Das Bundeskinderschutzgesetz. Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche 72a SGB VIII

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1 Das Bundeskinderschutzgesetz Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche 72a SGB VIII 1

2 Gesetzliche Grundlage Mit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes am wurde der Schutzauftrag in der Jugendhilfe erweitert. Insbesondere die Neufassung des 72a Abs. 4 SGB VIII (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche) hat Auswirkungen für Träger und Organisationen, die in der Kinderund Jugendarbeit Ehrenamtliche einsetzen. 2 Kreisjugendamt

3 Gesetzliche Grundlage Bisher: Hauptamtlich Beschäftigte müssen nach 72a ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. NEU: Mit der Neufassung des 72a Abs. 3 und 4 müssen nun auch Ehrenamtliche, die in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind, ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. 3

4 Gesetzliche Grundlage Die Vorschrift verfolgt das Ziel, einschlägig vorbestrafte Personen von der Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinderund Jugendarbeit fernzuhalten bzw. auszuschließen und damit Kindeswohlgefährdungen vorzubeugen. Es geht nicht um einen Generalverdacht gegen die in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen! 4 Kreisjugendamt

5 Anforderung an die Träger und Vereine Das Bundeskinderschutzgesetz fordert, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreis) mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen ( 54 SGB VIII) deren Leistungen durch öffentliche Mittel finanziert werden, Vereinbarungen zum 72a SGB VIII schließen. Entsprechend der Empfehlung des Deutschen Institutes für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) und dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom werden im Landkreis Esslingen nicht nur die Träger der freien Jugendhilfe im engeren Sinne des Gesetzes, sondern alle Institutionen, die in der Kinder- und Jugendarbeit aktiv sind, einbezogen. 5

6 Vereinbarung nach 72a SGB VIII Der Verein/Verband verpflichtet sich: keine ehrenamtlich Tätigen, die rechtskräftig wegen einer einschlägigen Straftat verurteilt worden sind, in der Kinder- und Jugendarbeit einzusetzen (Vorlage erweitertes Führungszeugnis). dem Jugendamt die Tätigkeiten zu benennen, bei denen die Vorlage eines Führungszeugnisses notwendig ist (Prüfschema). das eigene Präventions- und Schutzkonzept des Vereins/Verbandes umzusetzen. 6

7 Umsetzung des 72a SGB VIII In einer landesweiten Arbeitsgruppe unter Federführung des KVJS Landesjugendamt mit Vertreterinnen und Vertretern der Jugendhilfe wurde das Verfahren zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes abgestimmt und eine Arbeitshilfe zur Umsetzung des 72a SGB VIII erarbeitet. Auf dieser Grundlage hat der Landkreis Esslingen eine Handlungsempfehlung zur Umsetzung des 72a SGB VIII entwickelt. 7

8 Verfahrensablauf 1. Schritt: 1. Welche ehrenamtliche Tätigkeiten haben Sie in Ihrem Verein? 2. Nehmen diese ehrenamtlichen Personen Aufgaben in der Kinder- und Jugendarbeit wahr? 3. Beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder bilden die ehrenamtlichen Personen Kinder oder Jugendliche oder haben sie einen vergleichbaren Kontakt? 8

9 Verfahrensablauf 2. Schritt: Durch das Prüfschema wird ermittelt, ob die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses notwendig ist. Anhand der Kriterien Art, Intensität und Dauer wird das Gefährdungspotential ermittelt. Das Prüfschema soll von mindestens zwei Verantwortlichen ausgefüllt und bewertet werden. Das Prüfschema wird dem Kreisjugendamt zugesandt. 9 Kreisjugendamt

10 Verfahrensablauf 3. Schritt: Um die Gebührenbefreiung sicherzustellen, muss der Verein die ehrenamtliche Tätigkeit bestätigen. Die ehrenamtliche Person legt diese Bescheinigung bei der Wohnsitzgemeinde vor und beantragt das erweiterte Führungszeugnis. Das Führungszeugnis wird dem Antragssteller persönlich zugestellt. 10

11 Verfahrensablauf 4. Schritt: Das Führungszeugnis wird dem Vereinsvorstand vorgelegt. Das erweiterte Führungszeugnis darf nur eingesehen und nicht einbehalten werden. Der Vorgang ist vom Vorstand zu dokumentieren. Die Daten müssen gespeichert und vor dem Zugriff Unbefugter geschützt werden. Das erweiterte Führungszeugnis darf bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein und sollte alle fünf Jahre neu vorgelegt werden. 11

12 Tätigkeitsausschluss nach 72a SGB VIII Personen die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind, dürfen in der Kinder- und Jugendarbeit nicht beschäftigt werden. Das erweiterte Führungszeugnis weist nicht nur auf Verurteilungen hin welche nach 72a SGB VIII genannt werden, sondern auch auf andere Verurteilungen (z.b. Erschleichen von Leistungen). Mit der Information aus dem erweiterten Führungszeugnis ist daher vertrauensvoll umzugehen. 12

13 Besonderheiten Regelung bei Übernachtungen: Bei Übernachtungen (z.b. Freizeiten) kann davon ausgegangen werden, dass die Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis notwendig ist. 13

14 Besonderheiten Selbstverpflichtungserklärung: Bei Tätigkeiten die sich spontan und kurzfristig ergeben, soll eine Selbstverpflichtungserklärung durch die ehrenamtliche Person abgegeben werden. 14 Kreisjugendamt

15 Besonderheiten Verpflichtungserklärung: Findet im Rahmen von Schulungen zum Kinder- und Jugendschutz statt. Inhalt: Würde Wertschätzung Kultur der Grenzachtung Grenzen achten / Nähe Distanz Aktiv Stellung beziehen / Kinder schützen Vorbildfunktion / Abhängigkeit verhindern Sorgfältige Methodenauswahl Beratung einholen Grenzverletzungen Strafandrohung 15

16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung Landratsamt Esslingen Pulverwiesen Esslingen Frau Mirjam Wildt Fachberatung Kindertagesbetreuung 0711/

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