Vorlesung Öffentliches Recht II. Rechtsschutz im Verwaltungsrecht

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1 Vorlesung Öffentliches Recht II Rechtsschutz im Verwaltungsrecht

2 Wiederholung Welche Arten der Aufhebung eines Verwaltungsakts unterscheidet man? Unter welchen Voraussetzungen kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt aufgehoben werden, der eine immaterielle Begünstigung gewährt (etwa ein durch Täuschung erschlichenes Prüfungszeugnis)?

3 Themen heute Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV GG Verwaltungsprozessrecht Rechtsschutz im Unionsrecht

4 Rechtsschutzgarantie, Art. 19 IV GG Voraussetzungen Öffentliche Gewalt : Handeln der Exekutive Subjektives Recht Ausgestaltung durch Prozess- und Verfahrensrecht Anspruch auf effektiven Rechtsschutz Gewährleistung faktisch wirksamer Rechtsbehelfe Vorwirkung auf das Verwaltungsverfahren

5 Allgemeines Zulässigkeitsschema Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I 1 VwGO oder Sonderzuweisung Statthafte Verfahrensart Klage- bzw. Antragsbefugnis, 42 II VwGO direkt oder analog Verfahrensspezifische Sachentscheidungsvoraussetzungen

6 Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Allgemeine Regel zur Eröffnung des Rechtswegs: 40 I 1 VwGO Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Nicht-verfassungsrechtlicher Art Sonderzuweisungen Besondere öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit: Sozialgericht, Finanzgericht Ordentliche Gerichtsbarkeit (z.b. Art. 14 III 4 GG, Art. 34 Satz 3 GG)

7 Klagebefugnis: Subjektives öffentliches Recht Unproblematische Fälle: Kläger ist Adressat einer Belastung oder begehrt eine behördliche Leistung an sich selbst Problematische Fälle: Kläger wendet sich gegen Begünstigung eines Dritten oder begehrt Belastung eines Dritten Voraussetzung eines subjektiven Rechts: Streitentscheidende Norm regelt Bestand und Umfang des subjektiven Rechts ausdrücklich Sonst Schutznormtheorie Norm bezweckt auch den Schutz der Belange bestimmter Personen, die aus der Allgemeinheit herausgehoben werden Kläger gehört zu dem begünstigten Personenkreis

8 Beispielsfall Das Ladenöffnungsgesetz des Bundeslandes B sieht vor, dass Ladeninhabern ausnahmsweise erlaubt werden kann, ihre Geschäfte über die allgemein geltenden Öffnungszeiten hinaus zu öffnen, wenn die Ausnahme im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Die in B liegende Stadt S erteilt derartige Ausnahmeerlaubnisse pauschal allen Ladeninhabern, deren Geschäfte sich in der zentral gelegenen Fußgängerzone befinden, um so die Attraktivität von S als Einkaufsstandort zu erhöhen. L betreibt ein gehobenes Bekleidungsgeschäft, das sich in der Innenstadt von S, jedoch nicht in der Fußgängerzone befindet. Er befürchtet empfindliche Umsatzeinbußen dadurch, dass seine Konkurrenten, deren Geschäfte in der Fußgängerzone liegen, nunmehr ihren Kunden auch in den frühen Morgenstunden Anzüge und Abendkleider verkaufen können. L legt daher Widerspruch gegen die betreffenden Ausnahmeerlaubnisse ein, der verworfen wird. Kann L mit Aussicht auf Erfolg gegen diese Erlaubnisse gerichtlich vorgehen?

