Fachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 43 SGB II Aufrechnung

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1 Fachliche Hinweise SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise 43 SGB II Aufrechnung BA-Zentrale-PEG 21

2 Wesentliche Änderungen Fassung vom Rz. 43.3: Änderung der Rechtsauffassung: Gegenseitigkeit von Forderungen liegt vor, wenn der Leistungsträger und der Leistungsberechtigte zugleich Gläubiger und Schuldner des anderen sind. Dies ist bei den Jobcentern im Sinne des 44b SGB II grundsätzlich unabhängig davon gegeben, in wessen Trägerschaft die geschuldete und die geforderte Geldleistung erbracht wird. Fassung vom Rz. 43.2: Dokumentationspflicht bei Ermessensentscheidungen Rz. 43.3: Aufrechnungsvoraussetzungen im Einzelnen sind dem Bürgerlichen Gesetzbuch ( 387 ff. BGB) zu entnehmen Rz. 43.6: Klarstellende Ergänzung zur auszuübenden Ermessensentscheidung Rz : Aktualisierung des Beispiels Rz : Aufrechnungshöchstgrenze liegt bei 30 % Rz : Umgang mit zeitgleicher Sanktion Rz : Anpassung der Aufrechnung an geänderte Gesamtsituation möglich Rz : Inhaltliche Erfordernisse an den Verwaltungsakt zur Aufrechnung Rz : Erforderlichkeit der Durchführung einer Anhörung Rz : Besonderheiten bei Widerspruch und Klage Fassung vom Grundlegende Neubearbeitung aufgrund des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. BA-Zentrale-PEG 21 Seite 1

3 Fachliche Hinweise SGB II Gesetzestext 43 SGB II Aufrechnung (1) Die Träger von Leistungen nach diesem Buch können gegen Ansprüche von Leistungsberechtigten auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes aufrechnen mit ihren 1. Erstattungsansprüchen nach 42 Absatz 2 Satz 2, 43 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches, 328 Absatz 3 Satz 2 des Dritten Buches oder 50 des Zehnten Buches oder 2. Ersatzansprüchen nach den 34 oder 34a. (2) Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf den 42 und 43 des Ersten Buches, 328 Absatz 3 Satz 2 des Dritten Buches oder 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit 50 des Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent. Die Höhe der monatlichen Aufrechnung ist auf insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Soweit die Erklärung einer späteren Aufrechnung zu einem höheren monatlichen Aufrechnungsbetrag als 30 Prozent führen würde, erledigen sich die vorherigen Aufrechnungserklärungen. (3) Sind in einem Monat Aufrechnungen nach Absatz 1 und 42a Absatz 2 zu vollziehen, gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Würden die Aufrechnungen nach 42a Absatz 2 und nach Absatz 1 den in Absatz 2 Satz 2 genannten Betrag übersteigen, erledigt sich die nach 42a Absatz 2 erklärte Aufrechnung, soweit sie der Aufrechnung nach Absatz 1 entgegensteht. (4) Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Sie endet spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt. Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend. 43a Verteilung von Teilzahlungen Teilzahlungen auf Ersatz- und Erstattungsansprüche der Träger nach diesem Buch gegen Leistungsberechtigte oder Dritte mindern die Aufwendungen der Träger der Aufwendungen im Verhältnis des jeweiligen Anteils an der Forderung zueinander. BA-Zentrale-PEG 21 Seite 1

4 Fachliche Hinweise SGB II 65e Übergangsregelung zur Aufrechnung Der zuständige Träger der Leistungen nach diesem Buch kann mit Zustimmung des Trägers der Sozialhilfe dessen Ansprüche gegen den Leistungsberechtigten mit Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Voraussetzungen des 43 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 aufrechnen. Die Aufrechnung wegen eines Anspruchs nach Satz 1 ist auf die ersten zwei Jahre der Leistungserbringung nach diesem Buch beschränkt. BA-Zentrale-PEG 21 Seite 2

5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines Aufrechnungsvoraussetzungen/"Ob" der Aufrechnung ( 43 Abs. 1) Aufrechnungshöhe/"Wie" der Aufrechnung ( 43 Abs. 2) Vorrang der Aufrechnung ( 43 Abs. 3) Verfahren der Aufrechnung und Dauer ( 43 Abs. 4) Übergangsregelung ( 65e) Widerspruch und Klage... 8 BA-Zentrale-PEG 21 Seite 1

