Satzung der Gemeinde Ziegelheim Äber die Freiwillige Feuerwehr

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1 Satzung der Gemeinde Ziegelheim Äber die Freiwillige Feuerwehr Aufgrund des Ä 19 der ThÅringer Kommunalordnung (ThÅrKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. April 2009 (GVBl. S. 345), des Ä 14 Abs. 1 des ThÅringer Brand- Katastrophenschutzgesetzes (ThÅrBKG) vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 684), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 05. Februar 2008 (GVBl. S. 22) sowie des Ä 1 Abs. 3 Satz 2 der ThÅringer Feuerwehr- Organisationsverordnung (ThÅrFwOrgVO) vom 13. August 1992 (GVBl. S. 436) hat der Gemeinderat der Gemeinde Ziegelheim in seiner Sitzung am folgende beschlossen: Satzung (Feuerwehrsatzung) Å 1 Organisation, Bezeichnung (1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Ziegelheim ist als Çffentliche Feuerwehr (Ä 3 Abs. 1 und Ä 9 Abs. 1 ThÅrBKG) eine rechtlich unselbsténdige gemeindliche Einrichtung (Ä 10 Abs. 3 ThÅrBKG). Sie fåhrt die Bezeichnung "Freiwillige Feuerwehr Ziegelheim" (2) Sie ist eine eigensténdige Feuerwehr unter der Gesamtleitung des Ortsbrandmeisters. (3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von FeuerwehrangehÇrigen bedient sie sich der UnterstÅtzung des Feuerwehrvereins (Ä 15). Å 2 Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der ÄÄ 1 und 9 ThBKG und die Brandsicherheitswache (Ä 22 ThÅrBKG). (2) Zur ErfÅllung ihrer Aufgaben hat die Gemeinde Ziegelheim die aktiven FeuerwehrangehÇrigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlégigen Vorschriften ausund fortzubilden. Å 3 Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr Die Freiwillige Feuerwehr Ziegelheim gliedert sich in folgende Abteilungen: 1. Einsatzabteilung 2. Alters- und Ehrenabteilung 3. Jugendabteilung 4. Frauenabteilung. Å 4 PersÇnliche AusrÄstung, Anzeigepflichten bei SchÉden (1) Die FeuerwehrangehÇrigen haben die empfangene persçnliche AusrÅstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zuråckzugeben. FÅr verlorengegangene oder durch auñerdienstlichen Gebrauch beschédigte oder unbrauchbar gewordene Teile der AusrÅstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen. 1

2 (2) Die FeuerwehrangehÇrigen haben dem Ortsbrandmeister unverzåglich anzuzeigen - im Dienst erlittene KÇrper- und SachschÉden, - Verluste der oder SchÉden an der persçnlichen oder sonstigen AusrÅstung. Soweit AnsprÅche får oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, ist die Anzeige an die Gemeinde weiterzuleiten. Å 5 Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven AngehÇrigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung kçnnen Personen mit besonderen FÉhigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater). (2) Als aktive FeuerwehrangehÇrige kçnnen in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Ziegelheim haben (Einwohner) oder regelméñig får EinsÉtze in der Gemeinde Ziegelheim zur VerfÅgung stehen. Sie måssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und kçrperlich gewachsen sein. Sie måssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dårfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht Åberschritten haben. Soweit es zur ErfÅllung der Aufgaben der Gemeinde nach Ä 3 erforderlich ist, kann auf Antrag des FeuerwehrangehÇrigen die AusÅbung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres durch den BÅrgermeistsert zugelassen erdenn, soweit die erforderliche geistige und kçrperliche EinsatzfÉhigkeit in diesem Fall jéhrlich durch Érztliches Attest nachgewiesen wird (Ä 13 Abs. 1 ThÅrBKG). (3) FÅhrungskrÉfte der Freiwilligen Feuerwehr måssen Einwohner der Gemeinde Ziegelheim sein. (4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim Ortsbrandmeister zu beantragen. MinderjÉhrige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche ZustimmungserklÉrung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen. (5) Bei Zweifeln Åber die geistige oder kçrperliche Tauglichkeit kann die Vorlage einer amtsérztlichen Bescheinigung verlangt werden. (6) Auf Vorschlag des Ortsbrandmeisters entscheidet der BÅrgermeister Åber die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen FeuerwehrangehÇrigen durch Handschlag zur ordnungsgeméñen ErfÅllung seiner Aufgaben (Ä 13 Abs. 3 ThÅrBKG). (7) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehrsatzung bestétigt der FeuerwehrangehÇrige durch seine Unterschrift. Å 6 Beendigung der AngehÇrigkeit zur Einsatzabteilung (1) Die ZugehÇrigkeit zur Einsatzabteilung endet mit a) der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. b) in den FÉllen des Ä 13 Absatz 1 S. 2 ThÅrBKG spétestens mit Vollendung des 65 Lebensjahres c) dem Austritt, d) dem Ausschluss. 2

