Zwangsverrentungen von SGB-II-Beziehenden und Folgen der Abschaffung der so genannten 58er-Regelung

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Klaus Ernst, Dr. Barbara Höll, Dr. Lothar Bisky, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/13092 Zwangsverrentungen von SGB-II-Beziehenden und Folgen der Abschaffung der so genannten 58er-Regelung Vorbemerkung der Fragesteller ZuJahresbeginn2008liefdiesogenannte58er-Regelungaus.DieseRegelunggaltfürErwerbslose,die200758Jahreoderälterwaren.Siemussten demarbeitsmarktnichtmehrzurverfügungstehenundbekamenihrejeweiligefinanzielleunterstützungdennochungekürztausgezahlt.siegaltendamit auchnichtmehrals arbeitslos imsinnederamtlichenstatistik.werdiese RegelunginAnspruchgenommenhat,musseineRentenurbeantragen,wenn diese ohne Abschläge gewährt wird. Daherschütztdie58er-RegelungdieMenschenauchvorderZwangsverrentung.Diesegiltseitdem7.SGB-III-ÄnderungsgesetzfüralleLangzeiterwerbslosen soferndiesekeinenanspruchaufdie58er-regelunghaben. KeinenAnspruchaufdie58er-RegelhabenalleMenschen,dienachdem 1.Januar2008erwerbslosoder58Jahrealtwerden.Siemüssennunmehrab dem63.lebensjahrvorzeitiginrentegehen,wennsiearbeitslosengeldii (ALGII)beziehenundihreRentevorzeitigbeziehenkönnen.MitdemvorzeitigenRenteneintrittsinddauerhafteAbschlägebeiderRenteinHöhevon 0,3ProzentpunktenproMonatverbunden.DieZwangsverrentungistdamit nichtnureineingriffindiepersönlichkeitsrechtederbetroffenen ihrwille, obsieweiterdemarbeitsmarktzurverfügungstehenwollen,spieltkeine Rolle sondernaucheinrentenkürzungsprogrammfürältereerwerbslose. DieFraktionDIELINKE.hattedaherEnde2008einGesetzindenDeutschen Bundestageingebracht,dasnachnahezueinstimmigerBewertungvonSachverständigenZwangsverrentungausgeschlossenhätte (AnhörungderAusschussArbeitundSozialesam21.Januar2008,74.Sitzung).DieserGesetzentwurf fand keine parlamentarische Mehrheit. DieBundesregierunghältanderZwangsverrentungfest.DersenkendeEffekt der58er-regelaufdiearbeitslosenstatistikwirdmitdemneuen 53ades ZweitenBuchesSozialgesetzbuch (SGBII)fortgeführt.Danachwerdenältere erwerbsfähigehilfebeziehendenichtmehralsarbeitslosgewertet,wennihnen einjahrlang keinesozialversicherungspflichtigebeschäftigungangeboten wurde.gleichzeitigwurdendieörtlichenträgerdessgbiiverpflichtet, er- DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürArbeitundSoziales vom11.juni2009 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode werbsfähigehilfebedürftige,diedas58.lebensjahrvollendet haben unverzüglichinarbeitodereinearbeitsgelegenheitzuvermitteln ( 3Absatz2a SGB II). Vorbemerkung der Bundesregierung Dasam1.Januar2008inKraftgetreteneSGB-III-Änderungsgesetzverfolgt dasziel,diesozialesicherungvonälterenarbeitnehmernundihreintegration indenarbeitsmarktzuverbessern.sosichertdiestufenweiseverlängerungder DauerdesAnspruchsaufArbeitslosengeld (vgl. 127SGBIII)ältereArbeitslosewährendderZeitihrerBemühungen,einneuesArbeitsverhältnisaufzunehmen,materiellab.GleichzeitigwerdenihreVermittlungschancenunter anderemdurchdieeinführungdeseingliederungsgutscheins (vgl. 123 SGBIII)alsneuemarbeitsmarktpolitischemInstrumentverbessert.Demgegenüberwurdediebisherbefristetesogenannte58er-Regelungnichtverlängert. Diesbedeutet,dassArbeitnehmer,dienachdem1.Januar2008erwerbslos oder58jahrealtwerden,arbeitslosengeldgrundsätzlichnurbeziehenkönnen, wennsiedemarbeitsmarktzurverfügungstehen (vgl. 428SGBIII);die diesbezüglicheverweisungsnormimsgbii ( 65Absatz4SGBII)istdementsprechendaufBestandsfällebeschränktworden.DeshalbsindältereBeziehervonLeistungenderGrundsicherungfürArbeitsuchendeinArbeitoderin einearbeitsgelegenheitzuvermitteln.durcheineerweiterungderleistungsgrundsätzein 3Absatz2aSGBIIwerdendieSGB-II-Leistungsträgerverpflichtet,auchälterenHilfebedürftigeneinbesonderesAugenmerkzuschenken. DarüberhinauswurdefüralleHilfebedürftigeneinheitlichgeregelt,dasssie erstabvollendungdes63.lebensjahreseinealtersrentemitabschlägenin Anspruchzunehmenhaben.DamitwirddieimRechtderGrundsicherungfür ArbeitsuchendebestehendeVerpflichtungvonHilfebedürftigen,vorInanspruchnahmedesstaatlichenFürsorgesystemszunächstanderevorrangige LeistungenabdemfrühestmöglichenZeitpunktinAnspruchzunehmen,eingeschränkt (vgl. 12aSGBII).DieAltersrenteisteinevorrangigeLeistungin diesemsinne.dernachrangdergrundsicherungfürarbeitssuchendegaltauch bisherundisteintragenderbestandteildesleistungssystems (vgl. 5,7 und9sgbii).hiervonwurdenbeziehungsweisewerdendiejenigenarbeitslosenausgenommen,diedievoraussetzungenfürdenerleichtertenbezugvon ALG II bereits vor dem 1. Januar 2008 erfüllt haben und weiterhin erfüllen. UmunbilligeHärtenzuvermeiden,diedurchdievorzeitigeInanspruchnahme eineraltersrentenachvollendungdes63.lebensjahresentstehenkönnten,regeltdievombundesministeriumfürarbeitundsozialeserlasseneverordnung zurvermeidungunbilligerhärtendurchinanspruchnahmeeinervorgezogenen Altersrente (Unbilligkeitsverordnung)inderFassungvom14.April2008eine ReihevonAusnahmefällen.HiernachsindältereHilfebedürftigeinsbesondere nichtverpflichtet,einerentevorzeitiginanspruchzunehmen,wennsiehierdurcheinenanspruchaufarbeitslosengeldverlierenwürden,siediealtersrenteinnächsterzukunftabschlagsfreiinanspruchnehmenkönnten,sozialversicherungspflichtigbeschäftigtsindodereineentsprechendeerwerbstätigkeit konkret in Aussicht haben. 1.WelchesVerfahrenistdenTrägerndesSGBIIfürdenVerweisaufeinen vorzeitigenrentenbezugvorgeschrieben,undwiewirddervorgangund sein Ausgang administrativ dokumentiert? NachdenmitdemBundesministeriumfürArbeitundSozialesabgestimmten undfürdieagenturenfürarbeitgeltendenfachlichenhinweisenderbundes-

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/13346 agenturfürarbeitzu 5und12aSGBIIgiltfolgendesVerfahren:DieTräger dergrundsicherungfürarbeitsuchendehabenzuprüfen,obdievoraussetzungen für einen Anspruch auf Altersrente im Einzelfall vorliegen. SofernnochkeineRentenauskunfteingereichtwurde,werdendieLeistungsbezieherabderVollendungdes63.Lebensjahresaufgefordert,diesevorzulegen, umdasbesteheneinesmöglichenrentenanspruchsfeststellenzukönnen.im FolgendenprüfendieTrägerderGrundsicherungfürArbeitsuchendefürjeden Einzelfall,obdieBestandsschutzregelungdes 65Absatz4SGBIIi.V.m. 428SGBIIIeinschlägigistoderdieInanspruchnahmeeinergeminderten Altersrenteunbilligwäre.HinsichtlichderUnbilligkeitsgründewirdaufdie Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. LiegendieVoraussetzungenfürdieInanspruchnahmeeinervorgezogenenAltersrentevorundistkeinUnbilligkeitsgrundeinschlägig,sosindHilfebedürftige,dienochkeinenerforderlichenRentenantraggestellthaben,regelmäßig aufzufordern,untereinhaltungeinerfristvonhöchstenszweiwochenund unterhinweisaufdieverpflichtungnach 12aSGBII,einenAntragbeidem zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen. StellendiesetrotzderAufforderungdurchdenTrägerderGrundsicherungfür ArbeitsuchendedenAntragaufvorzeitigeGewährungeinerAltersrentenicht, kann der Antrag vom Träger gestellt werden. DieentsprechendenVorgängewerdeninderLeistungsakteundimLeistungsverfahren ALG II Leistungen zum Lebensunterhalt (A2LL) dokumentiert. 