Aktuelle Entwicklungen im Internationalen Steuerrecht der Schweiz Stand:

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1 Aktuelle Entwicklungen im Internationalen Steuerrecht der Schweiz Stand:

2 Übersicht 1. Neue schweizerische Amtshilfepolitik 2. Revidierte DBA 3. Intern rechtliche Umsetzungsgesetzgebung: zuerst Amtshilfeverordnung, dann Amtshilfegesetz 4. Bankkundenanonymität vs. automatischer Informationsaustausch: Projekt Abgeltungssteuer & Vergangenheitsabgeltung 5. Internationale Entwicklungen (insbesondere OECD, EU) 6. Ausblick 7. Fragen / Diskussion 2

3 1. Neue schweizerische Amtshilfepolitik Bisherige internationale Amtshilfeverpflichtungen in Steuersachen: - Jedes DBA: Amtshilfe für die Durchführung des Abkommens - Ausgewählte Länder: DBA-Amtshilfe bei Steuerbetrug (oder dergleichen), sowie in einzelnen Abkommen im Falle von Holdinggesellschaften - EU: Amtshilfe bei Steuerbetrug und ähnlichen Delikten im Geltungsbereich des bilateralen Zinsbesteuerungsabkommens - EU: Amtshilfe schon bei Hinterziehungsdelikten (ausg. Bagatellfälle) sowie bei Geldwäscherei mit Vortat Abgabebetrug (Strafandrohung >6 Monate Freiheitsentzug) im Geltungsbereich des bilateralen Abkommens über die Betrugsbekämpfung (nur indirekte Steuern) Zusätzlich - internationale Rechtshilfe in Steuersachen: - Bei Abgabebetrug unter den Voraussetzungen von IRSG / IRSV - Gemäss bilateralen Staatsverträgen (insbes. USA) 3

4 1. Neue schweizerische Amtshilfepolitik 13. März 2009: Bundesrat verkündet Kurswechsel durch die Übernahme des steuerlichen Amtshilfestandards gemäss Art. 26 OECD- Musterabkommen im internationalen Verhältnis Schweizerische Eckwerte bei der Vereinbarung der Amtshilfe: - Wahrung des Verfahrensschutzes - Gewährung nur auf Anfrage im Einzelfall - Faire Übergangslösungen - Beschränkung auf Steuern, die unter das DBA fallen - Subsidiaritätsprinzip gemäss OECD-Musterabkommen - Beseitigung diskriminierender Behandlungen im Ausland - Verbesserung des Marktzutritts in Partnerstaaten - Amtshilfebereitschaft schliesst direkte Datenbeschaffung aus - Keine Auswirkungen auf Steuerpflichtige in der Schweiz 4

5 1. Neue schweizerische Amtshilfepolitik 2. April 2009: OECD / G-20 setzen die Schweiz auf eine sog. graue Liste noch nicht kooperativer Staaten 24. September 2009: Nachdem mit 12 Staaten Amtshilfeklauseln unterzeichnet werden können, kommt die Schweiz von der grauen Liste der OECD wieder weg Italien (und einige andere Staaten) nehmen davon allerdings noch keine Notiz und führen die Schweiz auf schwarzen Listen, was Nachteile für Wirtschaftsbeteiligte aus der Schweiz hat Hinweis zum strafrechtlichen Schutz des Bankgeheimnisses: Das Bundesarchiv hat interessante historische Aspekte zusammengestellt html?lang=de 5