3 (2) Der Austritt muss schriftlich gegenåber dem Ortsbrandmeister erklért werden. (3) Der BÅrgermeister kann einen AngehÇrigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach AnhÇrung des Ortsbrandmeisters entpflichten (Ä 13 Abs. 5 ThÅrBKG). Ein wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und/oder bei angesetzten Öbungen. Å 7 Rechte und Pflichten der AngehÇrigen der Einsatzabteilung (1) Die AngehÇrigen der Einsatzabteilung wéhlen aus ihrer Mitte den Ortsbrandmeister, dessen Stellvertreter sowie die Mitglieder des Feuerwehrausschusses. (2) Die AngehÇrigen der Einsatzabteilung haben die in Ä 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Ortsbrandmeisters oder der sonst zusténdigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzufåhren. Sie haben insbesondere a) die får den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, UnfallverhÅtungsvorschriften) sowie Anweisungen des Ortsbrandmeisters oder der sonst zusténdigen Vorgesetzten zu befolgen, b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den får den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten, c) am Unterricht, an Öbungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. (3) Neu aufgenommene FeuerwehrangehÇrige dårfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven FeuerwehrangehÇrigen eingesetzt werden. (4) AbsÉtze 2 und 3 gelten nicht får die Fachberater im Sinne des Ä 5 Abs. 1 Satz 2. (5) FÅr TÉtigkeiten im Feuerwehrdienst auñerhalb des Gemeindegebietes gilt Ä 5 Abs. 2 der ThÅringer Feuerwehr-EntschÉdigungsverordnung (ThÅrFwEntschVO). Å 8 OrdnungsmaÑnahmen Verletzt ein AngehÇriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Orts-brandmeister im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm a) eine Ermahnung, b) einen måndlichen Verweis aussprechen. Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder måndlichen Stellungnahme zu geben. Å 9 Alters- und Ehrenabteilung (1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Öberlassung der Dienstkleidung Åbernommen, wer wegen wegen Erreichens der Altersgrenzen gem. Ä 5 Abs. 2, dauernder DienstunfÉhigkeit oder aus sonstigen wichtigen persçnlichen GrÅnden aus der Einsatzabteilung ausscheidet. 3

4 (2) Die ZugehÇrigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet a) durch Austritt, der schriftlich gegenåber dem Ortsbrandmeister erklért werden muss, b) durch Ausschluss (Ä 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend). (3) AngehÇrige der Alters- und Ehrenabteilung kçnnen zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewéhlt werden. Å 10 Jugendabteilung (1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Ziegelheim fåhrt den Namen "Jugendfeuerwehr Ziegelheim". (2) Die Jugendfeuerwehr Ziegelheim ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis - in der Regel - zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbsténdige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach ihrer eigenen Jugendordnung. (3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Ziegelheim untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Ortsbrandmeister als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes bedient. Å 11 Ortsbrandmeister, stellvertretender Ortsbrandmeister (1) Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ziegelheim ist der Ortsbrandmeister. (2) Der Ortsbrandmeister wird von den aktiven AngehÇrigen der Freiwilligen Feuerwehr auf die Dauer von fånf Jahren gewéhlt. (3) Die Wahl findet grundsétzlich anlésslich einer Jahreshauptversammlung (ÄÄ 15 und 16) der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ziegelheim statt. (4) GewÉhlt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ziegelheim angehçrt und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThÅrFwOrgVO vorgeschriebenen LehrgÉnge besitzt. (5) Der Ortsbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Ziegelheim ernannt. Er ist verantwortlich får die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ziegelheim und die Ausbildung ihrer AngehÇrigen. Er hat får die ordnungsgeméñe Ausstattung sowie får die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehr zu sorgen und den BÅrgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der ErfÅllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Ortsbrandmeister und die Feuerwehrleitung zu unterståtzen. (6) Der stellvertretende Ortsbrandmeister hat den Ortsbrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den AngehÇrigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fånf Jahren gewéhlt. Die Wahl findet nach MÇglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Ortsbrandmeister gewéhlt wird. Andernfalls hat der BÅrgermeister so rechtzeitig eine Versammlung der AngehÇrigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Ortsbrandmeisters stattfinden kann. Der stellvertretende Ortsbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Ziegelheim ernannt. 4

