Übertragung von Betriebsvermögen Unentgeltliche Übertragung
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- Renate Schubert
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1 Übertragung von Betriebsvermögen Unentgeltliche Übertragung Lösung: 1. Die Übertragung des Gesellschaftsanteils von K auf S stellt eine Entnahme der anteilig (ideell) dem K zuzurechnenden Wirtschaftsgüter des Gesamthandsbetriebsvermögen dar. 2. Grundsatz: Bewertung mit dem Teilwert nach 6 I Nr. 4 EStG 3. Greift die Ausnahme nach 6 III 1 EStG ein? (-), da nicht der gesamte Mitunternehmeranteil übertragen wurde 4. Greift die Ausnahme des 6 III 2 EStG ein? (-), da das Grundstück ohne Mitunternehmerstellung des K nicht mehr Sonderbetriebsvermögen sein kann 5. Es bleibt bei der Aufdeckung der stillen Reserven 6. Es kommt zugleich zu einer Entnahme des Grundstücks aus dem SBV, weil es ohne Mitunternehmerstellung keine SBV mehr geben kann ( Aufdeckung der stillen Reserven) S 50 % Z KG K 535 BGB PV Unternehmenssteuerrecht Wintersemester 2016/17 Folie 119
2 Übertragung von Betriebsvermögen Unentgeltliche Übertragung Vermeidungs-/Gestaltungsüberlegungen: Hätte V der T auch das SBV übertragen, wäre 6 III 1 Hs. 1 EStG einschlägig und die Einheitstheorie wäre zur Anwendung gelangt der Vorgang wäre insgesamt unentgeltlich gewesen und es wären keine stillen Reserven aufgedeckt worden Wäre V noch mit einem (kleinen) Anteil an der KG als Mitunternehmer beteiligt gewesen,wäre 6III3EStGeinschlägiggewesen der Vorgang wäre insgesamt unentgeltlich gewesen, aber: Sperrfrist des 6 III 3 EStG beachten Überführung des SBV in ein anderes (Gesamthands- oder Sonder-) BV, was steuerneutral nach 6VEStGmöglichist? Ob sodann 6 III EStG für die Übertragung des Kommanditanteils (der dann den gesamten Mitunternehmeranteil bildet) gilt, ist sehr streitig (verneinend BMF v , BStBl. I 2005, 458; dagegen jedoch BFH v , IV R 41/11 u. v , IV R 11/12). Unternehmenssteuerrecht Wintersemester 2016/17 Folie 120
3 Einführung: Dualismus der Unternehmensbesteuerung Die Personengesellschaft im Ertragsteuerrecht Übertragung von Betriebsvermögen und Mitunternehmeranteilen Betriebsaufgabe Betriebsveräußerung Unentgeltliche Unternehmensnachfolge Nachfolge in Personengesellschaftsbeteiligungen Zusammengesetzte Rechtsformen, insbesondere die GmbH & Co. KG Unternehmenssteuerrecht Wintersemester 2016/17 Folie 121
4 Unternehmensnachfolge Nachfolge in Personengesellschaftsanteile Zivilrechtliche Grundlagen: Die Vererblichkeit eines Gesellschaftsanteils richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag bzw. nach dem Gesellschaftsrecht (insoweit geht das Gesellschaftsrecht dem Erbrecht vor). Sind die Anteile an der Personenvereinigung vertraglich oder gesetzlich vererblich gestellt, richtet sich ihre Vererbung sodann wiederum nach Erbrecht (insoweit gilt der Grundsatz Erbrecht vor Gesellschaftsrecht). Unternehmenssteuerrecht Wintersemester 2016/17 Folie 122
