Brandenburgisches Oberlandesgericht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Brandenburgisches Oberlandesgericht"

Transkript

1 10 UF 97/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 F 283/06 Amtsgericht Eisenhüttenstadt Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn M N, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Antragstellers und Beschwerdeführers, g e g e n Frau H N, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nach mündlicher Verhandlung am 29. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Schael

2 - 2 - die Richterin am Oberlandesgericht Berger den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr am 14. Februar 2008 b e s c h l o s s e n : Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 16. April 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 7.678,77 festgesetzt. Gründe I. Die beiden im Jahre 1969 geborenen Parteien haben am geheiratet. Aus der Ehe ist das Kind A, geb. am 1998, hervorgegangen. Die Trennung der Parteien erfolgte spätestens im Januar Bis zum lebten die Parteien in der Ehewohnung getrennt. Hierbei handelt es sich um das im Alleineigentum des Antragstellers stehende Eigenheim in der siedlung 55 in E. Durch Beschluss vom (7 F 262/06) hat das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung einzelne Räume der Ehewohnung den Parteien zur Alleinnutzung zugewiesen und hinsichtlich anderer Räume eine gemeinsame Nutzung durch die Parteien angeordnet. Diesen Beschluss hat das Amtsgericht durch weiteren Beschluss vom (7 F 285/06 EAO) aufgehoben und den Antrag der Antragsgegnerin wegen Wohnungsnutzung abgewiesen. Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren erstinstanzlich eine Nutzungsvergütung für die von der Antragsgegnerin genutzten Räume geltend gemacht und beantragt, die Antragsgegnerin zu verurteilen, an ihn eine Nutzungsvergütung, wie folgt, zu zahlen: ,08 insgesamt für die Zeit vom bis , - monatlich 686 für die Zeit vom 1.7. bis Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen.

3 - 3 - Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er trägt vor: Trotz der Mitbenutzung der Wohnung durch beide Ehegatten sei er berechtigt, eine Nutzungsvergütung zu beanspruchen. Dies folge aus seiner Stellung als Alleineigentümer. Seinem Zahlungsbegehren habe er einen Quadratmeterpreis von 7 zugrunde gelegt. Nach dem Mietspiegel für E ergebe sich für eine sehr gute Ausstattung und gute Wohnlage zwar eine Kaltmiete von 5 bis 6,30. Angesichts des Zustandes des Eigenheims müsse aber von einem Quadratmeterpreis von 7 ausgegangen werden. Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin in Änderung des angefochtenen Beschlusses die Zahlung von 7.678,77 aufzugeben. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie trägt vor: Bei Mitbesitz, wie vorliegend, fehle ein Anspruch auf Nutzungsvergütung. Im Übrigen liege ein Fall der aufgedrängten Nutzung vor. Soweit überhaupt eine Nutzungsvergütung in Betracht komme, könne ein Quadratmeterpreis von höchstens 4,50 zugrunde gelegt werden. Unklar sei auch, wie sich die vom Antragsteller zugrunde gelegte Quadratmeterzahl ergebe. Für das vom gemeinsamen Kind genutzte Kinderzimmer und Bad könne ein Nutzungsentgelt jedenfalls nicht verlangt werden. Der Senat hat den Antragsteller angehört. Insoweit wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom verwiesen. II. Die gemäß 621 e Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Er

4 - 4 - hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsvergütung für die Zeit vom bis Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat gemäß 1361 b Abs. 3 Satz 1 BGB der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht, 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB. Die Voraussetzungen für die Zahlung einer Nutzungsvergütung sind vorliegend nicht gegeben. a) Allerdings steht der Zuerkennung einer Nutzungsvergütung nicht entgegen, dass eine gerichtliche Regelung der Nutzungsverhältnisse an der Ehewohnung erst mit dem Beschluss des Amtsgerichts vom und damit kurz vor Ablauf des Zeitraums, für den der Antragsteller eine solche Vergütung geltend macht, ergangen ist. Eine Nutzungsvergütung kommt nämlich immer dann in Betracht, wenn einem Ehegatten die Nutzung ganz oder teilweise überlassen worden ist, und zwar unabhängig von den zugrunde liegenden Rechtsverhältnissen (Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Auflage, 1361 b, Rz. 33). Deshalb kann eine Nutzungsvergütung bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen auch verlangt werden, wenn keine Verpflichtung zur Überlassung besteht, sondern das Nutzungsrecht freiwillig eingeräumt wurde (Schwab/Motzer, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Auflage, VIII, Rz. 80; Palandt/Brudermüller, BGB, 67. Auflage, 1361 b, Rz. 20). b) Auch kann dem Antragsteller eine Nutzungsvergütung nicht allein deshalb versagt werden, weil er die Ehewohnung der Antragsgegnerin nicht allein überlassen hat, sondern einen Teil der Wohnung weiterhin selbst genutzt hat. In 1361 b Abs. 3 BGB ist, wie bereits aufgeführt, von einer Überlassung der Ehewohnung ganz oder zum Teil die Rede. Daher kann der Ehegatte, der allein Eigentümer der Ehewohnung ist, vom anderen grundsätzlich auch dann eine Nutzungsentschädigung verlangen, wenn die Wohnung zwischen ihnen aufgeteilt worden ist.