2.SindSanktionen gegebenenfallswelche vorgesehen,wenneinehilfebeziehende/einhilfebeziehenderweiterhindemarbeitsmarktzurverfügungstehenmöchteundsichausdiesemgrundnichtverrentenlassen möchte? GegebenenfallswelcheanderenFolgenhatdieWeigerungeinesHilfeberechtigten sich verrenten zu lassen? DerBezugeinergemindertenAltersrentebedeutetnicht,dassdieBetroffenen vomarbeitsmarktausgeschlossensind.auchbeziehereineraltersrentekönnensichdenvermittlungsbemühungenderbundesagenturfürarbeitzurverfügung stellen und weiterhin eine Beschäftigung aufnehmen. DasSGBIIenthältkeineRegelung,wonachderAnspruchaufALGIIzukürzenoderzumindernist,wennHilfebedürftigederrechtmäßigenAufforderung, einenrentenantragzustellen,nichtnachkommen.sanktionenkönnennurfestgesetztwerden,wennbeziehervonalgiitrotzbelehrungüberdierechtsfolgeneineindereingliederungsvereinbarungbzw.indemdieeingliederungsvereinbarungersetzendenverwaltungsaktgeregeltepflichtverletzenoderein anderer Fall des 31 SGB II vorliegt. AllerdingshabendieTrägerderGrundsicherungfürArbeitsuchendedieMöglichkeit,dieBeziehervonALGIIaufzufordern,einenentsprechendenAntrag zustellen.dieaufforderungzurbeantragungvorrangigerleistungenistein Verwaltungsakt.SiemussdenaneinensolchenzustellendenAnforderungen gerechtwerden.diesbedeutetunteranderem,dassderzuständigeleistungsträgerzubenennenunddiezubeantragendeleistungkonkretzubezeichnenist. AufdieMöglichkeitderAntragstellungdurchdenLeistungsträgerimFalleder NichtbeachtungderAufforderungisthinzuweisen.DerWiderspruchgegen einen solchen Verwaltungsakt hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. StellenHilfebedürftigetrotzderAufforderungdurchdenTrägerderGrundsicherungfürArbeitsuchendedenAntragaufvorzeitigeGewährungeinerAltersrentenicht,kannderAntragvomLeistungsträgergestelltwerden (vgl. 5

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Absatz3SGBII).DieMitwirkungspflichten (z.b.formellerantrag,beibringungvonunterlagen)derhilfebedürftigengegenüberdemvorrangigenrentenversicherungsträgersindvomleistungsträgerzuüberwachen.dieleistungendergrundsicherungfürarbeitsuchendewerdensolangeweitergezahlt,bis derrentenversicherungsträgertatsächlichleistungenerbringt.erstwenndem HilfebedürftigeneineAltersrentebewilligtwird,fließtEinkommenmitder Folge,dassjedenfallsabdiesemZeitpunktkeinbeziehungsweisenurnoch eingeminderteranspruchaufleistungennachdemsgbiibesteht.bereits gewährteleistungensinddurchentsprechendenbescheidaufzuhebenund ihreerstattunggeltendzumachen (vgl. 48desZehntenBuchesSozialgesetzbuch SGB X i. V. m. 50 SGB X). 3.WievielePersonenüber63JahreimSGBII-BezughabennachdenErkenntnissenderBundesregierungdieVoraussetzungenerfüllt,umvorzeitig in Rente zu gehen? AnhandderStatistikenderBundesagenturfürArbeitistesnichtmöglich,danachzudifferenzieren,obdieVoraussetzungenfüreinevorzeitigeInanspruchnahmederAltersrentevorliegen.ObdieseVoraussetzungengegebensind,prüft imeinzelfallderrentenversicherungsträgerunterberücksichtigungder Pflichtbeiträge und Beitragszeiten. InsgesamterhieltenimDezember erwerbsfähigeHilfebedürftige ALGII,diedas63.beziehungsweisedas64.Lebensjahrvollendethatten (63 Jahre: ; 64 Jahre: ). 