Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV H)

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1 Gewerkschaft Erziehung Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV H) Wichtiges für die Praxis in den ersten Monaten GEW Kreisverband Alsfeld

2 Übersicht Eingruppierung und Einstufung von neu Eingestellten Gehaltssteigerung 1. März 2010 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Arbeitszeit Erholungsurlaub 2

3 Eingruppierung o Keine Entgeltordnung vereinbart. Daher erfolgt bei Neueinstellungen die Eingruppierung nach den bestehenden Regelungen Eingruppierungserlass Anlage 1a zum BAT o Zuordnungstabellen Anlage 4 des TVÜ H; gilt auch für Neueingestelltete Achtung: Wiederum zwei Tabellen: Eine für Lehrkräfte und eine allgemeine Tabelle (Studienräte) 3

4 Zuordnungstabelle Lehrkräfte für Eingruppierungen ab dem EG Lehrkräfte " mit Lehramtsbefähigung Vergütungsgruppe Lehrkräfte " ohne Lehramtsbefähigung Vergütungsgruppe 15 Ia 14 Ib 13 IIa IIa mit und ohne Aufstieg nach Ib 12 III mit Aufstieg nach IIa IIb mit Aufstieg nach IIa 11 III IIb ohne Aufstieg nach IIa III ohne Aufstieg nach IIa IVa mit Aufstieg nach III 10 IVa IVa ohne Aufstieg nach III IVb mit Aufstieg nach IVa 9 IVb Vb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5) IVb ohne Aufstieg nach IVa Vb mit Aufstieg nach IVb Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5) 8 Vc Vc ohne Aufstieg Vc mit Aufstieg nach Vb 6 VIb ohne Aufstieg VIb mit Aufstieg nach Vc VIb mit Aufstieg nach Vb 5 VII VII mit Aufstieg nach VIb 4

5 Einstufung Ohne Berufserfahrung: Stufe 1 (das Referendariat wird mit 6 Monaten auf die Stufenlaufzeit angerechnet. 44 Nr. 2a TV H) Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber erfolgt Einstellung in Stufe 2 Erst ab 31. März 2013: Berufserfahrung von mindestens drei Jahren aus Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber Einstellung in Stufe 3 Unabhängig davon: förderliche Zeiten können aus arbeitsmarktpolitischen Gründen anerkannt werden Stufenzuordnung kann berücksichtigt werden bei Einstellung unmittelbar in Anschluss an anderes Arbeitsverhältnis im öffentlichem Dienst. 5

6 Vergleichsentgelt Hinweis: Das Vergleichsentgelt dient zur Bestimmung der Entgeltstufe innerhalb der bereits bestimmten Entgeltgruppe. In das Vergleichsentgelt gehen ein: Grundvergütung + Allgemeine Zulage + Ortszuschlag der Stufe 1 bzw. 2 + Funktionszulage Nicht in das Vergleichsentgelt fließen ein: Kinderbezogene Ortszuschlagsanteile Vergütungsgruppenzulage Persönliche Zulage nach 24 BAT Leistungszulagen oder übertarifliche Zulagen 6

7 Beispiel: Vergleichsentgelt Grundschullehrerin BAT III, 31. LASt, Vollzeit, ledig o Überleitung nach Zuordnungstabelle in EG 11 o Gehalt im Dez 2009/ Grundvergütung: 2.569,15 OZ Stufe I: 532,97 allg. Zulage Lehrkräfte: 45,60 = Vergleichsentgelt: 3.147,72 [Das Vergleichsentgelt liegt in der Lehrertabelle zwischen Stufe 3 (3.058,15 Euro) und Stufe 4 (3.377,45 Euro), also erfolgt die Zuordnung In EG 11 zur Stufe 3+] 7

8 Höher /Herabgruppierung o Höhergruppierung Einstufung in jene Stufe, die mindestens dem bisherigen Tabellenentgelt entspricht, mindestens Stufe 2 Bei Eingruppierungen über mehr als eine EG wird die Eingruppierung über jede einzelne EG vorgenommen. Garantiebetrag von 26,50 Euro (EG 1 bis 8) bzw. 52,99 Euro in EG (Steigerung der Garantiebeträge am um 1,2%) o Herabgruppierung Zuordnung zur in der höheren EG erreichten Stufe 8

9 Steigerung 1. März 2010 um 1,2% o allgemeine Tabelle o Die Lehrertabelle erhöht sich um 1,2% plus 6,40 Euro bzw. 7,20 Euro. o individuelle Zwischen und Endstufen o Besitzstandszulagen o Die Kinderzulage nach 23a erhöht sich nicht! 9

10 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall o Entgeltfortzahlung für 6 Wochen, dann Krankengeld o Ab einem Jahr Beschäftigungszeit erfolgt ein Zuschuss des Arbeitgebers (Höhe des Differenzbetrages) für 13 Wochen o Ab drei Jahre Beschäftigungszeit Zuschuss für 39 Wochen 10

11 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach 71 BAT Hinweis: Die Regelung gilt nur für Beschäftigte, für die bis zum BAT gegolten hat (ununterbrochenes Beschäftigungsverhältnis seit ). o Fallgruppe 1 (privat Versicherte) weiter 71 BAT, 26 Wochen Zuschuss o Fallgruppe 2 (gesetzlich Versicherte) Entgeltfortzahlung für sechs Wochen und anschl. Krankengeldzuschuss (Differenz zwischen Nettokrankengeld und Nettoentgelt) bis zur 39. Woche. o Fallgruppe 3 (freiw. Versicherte mit KG ab 27. W) Antragstellung bis : Entgeltfortzahlung bis zur 26. Woche. Kein Antrag: Es gelten die Regelungen der Fallgruppe 2 (gesetzlich Versicherte). 11

12 Arbeitszeit o Für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen gelten hinsichtlich der Arbeitszeit die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten (Pflichtstundenverordnung) ( 44 TV H) o Für andere Angestellte gilt: Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Sie beträgt 38,5 Stunden für Beschäftigte in Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen (Schulen, Heime) und heilpädagogischen Einrichtungen. ( 6 Abs. 1 TV H) Für Beschäftigte, deren Arbeitszeit am ,5 Stunden beträgt, verbleibt es bei dieser Arbeitszeit, soweit sie am das 58. Lebensjahr vollendet haben. 12

13 Hinweise o Diese Präsentation o Ausführliche Infos Anmeldung im Mitgliederbereich mit der Mitgliedsnummer und dem Nachnamen o Noch Fragen? bitte bis eine Mitteilung an mich christoph.stueber@gew-alsfeld.de Beratung durch die GEW-Fraktion des GPRLL 13

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