5 Å 12 Feuerwehrleitung (1) Zur UnterstÅtzung und Beratung des Ortsbrandmeisters bei der ErfÅllung der Aufgaben wird får die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Ziegelheim eine Feuerwehrleitung gebildet. (2) Der Feuerwehrleitung besteht aus dem Ortsbrandmeister als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, aus 2 AngehÇrigen der Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr, dem Jugendfeuerwehrwart und dem GerÉtewart. (3) Die Wahl der Vertreter der Abteilungen, des Jugendfeuerwehrwartes und des GerÉtewartes erfolgt in einer Jahreshauptversammlung auf die Dauer von fånf Jahren. Wahlberechtigt sind die AngehÇrigen aller Abteilungen. Der Jugendfeuerwehrwart soll mindestens 18 Jahre alt sein. Er muss AngehÇriger der Einsatzabteilung sein und soll den GruppenfÅhrerlehrgang an einer Landesfeuerwehrschule mit Erfolg abgelegt sowie einen Lehrgang an einer JugendbildungsstÉtte besucht haben. (4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen der Feuerwehrleitung ein. Er hat die Feuerwehrleitung einzuberufen, wenn dies mehr als die HÉlfte seiner Mitglieder schriftlich mit BegrÅndung beantragt. Die Sitzungen sind nichtçffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch AngehÇrige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. (5) Der Ortsbrandmeister, sofern er nicht nach Absatz 2 den Vorsitz fåhrt, und sein Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekannt zu geben. Öber die Sitzungen des Feuerwehrleitung ist eine Niederschrift zu fertigen. Å 13 Jahreshauptversammlung (1) Unter dem Vorsitz des Ortsbrandmeisters findet jéhrlich eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr statt. (2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Ortsbrandmeister einberufen. Er hat einen Bericht Åber das abgelaufene Jahr zu erstatten. (3) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von GrÅnden verlangt. (4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den FeuerwehrangehÇrigen und dem BÅrgermeister mindestens eine Woche vorher schriftlich bekannt zu geben. (5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die AngehÇrigen aller Abteilungen. Die Versammlung ist beschlussféhig, wenn mindestens ein Drittel der AngehÇrigen aller Abteilung anwesend ist. Bei BeschlussunfÉhigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne RÅcksicht auf die Zahl der anwesenden AngehÇrigen aller Abteilungen beschlussféhig ist. BeschlÅsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschlieñt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall daråber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll. 5

6 Å 14 Wahl des Ortsbrandmeisters, des stellvertretenden Ortsbrandmeisters, der zu wéhlenden Mitglieder der Feuerwehrleitung (1) Die nach dem ThÅrBKG und nach dieser Satzung durchzufåhrenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt. (2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu versténdigen. Hinsichtlich der BeschlussfÉhigkeit der Versammlung gilt Ä 15 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend. (3) Der Ortsbrandmeister, sein Stellvertreter, der Jugendfeuerwehrwart und der GerÉtewart werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewéhlt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl der Åbrigen zu wéhlenden Mitglieder der Feuerwehrleitung wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der StimmenhÉufung durchgefåhrt. Jeder Wahlberechtigte hat soviel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wéhlen sind. In die Feuerwehrleitung sind diejenigen gewéhlt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (4) GewÉhlt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Absatz 3 Satz 1) kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten mehrheitlich zustimmen, durch Handzeichen gewéhlt werden. (5) Öber sémtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift Åber die Wahl des Ortsbrandmeisters, seines Stellvertreters ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem BÅrgermeister zur Ernennung zum Ehrenbeamten sowie zur Vorlage an den Gemeinderat zu Åbergeben. Å 15 Feuerwehrvereine Die AngehÇrigen der Freiwilligen Feuerwehr kçnnen sich zu einem privatrechtlichen Feuerwehrverein(en) zusammenschlieñen. NÉheres regelt die Vereinssatzung. Å 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am am Tage nach der Çffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Ziegelheim, den (Siegel) BÅrgermeister 6

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