5 - 5 - Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, in der Literatur werde die Ansicht vertreten, eine Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung scheide bei Mitbesitz beider Ehegatten aus, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar wird die Auffassung vertreten, die Vergütungspflicht könne durch das Angebot auf Wiedereinräumung des Mitbesitzes abgewendet werden (Palandt/Brudermüller, a.a.o., 1361 b Rz. 20; ebenso Scholz/Stein/ Eckebrecht, Praxishandbuch Familienrecht, Teil G Rz. 21 d). Insoweit wird aber auf Rechtsprechung (KG FamRZ 2001, 368) Bezug genommen, die auf der Grundlage der früheren Fassung des 1361 b BGB ergangen ist und insbesondere den Fall betrifft, dass sich die Ehewohnung im Miteigentum beider Ehegatten befunden hat, sodass grundsätzlich auch die Anwendung der Vorschrift des 745 Abs. 2 BGB in Betracht kam (vgl. Johannsen/Henrich/ Brudermüller, a.a.o b, Rz. 32). Vorliegend ist der Antragsteller Alleineigentümer der Ehewohnung. Durch die Einräumung von Mitbesitz wird seiner Rechtsstellung nach der Trennung nicht hinreichend Rechnung getragen. c) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist eine Nutzungsvergütung nicht deshalb zu versagen, weil es an einer vorherigen Zahlungsaufforderung gefehlt habe. Dabei kann dahinstehen, ob die Geltendmachung einer Nutzungsvergütung eine vorherigen Zahlungsaufforderung voraussetzt (so Johannsen/Henrich/Brudermüller, a.a.o.; 1361 b, Rz. 34; Palandt/Brudermüller, a.a.o., 1361 b, Rz. 23; Scholz/Stein/Eckebrecht, a.a.o, Teil D, Rz. 21 e; a.a. Erbarth, FamRZ 1998, 1007, 1011). Denn der Antragsteller hat die Antragsgegnerin mit Anwaltsschreiben vom zur Zahlung aufgefordert. Dass die Antragsgegnerin darüber hinaus noch eindeutig vor die Alternative Zahlung oder Auszug hätte gestellt werden müssen, kann nicht angenommen werden. Die vom Amtsgericht angeführte Rechtssprechung (OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen - FamRZ 2001, 1713) kann insoweit nicht herangezogen werden. Grundlage jener Entscheidung war ein Anspruch nach 745 Abs. 2 BGB, sodass Voraussetzung für die Zahlungsverpflichtung das Verlangen einer Neuregelung der Nutzungsverhältnisse war. Dies war vorliegend mit Rücksicht auf die Alleineigentümerstellung des Antragstellers ohnehin nicht nötig. Indem die Antragsgegnerin durch das Anwaltsschreiben vom zur Zahlung aufgefordert worden ist, ist sie hinreichend klar vor die Alternative gestellt worden, entweder Zahlungen zu leisten oder sich eine eigene Wohnung zu suchen.