6 2. Revidierte DBA 10 Änderungsprotokolle/Abkommen mit neuer Amtshilfeklausel (Dänemark, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Katar, Luxemburg, Mexiko, Norwegen, Österreich, USA) von Eidg. Räten genehmigt (Schlussabstimmung vom 18. Juni 2010) SR: 17. März / 31. Mai 2010 Auftrag Gesetz vorzubreiten, Amtshilfe darf bis zu dessen Inkrafttreten gestützt auf eine Verordnung erfolgen Abgabe einer Erklärung durch die Regierung, dass CH keine Amtshilfe leistet, falls ein Gesuch auf illegal beschafften Daten beruht NR: 9./10. Juni 2010 fakultatives Referendum: Frist am 7. Oktober 2010 abgelaufen 11 weitere Änderungsprotokolle resp. Abkommen unterzeichnet (Deutschland, Färöer-Inseln, Griechenland, Indien, Japan, Kanada, Kasachstan, Niederlande, Polen, Türkei, Uruguay) Meistbegünstigungsklausel mit Spanien, jedoch Verhandlungen stattgefunden 6

7 2. Revidierte DBA 10 weitere neue Amtshilfeklauseln paraphiert: Hong Kong, Irland, Land X, Oman, Rumänien, Singapur, Slowakei, Schweden, Spanien, Vereinigte Arabische Emirate Verhandlungen im Gang: Belgien, Brasilien, (p.m. Italien), Portugal, Russland, Südafrika Abkommen, die vor dem 13. März 2009 ausgehandelt wurden, werden angepasst, sofern der andere Vertragsstaat nicht ausdrücklich verzichtet: Costa Rica, Malta; auf eine Anpassung verzichtet haben: Bangladesch, Georgien, Ghana, Tadschikistan Verhandlungen geplant: Argentinien, Australien, Saudi Arabien, Ukraine, usw. Rev. DBA mit neue Amtshilfeklausel in Kraft: F (seit ) 7

8 2. Revidierte DBA Einhaltung der Eckwerte des Bundesrates Anwendungsbereich: Grundsätzlich für Einkommens- und Vermögenssteuern Ausnahmen: Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Japan, Niederlande, Polen, Schweden, Spanien Identifikation der betroffenen Person: Grundsätzlich durch den Namen Ausnahmen: D, Japan, USA: typischerweise durch den Namen Niederlande: insbesondere durch den Namen Ergebnis: Gruppenersuchen werden nicht zulässig sein! Dieses Thema wird jedoch in der OECD diskutiert! 8

9 2. Revidierte DBA Einhaltung der Eckwerte des Bundesrates Identifikation des Informationsinhabers: Identifikation durch Name und in den meisten Fällen Adresse Ausnahme Frankreich: soweit bekannt, durch den Namen und die Adresse: Klärung in Briefwechsel Aufhebung von Diskriminierungen: z.b. Frankreich: Doppelbesteuerungsschutz für Schweizer Pensionskassen und 5 % auf Lizenzgebühren Deutschland: Anpassung des Diskriminierungsartikels an das OECD-Musterabkommen: Gleichbehandlung der Abzugsfähigkeit von Zinsen, Lizenzgebühren und anderer Aufwendungen 9

10 2. Revidierte DBA Protokollbestimmung / Notenwechsel: Subsidiaritätsprinzip (Ausnahme USA) keine Fishing Expeditions / Ersuchen ins Blaue keine Verpflichtung zu automatischem oder spontanem Informationsaustausch (d.h. nur auf Anfrage) Beschwerderecht der betroffenen Person Anwendbarkeit der Amtshilfebestimmung: Regel: auf Informationen ab 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Jahres (DK, J, Katar, LUX, Mex, N, Oe, SF, UK, usw.) Ausnahmen: F: ab 1. Januar 2010 (+ Spanien, für die unter das DBA fallenden Steuern) USA: ab 24. September 2009 für Bank- und Eigentümerinformationen; ab 1. Januar 2010 für die restlichen Informationen NL: ab 1. März 2010 D, Indien: ab 1. Januar

11 2. Revidierte DBA wenn immer möglich Aufnahme einer Schiedsklausel: USA, Deutschland: Last best offer; Frankreich, Kanada: nur für Unternehmen; allgemeine Klausel mit Oe, DK, UK, Lux, NL, Polen, (MEX und N: Meistbegünstigung) Reduktion der Quellensteuersätze: Japan: Dividenden (heute 10 % für Beteiligungen ab 25 %): 0 % für Beteiligungsdividenden über 50 % 5 % für Beteiligungsdividenden ab 10 %; 10% in übrigen Fällen 0 % für Institutionen der Säule 1, 2 und 3 a Zinsen (heute 10 %): 0 % im Finanzbereich Lizenzgebühren (heute 10 %) 0 % 11