6 1. Allgemeines (1) 43 stellt eine spezialgesetzliche Aufrechnungsvorschrift für das SGB II zu der allgemeinen Regelung des 51 SGB I dar. Besteht kein schutzwürdiges Interesse der leistungsberechtigten Person, soll die Möglichkeit bestehen, im Fall der Vorschussgewährung, im Fall der vorläufigen Bewilligung, im Falle der vorläufigen Entscheidung und bei Ersatzansprüchen zu Unrecht erbrachte Leistungen zurück zu fordern. (2) Der bisherige Aufrechnungshöchstbetrag wird durch zwei Höchstbeträge ersetzt. Aufgrund des Wegfalls des befristeten Zuschlags nach 24 alte Fassung entfällt die Einbeziehung dieser Aufrechnungsmöglichkeit. Damit entfallen auch die Aufrechnungsmöglichkeiten nach 51 SGB I und 52 SGB I im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eine Aufrechnung wegen Schadensersatzforderungen (z. B. 15 Abs. 3 in Verbindung mit 16) ist nach 43 nicht mehr möglich. Ermessen ist nur noch dahingehend auszuüben, ob überhaupt eine Aufrechnung erfolgt. Diese Ermessensentscheidung ist zwingend in den Verwaltungs- /Leistungsakten zu dokumentieren. Die Höhe der Aufrechnung ist im Gesetz geregelt, so dass hier kein Ermessen mehr auszuüben ist. 2. Aufrechnungsvoraussetzungen/"Ob" der Aufrechnung ( 43 Abs. 1) (1) Die Aufrechnung nach 43 orientiert sich dem Grunde nach an der Aufrechnung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ( 387 ff. BGB). Daher ist die Definition in entsprechender Anwendung den 387 ff. BGB zu entnehmen. Im SGB II vorrangige Aufrechnungsvorschrift (43.1) Wesentliche Neuregelungen (43.2) Voraussetzungen (43.3) Eine Aufrechnung bewirkt demnach die wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender Forderungen. Im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung muss eine Aufrechnungslage bestehen. Es müssen sich also gegenseitige und gleichartige Forderungen gegenüberstehen. Gleichartigkeit ist gegeben, wenn beide Forderungen, die sich gegenüberstehen, Geldforderungen sind. Haupt- und Gegenforderung müssen dabei nicht aus dem gleichen Rechtsverhältnis entstammen. Gegenseitigkeit liegt vor, wenn der Leistungsträger und der Leistungsberechtigte zugleich Gläubiger und Schuldner des anderen sind. Dies ist bei den Jobcentern im Sinne des 44b SGB II grundsätzlich unabhängig davon gegeben, in wessen Trägerschaft die geschuldete und die geforderte Geldleistung erbracht wird. Die Rückforderung einer gemeinsamen Einrichtung (ge) kann jedoch nicht mit Leistungsansprüchen des Schuldners gegen eine andere gemeinsame Einrichtung oder einen zkt aufgerechnet werden. Diese Forderungen sind insoweit nicht gegenseitig. Gegenseitigkeit ist ebenfalls nicht gegeben, wenn nicht gegen Forderungen des Schuldners des Erstattungs- bzw. Ersatzanspruchs, sondern gegen andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (BG) aufgerechnet wird. BA-Zentrale-PEG 21 Seite 1

