrPflegeProzessAssistent Stationär
PflegeProzessAssistent Stationär Mehr Zeit für das Wesentliche SWING-PflegeProzessAssistent mehr Qualität und Effizienz für stationärepflegeeinrichtungen Der SWING-PflegeProzessAssistent Stationär wurde
MehrDie Abgrenzung von Grund- und Behandlungspflege unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten
Die Abgrenzung von Grund- und Behandlungspflege unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten Dr. Alexandra Jorzig Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Mediatorin im Gesundheitswesen A. Abgrenzung
MehrDokumentation von Pflege und Betreuung zwischen Sicherheit und Freiheit. Vortrag bei der Integra Wels, Univ.-Prof. Dr. Walter J.
Dokumentation von Pflege und Betreuung zwischen Sicherheit und Freiheit Vortrag bei der Integra Wels, 27.4.2016 Univ.-Prof. Dr. Walter J. Pfeil Übersicht 1. Problemstellung 2. Wichtigste Regelungen im
MehrProjektpräsentation. Möglichkeiten der häuslichen Krankenpflege im Rahmen der stationären Eingliederungshilfe. Cornelia Jainta, Maurice Wiegel
Projektpräsentation Möglichkeiten der häuslichen Krankenpflege im Rahmen der stationären Eingliederungshilfe Cornelia Jainta, Maurice Wiegel Steigende Anforderungen an die Eingliederungshilfe Pflegerische
MehrKontrakturenprophylaxe. Was bedeutet es für die Qualitätsprüfungen?
Kontrakturenprophylaxe Was bedeutet es für die Qualitätsprüfungen? Matthias Ernst MDK Niedersachsen DBfK Fachgespräch Kontrakturenprophylaxe 22. November 2012 Hannover Geschäftsbereich Qualitätsmanagement
MehrVersorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege)
Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, den Ersatzkassen BARMER
MehrKooperationsvertrag gemäß 119b Abs. 1 SGB V
Kooperationsvertrag gemäß 119b Abs. 1 SGB V Pflegeeinrichtung Vertragsärztin/Vertragsarzt Adresse Praxisanschrift Institutskennzeichen (IK) LANR BSNR 1 Gegenstand und Ziele des Kooperationsvertrages (1)
MehrPflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege
Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege zwischen XXXXXX nachfolgend Träger genannt und derxxxxxxxxx derxxxxxxxxx derxxxxxxxxx derxxxxxxxxxxxx nachfolgend Pflegekassen genannt
MehrPreisliste für Pflegesachleistungen
Leistungspaket / Bezeichnung Leistungen der Grundpflege Pflege Hauswirtschaft Betreuung Ergänzende Hilfe (Helfer/in) 1. Große Körperpflege 28,37 24,31 24,31 19,45 2. Kleine Körperpflege 18,98 16,31 16,31
MehrPflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI)
Pflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI) vom: für die Pflegeeinrichtung: Der Träger der Pflegeeinrichtung: X X und die AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen.
MehrEntbürokratisierung in der Pflege Strukturmodell Effizienzsteigerung der Pflegedokumentation. - Sozialrechtliche und heimrechtliche Einordnung -
Entbürokratisierung in der Pflege Strukturmodell Effizienzsteigerung der Pflegedokumentation - Sozialrechtliche und heimrechtliche Einordnung - Pflegekongress Berlin, 31.01.2015 Dr. Albrecht Philipp Rechtsanwalt
MehrPflegerische Dokumentation in der Geriatrie. Unter besonderer Berücksichtigung des Pflegekonzepts der aktivierenden therapeutischen Pflege
Pflegerische Dokumentation in der Geriatrie Unter besonderer Berücksichtigung des Pflegekonzepts der aktivierenden therapeutischen Pflege Bethesda Krankenhaus Hamburg- Bergedorf 630f BGB: Dokumentation
MehrAnlage 1 Kriterien der Veröffentlichung
Vereinbarung nach 115 Abs. 1a Satz 8 SGB XI über die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen nach 114 Abs. 1 SGB XI sowie gleichwertiger Prüfergebnisse von
MehrEntbürokratisierung der Pflegedokumentation
VI.2 Begutachtung, Pflegeplanung, Dokumentation Entbürokratisierung der Pflegedokumentation Informationen strukturiert sammeln Pflege effizient planen und dokumentieren Worum geht es? Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff
MehrDas neue Begutachtungsinstrument wieviel Dokumentation brauchen die Pflegegrade? Bernhard Fleer, Team Pflege
Das neue Begutachtungsinstrument wieviel Dokumentation brauchen die Pflegegrade? Bernhard Fleer, Team Pflege Osnabrück, 09.02.2017 Pflegedokumentation als Grundlage professioneller Pflege Die Pflegedokumentation