5 Unternehmensnachfolge Nachfolge in Personengesellschaftsanteile Zivilrechtliche Grundlagen: Fortsetzungsklausel einfache Nachfolgeklausel qualifizierte Nachfolgeklausel Eintrittsklausel Fortsetzung mit den übrigen Gesellschaftern und Ausscheiden des Erblassers Ausscheiden grds. gegen Abfindung, aber der GesV kann (und sollte) etwas anderes bestimmen Gesellschaftsanteil geht auf alle Erben über (erbrechtliche Sonderzuordnung) und spaltet sich auf Erbrechtliche Sonderzuordnung nur für der qualifizierten Nachfolger (dies gilt aber nicht für sonstiges Vermögen und damit insbes. auch nicht für das SBV) Ausscheiden des Erblassers, aber Anspruch des Erben (oder eines Dritten) auf Eintritt in die Gesellschaft ggfs. unter Übernahme des (bis dahin treuhänderisch gehaltenen) Kapitalanteils des Verstorbenen. Unternehmenssteuerrecht Wintersemester 2016/17 Folie 123
6 Unternehmensnachfolge Fortführungsklausel Beispiel: A, B und C sind Partner der Z-PartG. Der Gesellschaftsvertrag sieht eine Fortführungsklausel und eine Abfindungsbeschränkung auf 50 % des gemeinen Wertes vor. Der Anteil des C hat einen Buchwert von 500 T und einen gemeinen Wert von 2 Mio.. C verstirbt; Erbe wird E. Lösung: C verwirklicht einen Veräußerungsgewinn ihv 1 Mio. - 0,5 Mio. = 0,5 Mio. (ESt = Nachlassverbindlichkeit); für A + B = Anschaffungsvorgang A B C Z - PartG A B BW = 500 T gw = 2 Mio. Z - PartG Abfindung = 1 Mio. E Unternehmenssteuerrecht Wintersemester 2016/17 Folie 124
7 Unternehmensnachfolge Qualifizierte Nachfolgeklausel Beispiel: Der Erblasser E hinterlässt seine Söhne A und B. Er war Gesellschafter der EF- OHG und überließ der Gesellschaft ein Grundstück zur Nutzung. Der Gesellschaftsvertrag der EF-OHG enthält eine qualifizierte Nachfolgeklausel und nur A genügt diesen Anforderungen. In seinem Testament vermacht E das Grundstück dem A. Lösung: F E EF OHG 535 BGB SBV Erbfall Schritt1:Erbfall F A SBV A rückt an der ErbG vorbei in die OHG ein (erbrechtliche Sonderzuordnung). Das Grundstück wird gesamthänderisch gebundenes Eigentum bei der Erben mit einem ideellen Anteil vonje50%. B ist das Grundstück zu 50 % zuzurechnen, er ist aber nicht Mitunternehmer = Entnahme des Grundstücks anteilig ins PV (nach h.m. bereits durch E!) Entnahmegewinnbesteuerung! EF OHG 50 % 535 BGB B Erbengemeinschaft 50 % PV
8 Unternehmensnachfolge Qualifizierter Nachfolgeklausel Lösung: Schritt1:Erbfall F A SBV 50 % A rückt an der ErbG vorbei in die OHG ein (erbrechtliche Sonderzuordnung). Das Grundstück wird gesamthänderisch gebundenes Eigentum bei der Erben mit einem ideellen Anteil vonje50%. B ist das Grundstück zu 50 % zuzurechnen, er ist aber nicht Mitunternehmer = Entnahme des Grundstücks anteilig ins PV (nach h.m. bereits durch E!) Entnahmegewinnbesteuerung! Schritt 2: Vermächtniserfüllungl A ist nunmehr das gesamte Grundstück zuzurechnen; der bei B Privatvermögen bildende Anteil wird bei A (wieder) Sonderbetriebsvermögen (Einlage) Die Vermächtniserfüllung macht die vorherige Entnahme nicht rückgängig! EF OHG F A EF OHG 535 BGB B 535 BGB 50 % SBV PV Erbengemeinschaft Vermächtniserfüllung
9 Unternehmensnachfolge Qualifizierter Nachfolgeklausel Gestaltungsüberlegungen zur Vermeidung der Besteuerung stiller Reserven bei qualifizierten Nachfolgeklauseln: Der qualifizierte Nachfolger wird zum Alleinerben eingesetzt. Vorbeisteuerung auch des SBV an der Erbengemeinschaft durch - aufschiebend bedingte Übereignung zu Lebzeiten (h.m., aber nicht unstr.); bei Grundstücken allerdings wegen 925 BGB nicht möglich. oder - Nutzbarmachung der erbrechtlichen Sonderzuordnung auch für das Sonderbetriebsvermögen, d.h. Einbringung des SBV in eine Personengesellschaft (z.b. Einmann-GmbH & Co. KG) Unternehmenssteuerrecht Wintersemester 2016/17 Folie 127
