Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10

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1 Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer Wintersemester 2009/10 1

2 Aufgabe 1 A Zulässigkeit der Klage von S gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom I. Verwaltungsrechtsweg, 40 Abs. 1 VwGO - Öffentlich-rechtliche Streitigkeit? - Streitentscheidende Norm muss öffentlich-rechtlicher Natur sein - Hier: S wendet sich gegen Aufhebungsbescheid und Rückforderungsbescheid - 48, 49a VwVfG - Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art (+) - Keine abdrängende Sonderzuweisung (+) 2

3 II. Statthafte Klageart - Richtet sich nach dem Klagebegehren, vgl. 88 VwGO - Begehr - Aufhebung des Rücknahmebescheids - Aufhebung des Rückforderungsbescheids - Anfechtungsklage, 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO? - Bescheide sind VA i.s.d. 35 B-VwVfG 3

4 III.Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO - Geltendmachung, d.h. Darlegung der konkreten Möglichkeit einer Rechtsverletzung - Art. 12, 14 GG - Adressatentheorie: - S ist Adressatin zweier belastender Verwaltungsakte - Klagebefugnis daher zumindest aus Art. 2 Abs. 1 GG IV. Vorverfahren, 68 Abs. 1 S. 1 VwGO - Nicht durchgeführt - entbehrlich gemäß 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO - Ministerium ist gem. 7 LVG oberste Landesbehörde 4

5 V. Passive Prozessführungsbefugnis / Passivlegitimation, 78 VwGO - Rechtsträgerprinzip - Träger: Land BW, vgl. 7 LVG VI. Form und Frist (+) VII.Objektive Klagehäufung, 44 VwGO Klage gegen den selben Klagegegner Zuständig ist das selbe Gericht Zwischen der Anfechtung des Rückforderungsbescheids und des Rücknahmebescheids besteht ein sachlicher Zusammenhang (+) VII.Zwischenergebnis - Klage ist zulässig 5

6 B Begründetheit Abs. 1 S. 1VwGO: soweit Aufhebungsbescheid und Rückforderungsbescheid rechtswidrig sind und die S dadurch in subjektiven Rechten verletzt wird - Mit Aufhebung des Bewilligungsbescheids beginnen, da Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids von (endgültig) wirksamer Aufhebung des Bewilligungsbescheids abhängt 6

7 I. Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheids vom Ermächtigungsgrundlage Europarechtliche Rechtsgrundlage? Entscheidung der Kommission nach Art. 108 Abs. 2 Uabs. 1 AEU (Art. 88 EG)? Rückabwicklung europarechtswidriger Beihilfen richtet sich grundsätzlich nach nationalem Recht Gilt nach h.m. sowohl für die Aufhebung eines Bewilligungsbescheids als auch für die Rückforderung einer bereits gewährten Beihilfe Vgl. auch Art. 14 BeihilfeVO 7

8 1. Rechtsgrundlage für Aufhebung des Bewilligungsbescheids (Forts.) - Aufhebung richtet sich nach LVwVfG - 48 <-> 49 VwVfG - 48 VwVfG setzt tatbestandlich einen rechtswidrigen Verwaltungsakt voraus - Nach nationalem Recht war der Bewilligungsbescheid vom rechtmäßig - Aber: Für das Merkmal der Rechtmäßigkeit in 48 VwVfG kommt es auch auf die europarechtliche Rechtmäßigkeit an - Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts - Effektivitätsgrundsatz (Art. 10 EG; Art. 4 Abs. 3 AEU) 8

9 a) Europarechtsmäßigkeit des Bewilligungsbescheids vom ? - Bewilligungsbescheid ist unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEU (Art. 88 Abs. 3 EG) erlassen worden - Formelle Illegalität (+) - P: Ist auch materielle Illegalität erforderlich? - Europarecht kennt keine dem 46 VwVfG vergleichbare Regelung - Verfahrensrecht hat im Europarecht nicht nur dienende Funktion, sondern besitzt materielle Komponente - Vgl. auch Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEU (Art. 88 EG) 9

10 a) Europarechtsmäßigkeit des Bewilligungsbescheids vom ? (Forts.) - Hinzu kommt, dass hier Gelegenheit zu einer nachträglichen Notifizierung nicht genutzt wurde - Entscheidend: Bindungswirkung der unanfechtbaren Kommissionsentscheidung, mit der die Europarechtswidrigkeit der Beihilfe festgestellt worden ist, Art. 249 Abs. 4 EG (Art. 288 AEU) - Hieran sind alle nationalen Behörden gebunden, müssen also von der Europarechtswidrigkeit ohne weitere Prüfung ausgehen 10

11 b) Zwischenergebnis - Der Bewilligungsbescheid vom ist europarechtswidrig. - Die Rechtsgrundlage für seine Aufhebung ist daher 48 LVwVfG 11

12 2. Formelle Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheids vom Laut SV keine Zweifel 4. Materielle Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheids vom Rechtswidriger Verwaltungsakt (+) Hier: Begünstigender Verwaltungsakt, der nur unter den Voraussetzungen von 48 Abs. 2-4 LVwVfG aufgehoben werden kann 12

13 3. Materielle Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheids vom (Forts.) - Abs. 2 S. 1: Keine Aufhebung, soweit der Betroffene auf den Bestand vertraut hat und sein Vertrauen schutzwürdig - Abs. 2 S. 2: Regelvermutung für Schutzwürdigkeit des Vertrauens, sofern die gewährte Leistung verbraucht - Voraussetzungen liegen eigentlich vor 13