7 (2) Erstattungsansprüche nach 43 Abs. 1 Nr. 1 sind: 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I (Vorschuss), 43 Abs. 2 Satz 1 SGB I (vorläufige Leistung), 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III (vorläufige Entscheidung) und 50 SGB X (Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen). (3) Ersatzansprüche nach 43 Abs. 1 Nr. 2 sind: 34 (Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten) und 34a (Ersatzansprüche für rechtswidrig erbrachte Leistungen). Mit Erstattungsansprüchen nach 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II kann nicht nach 43 aufgerechnet werden. (4) Das "Ob" der Aufrechnung steht im Ermessen ("kann"). Ermessen bedeutet grundsätzlich Entscheidungsspielraum. Im Bereich der Aufrechnung nach 43 bezieht sich dieser Spielraum darauf, ob die ge überhaupt von ihrer Aufrechnungsmöglichkeit Gebrauch macht (sogenannte Entschließungsermessen). Dabei sind die Gesamtumstände des Einzelfalles, insbesondere die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen (z. B. Vorhanden- bzw. Nichtvorhandensein von nicht zu berücksichtigendem Einkommen oder Schonvermögen, Bereitschaft und Fähigkeit zur Arbeitsmarktintegration, Höhe der Forderung, Dauer und Höhe vorangegangener Aufrechnungen) und mit dem Interesse der öffentlichen Hand an der Einbringung der Forderung abzuwägen. So kann z. B. in den Fällen, in denen in der BG Einkommen erzielt wird und Freibeträge zugebilligt sind, das Ermessen eher dahingehend ausgeübt werden, eine Aufrechnung vorzunehmen. In Fällen in denen z. B. kein Einkommen vorliegt, zusätzlich laufende Verpflichtungen z. B. aus Unterhalt bestehen und zudem minderjährige Kinder im Haushalt leben, wird die Ermessensabwägung im Einzelfall eher zu einer Entscheidung gegen eine Aufrechnung führen. Ermessen ist in jedem Einzelfall gesondert auszuüben. Auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Rechtsanspruch, 39 SGB I. Die der Entscheidung zugrunde liegenden Ermessenserwägungen sind der leistungsberechtigten Person mitzuteilen, 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X. Die Ausübung des Ermessens ist - in jedem (Rückforderungs-)Fall, gleich ob aufgerechnet wird oder nicht - zu begründen und in den Verwaltungs-/Leistungsakten zu dokumentieren. (5) Bei einem Zuständigkeitswechsel der Grundsicherungsträger wirkt die ursprüngliche Aufrechnung nach 43 für den neuen Grundsicherungsträger nur bezüglich des Regelbedarfs weiter, wenn der Umzug von einer ge in eine andere ge folgt. Bei einem Umzug eines Leistungsberechtigten von einem zkt in den Bereich Erstattungsansprüche (43.4) Ersatzansprüche (43.5) Aufrechnung als Ermessensentscheidung (43.6) Zuständigkeitswechsel (43.7) BA-Zentrale-PEG 21 Seite 2

8 einer ge scheidet eine Aufrechnung wegen fehlender Gegenseitigkeit der Forderungen aus. 3. Aufrechnungshöhe/"Wie" der Aufrechnung ( 43 Abs. 2) (1) Das "Wie" der Aufrechnung ist gesetzlich festgelegt ("beträgt"). Die Höhe der Aufrechnung ist in 43 Abs. 2 Satz 1 gesetzlich ausdrücklich geregelt und beinhaltet nunmehr keine Ermessensentscheidung. Die Aufrechnungshöhe orientiert sich an der Art der Gegenforderung. Sie beträgt 10 % des maßgebenden Regelbedarfs. Wenn die der Aufrechnung zugrunde liegende Aufhebungsentscheidung auf einem vorwerfbaren Verhalten der leistungsberechtigten Person beruht, beträgt sie 30 % des maßgeblichen Regelbedarfs. Aufrechnungsbetrag von 10 % und 30 % des maßgebenden Regelbedarfs (43.8) Anspruch Höhe der Aufrechnung 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I (Vorschuss) 10 % 43 Abs. 2 Satz 1 SGB I (vorläufige Leistung) 10 % 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III (vorläufige Entscheidung) 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit 50 SGB X (Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen) sonstige Erstattungsansprüche, wie 45, 47, 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 4 in Verbindung mit 50 Abs. 1 und 50 Abs. 2 SGB X 34 (Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten) 34a (Ersatzansprüche für rechtswidrig erbrachte Leistungen) 10 % 10 % 30 % 30 % 30 % (2) Bezugsgröße für die Aufrechnungshöhe ist immer der ungeminderte maßgebende Regelbedarf. Der Regelbedarf ist in 20 bestimmt und dient der Sicherung des Lebensunterhalts. Der so errechnete Aufrechnungsbetrag kann sich neben den Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) auch auf Leistungen des kommunalen Trägers (kt) erstrecken. Mehrbedarfe ( 21), Unterkunftskosten ( 22), abweichende Leistungen ( 24) und das Einstiegsgeld ( 16b) werden nicht in die Bemessung der Höhe der Aufrechnung einbezogen, 43 Abs. 2 Satz 2. Ungeminderter Regelbedarf als Bezugsgröße (43.9) BA-Zentrale-PEG 21 Seite 3

