1 Fallpauschalen (DRG) gemäß 7 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG
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- Sofia Weiner
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1 DRG-TARIFMERKBLATT FÜR KRANKENHÄUSER IM ANWENDUNGSBEREICH DES KHENTGG/BPFLV UND UNTERRICHTUNG DES PATIENTEN GEMÄß 8 KHENTGG Die Sana Klinikum Offenbach GmbH berechnet folgende Entgelte ab dem Fallpauschalen (DRG) gemäß 7 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG Das Entgelt für die allgemeinen voll- und teilstationären Leistungen des Krankenhauses richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des KHG sowie des KHEntgG in der jeweils gültigen Fassung. Danach werden allgemeine Krankenhausleistungen überwiegend über diagnoseorientierte Fallpauschalen (sog. Diagnosis Related Groups - DRG) abgerechnet. Entsprechend der DRG-Systematik bemisst sich das konkrete Entgelt nach den individuellen Umständen des Krankheitsfalles. Die Zuweisung zu einer DRG erfolgt über verschiedene Parameter. Die wichtigsten sind hierbei die Hauptdiagnose sowie gegebenenfalls durchgeführte Prozeduren (Operationen, aufwändige diagnostische oder therapeutische Leistungen). Eventuell vorhandene Nebendiagnosen können zudem die Schweregradeinstufung beeinflussen. Für die Festlegung der Diagnosen beziehungsweise Prozeduren stehen Kataloge mit ca Diagnosen (ICD-10-GM Version 2016) und circa Prozeduren (OPS- Version 2016) zur Verfügung. Neben den bisher genannten können auch andere Faktoren wie z. B. das Alter oder die Entlassungsart Auswirkung auf die Zuweisung einer DRG haben. Die genauen Definitionen der einzelnen DRGs sind im jeweils aktuell gültigen DRG-Klassifikationssystem (DRG-Definitionshandbuch) festgelegt. Das DRG-Definitionshandbuch beschreibt die DRG einerseits alphanumerisch, andererseits mittels textlichen Definitionen. Ergänzend finden sich hier auch Tabellen von zugehörigen Diagnosen oder Prozeduren. Die jeweilige DRG ist mit einem entsprechenden Relativgewicht bewertet, welches im Rahmen der DRG- Systempflege jährlich variieren kann. Diesem Relativgewicht ist ein in Euro ausgedrückter Basisfallwert (festgesetzter Wert einer Bezugsleistung) zugeordnet. Der derzeit gültige Basisfallwert (Stand ) liegt bei 3.264,35 und unterliegt jährlichen Veränderungen. Aus der Multiplikation von Relativgewicht und Basisfallwert ergibt sich der Preis für den Behandlungsfall. Beispiel (Relativgewicht und Basisfallwert): DRG DRG-Definition Relativgewicht Basisfallwert Erlös I03A Hüftgelenksersatz mit Begleiterkrankungen 5, , ,58 I03B Hüftgelenksersatz ohne Begleiterkrankungen 3, , ,30 Welche DRG bei Ihrem Krankheitsbild letztlich für die Abrechnung heranzuziehen ist, lässt sich nicht vorhersagen. Hierfür kommt es darauf an, welche Diagnose(n) am Ende des stationären Aufenthaltes gestellt und welche diagnostischen beziehungsweise therapeutischen Leistungen im Fortgang des Behandlungsgeschehens konkret erbracht werden. Für das Jahr 2016 werden die bundeseinheitlichen Fallpauschalen durch die Anlage 1 der Fallpauschalenvereinbarung 2016 (FPV 2016) vorgegeben. Seite 1 von 6