12 2. Revidierte DBA Reduktion der Beteiligungsquote auf 10 %: LUX, MEX (gleichzeitig mit Satzreduktion von 0 %), NL, SF, Norwegen 0 Satz für Pensionskassen auf Dividenden: GR, LUX, NL, Polen, MEX, Japan Abzugsfähigkeit von Beiträgen an die berufliche Vorsorge im anderen Vertragsstaat (Beispiel DK) 12

13 2. Revidierte DBA Ergebnisse in der Schweiz: Verbesserung der Abkommen für die Schweizer Wirtschaft Erhöhung der Konkurrenzfähigkeit 'Standort Schweiz' Vermeidung von Reputationsschäden International: Streichung der Schweiz von der grauen Liste der G20 am 24. September 2009 Verwirklichung des Level Playing Field in der Amtshilfe 13

14 3. Intern rechtliche Umsetzungsgesetzgebung = Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV) vom 1. September 2010, per 1. Oktober 2010 in Kraft getreten (SR ) = spätere Ablösung der ADV durch Amtshilfegesetz = unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in den anwendbaren DBA einzige Rechtsgrundlage für verfahrensrechtlichen Vollzug der Amtshilfe; Informationsaustausch in bestehenden Abkommen erfolgt nach bestehenden Regeln 14

15 3. Intern rechtliche Umsetzungsgesetzgebung gesetzliche Grundlage: Bundesbeschluss vom 22. Juni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Zuständigkeit: ESTV Amtshilfe zur Durchführung der Abkommen Amtshilfe zur Durchführung des innerstaatlichen Steuerrechts (CH, nur soweit Zugang zu den Informationen für Steuerbehörden auch im schweizerischen Recht besteht) 15

16 3. Intern rechtliche Umsetzungsgesetzgebung Verfahren ausländische Amtshilfeersuchen Ersuchen Vorprüfung durch ESTV ordre public Treu und Glauben auf Informationen beruht, die durch nach CH Recht strafbare Handlungen beschafft oder weitergeleitet worden sind (Datenklau) 16

17 3. Intern rechtliche Umsetzungsgesetzgebung Verfahren ausländische Amtshilfeersuchen Ersuchen Einleitung Amtshilfeverfahren, wenn ersuchende Behörde zuständig Voraussetzungen gemäss Protokoll erfüllt: Identifikation betroffene Person/Informationsinhaber klare Angaben zum Umfang, Steuerzweck Erklärung betr. Ausschöpfung innerstaatlicher Auskunftsquellen 17

18 3. Intern rechtliche Umsetzungsgesetzgebung Verfahren ausländische Amtshilfeersuchen Ersuchen Vorprüfung durch ESTV Ablehnung Einleitung ev. Ergänzung des Ersuchens durch ausländische Behörde Voraussetzungen erfüllt Beschaffung der Infos 18

19 3. Intern rechtliche Umsetzungsgesetzgebung Beschaffung der Infos Kontakt Informationsinhaber: Herausgabe Informationen Frist Zwangsmassnahmen möglich bei den direkten Steuern im Falle von schwerer fortgesetzter Steuerhinterziehung und Steuerbetrug bei der MWST auch bei Verdacht auf Steuerhinterziehung für Bank- und Eigentümerinformationen unabhängig von der betroffenen Steuerart, d.h. der Inländer geniesst einen besseren Schutz 19

20 3. Intern rechtliche Umsetzungsgesetzgebung Beschaffung der Infos Kontakt Informationsinhaber: Herausgabe Informationen Frist Ausschliesslich mögliche Zwangsmassnahmen Durchsuchung von Räumen Beschlagnahme von Gegenständen Polizeiliche Vorführung von Zeugen vom Direktor ESTV anzuordnen 20