4.WievielePersonendavonfallenderzeitnochunterdenVertrauensschutz der 58er-Regelung und werden aus diesem Grund nicht zwangsverrentet? EineEingrenzungderinderAntwortzuFrage3genanntenPersonenzahlauf dieerwerbsfähigenhilfebedürftigen,diegemäß 65Absatz4SGBIIunter denbestandsschutzdersogenannten58er-regelungfallen,istnurmiteiner Einschränkungmöglich:MitHilfederStatistikenderBundesagenturfürArbeit könnenlediglichdiebeziehervonalgiiuntererleichtertenbedingungen ausgewiesenwerden,dieauchschonalsbeziehervonleistungennachdem SGBIII (RechtderArbeitsförderung)vonderRegelungdes 428SGBIII Gebrauchgemachthaben.InsofernstelltdashierpräsentierteErgebniseine UntergrenzederquantitativenBedeutungderInanspruchnahmedes 65Absatz 4 SGB II i. V. m. 428 SGB III dar. ImDezember2008warenvonden67400erwerbsfähigenHilfebedürftigen,die das63.oder64.lebensjahrvollendethatten,29500 (63Jahre:15800; 64Jahre:13700)oder44ProzentBeziehervonALGIIuntererleichtertenBedingungen,dieauchschonalsSGBIII-LeistungsbeziehervondieserRegelung Gebrauch gemacht haben. 5.WievieleHilfebedürftigesindseitJahresbeginn2008vondenTrägerndes SGBIIaufeinenvorzeitigenRentenbezugzurVermeidungsowieBeendigung einer Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II verwiesen worden? DieBundesregierungverfügtinsoweitüberkeinverlässlichesstatistischesDatenmaterial.ErfahrungswertezudereinschlägigenVorgehensweiseimRahmen desoperativengeschäftswerdennachauskunftderbundesagenturfürarbeit nicht erhoben.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/ WelchesonstigenMaßnahmenkanndieBundesregierungfürSGBII-Beziehende über 63 Jahre seit Jahresbeginn 2008 dokumentieren? WievielenPersonenisteinesozialversicherungspflichtigeBeschäftigung angeboten worden? WievielePersonensindinArbeitvermitteltworden,undwelchearbeitsmarktpolitischen Instrumente wurden in welchem Umfang eingesetzt? AnhandderStatistikenderBundesagenturfürArbeitkannnichtdargestellt werden,inwievielenfälleneinangebotfüreinesozialversicherungspflichtige Beschäftigungunterbreitetwurde.ImJahr2008wurden2400derinsgesamt bis64-JährigenarbeitslosenBeziehervonALGIIdurchTrägerder GrundsicherungfürArbeitsuchende (einschließlichderzugelassenenkommunalenträger)inerwerbstätigkeitvermittelt.eineeingrenzungaufeinzelne AltersjahreundaufingeförderteErwerbstätigkeitausgeschiedenePersonenist nuranhandderdatenausdenit-systemenderbundesagenturfürarbeitmöglich,dieinformationenderzugelassenenkommunalenträgernichtenthalten. OhneBerücksichtigungdervondenzugelassenenkommunalenTrägernbetreutenArbeitslosenwurden2000derinsgesamt bisunter64-Jährigen arbeitslosenbeziehervonalgiiinerwerbstätigkeitvermittelt.554von diesen2000personenwaren62,63oder64jahrealt (62Jahre:276;63Jahre: 191;64Jahre:87).In520dieser554FällehandelteessichumgeförderteErwerbstätigkeit (62Jahre:253;63Jahre:180;64Jahre:87),dabeifastausschließlich in Arbeitsgelegenheiten und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen. AußerdemliegenzurInanspruchnahmearbeitsmarktpolitischerInstrumente AngabenausderFörderstatistikvor (einschließlichdatenzugelassenerkommunalerträger).danachgabesimjahr2008inderaltersgruppeder63-und 64-Jährigen2700EintritteinarbeitsmarktpolitischeMaßnahmen (einschließlicheinmalleistungen)imrechtskreissgbii (63Jahre:1800;64Jahre:900). AmquantitativbedeutsamstenwarendabeiArbeitsgelegenheitenunddieEinmalleistung Unterstützung der Beratung und Vermittlung. 