10 Unternehmensnachfolge Eintrittsklausel Beispiel: Der Erblasser E hinterlässt seinen Sohn A. Er war Gesellschafter der DEF-OHG und überließ der Gesellschaft ein Grundstück zur Nutzung. Der Gesellschaftsvertrag der DEF- OHG enthält eine Eintrittsklausel (Treuhandlösung) und A genügt den dort formulierten Anforderungen. A übt das Eintrittsrecht (fristgerecht) aus. D F DEF OHG E 535 BGB SBV Lösung: Schritt1:Erbfall Mit dem Tod des E scheidet dieser aus der DEF OHG aus und sein Anteil wächst D und F treuhänderisch an. Schritt 2: Ausübung des Entrittsrechts Infolge der Ausübung des Eintrittsrechts erhält A den treuhänderisch gehaltenen Anteil übertragen. Unternehmenssteuerrecht Wintersemester 2016/17 Folie 128
11 Unternehmensnachfolge Eintrittsklausel Lösung: Schritt 1: Erbfall Mit dem Tod des E scheidet dieser aus der DEF OHG aus und sein Anteil wächst D und F treuhänderisch an. Schritt 2: Ausübung des Entrittsrechts Infolge der Ausübung des Eintrittsrechts erhält A den treuhänderisch gehaltenen Anteil über-tragen. D F A SBV Die Finanzverwaltung hält die Zweiaktigkeit für unschädlich und würdigt den Fall entsprechend dem mit Schritt 2 erzielten Ergebnis = Steuerneutralität in Bezug auf den Gesellschaftsanteil. DEF OHG 535 BGB Problem: Kann dies auch für das Grundstück gelten? Die h.m. nimmt dies an; m. E. zu Unrecht, weil die mit dem Erbfall (zu dem Zeitpunkt war A nicht Mitunternehmer) bewirkte Entnahme nicht ungeschehen gemacht werden kann. Vielmehr kommt es mit dem Eintritt in die DEF OHG zu einer Einlage des Grundstücks. Unternehmenssteuerrecht Wintersemester 2016/17 Folie 129
12 Unternehmensnachfolge Qualifizierte Nachfolgeklausel Beispiel: A, B und C sind Steuerberater und Gesellschafter der ABC-Partnerschaftsgesellschaft. Die Beteiligung beträgt je 1/3. Der Gesellschaftsvertrag sieht eine sog. qualifizierte Nachfolgeklausel vor, d.h. der Anteil eines jeden Gesellschafters wird vererblich gestellt, Voraussetzung ist jedoch, dass ein entsprechend berufsrechtlich qualifizierter Abkömmling als Erbe oder Vermächtnisnehmer vorhanden ist. Im Übrigen handelt es sich um eine Fortführungsklausel. Eine Regelung zur Abfindung des in diesem Falle ausscheidenden Gesellschafters ist nicht getroffen worden. Der Sohn des C, der S, arbeitet bereits seit Jahren in der Steuerberaterpraxis und verfügt auch über eine Steuerberaterzulassung. C ist zugleich Eigentümer eines Grundstücks, welches er der Partnerschaft gegen Miete zur Nutzung überlässt. C verstirbt und hinterlässt folgendes Testament: Meine Ehefrau E und ich setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des Letztlebenden von uns beiden soll unser Sohn S Schlusserbe sein. Die Ehefrau E lebt noch. Buchwert ges. Partnerschaft = ; Verkehrswert der gesamten Partnerschaft = ; Buchwert Grundstück = ; Verkehrswert Grundstück = Unternehmenssteuerrecht Wintersemester 2016/17 Folie 130
13 Unternehmensnachfolge Qualifizierte Nachfolgeklausel A B C SBV StB-PartG 535 BGB StB-Partnerschaft Eigenkap. Kapital A Kapital B Kapital C Sonderbilanz C GruBo Eigenkap Gebäude Unternehmenssteuerrecht Wintersemester 2016/17 Folie 131