9 Sofern sich eine Forderung auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen stützt (z. B. 40 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III in Verbindung mit 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit 50 Abs. 1 SGB X) bemisst sich die Aufrechnungshöhe nach der höheren Aufrechnung (hier also 30 %). (3) Betrifft eine Forderung unterschiedliche Leistungsträger, tritt die Tilgungswirkung der Aufrechnung nach 43a bei den jeweiligen Finanzpositionen der Träger im Verhältnis der jeweiligen Überzahlungshöhe ein, damit eine zeitgleiche Tilgung erfolgt. Bei mehreren Forderungen sind diese in der Reihenfolge der Entstehung nacheinander abzuwickeln. Anteilsberechnung bei unterschiedlichen Kostenträgern gemäß 43a (43.10) Beispiel: Regelbedarf einer alleinstehenden Person Anrechnung von Einkommen KdU-Anspruch Gesamtanspruch 382,00 EUR -300,00 EUR 320,00 EUR 402,00 EUR Rückforderung in Höhe von 700,00 EUR gemäß 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 4 SGB X, wobei 200,00 EUR an die BA und 500,00 EUR an den kt zu erstatten sind. Die Aufrechnungshöhe beträgt 30 % des maßgebenden Regelbedarfs (114,60 EUR), 43 Abs. 2 Satz 1. Dieser Aufrechnungsbetrag ist verhältnismäßig auf die unterschiedlichen Kostenträger zu verteilen. Aufrechnung Regelbedarf (200/700) x 114,60 EUR = 32,74 EUR Aufrechnung KdU (500/700) x 114,60 EUR = 81,66 EUR An die leistungsberechtigte Person werden nach Abzug der Aufrechnung noch folgende Beträge ausgezahlt: Regelbedarf (82,00 EUR- 32,74 EUR) KdU (320,00 EUR - 81,66 EUR) 49,26 EUR 238,14 EUR (4) Sofern sich etwa durch Anrechnung von Einkommen kein Restanspruch eines Trägers ergibt, tritt die Tilgungswirkung im vollen Umfang beim anderen Träger ein. (5) Für Aufrechnungen besteht eine gesetzliche Obergrenze von 30 %. Eine Kumulation von Aufrechnungen nach 43 ist daher nur bis zu dieser Höchstgrenze zulässig, 43 Abs. 2 Satz 2. Aufrechnungshöchstgrenze 30 % (43.11) Führt eine spätere Aufrechnung zur Überschreitung der Aufrechnungshöchstgrenze von 30 %, so erledigen sich kraft Gesetzes die vorherigen Aufrechnungen, 43 Abs. 2 Satz 3. Die vorangegangenen Aufrechnungserklärungen sind nach 39 Abs. 2 SGB X nicht mehr durchsetzbar. Durch die Erledigung kraft Gesetzes ist ein Auf- BA-Zentrale-PEG 21 Seite 4

10 hebungsbescheid der Aufrechnung nicht erforderlich. Erst nach Abschluss der Tilgung der letzten, somit jüngsten Forderung, die die Höchstgrenze der Aufrechnung überschritten und somit die vorangegangen Aufrechnungserklärungen zur Erledigung gebracht hat, kann geprüft werden, ob eine Tilgung der dadurch erledigten älteren Forderung noch möglich und zweckmäßig ist. Es bedarf jedoch einer neuen Aufrechnungserklärung und eines neuen Aufrechnungsbescheides inklusive Ermessensabwägung. (6) Während eines Minderungszeitraums aufgrund einer Sanktion in Höhe von 30 % ist im Rahmen der Ermessensausübung der Minderung nach 31a der Vorzug zu geben. Die Aufrechnung ist erst nach Ablauf des Sanktionszeitraums zu beginnen. In den Fällen, in denen zu einer laufenden Aufrechnung eine Minderung aufgrund einer Sanktion in Höhe von 30 % hinzutritt, ist die Aufrechnung während der Minderungszeit auszusetzen, da für die Gewährung von ergänzenden Sachleistungen nach 31a Abs. 3 Satz 1 keine gesetzliche Grundlage besteht und insoweit der leistungsberechtigten Person weiterhin 70 % des Regelbedarfs sowie ggf. Leistungen für Mehrbedarfe zu gewähren sind. Im Sanktionsbescheid ist die Aussetzung der Vollziehung der Aufrechnung zeitgleich zum Sanktionszeitraum zu erklären. Die ursprüngliche Aufrechnungserklärung wirkt dann fort und braucht nicht erneut erklärt zu werden. Es braucht kein neuer Bescheid erlassen zu werden. Das Verfahren der vorübergehenden Aussetzung der Aufrechnung (einschließlich der "Wiederaufnahme" der Aufrechnung) ist der leistungsberechtigten Person in verständlicher Weise zu erläutern. Die Dreijahresfrist des 43 Abs. 4 Satz 2 verlängert sich um die Zeit der Aussetzung ( 43 Abs. 4 Satz 3). (7) Verändert sich in einer laufenden Aufrechnung im Einzelfall die Gesamtsituation der leistungsberechtigten Person z. B. aufgrund einer privaten Schuldenproblematik oder des Wegfalls von Einkommen, so kann unter Abwägung der Einzelumstände auch eine Aufhebung der Aufrechnung für die Zukunft nach 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X geboten sein. Die Ermessenserwägungen sind in jedem Fall zu begründen und in den Verwaltungs-/Leistungsakten zu dokumentieren. Die Aufhebung der Aufrechnung hat keinen Einfluss auf den Lauf der Frist nach 43 Abs. 4 Satz 2 (Aufrechnung endet spätestens drei Jahre nach Rechtskraft der ersten Aufrechnungsentscheidung, auch wenn im weiteren Verfahren die Aufrechnung erneut erklärt werden sollte). 4. Vorrang der Aufrechnung ( 43 Abs. 3) (1) Mit 43 Abs. 3 wird das Verhältnis der Aufrechnungen von 43 Abs. 1 und 42a Abs. 2 (Darlehen) geregelt. So wird es ermöglicht, dass zeitgleich sowohl nach 43 Abs. 1 als auch nach 42a Abs. 2 aufgerechnet wird. Zeitgleiche Sanktion (43.12) Hinzutretende Sanktion (43.12a) Anpassung im Einzelfall (43.13) Zeitgleiche Aufrechnung nach Abs. 1 und 42a Abs. 2 möglich (43.14) BA-Zentrale-PEG 21 Seite 5