MehrAlle Beteiligten sind sich einig, dass der aktuelle
Juristisch nicht zu beanstanden Bürokratieabbau Wie schätzen Juristen das Modell zur Entbürokratisierung der Pflege dokumentation aus haftungs- und sozialrechtlicher Sicht ein? Um es gleich vorweg zunehmen:
MehrGrundsatzpapier zu den Öffnungszeiten in der teilstationären Pflege in Bayern (GP ÖZ)
Grundsatzpapier zu den Öffnungszeiten in der teilstationären Pflege in Bayern (GP ÖZ) I. Allgemeines Das Angebot der teilstationären Pflege in Bayern soll im Sinne des Sicherstellungsauftrages nach 69
MehrR i c h t l i n i e n
R i c h t l i n i e n des GKV-Spitzenverbandes über die von den Medizinischen Diensten für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung zu übermittelnden Berichte und Statistiken (Statistik-Richtlinien
MehrMaßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität nach 113 SGB XI
Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität nach 113 SGB XI Felicitas Lindner Referentin BWKG 0 Allgemeines Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
MehrEntbürokratisierte Pflegedokumentation
Entbürokratisierte Pflegedokumentation QM-Netzwerk-Hamburg 16.Juli 2015 Jeanette Kück Themen des Vortrages 1. Historie 2. Projektbüro 3. Multiplikatoren-Prinzip 4. Das Strukturmodell 5. Juristischer Hintergrund
MehrArbeitsablauforganisation Pflege am Klinikum rechts der Isar
Arbeitsablauforganisation Pflege am Klinikum rechts der Isar Situationsgerechte Handlungsanpassung Patientenorientierte Pflege Dimensionen der Handlungskompetenz Bereichspflege situativ anpassen Personalkompetenz
MehrKompetenz und mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich in der Pflege. DGuKS Anna Gratl Univ. Klinik Innsbruck Gyn III
Kompetenz und mitverantwortlicher in der Pflege DGuKS Anna Gratl Univ. Klinik Innsbruck Gyn III 4 des GuKG Allgemeine Berufspflichten (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben ihren
MehrElektronische Pflegedokumentation in stationären Einrichtungen der Altenhilfe unter den Bedingungen des Strukturmodells sowie der neuen Pflegegrade
Elektronische Pflegedokumentation in stationären Einrichtungen der Altenhilfe unter den Bedingungen des Strukturmodells sowie der neuen Pflegegrade Bruno Ristok, 28.03.2017 Gliederung Funktionen einer
MehrJürgen Brüggemann, MDS Fachgebiet QM Pflege Workshop 3 Weiterentwicklung der MDK- Qualitätsprüfungen in der Pflege Perspektiven der externen
Jürgen Brüggemann, MDS Fachgebiet QM Pflege Workshop 3 Weiterentwicklung der MDK- Qualitätsprüfungen in der Pflege Perspektiven der externen Qualitätssicherung Verantwortung der Pflegeeinrichtungen Sicherung
MehrZiele der Implementierungsstrategie- zur fachlichen Umsetzung des Strukturmodells
Ziele der Implementierungsstrategie- zur fachlichen Umsetzung des Strukturmodells Elisabeth Beikirch, Projektbüro Ein-STEP / IGES Institut Info-Veranstaltung Entbürokratisiertes Pflegemodell, Nürnberg,
MehrStellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Nord zum vorliegenden Gesetzentwurf
MDK Nord. Katharinenstr. 11 a, 23554 Lübeck MDK Pflegeversicherung Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Nord Katharinenstr. 11 a 23554 Lübeck Telefon: 0451-4803- 120 Telefax: 0451-4803-200 E-mail:
MehrStrukturmodell (nicht nur) zur Entbürokratisierung der. Pflegedokumentation. XXVIII. Kölner Symposium der
Strukturmodell (nicht nur) zur Entbürokratisierung der Pflegedokumentation XXVIII. Kölner Symposium der Arbeitsgemeinschaft Rechtsanwälte im Medizinrecht e.v. Prof. Dr. Andreas Büscher Köln, 19.11.2016
MehrEntbürokratisierung in der Pflege
Medizinischer Dienst der Krankenversicherung in Bayern Entbürokratisierung in der Pflege Erfahrungen - Einschätzungen - Rahmenbedingungen MDK Bayern, Bereich externe Qualitätssicherung München, 03.03.2015
MehrPflegedokumentation. Rechtspflichten und Rechtsfragen
Pflegedokumentation Rechtspflichten und Rechtsfragen Malte Jörg Uffeln Magister der Verwaltungswissenschaften Rechtsanwalt Mediator (DAA) Lehrbeauftragter www.uffeln.eu ra-uffeln@t-online.de ON bei facebook
MehrSWING-PflegeProzessAssistent. Ambulant Mehr Qualität und Effizienz.