6 - 6 - d) Ein Anspruch des Anspruchstellers auf Zahlung einer Nutzungsvergütung besteht aber deshalb nicht, weil dies nicht der Billigkeit entspricht. Eine etwa gleichwertige Wohnungsteilung verwandelt Mitbesitz in Teilbesitz, stellt aber keinen so schwerwiegenden Eingriff in die Position des dinglich Alleinberechtigten dar, dass dafür eine Vergütung geboten wäre (MünchKomm/Wacke, BGB, 4. Auflage, 1361 b, Rz. 13; vgl. auch Schwab/Motzer, a.a.o., VIII, Rz. 81; Staudinger/Voppel, BGB, April 2007, 1361 b, Rz. 81). Vorliegend ist eine annähernd gleichwertige Wohnungsteilung gegeben. Jedenfalls lässt sich mit Rücksicht darauf, dass die Antragsgegnerin mit dem gemeinsamen Kind der Parteien (vgl. dazu MünchKomm/Wacke, a.a.o.). das Obergeschoss bewohnt hat, während der Antragsteller überwiegend die Räume im Erdgeschoss genutzt hat, eine überwiegende Nutzung der Ehewohnung durch die Antragsgegnerin nicht feststellen. Angesichts dessen ist der Eingriff in die Alleineigentümerstellung des Antragstellers nicht schwerwiegend. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller unstreitig über ein Nettoeinkommen von verfügt (vgl. zur Bedeutung des Einkommens bei der Billigkeitsabwägung auch OLG Köln, FamRZ 1993, 562 f.). Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Antragsteller angesichts dieses Einkommens an sich verpflichtet gewesen wäre, für das gemeinsame Kind der Parteien deutlich höheren Unterhalt als die tatsächlich gezahlten 319 monatlich zu leisten. Dafür, dass der Antragsgegner die teilweise entschädigungslose Nutzung der Wohnung durch die Antragsgegnerin zumindest für einen gewissen Zeitraum akzeptieren musste, spricht auch die Verantwortung, welche die Ehegatten aufgrund der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft füreinander tragen, 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB. Wohnen die Ehegatten in einer Mietwohnung und trennen sich sodann, ist bei einer Teilung der Wohnraumnutzung in gleichwertige Bereiche ein Eingriff in den Vermögenswert des Alleinmieters gegeben; die theoretische Vergütungspflicht beschränkt sich dann aber auf die Bereiche, die der Nichtmieterehegatte nicht schon aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft nutzen dürfte (Scholz/Stein/ Eckebrecht, a.a.o., Teil D, Rz. 22). Ebenso liegt es in einem Fall wie dem vorliegenden, wenn die Ehewohnung im Alleineigentum eines Ehegatten steht. Dieser ist dem anderen Ehegatten gegenüber mit Rücksicht auf 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB ebenfalls zur Fürsorge verpflichtet. Ein eher geringer Eingriff in seine Eigentumsposition, wie er aufgrund der Wohnungsteilung

7 - 7 - gegeben ist, ist von ihm zu dulden. Vorliegend wird man eine Pflicht zur Duldung jedenfalls für den Zeitraum, für den eine Nutzungsvergütung geltend gemacht wird und der in etwa dem Trennungsjahr entspricht, annehmen müssen. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin in den ihr zugewiesenen Räumen der Ehewohnung auch das gemeinsame Kind der Parteien versorgt und betreut hat (vgl. zur Versorgung eines Kindes im Rahmen der Billigkeitsabwägung auch OLG Köln, FamRZ 1997, 943; Schröder/Bergschneider/Perpeet, Familienvermögensrecht, 2. Auflage, Rz ). Schließlich entspricht eine Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin für die Zeit von ca. einem Jahr, bevor sie mit der Tochter der Parteien aus der Ehewohnung ausgezogen ist, der Billigkeit auch deshalb nicht, weil die Trennung, wie der Antragsteller im Senatstermin vom eingeräumt hat, von ihm ausgegangen ist. Daher kann von ihm eine nacheheliche Solidarität jedenfalls für den geltend gemachten Zeitraum erwartet werden (vgl. zur nachehelichen Solidarität allgemein auch OLG Stuttgart, FamRZ 2003, 1111; Goebel, FamRZ 2003, 1513). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf 20 HausratsVO. Trotz des Grundsatzes der Zurückhaltung einer Kostenanordnung in Familienstreitigkeiten (vgl. Senat, FamRZ 2002, 1356; Johannsen/Henrich/Brudermüller, a.a.o., 20 HausratsVO, Rz. 3) sind vorliegend die Kosten in vollem Umfang dem unterliegenden Antragsteller aufzuerlegen. Da es hier nur noch um eine finanzielle Auseinandersetzung ging, sind die aus 91 Abs. 1 ZPO folgenden Grundsätze entsprechend heranzuziehen. Prof. Schael Berger Gutjahr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 UF 141/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 F 65/06 Amtsgericht Eisenhüttenstadt Anlage zum Protokoll vom 16.10.2007 verkündet am 16.10.2007 als Urkundsbeamte(r) der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 277/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.3 F 274/05 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau M R - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 261/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.3 F 188/06 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau S Q, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 UF 210/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 F 27/07 Amtsgericht Eberswalde Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache betreffend den Umgang mit dem Kind L K, geboren am...

