Antrag auf Änderung der Satzung der Vereinigung Norddeutscher Augenärzte
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- Henriette Schreiber
- vor 7 Jahren
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1 Antrag auf Änderung der Satzung der Vereinigung Norddeutscher Augenärzte Antragsteller: Vorstand der Vereinigung Grund der Satzungsänderungen: Um dem Verein die Gemeinnützigkeit zu erhalten sind nach Angaben des Finanzamtes Satzungsänderungen notwendig, die den Anforderungen der 51, 59,60 und 61 der AO (Abgabenordnung) entsprechen. Zudem schlägt der Vorstand die Änderung des 4 (Mitgliedsbeitrag) vor. Der Vorstand beantragt daher die Änderung der derzeitigen Satzung (in der Form vom ) in folgenden Punkten (neue Fassung kursiv, geänderter oder neu eingefügter Wortlaut unterstrichen, Umstellungen von Satzbau nicht hervorgehoben): Änderung 1 1 Name und Sitz Alte Satzung: Die Vereinigung führt den Namen...[...]. Der Verein führt den Namen...[...]. Änderung 2 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit Zweck der Vereinigung ist die selbstlose Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der fachlichen Fortbildung seiner Mitglieder durch Abhaltung von wissenschaftlichen Versammlungen. Zweck des Vereins ist die Förderung von Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe insbesondere auf dem Gebiet der Wissenschaft und Forschung sowie die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Satzungszweck wird insbesondere auch verwirklicht durch die fachliche Fortbildung seiner Mitglieder durch die Durchführung wissenschaftlicher Versammlungen. Änderung 3 2 Für hervorragende wissenschaftliche Leistungen vergibt die Vereinigung anlässlich der Tagung den Sautter-Preis der Stiftung der Vereinigung Norddeutscher Augenärzte. Neue Satzung Für hervorragende wissenschaftliche Leistungen vergibt der Verein anlässlich der Jahrestagung den Hans Sautter-Preis der Stiftung der Vereinigung Norddeutscher Augenärzte.
2 Die Modalitäten der Vergabe regelt die Satzung der Stiftung. Änderung 4 2 Damit verfolgt die Vereinigung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Änderung 5 4 Ein Beitrag wird - falls erforderlich - von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Ein Beitrag wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Änderung 6 8 Änderungen dieser Satzung können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder entschieden werden. Anträge auf Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich mitgeteilt werden. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Änderung Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen nach Abdeckung der Verbindlichkeiten in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die die Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Für den Vorstand U.Schaudig, Schriftführer
4 Satzung der Vereinigung Norddeutscher Augenärzte geänderte Fassung vom Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Vereinigung Norddeutscher Augenärzte und hat ihren Sitz in Hamburg. Sie soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen werden, um als eingetragener Verein rechtsfähig zu sein. Der Wirkungsbereich der Vereinigung erstreckt sich auf die Länder: Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein. 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit Zweck des Vereins ist die Förderung von Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe insbesondere auf dem Gebiet der Wissenschaft und Forschung sowie die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Satzungszweck wird insbesondere auch verwirklicht durch die fachliche Fortbildung seiner Mitglieder durch die Durchführung wissenschaftlicher Versammlungen. Für hervorragende wissenschaftliche Leistungen vergibt der Verein anlässlich der Jahrestagung den Hans- Sautter-Preis der Stiftung der Vereinigung Norddeutscher Augenärzte. Die Modalitäten der Vergabe regelt die Satzung der Stiftung. Die Fortbildungsveranstaltungen führen unmittelbar zur Verbesserung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der augenärztlichen Betreuung und Behandlung der Patienten. Sie dienen damit gleichzeitig der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3 Mitgliedschaft 1. Mitglied der Vereinigung Norddeutscher Augenärzte kann jeder Augenarzt oder in augenärztlicher Weiterbildung befindliche Arzt werden. Anträge auf Mitgliedschaft sind an den Vorstand zu richten. 2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei Austritt ist eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zu richten. 3. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied, das gegen Ziel und Zweck der Vereinigung verstößt, ausgeschlossen werden.
5 4 Mitgliedsbeitrag Ein Beitrag wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. 5 Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet während der von der Vereinigung in der Regel jährlich veranstalteten Tagung statt. Sie wird vom Präsidenten oder Vizepräsidenten durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere: 1. Wahl des Vorstandes 2. Beschlussfassung über Beiträge 3. Wahl zweier Kassenprüfer 4. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes 5. Beschlussfassung über Zeit und Ort der nächsten wissenschaftlichen Tagung 6. Wahl des Tagungspräsidenten 7. Satzungsänderung 8. Auflösung der Vereinigung Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten oder Vizepräsidenten und dem Protokollführer unterzeichnet wird. 6 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus: a. dem Präsidenten b. dem Vizepräsidenten c. dem Schriftführer, der auch die Kassenführung vorzunehmen hat d. zwei weiteren Vorstandsmitgliedern 2. Der Präsident und der Schriftführer vertreten die Vereinigung zusammen gerichtlich und außergerichtlich. 3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder der Vereinigung. Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Vorstandsmitglieder werden jeweils für vier Jahre, der Schriftführer auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 4. Der Vorstand verwaltet das Vermögen der Vereinigung. Er hat alle Angelegenheiten zu erledigen, die nicht satzungsgemäß der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Alle Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. 7 Vereinsmittel
6 Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sie werden durch Spenden und soweit erforderlich durch Mitgliedsbeiträge aufgebracht. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 8 Änderung der Satzung Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. 9 Auflösung der Vereinigung Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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