SWING-PflegeProzessAssistent Ambulant Mehr Qualität und Effizienz www.swing.info SWING-PflegeProzessAssistent mehr Qualität und Effizienz für ambulante Pflegeeinrichtungen Der SWING-PflegeProzessAssistent
MehrAktuelle Aspekte zum Entlassungsmanagement. Bad Elster 11. September Dr. Reza F. Shafaei
Aktuelle Aspekte zum Entlassungsmanagement Bad Elster 11. September 2009 Dr. Reza F. Shafaei Vertretungsprofessor an der Hochschule Neubrandenburg Rechtsanwalt in Hamburg Gliederung Rechtliche Ausgangslage
MehrPreisliste für Pflegesachleistungen
Leistungspaket / Bezeichnung Leistungen der Grundpflege Pflege Hauswirtschaft Betreuung Ergänzende Hilfe (Helfer/in) 1. Große Körperpflege 27,50 23,56 23,56 18,85 2. Kleine Körperpflege 18,40 15,81 15,81
MehrDer neue Expertenstandard - Erhaltung und Förderung der Mobilität in der Pflege. Sarah Oswald, Christof Wiesmann
Der neue Expertenstandard - Erhaltung und Förderung der Mobilität in der Pflege Sarah Oswald, Christof Wiesmann Expertenstandards Expertenstandards sind Instrumente, die entscheidend zur Sicherung und
MehrAnlage 1 gemäß 17 Abs. 3 des Rahmenvertrags für vollstationäre Pflege nach 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg
Anlage 1 gemäß 17 Abs. 3 des Rahmenvertrags für vollstationäre Pflege nach 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg Präambel 1 Versorgungsvertrag 2 Personenkreis und persönliche Zugangsvoraussetzungen
MehrHerzlich willkommen zur Schulung!
Herzlich willkommen zur Schulung! Thema: Dauer: Ziel: Qualitätsprüfung durch den MDK ca. 45 Minuten Vermittlung der Grundlagen und Konsequenzen einer Qualitätsprüfung durch den MDK Inhalt: 1 Hintergrund
Mehr1 Der Begriff»Pflegebericht«-Versuch einer Begriffsklärung Vergleichbare Terminologie 18
Vorwort 15 Einleitung 17 1 Der Begriff»Pflegebericht«-Versuch einer Begriffsklärung... 18 1.1 Vergleichbare Terminologie 18 2 Was heißt eigentlich»professionell dokumentieren«? 19 Ll 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6.7.8.9.10.11.12.13
MehrAuszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Auszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (1) Die Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung,
MehrZusammentreffen von Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe, 13 Abs. 4 SGB XI
Zusammentreffen von Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe, 13 Abs. 4 SGB XI PSG I, II, III: Wie geht es der Pflege? 5. Juli 2017, Pentahotel Berlin Köpenick Ulrike Bode,
MehrSusanne Weiß, Dipl. Pflegewirtin (FH), Dozentin f. Pflege
Expertenstandards Umsetzungsmöglichkeiten in der ambulanten Pflege Susanne Weiß, Dipl. Pflegewirtin (FH), Dozentin f. Pflege Weiß 2008 1 Gliederung des Vortrags Ziele der Umsetzung Voraussetzungen zur
MehrSWING-PflegeProzessAssistent. Stationär Mehr Qualität und Effizienz.