2 2 Über- und Unterschreiten der Grenzverweildauer bzw. der mittleren Verweildauer der Fallpauschale (DRG) gemäß 1 Abs. 2 und 3 sowie 3 Abs. 1 und 2 FPV 2016 Der nach der oben beschriebenen DRG-Systematik zu ermittelnde Preis setzt voraus, dass DRG-spezifische Grenzen für die Verweildauer im Krankenhaus nicht über- oder unterschritten werden. Bei Über- oder Unterschreiten dieser Verweildauern werden gesetzlich vorgegebene Zu- oder Abschläge fällig. Die näheren Einzelheiten und das Berechnungsverfahren hierzu regelt die Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2016 (FPV 2016). 3 Zusatzentgelte nach den Zusatzentgeltkatalogen gemäß 5 FPV 2016 Gemäß 17 b Abs. 1 S. 7 KHG können die für die Entwicklung und Pflege des deutschen DRG-Systems zuständigen Selbstverwaltungspartner auf der Bundesebene (Spitzenverband Bund der Krankenkassen, PKV-Verband und Deutsche Krankenhausgesellschaft) Zusatzentgelte für Leistungen, Leistungskomplexe oder Arzneimittel vereinbaren. Dies gilt auch für die Höhe der Entgelte. Für das Jahr 2016 werden die bundeseinheitlichen Zusatzentgelte durch die Anlage 2 in Verbindung mit der Anlage 5 der FPV 2016 vorgegeben. Daneben können für die in Anlage 4 in Verbindung mit Anlage 6 der FPV 2016 genannten Zusatzentgelte krankenhausindividuelle Zusatzentgelte nach 6 Abs. 1 KHEntgG vereinbart werden. Diese Zusatzentgelte können zusätzlich zu den DRG-Fallpauschalen oder den Entgelten nach 6 Abs. 1 KHEntgG abgerechnet werden. Können für die Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 FPV 2016 auf Grund fehlender Vereinbarung noch keine krankenhausindividuellen Zusatzentgelte abgerechnet werden, sind für jedes Zusatzentgelt 600,00 abzurechnen. Wurden in der Budgetvereinbarung für das Jahr 2016 für Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 FPV 2016 keine krankenhausindividuellen Zusatzentgelte vereinbart, sind im Einzelfall auf der Grundlage von 8 Abs. 1 S. 3 KHEntgG für jedes Zusatzentgelt 600,00 abzurechnen. z.b. Bei der Gabe von Blutgerinnungsfaktoren können 600,00 berechnet werden. Krankenhausindividuell verhandelte Zusatzentgelte nach 6 KHEntgG Die derzeit gültigen krankenhausindividuell vereinbarten Zusatzentgelte für das Sana Klinikum Offenbach sind in der Abteilung Medizincontrolling einsehbar. Diese Entgelte werden zusätzlich zu den Fallpauschalen in Rechnung gestellt. Entgelt für besondere Einrichtungen Abteilung für Schwerbrandverletzte 1023,10 Tagesbezogene Entgelte nach 6 Abs. 1 KHEntgG B61B 510,60 E76A 331,17 4 Entgelte für Pflegekosten nach BPflV (Bundespflegesatz Verordnung) Basispflegesätze ( 13 Abs. 3 und 4 BPflV) je Berechnungstag vollstationärer Basispflegesatz 82,50 teilstationärer Basispflegesatz 59,79 Abteilungspflegesätze ( 13 Abs. 2 und 4 BPflV) je Berechnungstag allgemeine psychiatrische Abteilung 204,65 psychiatrische Tagesklinik 127,55 Seite 2 von 6
3 5 Entgelte für vor- und nachstationäre Behandlungen gemäß 115a SGB V lt. 115 a SGB V berechnet das Krankenhaus für vor- und nachstationäre Behandlungen folgende Entgelte soweit diese nicht bereits mit der Fallpauschale abgegolten sind. vorstationäre Behandlung (einmalige Pauschale) fachabteilungsbezogene Vergütungspauschalen nachstationäre Behandlung (je Behandlungstag fachabteilungsbezogene Vergütungspauschalen Kardiologie 156,97 Kardiologie 61,36 Nephrologie 140,61 Nephrologie 67,49 Gastroenterologie 164,64 Gastroenterologie 63,91 Pädiatrie 94,08 Pädiatrie 37,84 Allgemeine Chirurgie 100,72 Allgemeine Chirurgie 17,90 Gefäßchirurgie 100,72 Gefäßchirurgie 17,90 Unfallchirurgie 82,32 Unfallchirurgie 21,47 Plastische Chirurgie/Schwerverbranntenversorgung 95,10 Plastische Chirurgie/Schwerverbranntenversorgung 18,41 Neurochirurgie 48,57 Neurochirurgie 21,99 Urologie 103,28 Urologie 41,93 Frauenheilkunde und Geburtshilfe 119,13 Frauenheilkunde und Geburtshilfe 22,50 Neurologie 114,02 Neurologie 40,90 Allgemeine Psychiatrie 125,78 Allgemeine Psychiatrie 37,84 Hämatologie + internistische Onkologie 