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1 Herzlich Willkommen! Sportkreis Regensburg im Bayerischen Landes-Sportverband Ehrenamts-Kongress

2 Vergütung und Aufwandersatz im Ehrenamt Was haben die Sportvereine davon? 2

3 Aufwandsentschädigung: Werden Arbeitnehmern, die bei privaten Arbeitgebern beschäftigt sind, ohne Einzelnachweis pauschale Aufwandsentschädigungen gezahlt, z.b. - für die Benutzung eigener Kraftfahrzeuge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte - zur Abgeltung etwaiger Repräsentationskosten, - für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem häuslichen Telearbeitsplatz, so sind diese stets als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. à Lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig! Auf die Bezeichnung, unter der diese Entschädigungen gezahlt werden (z. B. Auslagenersatz, usw.), kommt es nicht an. Der Arbeitnehmer kann jedoch dem Finanzamt die steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen nachweisen. 3

4 . Übungsleiterfreibetrag Liste der begünstigten Tätigkeiten z.b.:. Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer Begünstigt sind im pädagogischen Bereich im Einzelnen: Ausbilder für Erste-Hilfe-Kurse Ausbilder des Selbstschutzverbandes Mitarbeiter von Kinderspielkreisen Vortragende, Unterrichtende Sporttrainer, z.b.: Nicht begünstigt sind folgenden Tätigkeiten Vorstandsmitglied Vereinskassier Hausmeister, Platzwart, Geräte-/Zeugwart 4

5 Der Übungsleiterfreibetrag: So nutzen ihn Vereine optimal aus Der Übungsleiterfreibetrag ist für gemeinnützige Organisationen die attraktivste und neben der Ehrenamtspauschale auch einzige Möglichkeit, Mitarbeitern in begrenztem Umfang Vergütungen zu zahlen, ohne dass Steuern und Sozialabgaben anfallen. Die Übungsleiterpauschale ist im ganzen Komplex Vergütung im Verein deshalb das interessanteste Instrument. Schöpfen Sie die Übungsleiterpauschale deshalb optimal aus. Die Grundbedingungen Um den Übungsleiterfreibetrag in Anspruch nehmen zu können, müssen drei Bedingungen erfüllt sein ( 3 Nr. 26 EStG):.Die Tätigkeit muss nebenberuflich sein..auftraggeber ist ein öffentlicher Träger (z. B. Stadtverwaltung, IHK, Universität) eine Kirche oder eine gemeinnützige Organisation..Es geht um eine Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Lehrer, Erzieher, Betreuer, Künstler oder Pflegekraft. 5

6 Sozialversicherungsrechtlich gilt die Regelung aus 14 Abs. 1 SGB IV Greift die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 26 EStG, sind die Einnahmen auch sozialversicherungsfrei Die Nebenberuflichkeit Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag setzen voraus, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird. Ein Hauptberuf ist nicht erforderlich. 6

7 Auch Personen, die keine andere Beschäftigung ausüben, sind also begünstigt. Die Ein-Drittel-Grenze Eine Tätigkeit ist nebenberuflich, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Von einer Nebenberuflichkeit kann ausgegangen werden, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit des Übungsleiters maximal 14 Stunden beträgt. Auch Rentner, Studenten oder Erwerbslose können nebenberuflich tätig sein. Die Grenze bezieht sich auf den Jahresdurchschnitt. 7

8 1.MindestlohnG Fallkonstellationen Sportverein Ehrenamt ( 22 Abs. 3) - Fallkonstellationen: Fall 1: Übungsleiterfreibetrag in Höhe von EUR ( 3 Nr. 26 EStG) bzw. Ehrenamtspauschale ( 3 Nr. 26a EStG) in Höhe von EUR 720 wird nicht überschritten. Fall 2: Abwandlung zu Fall 1: sie werden überschritten Fall 3: Amateursportler Fall 4: Vertragsamateure 8

9 1. MindestlohnG Fall 1 Übungsleiterfreibetrag in Höhe von EUR ( 3 Nr. 26 EStG) bzw. Ehrenamtspauschale ( 3 Nr. 26a EStG) in Höhe von EUR 720 wird nicht überschritten Ausbilder, Übungsleiter, Trainer und Betreuer, die maximal die Übungsleiteraufwandsentschädigung nach 3 Nr. 26 EStG in Höhe von jährlich erhalten. Sonstige ehrenamtlich tätige Personen, die die Ehrenamtspauschale nach 3 Nr. 26a EStG in Höhe von jährlich max. 720 erhalten. kein Mindestlohn! Abfrage der Inanspruchnahme wichtig 9

10 1. MindestlohnG Fall 2 (a) Übungsleiterfreibetrag in Höhe von EUR ( 3 Nr. 26 EStG) bzw. Ehrenamtspauschale ( 3 Nr. 26a EStG) in Höhe von EUR 720 wird überschritten ÜL-Freibetrag zzgl. Minijob oder Teilzeitbeschäftigungsverhältnis. Ehrenamtspauschale zzgl. Minijob oder Teilzeitbeschäftigungsverhältnis. Mindestlohn gilt! Mindestlohn gilt inkl. steuerfreier Vergütung (also gesamte Vergütung) Stundenaufschreibungen! ACHTUNG Änderung?!? 10