9 Verfahrensarten Hauptsache Grundunterscheidung: Gestaltung, Leistung, Feststellung Prozessuale Funktion des Verwaltungsakts: Anfechtungsklage, 42 I Alt. 1 VwGO Verpflichtungsklage, 42 I Alt. 2 VwGO (Fortsetzungsfeststellungsklage, 113 I 4 VwGO direkt oder analog) Lückenloser Rechtsschutz durch allgemeine Leistungsklage und Feststellungsklage, 43 I VwGO (Verfahrensarten im einstweiligen Rechtsschutz: 80 und 123 VwGO)

10 Anfechtungsklage Rechtsschutzziel: Beseitigung eines VA Voraussetzung: i.d.r. erfolglose Durchführung eines Vorverfahrens, 68 ff. VwGO Klagefrist, 74 I VwGO Begründetheit: Rechtswidrigkeit des VA und dadurch Verletzung des Klägers in einem subjektiven Recht, 113 I 1 VwGO

11 Verpflichtungsklage Rechtsschutzziel: Erlass eines VA Abgrenzung zur Anfechtungsklage Problemfall 1: Konkurrentenklagen, unterscheide (rein) negative Konkurrentenklage Konkurrentengleichstellungsklage Konkurrentenverdrängungsklage Problemfall 2: Anfechtung von Nebenbestimmungen (Heute) H.M.: Anfechtungsklage ist immer statthaft Klage aber nur begründet, wenn der Haupt-VA rechtmäßiger- und sinnvollerweise ohne die Nebenbestimmung bestehen bleiben kann Urteilsausspruch: unterscheide Verpflichtungs- und Bescheidungsurteil, 113 V VwGO

12 Sonstige Klagearten Allgemeine Leistungsklage Rechtsschutzziel: Behördliche Leistung, die nicht im Erlass eines VA besteht Feststellungsklage, 43 I VwGO Rechtsschutzziel: Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses bzw. der Nichtigkeit eines VA Feststellungsinteresse (rechtlich, wirtschaftlich, ideell) Subsidiarität, 43 II 1 VwGO - nach Rspr. nicht ggü. einer allg. Leistungsklage gegen die öffentliche Hand sowie jedenfalls nicht, wenn die Feststellungsklage rechtsschutzintensiver ist

13 Beispielsfall Telekommunikationsunternehmen T wird durch Bescheid zu einer Verwaltungsgebühr herangezogen, die in einer Rechtsverordnung geregelt ist. Drei Jahre später erklärt das Bundesverwaltungsgericht Auf Klage eines anderen Unternehmens die Rechtsverordnung wegen eines Grundrechtsverstoßes für nichtig. T will die gezahlte Gebühr erstattet bekommen. Wie kann T prozessual vorgehen, um dieses Ziel zu erreichen?

14 Rechtsschutz im Unionsrecht (1) Mitgliedstaatliche Gerichte als Unionsgerichte: Sicherung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts Mobilisierung des Einzelnen zur Durchsetzung des Unionsrechts Kooperation mit dem EuGH durch Vorabentscheidungsverfahren, Art. 267 III AEUV: Vorlagerecht Gerichtseigenschaft Gegenstand: Auslegung oder Gültigkeit von Unionsrecht Entscheidungserheblichkeit Vorlagepflicht Letztinstanzliche Gerichte Verwerfung von Unionsrecht

15 Rechtsschutz im Unionsrecht (2) Vertragsverletzungsverfahren, Art. 258 f. AEUV: Rüge eines Unionsrechtsverstoßes durch einen Mitgliedstaat Nichtigkeitsklage, Art. 263 AEUV: Gültigkeit sekundären Unionsrechts

16 Beispielsfall Die A AG wird durch Bescheid zu einer Abgabe herangezogen, die in der juristischen Literatur einhellig für unionsrechtswidrig gehalten wird. Die A AG erhebt verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage gegen den Bescheid. Das Verwaltungsgericht gelangt zu der Überzeugung, dass die Abgabe in der Tat unionsrechtswidrig erhoben wird und dass sich dies aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH eindeutig ergibt. Was muss das Verwaltungsgericht nun tun?

17 Lehren des Tages Subjektives öffentliches Recht Anfechtungs- und Verpflichtungsklage Vorabentscheidungsverfahren

18 Nacharbeit Haug, S

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