75,67 Hämatologie + internistische Onkologie 46,02 Strahlenheilkunde 186,82 Strahlenheilkunde 330,29 MKG HA 64,42 MKG HA 23,52 Leistungen mit medizinisch-technischen Großgeräten werden bei vor-/nachstationärer Behandlung nach den Gebührenziffern des DKG-NT I abgerechnet. Dieser ist in der Abteilung Medizincontrolling einsehbar. Beispiel Computer-Tomographie-Geräte (CT) 5370 Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich 171, Computergesteuerte Tomographie des Skeletts 163,20 Die Höhe des jeweiligen Entgeltes richtet sich nach der Art der zu untersuchenden Körperregion. Ausgenommen sind die Leistungen nach Maßgabe des 5 der Allgemeinen Tarifbestimmungen des DKG- NT I (z. B. Kontrastmittel). Diese Leistungen werden nach dem Einstandspreis des jeweiligen Krankenhauses vergütet. Gemäß 8 Abs. 2 Nr. 3 KHEntgG ist eine vorstationäre Behandlung neben einer Fallpauschale (DRG) nicht gesondert abrechenbar. Eine nachstationäre Behandlung kann zusätzlich zur Fallpauschale (DRG) berechnet werden, soweit die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor- und nachstationären Behandlungstagen die Grenzverweildauer der Fallpauschale (DRG) übersteigt. Seite 3 von 6
4 6 Qualitätssicherungszuschläge nach 17b Abs. 1a Nr. 4 KHEntgG 1,32 Qualitätssicherungszuschlag 7 DRG-Systemzuschlag nach 17b Abs. 5 S. 1 Nr. 1 KHEntgG Berechnet das Krankenhaus zur Finanzierung der Entwicklung und Pflege des in Deutschland einzuführenden pauschalierenden Entgeltsystems für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen auf der Grundlage von Diagnosis Related Groups (DRG) 1,15 je voll- und teilstationärem Krankenhausfall. 8 Systemzuschlag für den Gemeinsamen Bundesausschuss 91 Abs. 3 SGB V i. V. m. 139a + 139c SGB V 1,63 pro Behandlungsfall 9 Zuschlag für Ausbildungsstätten 17a Abs. 1 KHEntgG 131,07 pro Behandlungsfall 10 Zuschlag für besondere Einrichtungen 4 Abs. 7 KHEntgG 73,39 pro Behandlungsfall 11 Versorgungszuschlag 8 Abs. 10 i. V. m. 10 Abs. 5 S. 6 KHEntgG 0,8% auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschale 12 Zuschlag Neueinstellung oder der Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen Gemäß Hygiene-Förderprogramm nach 4 Abs. 11 KHEntgG 0,10 % auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschale 13 Entgelte für Wahlleistungen Die außerhalb der allgemeinen Krankenhausleistungen in Anspruch genommenen Wahlleistungen werden je Berechnungstag gesondert berechnet. Einzelheiten der Berechnung lassen sich der jeweiligen Wahlleistungsvereinbarung und der Patienteninformation über die Entgelte der wahlärztlichen Leistungen entnehmen. Seite 4 von 6
5 14 Entgelte für sonstige Leistungen 1. Für Leistungen im Zusammenhang mit dem stationären Aufenthalt aus Anlass einer Begutachtung berechnen das Krankenhaus sowie der liquidationsberechtigte Arzt ein Entgelt nach Aufwand. 2. Für die Vornahme der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung berechnet das Krankenhaus: 40,00 3. Für sonstige Bescheinigungen berechnet das Klinikum: 4,00 15 IGEL Individuelle Gesundheitsleistungen Folgende ambulante Operationen können nicht über die gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden bzw. werden bei Nichtvorhandensein eines Berechtigungsscheines wie folgt berechnet: Sterilisation der Frau 600,00 16 Zuzahlungen Zuzahlungspflicht der gesetzlich versicherten Patienten Als Eigenbeteiligung zieht das Krankenhaus vom gesetzlich versicherten Patienten von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an - innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens 28 Tage - eine Zuzahlung ein ( 39 Abs. 4 SGB V). Der Zuzahlungsbetrag beträgt zurzeit 10,- je Kalendertag ( 61 S.2 SGB V). Dieser Betrag wird vom Krankenhaus nach 43b Abs. 3 SGB V im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen beim Patienten eingefordert. 