21 3. Intern rechtliche Umsetzungsgesetzgebung Beschaffung der Informationen Bei der betroffenen Person und/oder beim Infoinhaber: Beizug von Sachverständigen, Augenschein, Einvernahme keine Teilnahme durch ausländische Behörden Informationsinhaber trägt Kosten selber bei den kant. StV, anderen Verwaltungsbehörden: vorhandene Informationen 21

22 3. Intern rechtliche Umsetzungsgesetzgebung Beteiligungsrechte: Beschwerderecht nur gegen Schlussverfügung und gleichzeitig gegen vorangegangene Entscheide und Verfügungen (aufschiebende Wirkung) Akteneinsichtsrecht Berechtigte: betroffene Person Informationsinhaber besonders betroffene Drittpersonen 22

23 3. Intern rechtliche Umsetzungsgesetzgebung Informationsinhaber 1 betroffene Person Zustellungsbevollmächtigter in CH ernannt Kein Zustellungsbevollmächtigter 1 3 amtliche Publikation 2 Verfügung der ESTV ersuchende Behörde Kontaktnahme ESTV 2 23

24 3. Intern rechtliche Umsetzungsgesetzgebung Vereinfachtes Verfahren: unwiderrufliche Zustimmung zur Übermittlung Erlass einer Verfügung entfällt auch teilweise anwendbar Verwendung der Informationen: für Schweizer Steuerzwecke nach Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung 24

25 3. Intern rechtliche Umsetzungsgesetzgebung Schweizerische Amtshilfeersuchen Vorprüfung durch ESTV Zustellung ins Ausland über ESTV Ersuchen hinsichtlich Bankinformationen können nur gestellt werden, soweit diese Informationen auch nach schweizerischem Recht beschafft werden könnten 25

26 4. Bankkundenanonymität vs. automatischer Informationsaustausch Finanzplatz lanciert das Projekt Rubik Bericht des Bundesrates: Strategische Stossrichtungen für die Finanzmarktpolitik der Schweiz (Dezember 2009) Im Steuerteil des Berichts hält der Bundesrat fest, dass er versteuerte Gelder in der Schweiz will, aber keinen automatischen Informationsaustausch 26

27 4. Bankkundenanonymität vs. automatischer Informationsaustausch Zielsetzung: Ausländische Kunden mit CH Bankkonto erfüllen ihre Steuerpflicht, ohne sich gegenüber dem Fiskus in ihrem Wohnsitzstaat offenlegen zu müssen: Anonymität / kein automatischer Informationsaustausch Durchführung: Abgeltungssteuer nach dem Zahlstellenprinzip auf Vermögenserträgen (insbesondere Zinsen, Dividenden, kollektive Kapitalanlagen, Kapitalgewinne, Termingeschäfte) Modell: Aufbauen auf der Architektur des Zinsbesteuerungsabkommens CH-EU Vergangenheit und Zukunft 27

28 4. Bankkundenanonymität vs. automatischer Informationsaustausch Flankierende Massnahmen gegen ein Unterlaufen des Systems Mindestaufkommen für die Vergangenheitsabgeltung? Sog. erweiterte Amtshilfe auf ausländisches Ersuchen 28

29 4. Bankkundenanonymität vs. automatischer Informationsaustausch CH Gegenforderungen Abbau von regulatorischen Marktzugangshindernissen Verhaltensregeln im Zusammenhang mit entwendeten Daten über Steuerpflichtige Entkriminalisierung von Bankangestellten und regularisierten Kunden Beseitigung von ungerechtfertigten steuerlichen Schlechterstellungen schweizerischer Unternehmen und Individuen im internen Recht der Partnerstaaten 29

30 5. Internationale Entwicklungen Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes 1./2. September 2009 Mexiko 30. September / 1. Oktober 2010 in Singapur Über 90 Jurisdiktionen nehmen teil CH: Mitglied des Global Forums der Steering Group (1 Jahr ev. verlängerbar): politische Vorbereitung des Global Forums der Peer Review Group (3 Jahre): Durchführung der Prüfungen 30