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - Ausfertigung - Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 6/11 = 72 F 318/10 Amtsgericht Bremen-Blumenthal B e s c h l u s s In der Familiensache [ ] Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 WF 256/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 F 629/07 Amtsgericht Strausberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn M P, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

In der Familiensache. betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen...

In der Familiensache. betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen... 10 UF 103/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 021 7 F 345/01 Amtsgericht Eisenhüttenstadt Beschluss In der Familiensache betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen... hat der 2. Senat für Familiensachen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin

Mehr

Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Februar 2004 (10 WF 5/04)

Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Februar 2004 (10 WF 5/04) Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Februar 2004 (10 WF 5/04) 281 ZPO, 43, 46 FGG Leitsätze 1. Auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 25/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 22 F 39/07 Amtsgericht Bad Liebenwerda 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau C S, - Verfahrensbevollmächtigter:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 UF 175/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 F 277/06 Amtsgericht Eisenhüttenstadt Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K L, - erstinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 19/13 = 67 F 3454/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 W 4/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 1 O 512/06 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit R B, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 WF 311/07 u. 10 WF 2/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 F 556/07 Amtsgericht Bernau Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn H Sch, - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 107/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 F 1147/05 Amtsgericht Strausberg 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K V - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 UF 162/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 F 990/06 Amtsgericht Strausberg Anlage zum Protokoll vom 22. Januar 08 Verkündet am 22. Januar 2008 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 217/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 F 407/05 Amtsgericht Fürstenwalde Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache betreffend die Minderjährigen J, S und Sk, hier wegen

Mehr

Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. April 2004 (10 WF 58/04)

Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. April 2004 (10 WF 58/04) Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. April 2004 (10 WF 58/04) 019 1603 BGB Leitsatz Die Frage, ob ein volljähriges Kind, das ein Internat besucht,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 WF 279/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 53 F 252/06 Amtsgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache R./. R hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 WF 269/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 52 F 65/05 Amtsgericht Neuruppin Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache S./. S hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 91/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn A S, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Beklagten und Beschwerdeführers, g e g e n Frau G S, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12 Leitsatz: Die Rückwärtsfrist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG endet mit Beginn des Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, auf den der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist (Anschluss

Mehr

Beglaubigte Abschrift. Amtsgericht Aachen Familiengericht Beschluss. In der Familiensache. der Frau geborene,, Antragstellerin; gegen

Beglaubigte Abschrift. Amtsgericht Aachen Familiengericht Beschluss. In der Familiensache. der Frau geborene,, Antragstellerin; gegen Beglaubigte Abschrift Verkündet am Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Aachen Familiengericht Beschluss EINGEGAI\i G E N 2 1. Sep. 2017 ANWALTSKANZLEI BEX In der Familiensache

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 163/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 F 346/07 Amtsgericht Strausberg 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn E N, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 WF 29/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 4 F 204/01 Amtsgericht Schwedt Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache... hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen

Mehr

Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , Az.: 20 UF 0526/10

Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , Az.: 20 UF 0526/10 Leitsatz: Bei einer kurzen Ehe i.s.v. 3 Abs. 3 VersAusglG muss der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht unter Beachtung der Frist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG gestellt werden. Oberlandesgericht

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 15 UF 265/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 F 65/02 Amtsgericht Königs Wusterhausen (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn

Mehr

Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2004 (10 WF 90/04)

Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2004 (10 WF 90/04) Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2004 (10 WF 90/04) 124, 175, 189, 237 ZPO Leitsätze 1. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung

Mehr

Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom , Az.: 20 WF 0556/06

Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom , Az.: 20 WF 0556/06 Leitsatz: Der Gegenstandswert eines Verfahrens auf Zuweisung der Ehewohnung für die Trennungszeit gemäß 1361 b BGB bemisst sich nach dem einjährigen Mietwert ( 100 Abs. 3 Satz 1 KostO); demgegenüber scheidet