14 Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Steuerrecht Dr. Marcel Krumm Unternehmensnachfolge Qualifizierte Nachfolgeklausel Lösung: Gesellschaftsanteil: C scheidet mit seinem Tod aus der Partnerschaft aus. Die Nachfolgeklausel kommt nicht zum Zuge, da seine Ehefrau als Erbin die Nachfolgevoraussetzungen nicht erfüllt. Anstelle der Gesellschaftsbeteiligung tritt ein Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft. Da dieser mangels entgegenstehender Vereinbarung höher ist als der Buchwert, kommt es zu einem Veräußerungsgewinn (letztlich erwerben A und B die Beteiligung des C) 1/3 der stillen Reserven werden aufgedeckt = (Verkehrswert Buchwerte ) Grundstück: Das Grundstück geht auf die Ehefrau E als Erbin über. Da C in der letzten juristischen Sekunde seines Lebens noch aus der Partnerschaft ausscheidet, verliert das Grundstück die Eigenschaft als Sonderbetriebsvermögen. Es wird mit dem Tod des C zu Privatvermögen Entnahme und Aufdeckung aller stillen Reserven, die in dem Grundstück ruhen. Die vorgenannten Rechtsfolgen lassen sich vermeiden, wenn E ausschlägt und hierdurch S Alleinerbe wird. Er folgt C dann in die Gesellschaftsbeteiligung und erwirbt das Grundstück, welches sodann auch noch Sonderbetriebsvermögen darstellt 6Abs.3 EStG findet Anwendung
15 Einführung: Dualismus der Unternehmensbesteuerung Die Personengesellschaft im Einkommensteuerrecht Übertragung von Betriebsvermögen und Mitunternehmeranteilen Die Betriebsaufspaltung Zusammengesetzte Rechtsformen, insbesondere die GmbH & Co. KG Unternehmenssteuerrecht Wintersemester 2016/17 Folie 133
16 Betriebsaufspaltung Voraussetzungen Betriebsunternehmen (typischerweise GmbH) Sachliche Verflechtung = Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage Besitzunternnehmen (typischerweise Einzel- Pers oder PersGes) Personelle Verflechtung = einheitlicher Betätigungswille (Beteiligungs- bzw. Beherrschungsidentität) Unternehmenssteuerrecht Wintersemester 2016/17 Folie 134
17 Betriebsaufspaltung Voraussetzungen ( klassische Konstellation ) Beispiel: A ist Alleingesellschafter der X-GmbH. Er ist zugleich Eigentümer eines Grundstücks, das er an die X-GmbH zur Miete überlässt. 535 BGB sog. Betriebsaufspaltung X GmbH 100 % A Der BFH nimmt in dieser Konstellation bei A gewerbliche Einkünfte im Sinne von 15 EStG an! Voraussetzungen sind die personelle und sachliche Verflechtung zwischen A (Besitzunternehmen) und der X GmbH (Betriebsunternehmen). Unternehmenssteuerrecht Wintersemester 2016/17 Folie 135
18 Betriebsaufspaltung Rechtsfolgen Betriebsaufspaltung liegt vor (Um-) Qualifizierung der Vermietungseinkünfte in gewerbliche Einkünfte ( 15 EStG, mit der Folge der Gewerbesteuerpflicht). An die Betriebs-GmbH überlassene Wirtschaftsgüter sind notwendiges (Sonder-) Betriebsvermögen des Besitzunternehmens Anteile an der Betriebs-GmbH sind notwendiges (Sonder-) Betriebsvermögen des Besitzunternehmens Gewinnausschüttungen der Betriebs-GmbH gehören auch zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (gilt für offene wie verdeckte Gewinnausschüttungen gleichermaßen!) Von der Betriebs-GmbH an den Geschäftsführer, der zugleich der Besitzunternehmer ist, gezahlte Geschäftsführervergütung soll nach h. M. dem 19 EStG zuzuordnen sind (str.). Unternehmenssteuerrecht Wintersemester 2016/17 Folie 136
19 Betriebsaufspaltung Voraussetzungen ( mitunternehmerische BAufSp ) A 10 % X GbR 535 BGB Y KG ( 15 EStG) 535 BGB fremde Dritte 45 % E 45 % 50 % F 50 % Beispiel: Die X-GbR ist Eigentümerin eines Grundstücks, das mit einem Haus bebaut ist. Es vermietet die ersten beiden Etagen an die gewerblich tätige Y-KG und die dritte und vierte Etage an fremde Dritte.