SWING-PflegeProzessAssistent Stationär Mehr Qualität und Effizienz www.swing.info SWING-PflegeProzessAssistent mehr Qualität und Effizienz für stationäre Pflegeeinrichtungen Der SWING-PflegeProzessAssistent
MehrExpertenstandard. Durchführung praktischer Prüfungen und Anleitungssituationen
Expertenstandard Durchführung praktischer Prüfungen und Anleitungssituationen Ziele und Wertvorstellungen Schüler/innen Der Schüler soll das für die Pflegesituation erforderliche Fachwissen und die Erfahrung
MehrWeiterentwicklung der stationären Hilfe für alt gewordene Menschen mit Behinderungen und zunehmendem Pflegebedarf
Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und der freien Wohlfahrtspflege in Baden Württemberg Weiterentwicklung der stationären Hilfe für alt gewordene Menschen mit Behinderungen und zunehmendem Pflegebedarf
MehrPflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege
Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege zwischen nachfolgend Träger genannt und der dem der der Pflegekasse bei der AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Am Fallersleber
Mehr100 Tipps für eine individuelle und schnelle Pflegedokumentation
Dörte Häse 100 Tipps für eine individuelle und schnelle Pflegedokumentation 2., aktualisierte Auflage Individuell dokumentieren Zeitsparende Tipps Nie wieder Doppeldokumentationen Was die Heimaufsicht
MehrKontrakturenprophylaxe Durchschnittsnote bei den Transparenzprüfungen schlechter als 4. Woran liegt es? Elise Coners Jörg Gehrke
Kontrakturenprophylaxe Durchschnittsnote bei den Transparenzprüfungen schlechter als 4 Woran liegt es? Elise Coners Jörg Gehrke Auswertung der Prüfergebnisse stationär zu T 28 / T29 in SH (Auswertungszeitraum
MehrArbeitshilfe: Betrieblicher Ausbildungsplan
Arbeitshilfe: Betrieblicher Ausbildungsplan [Seite 1] Ein Vorschlag des Servicenetzwerks Altenpflegeausbildung zur kompetenzorientierten Planung der praktischen Altenpflegeausbildung Wann Was Wer Wo Wie
Mehrzwischen «Träger_Name1» «Träger_Strasse» «Träger_PLZ» «Träger_Ort» für «Name» «Straße_HNr» «Plz» «Ort» und
den Leistungsträgern V E R E I N B A R U N G über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung gemäß 89 Pflegeversicherung (SGB XI) zwischen «Träger_Name1» «Träger_Strasse»
MehrVersorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI. für Leistungen der Tagespflege
Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI für Leistungen der Tagespflege zwischen der teilstationären Pflegeeinrichtung (nachstehend Pflegeeinrichtung genannt) in Trägerschaft von Tagespflegeeinrichtung Straße
Mehrzwischen Pflegewohnzentrum Kaulsdorf Nord ggmbh Ambulantes Pflegeteam "Berliner Spatzen" Alfred-Kowalke-Straße Berlin für und
V E R E I N B A R U N G über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung gemäß 89 Pflegeversicherung (SGB XI) zwischen Pflegewohnzentrum Kaulsdorf Nord ggmbh Ambulantes
MehrHäusliche Krankenpflege Woidtke-Frey
Einrichtung Anschrift Rudolfstraße 94a, 50226 Frechen Bereich Ambulanter Pflegedienst Stellenbezeichnung Pflegehelfer/in Stelleninhaber/in Anschrift Vorgesetzte Stelle (Fachaufsicht) Geschäftsinhaber/Betriebsleiter/PDL/stellv.
MehrStand vom Aktualisierte Leistungsbeschreibung (ersetzt die bisherige Fassung vom )
Stand vom 30.09.2016 Aktualisierte Leistungsbeschreibung (ersetzt die bisherige Fassung vom 22.09.2016) Leistungsbeschreibung für einen Auftrag zur Entwicklung eines wissenschaftlich fundierten Verfahrens
MehrQualität gemeinsam entwickeln Herausforderungen für die Pflege - Ohne Druck passiert nichts?! 31.Oktober 2012, im Wissenschaftspark Kiel
Qualität gemeinsam entwickeln Herausforderungen für die Pflege - Ohne Druck passiert nichts?! 31.Oktober 2012, im Wissenschaftspark Kiel Elise Coners Jörg Gehrke MDK Nord Die Risiken werden erkannt aber
Mehr04./ Erkner
04./05.11. 2014 Erkner Flexibilisierungsmöglichkeiten des Personaleinsatzes nach der SQV Im Spannungsfeld zwischen Fachkräfteanteil und Qualität 1. Brandenburger Pflegefachtag 04./05. November 2014 in
MehrRessourcenverteilung im Gesundheitswesen: Wo steht die Pflege?