11 (2) Bei einer zeitgleichen Aufrechnung ist die Begrenzung des 43 Abs. 2 Satz 2 zu beachten: 1. Aufrechnungen nach 43 Abs. 1 und 42a Abs. 2, die insgesamt 30 % des maßgeblichen Regelbedarfs überschreiten, sind unzulässig und 2. Aufrechnungen nach 42a Abs. 2 erledigen sich dann, wenn zeitgleich durch eine Aufrechnung nach 43 Abs. 1 der Aufrechnungshöchstbetrag von 30 % überschritten würde. Auch hier gilt die Aufrechnungshöchstgrenze von 30 %. (3) Somit ist die Aufrechnung nach 43 Abs. 1 gegenüber der nach 42a Abs. 2 in dieser Konstellation vorrangig. Der Vorrang der Aufrechnung nach 43 Abs. 1 bewirkt, dass sich der Verwaltungsakt (VA), mit dem die Tilgung des Darlehens durch Aufrechnung nach 42a Abs. 2 erfolgt, für die Dauer der Aufrechnung erledigt. Das gilt auch dann, wenn der monatliche Aufrechnungshöchstbetrag nicht ausgeschöpft wird. Nach der Beendigung der Aufrechnung nach 43 ist die Tilgung nach 42a Abs. 2 wieder aufzunehmen. Hierzu ist der Erlass eines neuen VA nach 42a Abs. 2 Satz 2 erforderlich. 5. Verfahren der Aufrechnung und Dauer ( 43 Abs. 4) (1) Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch VA zu erklären, 43 Abs. 4 Satz 1. Der VA muss hinreichend bestimmt sein, 33 Abs. 1 SGB X. Der Bescheid ist zu begründen, 35 SGB X. Er muss insbesondere Aussagen dazu enthalten, welche gegenseitigen Forderungen gegen welche Person oder Personen in welcher Höhe ab wann gegeneinander aufgerechnet werden sollen. Zudem muss er die Ermessensentscheidung und -begründung enthalten. (2) Grundsätzlich ist der leistungsberechtigten Person vor jeder Aufrechnungserklärung rechtliches Gehör zu gewähren; somit ist eine Anhörung nach 24 SGB X durchzuführen. (3) Die Aufrechnung von Ansprüchen eines Trägers der Grundsicherung nach 43 darf nur innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren seit Bestandskraft des Anspruchs des Leistungsträgers erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Erstattungsentscheidung. Die Aufrechnungsmöglichkeit verlängert sich nach 43 Abs. 4 Satz 3 für die Zeiten, in denen eine Aufrechnung nicht vollziehbar ist, also ein Rechtsbehelf gegen die Aufrechnung vorliegt (siehe auch Rz ). Soweit sich eine Aufrechnung nach 43 Abs. 1 Satz 3 durch eine neuere Aufrechnung erledigt, läuft die Dreijahresfrist für die erledigte Erstattungsforderung weiter. Eine Aufrechnung für die frühere Forderung kommt nach vollständiger Tilgung der neueren Forderung nur in Betracht, wenn die Dreijahresfrist noch nicht abgelaufen ist. Begrenzung der zeitgleichen Aufrechnung (43.15) Vorrangigkeit der Aufrechnung (43.16) Aufrechnung als VA (43.17) Anhörung (43.18) Aufrechnungszeitraum von 3 Jahren (43.19) BA-Zentrale-PEG 21 Seite 6