7.WievieleMenschenhabensichimAnschlussaneinArbeits-bzw.MaßnahmenangebotselbstausdemLeistungsbezugdesSGBIIabgemeldet und eine vorgezogene Rente mit Abschlägen beantragt? DieserSachverhaltkannanhandderStatistikenderBundesagenturfürArbeit nicht abgebildet werden. Eskannlediglichausgewiesenwerden,dassimJahr2008in4800Fällendie BeendigungderArbeitslosigkeitmiteinem AusscheidenausdemErwerbsleben begründetwurde.2200oder45prozentderausdiesemgrundausder ArbeitslosigkeitausgeschiedenePersonenwarenzwischen55und64Jahren alt, oder 30 Prozent zwischen 60 und 64 Jahren. 8.WelcheKenntnishatdieBundesregierungüberdiesozialeLagederverrenteten Personen? DieBundesregierungkannhierzukeineAngabenmachen,dazursozialenLage des betroffenen Personenkreises keine Daten erhoben werden.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9.SpieltdieerwarteteRentenhöheeineRollebeidemVerweisaufeinevorgezogene Rente? BeiderVerpflichtungzurInanspruchnahmeeinerAltersrenteabVollendung des63.lebensjahresistdiehöhederrentenichtrelevant.unbilligistdieinanspruchnahmejedoch,wennhilfebedürftigeindennächstendreimonatendie Altersrente abschlagsfrei in Anspruch nehmen können. 10.WiehochsinddieAbschlägeimDurchschnitt,undwelcheRentenhöhe wird erzielt? InderStatistikderRentenzugängewirdnichterfasst,obVersicherteaufgrund von 12aSGBIIeineRenteinAnspruchnehmen.DaherkönnenkeineAngabenzuderdurchschnittlichenHöhederAbschlägeundzurdurchschnittlichen Rentenhöhe für diesen Personenkreis gemacht werden. BezüglichderHöhederAbschlägegilt,dassVersicherte,dieabVollendungdes 63.LebensjahreseineAltersrentebeziehen,imRegelfalleinenAbschlagin Höhevon7,2Prozent (dasheißt0,3prozentpromonatdervorzeitigenverrentung)inkaufnehmenmüssen.eineausnahmegiltfürversicherte,die AnspruchaufAltersrentefürschwerbehinderteMenschenhaben.Siekönnen diesealtersrenteabschlagsfreiabvollendungdes63.lebensjahresinanspruch nehmen. 11.WievieleerwerbsfähigePersonenimSGBIIBezugsindälterals58 Jahre, und wie hat sich die Zahl seit 2005 entwickelt? ImDezember2008gabes426600erwerbsfähigeHilfebedürftige,die58Jahre oderälterwaren.gegenüberdemvorjahresmonathatsichderenzahlum 36600oderneunProzenterhöht.ImVergleichzuDezember2005errechnet sich ein Anstieg von oder 37 Prozent. 12.WiehochistderAnteildieserAltersgruppeanallenerwerbsfähigenHilfebeziehenden, und wie hat sich dieser Anteil seit 2005 entwickelt? WährenddieZahldererwerbsfähigenHilfebedürftigen,die58Jahreoderälter sind,imdezember2008imvergleichzudezember2007unddezember2005 zugenommenhat (+36600oder +neunprozentbeziehungsweise oder +37Prozent),istfüralleerwerbsfähigenHilfebedürftigenjeweilsein Rückgangzuverzeichnen ( oder sechsprozentbeziehungsweise oder achtprozent).entsprechendhatsichderanteilderoben genanntenaltersgruppevon6prozentimdezember2005auf7,6prozentim Dezember 2007 und 8,9 Prozent im Dezember 2008 erhöht. 13.WievieleerwerbsfähigePersonenimSGBIIüber58Jahregeltenstatistisch als arbeitslos, und wie hat sich diese Zahl seit 2005 entwickelt? ImDezember2008gabes77100arbeitsloseerwerbsfähigeHilfebedürftige, die58jahreoderälterwaren.gegenüberdemvorjahresmonathatsichderen Zahlum40200beziehungsweise109Prozenterhöht.ImVergleichzuDezember 2005 ergibt sich ein Anstieg von beziehungsweise 13 Prozent.