Ressourcenverteilung im Gesundheitswesen: Wo steht die Pflege? Prof. Dr. Michael Simon Hochschule Hannover Vortrag auf dem 7. Landespflegekongress Schleswig-Holstein Kiel, 12. Mai 2016 1 Struktur des Vortrags
MehrI. Allgemeines. 1 Ziel der Zusammenarbeit
Vereinbarung nach 21 Abs. 1 Satz 3 Landesheimgesetz zur Zusammenarbeit zwischen dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK), den Landesverbänden der Kranken- und Pflegekassen
MehrBeschluss der Bundesversammlung der Bundeszahnärztekammer am 10./11. November 2017, Frankfurt
Antragsteller: Haushaltsauswirkungen: Vorstand der Bundeszahnärztekammer keine 1 2 3 4 Wortlaut: 20.09.2017, 18:00 Uhr Die Bundesversammlung möge beschließen: Die Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer
MehrVersorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI
Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI zwischen Herrn TRÄGER - Mustermann Straße der Muster 25 04000 Musterstadt und den Landesverbänden der Pflegekassen in Sachsen im Einvernehmen mit
MehrPflegesatzvereinbarung über Leistungen der Kurzzeitpflege
Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der Kurzzeitpflege zwischen der Name Träger Straße PLZ Ort nachfolgend Träger genannt und der dem Pflegekasse bei der AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Am
MehrSchnittstellenmanagement. Der Patient und seine Behandlungsdaten
Schnittstellenmanagement Der Patient und seine Behandlungsdaten Eva Weißbrodt Gesundheits- und Krankenpflegerin der Nephrologie, Praxisanleiterin, Fortbildungsbeauftragte Nephrologisches Zentrum Villingen-Schwenningen
MehrDie wichtigsten Neuerungen des Wohn- und Teilhabegesetzes
Die wichtigsten Neuerungen des Wohn- und Teilhabegesetzes Mehr Rechte für die Bewohnerinnen und Bewohner! Das neue Heimrecht heißt nicht nur Wohn-, sondern auch Teilhabegesetz. Denn es will konsequent
MehrVereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der vollstationären Pflege und der Kurzzeitpflege
I. Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der vollstationären Pflege und der Kurzzeitpflege Zwischen der als Träger der Pflegeeinrichtung - nachfolgend
MehrAktualisierungsformular
Aktualisierungsformular der Landesverbände Antragsformular der Pflegekassen für einen für einen bestehenden Versorgungsvertrag nach nach 72 72 SGB SGB XI, XI, teilstationäre und/oder Kurzzeitpflege (Neueinrichtung,
MehrPflegesatzvereinbarung für pflegebedürftige Menschen (SGB XI) im Wachkoma (Phase F)
Pflegesatzvereinbarung für pflegebedürftige Menschen (SGB XI) im Wachkoma (Phase F) vom: für die Pflegeeinrichtung: Der Träger der Pflegeeinrichtung: X X und die AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen
MehrPflegedokumentation in der Langzeitpflege
Dir vertraue ich Pflegedokumentation in der Langzeitpflege CONCORDIA, Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG Luzern Annemarie Kaspar, dipl. Pflegefachfrau HF, Fachexpertin Pflegeheim Pflegedokumentation
MehrHintergründe der NEUEN Struktur
Hintergründe der NEUEN Struktur Der Dokumentationsaufwand in der Pflege hat in den letzten Jahren erheblich zugenommen Der finanzielle Aufwand wird auf jährlich 2,7 Milliarden Euro beziffert (Grundlagen
MehrVitalis Wohnpark Preußisch Oldendorf
Vitalis Wohnpark Preußisch Oldendorf Konzept zusätzliche Betreuung gemäß 87b SGB XI Jahnstraße 3 32361 Preußisch Oldendorf Tel. (0 57 42) 96 97-7 Fax (0 57 42) 96 97 98 www.vitalis-wohnpark.de Email: vpro@vitalis-wohnpark.de
MehrStellungnahme. des Medizinischen Dienstes. des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur Erörterung des
Stellungnahme des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur Erörterung des Änderungsantrages der Fraktionen CDU/CSU und SPD - Ausschussdrucksache 18(14)0172.2 PSG-II
MehrSozialdienst im Krankenhaus