Mehr

Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Oberlandesgericht Stuttgart BESCHLUSS 1361a BGB 1. Kann keiner der Eheleute ein Alleineigentum an einer Hündin beweisen, so gilt die Hündin für die Hausratsverteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 209/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 22 F 159/06 Amtsgericht Bad Liebenwerda 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn M R, Antragsteller, - Verfahrensbevollmächtigter:

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 117/15 = 68 F 4010/14 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache betreffend die Abstammung der am [ ] 2014 in [ ] geborenen

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 123/14 = 60 F 3810/14 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für 1. mdj. A., geboren

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 55/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 24 F 254/06 Amtsgericht Nauen Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau M K, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 Wx 11/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 6 (b) T 274/01 Landgericht Frankfurt (Oder) 6 XVII D 2145 Amtsgericht Eberswalde betreffend: Brandenburgisches Oberlandesgericht Herrn W... D..., geboren

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 202/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 F 370/07 Amtsgericht Bernau Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau W S, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Klägerin

Mehr

Leitsatz: Zum Abänderungsmaßstab bei einer gerichtlichen Erstentscheidung über die Übertragung der Alleinsorge.

Leitsatz: Zum Abänderungsmaßstab bei einer gerichtlichen Erstentscheidung über die Übertragung der Alleinsorge. Leitsatz: Zum Abänderungsmaßstab bei einer gerichtlichen Erstentscheidung über die Übertragung der Alleinsorge. OLG Dresden, 21. Zivilsenats - Familiensenat -, Beschluss vom 22.03.2010, Az.: 21 UF 670/09

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 199/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 34 F 141/05 Amtsgericht Oranienburg 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K T, - erstinstanzlicher Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 W 13/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 65/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit der Frau S K - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Beklagte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 58/06 BESCHLUSS vom 5. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 WF 144/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 60 F 68/07 Amtsgericht Bad Freienwalde Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn D S, - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen -Ausfertigung- Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 WF 62/17 = 154 F 268/17 Amtsgericht Bremerhaven B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigter:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 7/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 23 F 14/06 Amtsgericht Nauen Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter:

Mehr

Rechtsänderung bei nicht ausgleichsreifen Anrechten

Rechtsänderung bei nicht ausgleichsreifen Anrechten Leitsatz zu 20 UF 1153/11 Rechtsänderung bei nicht ausgleichsreifen Anrechten Ein Anrecht eines Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, auch wenn die für eine Regelaltersrente maßgebende Wartezeit

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 UF 165/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 025 52 F 266/01 Amtsgericht Neuruppin Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn M... T..., - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 W 21/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 1b O 475/01 Landgericht Neuruppin Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Prozesskostenhilfeverfahren des Herrn I... V..., - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 216/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 52 F 127/02 Amtsgericht Neuruppin 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau E H, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 126/12 = 63 F 1095/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 36/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 192/00 Landgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in der Familiensache. b) Zur Fristberechnung bei sogenannten rückwärts laufenden Wochenfristen.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in der Familiensache. b) Zur Fristberechnung bei sogenannten rückwärts laufenden Wochenfristen. BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZB 427/11 BESCHLUSS in der Familiensache Verkündet am: 5. Juni 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

Oberlandesgericht Dresden 20 WF 794/01 114 ZPO, 1565, 1566 BGB. Leitsatz:

Oberlandesgericht Dresden 20 WF 794/01 114 ZPO, 1565, 1566 BGB. Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden 20 WF 794/01 114 ZPO, 1565, 1566 BGB Leitsatz: Prozesskostenhilfe kann für einen Scheidungsantrag, in welchem keine Härtegründe vorgetragen sind, vor Ablauf des Trennungsjahres

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 183/15 = 70 F 1670/15 Amtsgericht Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 183/15 = 70 F 1670/15 Amtsgericht Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 183/15 = 70 F 1670/15 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 23.12.2015 gez. [ ] Urkundsbeamtin der

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 23/11 = 67 F 2810/10 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ] Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: Anwaltsbüro

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 WF 169/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 97 F 144/02 Amtsgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss des minderjährigen Kindes T... P..., In der Familiensache - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich kein Anspruch auf Abtretung eines prozentualen (dynamischen) Anteils der Betriebsrente

Bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich kein Anspruch auf Abtretung eines prozentualen (dynamischen) Anteils der Betriebsrente DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb148_06 letzte Aktualisierung: 08.10.2008 BGH, 02.07.2008 - XII ZB 148/06 BGB 1587 g Abs. 1, 1587 i Abs. 1 Bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich kein