20 Betriebsaufspaltung Voraussetzungen ( mitunternehmerische BAufSp ) A 10 % X GbR 535 BGB Z PartG ( 18 EStG) 535 BGB fremde Dritte 45 % E 45 % 50 % F 50 % Beispiel: Die X-GbR ist Eigentümerin eines Grundstücks, das mit einem Haus bebaut ist. Es vermietet die ersten beiden Etagen an die Z-PartG (Steuerberatungskanzlei, 18 EStG) und die dritte und vierte Etage an fremde Dritte.
21 Betriebsaufspaltung Beispiel: E und F sind Gesellschafter der (bilanzierenden) X-GbR. Die X-GbR ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks (BW Grundstück = ; BW Gebäude = ), das die GbR an die Y-GmbH verpachtet. Gesellschafter der Y-GmbH sind E und F zu je 45 % (Stammkapital = ursprüngliche Anschaffungskosten). Die restlichen 10 % an der Y-GmbH hält A. Geschäftsführer der Y-GmbH ist E. Er hat der Y-GmbH ein Darlehen ihv gewährt. In 2010 ist Folgendes zu berücksichtigen: 1) Die Y-GmbH zahlt eine Pacht in Höhe von an die X-GbR. Die AfA bezüglich des Gebäudes beläuft sich auf insgesamt 20. E hat zudem ein Darlehen aufgenommen, um die Anschaffung des Grundbesitzes zu finanzieren (Valuta = ). 2) Die Y-GmbH schüttet an E und F jeweils aus. 3) Die Y-GmbH zahlt E ein Geschäftsführergehalt in Höhe von ) E überträgt je 5 % GmbH-Anteil unentgeltlich auf F und A. Die GmbH-Beteiligung des E hat zu diesem Zeitpunkt einen Teilwert ihv E X GbR 535 BGB 45 % 45 % Y GmbH 10 % F A
22 Betriebsaufspaltung Rechtsfolgen Lösung: es wird E geprüft I. Subjektive Steuerpflicht des E II. Objektive Steuerpflicht 1. Einkünftequalifikation Vermietung eines Grundstücks grds 21 EStG; hier erzielt E jedoch Einkünfte aus einer gewerblichen Mitunternehmerschaft Betriebsaufspaltung (+), da sowohl sachliche als auch personelle Verflechtung (+) 2. Einkünfteermittlung = Betriebsvermögensvergleich gemäß 5 I EStG (steuerbilanzielle) Ausgangssituation: Gesamthandsbilanz X-GbR GruBo Eigenkap Gebäude Sonderbilanz E GmbH Ant Betriebsv Darlehen Darlehen Unternehmenssteuerrecht Wintersemester 2016/17 Folie 140
23 Betriebsaufspaltung Rechtsfolgen Lösung: 1) Pachtzahlung und AfA Gesamthandsbilanz X-GbR GruBo Eigenkap Gebäude Sonderbilanz E GmbH Ant Betriebsv Darlehen Darlehen Erfolg der OHG Erträge Aufwendungen Geld Eigenkap GruBo Gebäude GmbH Ant Betriebsv Darlehen Darlehen