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/ AuswelchenGründengeltenandereerwerbsfähigeSGBII-Beziehende über58jahrenichtalsarbeitslos (bittejeweiligenanderenstatusmit jährlicher Entwicklung seit 2005 angeben)? Arbeitslose,diedas58.Lebensjahrvollendethaben,konntenbiszumAuslaufender 58er-Regelung am31.dezember2007arbeitslosengeldbzw.algii erhalten,ohnedasssiederarbeitsvermittlungzurverfügungstehenmussten (vgl. 65Absatz4SGBIIi.V.m. 428SGBIII).Aufgrundderfehlenden VerfügbarkeitgeltenPersonen,diedie 58er-Regelung inanspruchnehmen, nichtalsarbeitslos.statistischeangabenzuranzahlderpersonenimsgbii liegen nicht vor. Deram1.Januar2008inKraftgetretene 53aAbsatz2SGBIIsiehtvor,dass erwerbsfähigehilfebedürftige,dienachvollendungdes58.lebensjahresmindestensfürdiedauervonzwölfmonatenleistungendergrundsicherungfür Arbeitsuchendebezogenhaben,ohnedassihneneinesozialversicherungspflichtigeBeschäftigungangebotenwordenist,nachAblaufdiesesZeitraumes für die Dauer des jeweiligen Leistungsbezuges nicht als arbeitslos gelten. FürerwerbsfähigeHilfebedürftige,diedas58.LebensjahrvollendetunddanachinnerhalbderletztenzwölfMonateimBezugvonLeistungenderGrundsicherungfürArbeitsuchendekeinArbeitsangeboterhaltenhaben,mussangenommenwerden,dassihreIntegrationschanceneingeschränktbleibenundsie nichtmehrallemöglichkeitennutzenkönnen,ihrebeschäftigungslosigkeitzu beenden.siestehendamitzwarnichterklärtermaßen,aberfaktischderarbeitsvermittlungnurbegrenztzurverfügungundsollendaherentsprechenddergesetzlichenregelungnichtmehrzurzahlderregistriertenarbeitslosengezählt werden.diesschließtnichtaus,dassdieserpersonenkreisunverzüglichin ArbeitoderineineArbeitsgelegenheitvermitteltwerdensoll.Rentenrechtlich entstehen den Betroffenen keine Nachteile. WelchenjeweilsanderenStatusdienichtalsarbeitsloszuregistrierendenPersonenhaben,istderBundesregierungnichtbekannt.StatistischesDatenmaterial liegt nicht vor. 15.WievieleerwerbsfähigePersonenimSGBIIüber58Jahregeltenals langzeitarbeitslos? Vonden69000aufBasisderIT-SystemederBundesagenturfürArbeitermitteltenarbeitslosenerwerbsfähigenHilfebedürftigenfürDezember2008,die 58Jahreoderälterwaren,galten39400beziehungsweise57Prozentals langzeitarbeitslos.datenzugelassenerkommunalerträgerüberdiezahlder Langzeitarbeitslosen stehen nicht zur Verfügung. 16.WievieleerwerbsfähigePersonenimSGBIIüber58Jahregeltennicht als langzeitarbeitslos, obwohl sie seit mehr als a)ein, b)zwei, c) drei und mehr Jahre ohne Unterbrechung Leistungen beziehen? InformationenzudiesemSachverhaltkönnenimRahmenderGrundsicherungsstatistik nicht abgebildet werden.