11 Ehrenamtspauschale Der Platzordner bekommt eine jährliche Zahlung in Höhe von 720 Folge: Steuer- und Sozialversicherungsfrei 11

12 Ehrenamtspauschale Der Platzwart erhält eine monatliche Vergütung von 510 ( Mindestlohn wird eingehalten) Folge: = 450 (720 : 12 = 60 ) Wäre dann im Minijobbereich wenn, keine weitere Beschäftigung vorliegt 12

13 Der Fußballtrainer erhält eine monatliche Vergütung von 300,00 3 x 2 Stunden Training 4 Stunden Wettkampf (einschließlich Vorbereitung) Summe: 10 Stunden/Woche = 42 Stunden/Monat 300 Euro: 42 Stunden/Monat = 7,14 Euro/Stunde Mindestlohn: 42 x 8,50 = 357,00 Folge: Der Verein ist verpflichtet, dem Trainer statt 300 Euro monatlich 357 Euro zu zahlen. Davon bleiben 200 Euro steuerund sozialversicherungsfrei. Die 157 Euro werden aber mit 30 Prozent pauschalen Abgaben belastet. 13

14 Fußballtrainer - Minijob Der Fußballtrainer erhält monatlich 650,00 Der Mindestlohn von 8,50 wird eingehalten 650,00 abzgl. 200,00 steuer- u. sozialversicherungsfrei Die 450,00 werden aber mit 30 Prozent pauschalen Abgaben belastet. Auswirkung Es wäre ein Minijob Voraussetzung es werden keine weiteren Einkünfte erzielt. 14

15 Rente-Hinzuverdienst Abschlagsfreie Altersrente mit 63.Jahren z.b Geringfügige Beschäftigung 450 Basis Noch als Übungsleiter ehrenamtlich 200 mtl. Gesamteinkommen von 1650 Neu soll sein Aufwandsentschädigungen werden als Hinzuverdienst angerechnet Dem Frührentner wird mindestens ein Drittel seiner Rente gekürzt. Hier vorher bei der DRV informieren. 15

16 1.MindestlohnG Ausnahme Ehrenamt (3) Von diesem Gesetz nicht geregelt wird die Vergütung von zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie ehrenamtlich Tätigen. Bundestags Drucksache 18/2010 (neu) v : Die Koalitionsfraktionen seien mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales darin einig, dass ehrenamtliche Übungsleiter und andere ehrenamtlich tätige Mitarbeiter in Sportvereinen nicht unter dieses Gesetz fielen. Von einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne des 22 Absatz 3 MiLoG sei immer dann auszugehen, wenn sie nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt sei, sich für das Gemeinwohl einzusetzen. Liege diese Voraussetzung vor, seien auch Aufwandsentschädigungen für mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten, unabhängig von ihrer Höhe, unschädlich. Auch Amateure und Vertragssportler fielen nicht unter den Arbeitnehmerbegriff, wenn ihre ehrenamtliche sportliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleistung für ihre Tätigkeit im Vordergrund stünde. 16

17 1. MindestlohnG Fall 2 (b) JETZT!?!: Bundesministerin Nahles: Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (m.) empfing am Montag ( ) DOSB-Präsident Alfons Hörmann (l.) und DFB- Schatzmeister Reinhard Grindel. DFB Schatzmeister Grindel: Statt Minijob Aufwandsentschädigung Darüber hinaus wurde in dem Gespräch auch geklärt, wie jene ehrenamtlichen Tätigkeiten zu handhaben seien, die ebenfalls oft auf Minijob-Basis ausgeführt würden, beispielsweise als Übungsleiter oder Platzwart. Hier solle künftig die Empfehlung gelten, auf die Regelung als Minijob zu verzichten, sondern die Tätigkeit "ganz normal mit Aufwandsentschädigung oder Auslagenersatz abzugelten", wie Grindel sagte. "Dann gilt der Mindestlohn auch nicht, und man ist auf der sicheren Seite. Für alle anderen Tätigkeiten, die solchen in der Wirtschaft vergleichbar seien, beispielsweise als hauptamtlicher Platzwart in der Bundesliga, gelte natürlich das, "was auch in anderen Bereichen der Arbeitnehmerschaft gilt", so Grindel. Mindestlohn gilt auch weiterhin für die Lösung ÜL-Freibetrag zzgl. Minijob!!! Mindestlohn gilt inkl. steuerfreier Vergütung (also gesamte Vergütung) Stundenaufschreibungen! 17

18 1. MindestlohnG Fall 2 ( c ) Aufwandsentschädigung: Ausschließlich für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst Werden Arbeitnehmern, die bei privaten Arbeitgebern beschäftigt sind, ohne Einzelnachweis pauschale Aufwandsentschädigungen gezahlt, z.b. - für die Benutzung eigener Kraftfahrzeuge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte - zur Abgeltung etwaiger Repräsentationskosten, - für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem häuslichen Telearbeitsplatz, so sind diese stets als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. à Lohnsteuerund sozialversicherungspflichtig! Auf die Bezeichnung, unter der diese Entschädigungen gezahlt werden (z. B. Auslagenersatz, usw.), kommt es nicht an. Der Arbeitnehmer kann jedoch dem Finanzamt die steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen nachweisen. 18