24 Betriebsaufspaltung Rechtsfolgen Lösung: 2) Ausschüttung Gesamthandsbilanz X-GbR Geld Eigenkap GruBo Gebäude Geld Eigenkap GruBo Gebäude Geld Betriebsv GmbH Ant Sonderbilanz E GmbH Ant Betriebsv Darlehen Darlehen Erfolg im Sonderbereich Ausschüttung BV Mehrung Darlehen Darlehen Die Y-GmbH-Anteile gehören zum SBV; folglich stellen Ausschüttungen gewerbliche Einkünfte dar, für die das Teileinkünfteverfahren gilt Außerbilanzielle Korrektur BV Mehrung Nr. 40 lit. d EStG steuerpflichtig
25 Betriebsaufspaltung Rechtsfolgen Lösung: 3) Geschäftsführergehalt Gesamthandsbilanz X-GbR Geld Eigenkap GruBo Gebäude Sonderbilanz E Geld Betriebsv GmbH Ant Darlehen Darlehen Geld Eigenkap GruBo Gebäude Geld Betriebsv GmbH Ant Darlehen Darlehen Das Geschäftsführergehalt wird nach h. M. von der Gewerblichkeit der Betriebsaufspaltung nicht erfasst; vielmehr soll es sich um Einkünfte nach 19 EStG handeln, die gesondert als Überschusseinkünfte zu erfassen sind.
26 Sonderbilanz E Geld + Darl Betriebsv GmbH Ant Darlehen Erfolg im Sonderbereich Abgang GmbH Ant BV Veränderung Geld + Darl Betriebsv GmbH Ant Darlehen Außerbilanzielle Korrektur BV Veränderung I Nr. 4 EStG Entnahme GmbH Ant. an A V 3 Nr. 3 EStG Entnahme GmbH Ant. an F Nr. 40 lit. a, 3c II EStG Lösung: 4) Anteilsübertragung Sonderbilanz F GmbH Ant Betriebsv Erfolg im Sonderbereich Zugang GmbH Ant BV Veränderung GmbH Ant Betriebsv Außerbilanzielle Korrektur BV Mehrung steuerneutral Einlage
27 Betriebsaufspaltung Beendigung der Betriebsaufspaltung Beispiel: A ist Alleingesellschafter der X-GmbH. Er ist zugleich Eigentümer eines Grundstücks, das er an die X-GmbH zur Miete überlässt. 535 BGB X GmbH 100 % A Für das Besitzunternehmen (A persönlich, 15 I Nr. 1 EStG) ergibt sich folgende Bilanz: GmbH Ant Eigenkapital Grundstück Die Wirtschaftsgüter haben folgende Teilwerte/ gemeinen Werte: Beteiligung an der X-GmbH = 500 T Grundstück = T (Grund und Boden sowie Gebäude) A überträgt 60 % seiner GmbH-Beteiligung unentgeltlich auf seine Tochter T.