12 Beispiel: Laufende Aufrechnungen im Jahr 2013: 1. wegen 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I zu 10 % (Bestandskraft des Bescheides ist am eingetreten.). 2. wegen 43 Abs. 2 Satz 1 SGB I zu 10 % (Bestandskraft des Bescheides ist am eingetreten.) 3. wegen 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit 50 SGB X zu 10 % (Bestandskraft des Bescheides ist am ). Es kommt eine Aufrechnung wegen eines Ersatzanspruchs nach 34 zu 30 % hinzu. Alle vorherigen Aufrechnungen erledigen sich daher nach 43 Abs. 2 Satz 3 (siehe Rz ). Am wird die Aufrechnung nach 34 zu 30 % beendet, da der Ersatzanspruch vollständig beglichen ist. Die Aufrechnung Nr. 2 und Nr. 3 können wieder aufleben. Es muss jedoch ein neuer Aufrechnungsbescheid inklusive Ermessensabwägung erlassen werden. Die Aufrechnung nach Nr. 1 ist nicht mehr zulässig. 6. Übergangsregelung ( 65e) (1) Gemäß 65e kann der Grundsicherungsträger auch Ansprüche eines Trägers der Sozialhilfe gegenüber dem Leistungsberechtigten aufrechnen. Auch bei einer Aufrechnung eines Anspruchs eines Trägers der Sozialhilfe müssen die Voraussetzungen des 43 erfüllt sein. (2) Gemäß 65e Satz 2 ist die Aufrechnung auf zwei Jahre der Leistungserbringung nach dem SGB II beschränkt. Dies bedeutet, dass die Forderungen des Trägers der Sozialhilfe gegen die Alg II- Ansprüche des Leistungsberechtigten für einen Zeitraum von zwei Jahren seit Anspruchsbeginn nach dem SGB II aufgerechnet werden können. Bei Unterbrechungen des Leistungsbezuges verlängert sich der Zeitraum entsprechend. Anwendungsbereich der Verrechnung (43.20) Nach dem Prioritätsprinzip ist jedoch vorrangig der Anspruch zu erfüllen, dessen Anspruchsgrund zeitlich früher entstanden ist; dies wird in der Regel der Anspruch des früheren Sozialhilfeträgers sein. Dieser Vorrang ist jedoch dahingehend einzuschränken, dass lau- Aufrechnungszeitraum von 2 Jahren (43.21) Beispiel: Bezug von Alg II vom bis Erneuter Alg II-Bezug ab Forderungen des Sozialhilfeträgers können bei durchgehendem Leistungsbezug bis aufgerechnet werden. Für Fälle, die wegen Ablaufs der Frist nach 25a BSHG bereits abgeschlossen wurden, ist mit 65e keine neue Aufrechnungsmöglichkeit geschaffen worden. (3) Sind sowohl Ansprüche der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende als auch eines Trägers der Sozialhilfe aufzurechnen, liegt es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Grundsicherungsträgers, welche Forderung er vorrangig aufrechnet. Vorrangigkeit als Ermessensentscheidung (43.22) BA-Zentrale-PEG 21 Seite 7

13 fende Aufrechnungen zugunsten der Grundsicherungsstelle für Arbeitsuchende nicht zugunsten des Sozialhilfeträgers aufzuheben sind. 7. Widerspruch und Klage Widerspruch und Klage gegen einen Aufrechnungsbescheid haben gemäß 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung. Es liegt kein Fall des 39 vor. Bis zur abschließenden Entscheidung über den Rechtsbehelf kann daher nicht aufgerechnet werden. Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage (43.23) BA-Zentrale-PEG 21 Seite 8

Wesentliche Änderungen 43

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