17 Vorauszahlungen Bei der Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen ist von Selbstzahlern gemäß 9 Abs. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen eine Vorauszahlung in Höhe von mindestens 4.000,- zu leisten. Überschreitet die Aufenthaltsdauer 10 Tage wird eine weitere Vorauszahlung fällig. Sie haben die Möglichkeit eine Einzahlung in bar, per EC-Karte oder durch Überweisung vorzunehmen. Die Öffnungszeiten der Kasse: Montags-Freitags von 09:00h-13:00h 18 Belegärztliche Leistungen Das Entgelt für die Leistungen des Krankenhauses richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und dem Pflegekostentarif/DRG-Entgelttarif in der vorliegenden Fassung. Der Belegarzt sowie die von ihm hinzugezogenen Ärzte bzw. ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses berechnen ihre Leistungen gesondert. 19 Wiederaufnahme und Rückverlegung Im Falle der Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus gemäß 2 Abs. 1 und 2 PEPPV 2016 oder der Rückverlegung gemäß 3 Abs. 2 PEPPV 2016 hat das Krankenhaus eine Zusammenfassung der Aufenthaltsdaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in ein Entgelt vorzunehmen, wenn eine Patientin oder ein Patient innerhalb von 21 Kalendertagen, bemessen nach der Zahl der Kalendertage ab dem Entlassungstag der vorangegangenen Behandlung, wieder aufgenommen wird und in dieselbe Strukturkategorie einzustufen ist. Das Kriterium der Einstufung in dieselbe Strukturkategorie findet keine Anwendung, wenn Fälle aus unterschiedlichen Jahren zusammenzufassen sind. Eine Zusammenfassung Seite 5 von 6
6 und Neueinstufung ist nur vorzunehmen, wenn eine Patientin oder ein Patient innerhalb von 120 Kalendertagen ab dem Aufnahmedatum des ersten unter diese Vorschrift der Zusammenfassung fallenden Krankenhausaufenthalts wieder aufgenommen wird. Für Fallzusammenführungen sind zur Ermittlung der Berechnungstage der Aufnahmetag sowie jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthalts zusammenzurechnen; hierbei sind die Verlegungs- oder Entlassungstage aller zusammenführenden Aufenthalte mit in die Berechnung einzubeziehen. 20 Inkrafttreten Dieser DRG-Entgelttarif tritt am in Kraft. Gleichzeitig wird der DRG-Entgelttarif/Pflegekostentarif vom aufgehoben. Telefon und Fernsehen Sie haben die Möglichkeit Telefon und Fernsehen zu nutzen. Hierzu müssen Sie eine Medienkarte erwerben. Diese Karte ist am Automaten in der Eingangshalle sowie im Wartebereich der Patientenaufnahme im 1. OG zu erwerben. Funktion Einheit Betrag in Grundgebühr TV-Nutzung inkl. Privatkanäle und Telefonnutzung 24 h 4,00 Grundgebühr nur TV-Nutzung inkl. Privatkanäle (ohne Telefon-Nutzung) 24 h 3,00 Grundgebühr nur Telefon-Nutzung (ohne TV-Nutzung) 24 h 1,00 Inlandsgespräche Minute 0,10 Auslandsgespräche Minute 0,50 Mindestguthaben --- 5,00 Pfand (wird am Automaten erstattet) ,00 Mindestaufladebetrag (Pfand + Erstguthaben) ,00 Abbuchungstakt Grundgebühr beginnt 24 h nach dem 1. Stecken der Karte. Bitte entfernen Sie die Medienkarte, wenn Sie zu Behandlungen, Untersuchungen oder in die Besucherbereiche gehen und bewahren Sie die Karte für andere Personen unzugänglich auf. Die Grundgebühr wird nur einmal in 24 h berechnet. Seite 6 von 6
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