Umsetzung des Entlassmanagements durch das Krankenhaus Sozialdienst im Krankenhaus S. Kraus Leitung Sozialdienst & Case Management Sibylle Kraus Dipl.- Sozialarbeiterin (FH)/Sozialmanagerin Zertifizierte
Mehr1 P F L E G E G E L D B E A N T R A G E N
PFLEGEGELD BEANTRAGEN Der Anspruch auf Pflegegeld kann erst dann geltend gemacht werden, wenn eine versicherte, pflegebedürftige Person nach den Bedingungen der Pflegeversicherung definitiv als Pflegebedürftiger
MehrVersorgungsvertrag nach 72 SGB XI für vollstationäre Dauerpflege
Der Träger des Pflegeheimes: und die Landesverbände der Pflegekassen in Hessen AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen BKK - Landesverband Hessen IKK Hessen Landwirtschaftliche Krankenkasse Hessen, Rheinland-Pfalz
MehrEntbürokratisierung der Pflegedokumentation Ergebnisse der jur. Expertengruppe ( Kasseler Erklärung ) Vincentz Network, Altenheim Rechtstag 2014
Entbürokratisierung der Pflegedokumentation Ergebnisse der jur. Expertengruppe ( Kasseler Erklärung ) Vincentz Network, Altenheim Rechtstag 2014 Referent Johannes F. Kamm Rechtsanwalt, Geschäftsführer
MehrDie Pflegevisite kann anhand der Dokumentation, in Form eines Pflegeaudits beim Pflegekunden und mit Einbezug der Angehörigen durchgeführt werden.
Pflegevisite Definition: Visite (lat.) bedeutet so viel wie: hingehen, nachsehen, um zu helfen oder zuzuhören. Die Pflegevisite ist ein Instrument der leitenden Fachkraft zur Qualitätssicherung nach 80
MehrPflegeschule OE Beurteilung des praktischen Einsatzes*
Bildungsakademie Pflege Pflegeschule OE 9562 Beurteilung des praktischen Einsatzes* Name: Klasse: Einsatzzeitraum: Absolvierte Nachtdienste: Einsatzort: I. Allgemeiner Bereich (1) Ambulante Versorgung
MehrP F L E G E V E R T R A G. über pflegerische Dienste und Versorgung im häuslichen Bereich
P F L E G E V E R T R A G über pflegerische Dienste und Versorgung im häuslichen Bereich Zwischen der Kirchlichen Sozialstation Nördlicher Breisgau e.v. im Folgenden Sozialstation genannt, vertreten durch
MehrEntbürokratisierung in der Pflege
Entbürokratisierung in der Pflege - Haftungs- und sozialrechtliche Einordnung - Jörn Bachem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.v. Erfurt,
MehrVereinbarung. zwischen der. Europäischen Senioren- Akademie (ESA Caritas-ESTA ggmbh) Rathausplatz Ahaus als Projektträger.
Vereinbarung zwischen der Europäischen Senioren- Akademie (ESA Caritas-ESTA ggmbh) Rathausplatz 2 48683 Ahaus als Projektträger und dem Caritasverband für die Dekanate Ahaus und Vreden e. V. Rathausplatz
MehrAnforderungen an eine Pflegedokumentation laut Maßstäben und Grundsätzen für die Qualität [ ] nach 113 SGB XI 2
2 Was muss eine Pflegedokumentation überhaupt enthalten? 2 2.1 Inhaltliche Mindestanforderungen an eine Pflegedokumentation Wo ist eigentlich geregelt, wie umfangreich die Pflegedokumentation sein muss?
MehrGKV-Spitzenverband 1. Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene
Vereinbarung nach 115 Abs. 1a Satz 8 SGB XI über die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen nach 114 Abs. 1 SGB XI von ambulanten Pflegediensten -Pflege-Transparenzvereinbarung
MehrVerband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e. V. Bundesgeschäftsstelle Im Teelbruch Essen
Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e. V. Bundesgeschäftsstelle Im Teelbruch 132 45219 Essen Fon: 02054 9578-0 Fax: 02054 9578-40 info@vdab.de www.vdab.de Inhalt: 1 Ohne Pflege geht gar nichts!
MehrKlinik am Park. AHB- und Rehabilitationsklinik. Pflege-Konzept der Klinik am Park Unsere soziale Dienstleistung von Menschen für Menschen
Pflege-Konzept der Unsere soziale Dienstleistung von Menschen für Menschen Pflegeleitbild Wir, die Mitarbeiter des Pflegedienstes der AHB- und Reha KLINIK AM PARK, arbeiten nach dem folgenden Leitbild,
Mehr