28 Betriebsaufspaltung Beendigung der Betriebsaufspaltung Lösung: Bis zur Übertragung der GmbH-Anteile bestand eine sog. Betriebsaufspaltung, d.h. A erzielt mit den Mieteinnahmen aus dem Grundstück keine Einkünfte im Sinne von 21 EStG, sondern gewerbliche Einkünfte imsinnevon 15INr. 1EStG. WeilAalso persönlich ein gewerbliches Besitzunternehmen betreibt, hat er in Bezug auf die Wirtschaftsgüter, die hiermit im Zusammenhang stehen, Betriebsvermögen: Beteiligung an der X-GmbH Grund und Boden sowie Gebäude Mit der Übertragung von 60 % der GmbH-Anteile wird die Betriebsaufspaltung entflochten; denn die persönliche Verflechtung ist nur gegeben, wenn A sowohl in seinem Besitzunternehmen als auch in der Betriebsgesellschaft (hier: X-GmbH) einen einheitlichen Betätigungswillen bilden und durchsetzen kann. Im Nachgang zur Übertragung der GmbH-Anteile ist A nunmehr jedoch nur noch Minderheitsgesellschafter und dies reicht für eine personelle Verflechtung grundsätzlich nicht aus. 15 I Nr. 1 EStG (gewerbliche Tätigkeit) entfällt! Stattdessen 21 EStG in Bezug auf die Miete und 20 EStG in Bezug auf die Ausschüttungen Ohne 15 I Nr. 1 EStG kann es jedoch kein Betriebsvermögen geben, d.h.alle Wirtschaftsgüter des vormaligen Betriebsvermögens werden kraft Gesetzes Privatvermögen = Entnahme ( 4 I 2 EStG), die grundsätzlich mit dem Teilwert zu bewerten ist ( 6 I Nr. 4 EStG), hier aber vorrangig mit dem gemeinen Wert ( 16 III 7 EStG).
29 Betriebsaufspaltung Beendigung der Betriebsaufspaltung Lösung: Vor Übertragung GmbH Anteile Betriebsvermögen Grundstück Erfolg Abgang GmbH Ant Abgang Grundstück Nach Übertragung GmbH Anteile 0 BV alt Grundstück 0 Veränder BV neu Alle stillen Reserven sind aufgedeckt worden EK Veränderung Einlage 0 Entnahme Nr. 40 lit. a, c II EStG steuerpfl. Gewinn
30 Einführung: Dualismus der Unternehmensbesteuerung Die Personengesellschaft im Einkommensteuerrecht Übertragung von Betriebsvermögen und Mitunternehmeranteilen Besteuerung der Körperschaften und ihrer Gesellschafter Die Betriebsaufspaltung Zusammengesetzte Rechtsformen, insbesondere die GmbH & Co. KG Unternehmenssteuerrecht Wintersemester 2016/17 Folie 148
31 Zusammengesetzte Rechtsformen GmbH & Co. KG 8 I, II KStG i. V. m. 15 I Nr. 2 EStG A Kommanditist Komplementär GmbH B Kommanditist je nach Einkünftequalifikation: bei originär gewerblicher Tätigkeit oder gewerblicher Prägung nach 15 I Nr. 2 EStG bei Überschusseinkünften nach 20, 21 EStG (dann sog. Zebragesellschaft) GmbH & Co. KG weder Einkommen- noch Körperschaftsteuersubjekt je nach Einkünftequalifikation: bei originär gewerblicher Tätigkeit oder gewerblicher Prägung nach 15 I Nr. 2 EStG bei Überschusseinkünften nach 20, 21 EStG (dann sog. Zebragesellschaft) Unternehmenssteuerrecht Wintersemester 2016/17 Folie 149
32 Zusammengesetzte Rechtsformen GmbH & Co. KG Gewerbliche (identische) GmbH & Co. KG: A Kommanditist Komplementär GmbH B Kommanditist GmbH & Co. KG 15 I Nr. 2 EStG 15 I Nr. 2 EStG = Kommanditist ist zugleich GmbH-Gesellschafter GmbH-Anteile gehören nach h.m. zum Sonderbetriebsvermögen Gewinnausschüttungen der GmbH sind deshalb nach h.m. gewerbliche Einkünfte gem. 15 I Nr. 2 EStG Sind A und B auch Geschäftsführer der GmbH, qualifiziert die h.m. das Geschäftsführer-Gehalt als Tätigkeitsvergütung i. S. d. 15 I Nr. 2 EStG Unternehmenssteuerrecht Wintersemester 2016/17 Folie 150
Beispiel: E und F sind Gesellschafter der (bilanzierenden) X-Grundstücksverwaltungs-GbR. Die X-GbR ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks
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