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17.WievieleerwerbsfähigePersonenimSGBIIüber58Jahresindseit2005 ineinesozialversicherungspflichtigebeschäftigungvermitteltworden undhabendadurchdiehilfebedürftigkeitnachdemsgbiiüberwunden (ab Januar 2008 bitte monatlich ausweisen)? BeiderAbgangsstatistikausArbeitslosigkeit (aufderbasisderit-systemeder BundesagenturfürArbeit;ohnezugelassenekommunaleTräger),diezurBeantwortungdieserFrageherangezogenwird,istzubeachten,dassdieGründe, diezumausscheidenausderarbeitslosigkeitgeführthaben,aufgrundvonverfahrensbedingtenumstellungenerstab2007vergleichbarausgewertetwerden können.indenjahren2007und2008sind30800 (2008:19000)Personenab 58JahrenausArbeitslosigkeitimSinnedesSGBIIinBeschäftigungabgegangen,darunter20400 (2008:12800)durchVermittlungnachAuswahlundVorschlag (einschließlichpersonal-service-agenturen (PSA),Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM),BeschäftigungschaffenderInfrastrukturförderung (BSI) und Arbeitsgelegenheiten). Die12800VermittlungenimJahr2008verteilensichwiefolgtaufdieeinzelnenMonate:Januar:300;Februar:500;März:700;April:900;Mai:1100; Juni:1200;Juli:1300;August:1100;September:1400;Oktober:1600; November: 1 500; Dezember: InwieweitdieVermittlungenzueinerÜberwindungderHilfebedürftigkeitgeführt haben, lässt sich im Rahmen der Statistik nicht abbilden. 18.WievieleerwerbsfähigePersonenimSGBIIüber58Jahresindseit2005 in eine a) Arbeitsgelegenheit vermittelt worden? WelchenAnteilhattendabeib)Arbeitsgelegenheitenanallenarbeitsmarktpolitischen Maßnahmen (ab Januar 2008 bitte monatlich ausweisen)? BeiderAbgangsstatistikausArbeitslosigkeit (aufbasisderit-systemeder BundesagenturfürArbeit;ohnezugelassenekommunaleTräger),istzubeachten,dassdieGründe,diezumAusscheidenausderArbeitslosigkeitgeführthaben,aufgrundvonverfahrensbedingtenUmstellungenerstab2007vergleichbarausgewertetwerdenkönnen.In16200FällenwurdenindenJahren2007 und2008arbeitsloseerwerbsfähigehilfebedürftigeüber57jahrenvoneinem TrägerderGrundsicherungfürArbeitsuchendeineineArbeitsgelegenheit (Mehraufwands-oderEntgeltvariante)vermittelt,darunter10000imJahr ImJahr2005lagderAnteilvonArbeitsgelegenheitenanallenarbeitsmarktpolitischenMaßnahmennachBeständenfürdieGruppeder58-JährigenundälterenerwerbsfähigenHilfebedürftigenbei64Prozent (2006:77Prozent;2007: 80Prozent;2008:Januar78Prozent;Februar:77Prozent;März:76Prozent; April74Prozent;Mai:73Prozent;Juni:71Prozent;Juli:70Prozent;August: 68Prozent;September:66Prozent;Oktober:63Prozent;November:60Prozent; Dezember: 57 Prozent). 19.WiehochistderAnteilderNeuzugängeimSGBIIseitJanuar2008bei dergruppedererwerbsfähigenpersonenälterals58jahre,die unverzüglich in a)eine Arbeit oder b) eine Arbeitsgelegenheit vermittelt wurden? DieserSachverhaltkannnurnäherungsweisemitHilfederAbgangsgründeund DauerangabeninderArbeitslosenstatistikaufBasisderIT-SystemederBun-

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/13346 desagenturfürarbeit (ohnedatenzugelassenerkommunalerträger)abgebildetwerden.demnachwurdenimjahr arbeitsloseerwerbsfähige Hilfebedürftigeüber57JahrenvoneinemTrägerderGrundsicherungfürArbeitsuchendeineinegeförderteoderungeförderteErwerbstätigkeitvermittelt. 1700dieser12800arbeitslosenerwerbsfähigenHilfebedürftigenüber57JahrenwarenwenigeralseinenMonatarbeitslos.DiederartabgegrenzteGruppe dürftenäherungsweisedaspotenzialfüreine unverzügliche Vermittlungdarstellen.Vondiesen1700Hilfebedürftigensind1300ineineArbeitsgelegenheit (Mehraufwands- oder Entgeltvariante) vermittelt worden. 20.WievieleerwerbsfähigePersonenimSGBIIüber58Jahregeltennicht alsarbeitslos,weilihneneinjahrlangkeinesozialversicherungspflichtige Arbeit angeboten wurde? ImBerichtsmonatMai2009fallennachvorläufigenDatenderStatistikder BundesagenturfürArbeit20000PersonenunterdieRegelungdes 53a Absatz 2 SGB II. 21.MitwelchersachlichenRechtfertigungwirdeinsolchererwerbsfähiger älterermenschimsgbii-bezugstatistischalsnichtarbeitslosbewertet, obwohlerweiterhindemarbeitsmarktzurverfügungsteht,leistungen der GrundsicherungfürArbeitsuchende beziehtundschließlichauch den Sanktionsapparat des SGB II unterworfen bleibt? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.

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12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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