14 3. Materielle Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheids vom (Forts.) - z.t. Lit.: Vertrauen nicht schutzwürdig wegen 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 VwVfG - A.A. (u.a. Rspr.): Auch große Unternehmen handeln nicht fahrlässig, wenn sie sich nicht über Durchführung des Notifizierungsverfahrens unterrichten - Aber: - 48 Abs. 2 S. 2 VwVfG ist nur Vermutung - Im Falle europarechtswidriger Beihilfen ist Effektivitätsgrundsatz zu berücksichtigen - Rücknahmeinteresse überwiegt deshalb regelmäßig - Rücknahme hier nicht wegen Vertrauen der S ausgeschlossen 14

15 Rücknahme nach 48 Abs. 4 VwVfG verfristet? - Frist beginnt eigentlich spätestens mit Unanfechtbarkeit der Kommissionsentscheidung (vgl. Art. 263 Abs. 6 AEU (Art. 230 EG) - Rücknahme also spätestens bis zum Aber a) Frist soll Behörde Zeit geben, ihr Entschließungsermessen auszuüben - Hier besteht kein Entschließungsermessen b) Frist soll Klarheit für Betroffenen schaffen - Betroffener hat Klarheit ab Kommissionsentscheidung -> Teleologische Reduktion / Europarechtskonforme Auslegung von 48 Abs. 4 VwVfG / Rechtsfortbildung 15

16 Aufhebung des Bewilligungsbescheids ermessensfehlerhaft? VwGO: Ermessensfehler? - Grundsätzlich liegt Rücknahme nach 48 LVwVfG im Ermessen der Behörde ( kann ) - Ermessensausfall? - Tatsächlich war das Entschließungsermessen der Behörde hier aufgrund der europarechtlichen Vorgaben auf null reduziert - Rücknahme nicht ermessensfehlerhaft 16

17 Europarechtskonforme Anwendung des 48 VwVfG als ausbrechendes Gemeinschaftsrecht? - Überschreitung der der Union übertragenen Hoheitsbefugnisse? - Verstoß gegen Verfassungsgrundsätze - Kein Verstoß gegen Verfassungsgrundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes 4. Zwischenergebnis - Da der Aufhebungsbescheid vom rechtmäßig ist, ist die Anfechtungsklage hiergegen nicht begründet 17

18 II. Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids vom Ermächtigungsgrundlage - 49a VwVfG (enthält VA-Befugnis) 2. Formelle Rechtmäßigkeit - (+) 3. Materielle Rechtmäßigkeit - Bewilligungsbescheid (rechtmäßig und wirksam) mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben - Kein Berufen auf Wegfall der Bereicherung zulässig IV. Zwischenergebnis - Rückforderungsbescheid rechtmäßig; Anfechtungsklage auch insoweit unbegründet 18

19 C Ergebnis Aufgabe 1 Die Klage der S gegen den Aufhebungsbescheid und den Bewilligungsbescheid vom ist zulässig, aber nicht begründet. Sie wird daher keinen Erfolg haben. 19

20 Aufgabe 2 A Zulässigkeit der Klage der K PD Dr. Thomas Fetzer, LL.M. (Vanderbilt) I. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO (+) II. Statthafte Klageart, 88 VwGO - Subventionsbescheid: Anfechtungsklage, 42 Abs. 1 S. 1 VwGO - Rückabwicklung? - Begehrt wird VA (a.a. Realakt) - Beachte 113 Abs. 1 S. 2 VwGO - Privilegierter Fall der objektiven Klagehäufung / Zulässigkeit eines unselbständigen Annexantrages - Jedenfalls: Keine gesonderte Prüfung weiterer Sachurteilsvoraussetzungen im Hinblick auf Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch 20

21 III.Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO - Anfechtung des Subventionsbescheids - Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung der K - Rechtsverletzung darf nicht eindeutig und offensichtlich ausgeschlossen sein - Drittschützender Charakter des Art. 108 Abs. 3 AEU (Art. 88 EG) - Vgl. EuGH, EWS 2009, 180 CELF/SIDE - Klagebefugnis (+) - Verpflichtung zum Erlass eines Rückforderungsbescheids Abs. 1 S. 2 VwGO - Jedenfalls aber auch Möglichkeit des Bestehens eines Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs 21

22 IV. Zwischenergebnis PD Dr. Thomas Fetzer, LL.M. (Vanderbilt) Sonstige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit bestehen nicht B Begründetheit im Hinblick auf Bewilligungsbescheid, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO - Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids - Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EG (Art. 108 AEU) - (+) - Subjektive Rechtsverletzung der K - (+) 22

23 C Begründetheit im Hinblick auf Rückforderung? - Folgenbeseitigungsanspruch - Grundlage nicht 113 Abs. 1 S. 2 VwGO prozessuale Regelung - Gewohnheitsrechtlich anerkannt ( 1004, 862, 12 BGB analog, Rechtsstaatsprinzip, Grundrechte) 23

24 Voraussetzungen - Eingriff in subjektive Rechte durch hoheitliches Handeln (+) - RW Zustand geschaffen, für den es keine Rechtsgrundlage gibt (+) - Bewilligungsbescheid als Rechtsgrundlage durch Anfechtung der K weggefallen - Unmittelbarer Zusammenhang zwischen Handlung und rw Zustand (+) - Rückabwicklung möglich und zumutbar (+) 24

25 D Ergebnis Aufgabe 2 Die Klage der K ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht wird den Bewilligungsbescheid vom aufheben und zugleich das Ministerium zum Erlass eines Rückforderungsbescheids (Rückabwicklung aufgrund öffentlich-rechtlichem Erstattungsanspruch) verpflichten. 25

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