19 1. MindestlohnG Fall 2 ( c ) Auslagenersatz: Bei Auslagenersatz handelt es sich um Zahlungen des Arbeitgebers, die als Ausgleich für bereits entstandene Auslagen des Arbeitnehmers gewährt werden. Sofern ausschließlich die Auslagen des vom Arbeitgeber beauftragten Arbeitnehmers ersetzt werden, handelt es sich hierbei nicht um steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Voraussetzung für die Steuerfreiheit von Auslagenersatz nach 3 Nr. 50 EStG ist im Grundsatz eine Einzelabrechnung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber. Pauschaler Auslagenersatz ist nur dann steuerfrei, wenn er regelmäßig wiederkehrt und der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist. Beispiele für Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz: Geschenke im Auftrag des Vereins an Dritte Bewirtung von Geschäftsfreunden Einzeln nachgewiesene Telefonkosten, jedoch maximal EUR 20,00 je Monat Pauschaler Kilometersatz ihv 0,30 EUR je nachgewiesenem gefahrenen Kilometer 19

20 1. MindestlohnG Fall 2 ( d ) Angeboten wird also eine Alternativlösung: Hier solle künftig die Empfehlung gelten, auf die Regelung als Minijob zu verzichten, sondern die Tätigkeit "ganz normal mit Aufwandsentschädigung oder Auslagenersatz abzugelten", wie Grindel sagte. "Dann gilt der Mindestlohn auch nicht, und man ist auf der sicheren Seite. bei Abgeltung mit Aufwandsentschädigung oder Auslagenersatz ist ein Einzelnachweis der entstandenen Kosten notwendig. Ein Ersatz für die aufgewendete Zeit ist nicht möglich. kein Mindestlohn, allerdings erheblich größerer Verwaltungsaufwand! 20

21 1. MindestlohnG Fall 3 Amateursportler: Bei einem Amateursportler, der ohne gesonderte Vertragsvereinbarung allein aufgrund seiner mitgliedschaftlichen Pflichten im Verein in seiner Freizeit sportlich tätig ist, keine wirtschaftliche Interessen verfolgt, wird selbst bei einer monatlichen Aufwandsentschädigung von max. 175 (jetzt 200 ) von der widerlegbaren Vermutung ausgegangen wird, dass es sich in diesen Fällen um keine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung handelt. kein Mindestlohn 21

22 1. MindestlohnG Fall 4 Vertragsamateure: Rechte und Pflichten sind in einem Vertrag schriftlich festgelegt sind. Es wird grundsätzlich ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis unterstellt, das zur Versicherungspflicht führt Mindestlohn! (SUMMA SUMMARUM 3/2014 S. 14) JETZT soll folgendes gelten: Bundesministerin Nahles (PK am ): So sei die Zukunft der sogenannten Vertragsamateure im Fußball, aber auch in anderen Sportarten gesichert. Dabei handele es sich um Mitglieder in Vereinen, die eine geringe Bezahlung für ihre Spieltätigkeit erhalten, in der Regel als Minijobber. "Das zeitliche und persönliche Engagement dieser Sportler zeigt eindeutig, dass nicht die finanzielle Gegenleistung, sondern die Förderung des Vereins und der Spaß am Sport im Vordergrund stehen", sagte Andrea Nahles. "Für diese Vertragsspieler ist daher auch dann kein Mindestlohn zu zahlen, wenn sie mit einem Minijob ausgestattet sind. kein Mindestlohn! (Achtung: das Gesetz wurde nicht geändert! Aussagen einer Ministerin haben keinen Gesetzesrang!) 22

23 Vertragsamateur Das monatliche Entgelt muss 250,00 betragen. (Mindestlohngesetz: bei mtl. 29 Stunden x 8,50 = 246,50, ab 30 Stunden Überschreitung der Grenze von 250,00 monatlich!) Neu: - Dokumentation der täglichen Arbeitszeit nach 17 Mindestlohngesetz für Minijobber. Beispiel: - Training + Spielbetrieb mtl. 34 Stunden - 8,50 x 34 = 289,00 Ergebnis: - Differenz von mtl. 39,00 monatlich 23

24 Beachtung von Aufzeichnungspflichten Der Sportverein hat als Arbeitgeber im Rahmen seiner gesetzlichen Aufzeichnungspflichten für den Bereich der Sozialversicherung für jeden Beschäftigten (egal ob sozialversicherungspflichtig oder nicht) Lohnunterlagen zu führen, diese in der Bundesrepublik Deutschland in deutscher Sprache zu führen und getrennt nach Kalenderjahren aufzubewahren sowie sie vollständig, richtig, in zeitlicher Folge und geordnet vorzunehmen. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Lohn- und Gehaltsabrechnung vermitteln können ( 28f Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 8 Abs. 1 Beitragsverfahrensverordnung BVV). 24

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