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 W 4/13 = 6 OH 28/06 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In der Beschwerdesache [ ], Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte: gegen 1. [ ],

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 161/13 = 70 F 1091/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 108/16 = 60 F 3764/16 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Anzunehmende, [ ] Verfahrensbevollmächtigte zu 1 und

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 80/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 52 F 115/03 Amtsgericht Cottbus 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau B I - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 89/12 = 66 F 707/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache 1. [ ], das Verfahren Betreffende, 2. [ ], Antragstellerin,

Mehr

Az.: 4 Ta 97/07 (8) Chemnitz, Ca 2805/05 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem PKH-Beschwerdeverfahren ...

Az.: 4 Ta 97/07 (8) Chemnitz, Ca 2805/05 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem PKH-Beschwerdeverfahren ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: Chemnitz, 24.05.2007 7 Ca 2805/05 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem PKH-Beschwerdeverfahren... hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 10uf30_10 letzte Aktualisierung: OLG Brandenburg, UF 30/10. FGG-RG 111; ZPO 511; BGB 1612a

DNotI. Dokumentnummer: 10uf30_10 letzte Aktualisierung: OLG Brandenburg, UF 30/10. FGG-RG 111; ZPO 511; BGB 1612a DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 10uf30_10 letzte Aktualisierung: 25.11.2010 OLG Brandenburg, 23.9.2010-10 UF 30/10 FGG-RG 111; ZPO 511; BGB 1612a Kindesunterhalt: Unterhaltsverpflichteter

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 15 UF 124/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 F 30/00 Amtsgericht Zossen 006 Anlage zum Protokoll vom 08.11.2001 Verkündet am 08.11.2001... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss. In der Familiensache. Antragstellerin, Antragsgegner,

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss. In der Familiensache. Antragstellerin, Antragsgegner, 9 UF 217/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 30 F 384/00 Amtsgericht Lübben 017 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau M... S...,..., Antragstellerin, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Schlagworte: Ehewohnung, Hausgrundstück, Miteigentum, Innenverhältnis, Überlassungsanspruch, Alleinnutzung, Mietvertrag, Zuweisung, Ausschlussfrist

Schlagworte: Ehewohnung, Hausgrundstück, Miteigentum, Innenverhältnis, Überlassungsanspruch, Alleinnutzung, Mietvertrag, Zuweisung, Ausschlussfrist OLG Bamberg, Beschluss v. 03.11.2016 2 UF 154/16 Titel: Zuweisung einer Ehewohnung anlässlich der Scheidung - Analoge Anwendung des 1568a Abs. 6 BGB auf den Anspruch auf Wohnungszuweisung nach 1568a Abs.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 58/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 9 Ca 4029/09 (ArbG Augsburg) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte D. D-Straße,

Mehr

Oberlandesgericht Dresden. Beschluss. t~l_. Aktenzeichen: Verg 0007/11 1/SVK/ Landesdirektion Leipzig. des Vergabesenats. vom

Oberlandesgericht Dresden. Beschluss. t~l_. Aktenzeichen: Verg 0007/11 1/SVK/ Landesdirektion Leipzig. des Vergabesenats. vom Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: Verg 0007/11 1/SVK/028-11 Landesdirektion Leipzig Beschluss des Vergabesenats vom 30.09.2011 In der Vergabesache Antragstellerin und Beschwerdeführerin Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 1 U 4/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit P... S...,, Kläger und Antragsteller, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte... - g e g e

Mehr

Die Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren

Die Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren Leitsatz: Die Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren unterliegt im Anwaltszwang. OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 25. März 2013, Az.:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 W 46/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 12 O 253/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der D K - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 UF 230/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.2 F 498/04 Amtsgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 13.11.2007 Verkündet am 13.11.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 155/12 (2) Chemnitz, Ca 4157/11 ArbG Leipzig B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 155/12 (2) Chemnitz, Ca 4157/11 ArbG Leipzig B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 04.07.2012 11 Ca 4157/11 ArbG Leipzig B E S C H L U