31 5. Internationale Entwicklungen Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes 2 Phasen: 1. Phase: Prüfung der rechtlichen Grundlagen Verfügbarkeit von Bank- und Eigentümerinformationen sowie Buchhaltungsinformationen Zugang für die zuständigen Behörden auf diese Informationen, insbesondere zum Austausch dieser Informationen auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaats Gewährung des Informationsaustauschs auf Anfrage für Informationen, die voraussichtlich erheblich sind für die Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts des anderen Staates 2. Phase: Prüfung der Implementierung des Standards 31

32 5. Internationale Entwicklungen Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes Beurteilung: Phase 1: Elemente des Standards sind umgesetzt / umgesetzt aber gewisse Aspekte der rechtlichen Implementierung benötigen einer Verbesserung / nicht umgesetzt Phase 2: Compliant / Largely compliant / Partially compliant / Non-compliant Gesamtnote über den Informationsaustausch Beginn Prüfungsverfahren der CH im 4. Quartal 2010 (Phase 1) und im 4. Quartal 2012 (Phase 2) 32

33 5. Internationale Entwicklungen OECD/Europartskonvention über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen: besteht seit 1988 innerhalb von mehr als 20 Jahren sind nur 14 Staaten beigetreten: Aserbaidschan, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Island, Italien, Niederlande, Norwegen, Polen, Schweden, USA und Ukraine unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert haben weitere 3 Länder: Deutschland, Kanada und Spanien Anstoss G20/OECD: Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung Anpassung an den neuen weltweiten Standard und Öffnung für Nicht-Europarats- resp. Nicht-OECD-Mitgliedstaaten 33

34 5. Internationale Entwicklungen OECD/Europaratskonvention über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen: Revidierte Konvention geht nach schweizerischer Auffassung in folgenden Punkten über den international anerkannten Standard hinaus: spontaner Informationsaustausch Identifikation des betroffenen Steuerpflichtigen durch den Namen oder andere Angaben (Gruppenersuchen möglich) Rückwirkung Die Schweiz wird die Konvention nicht unterzeichnen 34

35 5. Internationale Entwicklungen OECD/Europartskonvention über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen: anlässlich der Ministerkonferenz vom 27. Mai 2010 wurde die Unterzeichnung der revidierten Konvention eröffnet: 11 Länder, die in den letzten Jahren der Konvention beigetreten waren, haben neu auch das Protokoll unterzeichnet: Dänemark, Finnland, Island, Italien, Frankreich, die Niederlande, Norwegen, Schweden, Ukraine, Grossbritannien und die USA 4 Länder haben die Konvention und das Protokoll unterzeichnet: Korea, Mexiko, Portugal und Slowenien Entwicklungsländer? 35

36 5. Internationale Entwicklungen EU Unternehmenssteuerregimes Dialog mit der EU Frage der staatlichen Beihilfen: alter Dialog EU-Kodex zur Unternehmensbesteuerung: exploratorische Gespräche Bilaterales Zinsbesteuerungsabkommen: Schliessung von Lücken in der EU- Zinsbesteuerungsrichtlinie geplant Anpassung des bilateralen Abkommens insbesondere Versicherungsprodukte, zwischengeschaltete Gesellschaften Schweizerische Gegenforderungen: Satzreduktion 36

37 6. Ausblick Verschärfte US-Bestimmungen (Qualified Intermediaries, FATCA, usw.) Schwarze Listen gegen CH-Gesellschaften (Italien, Brasilien, Kasachstan usw.) Fortsetzung des Druckes zum weiteren Ausbau des Informationsaustausches (G-20, OECD, EU) Versuche der OECD und einzelner Staaten, die Reporting-Pflichten für multinationale Gesellschaften über das in den nationalen Steuerrechten bisher Übliche auszubauen 37

38 7. Fragen / Diskussion 38

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