Mehr

THÜRINGER OBERLANDESGERICHT. Beschluss

THÜRINGER OBERLANDESGERICHT. Beschluss 6 Verg 4/03 THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss In dem Vergabeprüfungsverfahren betreffend die öffentliche Ausschreibung nach VOB/A eines Regenüberlaufbeckens in G., an dem beteiligt sind: 1.... GmbH,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 14.10 OVG 6 A 10546/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 UF 169/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 F 528/05 Amtsgericht Eberswalde 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Anerkenntnisurteil In der Familiensache des Herrn J J, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 215/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.1 F 412/05 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn T A, - Prozessbevollmächtigter:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. März in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. März in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 448/16 BESCHLUSS vom 1. März 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 113 Abs. 1; ZPO 233 B, 238 Abs. 2 Bei gesonderter Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss. In der Familiensache

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss. In der Familiensache 9 WF 225/99 Brandenburgisches Oberlandesgericht 34 F 147/99 Amtsgericht Oranienburg 016 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn K...-D... R...,..., Klägers und Beschwerdeführers,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 2/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 6/05 Landgericht Cottbus (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Rechtsanwaltsvergütungssache betreffend den

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 10/15 = 71a F 380/14 Amtsgericht Bremen-Blumenthal erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 15.4.2015 gez. [ ], Amtsinspektorin

Mehr

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: Verg 18/10 Z3-3-3194-1-41-06/10 Vergabekammer Südbayern Im Namen des Volkes! Beschluss verkündet am 23.9.2010 die Urkungdsbeamtin Justizangestellte Der Vergabesenat

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 19. Juni 2013, Az. 20 WF 573/13

Leitsatz: OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 19. Juni 2013, Az. 20 WF 573/13 Leitsatz: Ist in einem sorgerechtlichen Verfahren (hier: 1628 BGB) ein berufsmäßig tätiger Verfahrensbeistand bestellt und wird im Verlauf dieses Verfahrens dessen Gegenstand durch förmlichen Gerichtsbeschluss

Mehr

In der Familiensache. Kaeber./. Siebeke

In der Familiensache. Kaeber./. Siebeke 10 UF 145/02 025 Beschluss In der Familiensache Kaeber./. Siebeke wird dem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Abweisung der Klage begehrt.

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil 9 UF 87/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 26 F 250/01 Amtsgericht Bad Liebenwerda 019 Anlage zum Protokoll vom 23.1.2003 Verkündet am 23.1.2003... Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Leitsatz: Ergänzungspflegschaft: Anordnung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt gegenüber dem allein sorgeberechtigten Vater.

Leitsatz: Ergänzungspflegschaft: Anordnung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt gegenüber dem allein sorgeberechtigten Vater. Leitsatz: Ergänzungspflegschaft: Anordnung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt gegenüber dem allein sorgeberechtigten Vater. OLG Dresden, 24. Zivilsenat Familiensenat -; Beschluss vom 12. März 2010,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil 4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 6 W 63/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 1 O 14/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren B Brandenburg/Havel Immobilien Verwaltungsgesellschaft

Mehr

U r t e i l. Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes

U r t e i l. Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes 9 UF 221/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 26 F 76/01 Amtsgericht Bad Liebenwerda Anlage zum Protokoll vom 15.9.2005 Verkündet am 15.9.2005... Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Leitsätze: OLG Dresden,24. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 24 UF 0054/08

Leitsätze: OLG Dresden,24. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 24 UF 0054/08 Leitsätze: 1. Der Umgang von Großeltern mit dem Enkel schadet dem Kind, wenn die Großeltern die Eltern der Enkel für erziehungsunfähig halten, diese Überzeugung auch nach außen vertreten, sich aber gleichzeitig

Mehr

entsprechende ausdrückliche Verweisung enthält, steht dem nach Sinn und Zweck der Hemmungsregelung nicht entgegen.

entsprechende ausdrückliche Verweisung enthält, steht dem nach Sinn und Zweck der Hemmungsregelung nicht entgegen. Leitsätze: Zur Wahrung der Anfechtungsfrist des 1600 b Abs. 1 BGB genügt unter den Voraussetzungen des 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB ein am letzten Tag der Frist bei Gericht eingereichtes Prozesskostenhilfegesuch;

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 30/02 BESCHLUSS vom in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 494 a a) Einer Klageerhebung im Sinne von 494 a Abs. 1 ZPO steht die Erhebung einer Widerklage gleich.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 276/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 WF 23/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 111/03 Amtsgericht Oranienburg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache betreffend das Umgangsrecht mit dem minderjährigen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 WF 255/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 3 F 342/06 Amtsgericht Eberswalde Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn S R - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr