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1 Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht WS 2015/16 Prof. Dr. Jochen Rozek Übungsklausur Bearbeitungszeit: 120 Minuten Zur Stärkung des parlamentarischen Regierungssystems beschließt der Bundestag im Dezember 2015 mit 231 gegen 217 Stimmen bei 143 Enthaltungen folgendes Gesetz: Art. 1 Änderung des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) 6 Abs. 3 Satz 1 BWahlG wird wie folgt neu gefasst: Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 7,5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben. Art. 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt zum in Kraft. Der Bundesrat erhebt nach erfolgloser Anrufung des Vermittlungsausschusses mit 48 gegen 21 Stimmen fristgerecht Einspruch gegen das Gesetz. Der Bundestag weist den Einspruch des Bundesrates mit 313 gegen 144 Stimmen zurück. Das Gesetz wird vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler ausgefertigt und im Januar 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet. Bearbeitervermerk: 1. In einem Gutachten ist die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zu prüfen. Dabei ist zu unterstellen, dass die Zustimmung des Bundesrates zu dem Gesetz nicht erforderlich ist. 2. Die auf Bundesebene tätige Partei des Kleinen Mannes (PKM), die bei der letzten Bundestagswahl 4,89 % der abgegebenen gültigen Zweitstimmen erreicht hat, ist der Ansicht, dass das Gesetz sie in ihrer verfassungsrechtlichen Stellung verletzt. Daher ruft die PKM sogleich nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt das Bundesverfassungsgericht an. Prüfen Sie die Zulässigkeit des Antrages der PKM! Hinweis: Es ist von einer Gesamtzahl von 631 Abgeordneten des Deutschen Bundestages und von 69 Mitgliedern des Bundesrates auszugehen.

2 Lösungshinweise Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Lösungshinweise. Sie sollen vor allem auf die Problemschwerpunkte und die zutreffenden bzw. vertretbaren Lösungsansätze hinweisen. Sie geben hinsichtlich ihrer Detailliertheit keinen Maßstab dafür vor, was von den Klausurbearbeitern innerhalb von 120 Minuten erwartet werden darf. Für die Bewertung der Arbeiten sind im Übrigen folgerichtiger Aufbau, Problemsicht, Argumentation und klare Gedankenführung ausschlaggebend. Gegenstand der ersten Frage ist die Verfassungsmäßigkeit des Änderungsgesetzes; demgemäß wäre ein prozessualer Aufbau (Zulässigkeit und Begründetheit bezogen auf etwaige Rechtsbehelfe) falsch. Problemschwerpunkte sind das weitere Gesetzgebungsverfahren nach Einspruch des Bundesrates und die verfassungsrechtliche Beurteilung von Sperrklauseln bei Bundestagswahlen. Hingegen muss bei Frage 2 der statthafte Rechtsbehelf benannt und nur dessen Zulässigkeit (nicht auch: dessen Begründetheit) untersucht werden. Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes A. Formelle Verfassungsmäßigkeit I. Gesetzgebungskompetenz des Bundes Gemäß Art. 30, 70 I GG sind die Länder zur Gesetzgebung befugt, soweit nicht das Grundgesetz dem Bund Gesetzgebungskompetenzen zuweist. In Betracht kommt eine ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis des Bundes i. S. v. Art. 71 GG. Zwar ergibt sich aus dem Katalog des Art. 73 I GG kein Kompetenztitel für den Bund zur Regelung des Wahlrechts. Jedoch berechtigt Art. 38 III GG den Bund ausschließlich (Art. 71 GG) zur näheren Ausgestaltung des Bundestagswahlrechts. 1. Die Einführung der 7,5 %-Klausel für den Einzug in den Bundestag (Art. 1 des Gesetzes) ist daher von Art. 38 III GG i. V. m. Art. 71 GG kompetenzrechtlich gedeckt. 2. Art. 2 des Gesetzes teilt als Anhangregelung über das Inkrafttreten die kompetenzrechtliche Qualifikation von Art. 1 des Gesetzes. Das Änderungsgesetz zum Bundeswahlgesetz ist somit insgesamt kompetenzgemäß erlassen worden. II. Ordnungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren 1. Gesetzesbeschluss des Bundestages (Art. 77 I 1 GG) Grundsätzlich genügt für Bundestagsbeschlüsse die Abstimmungsmehrheit gemäß Art. 42 II 1 GG, d. h. die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Mehrheit bedeutet, dass die Zahl 2

3 der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen überwiegen muss; Stimmenthaltungen werden nicht zu den abgegebenen Stimmen gezählt (Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 42 Rn. 4 m. w. N.) Die danach erforderliche Mehrheit wurde bei dem Gesetzesbeschluss des Bundestages erreicht (231 Ja-Stimmen zu 217 Nein-Stimmen). 2. Zustandekommen des Gesetzes (Art. 78 GG) Das Gesetz ist zustande gekommen, wenn die Rechte des Bundesrates nach Art. 78 GG gewahrt sind. a) Lt. Bearbeiterhinweis ist zu unterstellen, dass es sich bei dem Änderungsgesetz nicht um ein Zustimmungsgesetz, sondern um ein bloßes Einspruchsgesetz handelt. b) Das Gesetz könnte hier allein gemäß 78, 5. Var. GG zustande gekommen sein (Art. 78, Var. GG scheiden lt. Sachverhalt ersichtlich aus): aa) Der Bundesrat hat gegen das vom Bundestag beschlossene Änderungsgesetz nach Anrufung des Vermittlungsausschusses (Art. 77 II GG) fristgerecht Einspruch gem. Art. 77 III GG eingelegt. bb) Der Einspruch des Bundesrates könnte jedoch vom Bundestag nach Art. 77 IV GG zurückgewiesen worden sein: (1) Der Bundesrat hat den Einspruch gegen das Gesetz des Bundestages mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen (48:21 bei 69 Mitgliedern). (2) Infolgedessen wird Art. 77 IV 1 i. V. m. Art. 121 GG (absolute Mehrheit [der gesetzlichen Mitgliederzahl] im Bundestag) durch den spezielleren Art. 77 IV 2 GG verdrängt: Art. 77 IV 2 GG verlangt für die Zurückweisung eines Zwei-Drittel-Einspruchs des Bundesrates durch den Bundestag eine sog. doppelt qualifizierte Abstimmungsmehrheit, d. h. es müssen kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen im Bundestag votieren für die Zurückweisung des Einspruches, wobei diese zwei Drittel zugleich mindestens die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl im Bundestag ausmachen müssen. Von den 631 Bundestagsabgeordneten stimmten 313 für und 144 gegen die Zurückweisung des Einspruchs des Bundesrates. Somit bestand zwar eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen (hierfür hätten schon 305 Stimmen genügt), indes wurde die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl im Bundestag (316) um eine Stimme verfehlt. Da somit der Bundestag den Einspruch des Bundesrates nicht mit der nach Art. 77 IV 2 GG erforderlichen Mehrheit zurückgewiesen hat, ist das Gesetz nicht nach Art. 78 GG zustande gekommen. 3. Ausfertigung und Verkündung (Art. 82 I 1 GG) Da das Gesetz nicht nach Art. 78 GG zustande gekommen ist, durfte es auch nicht vom Bundespräsidenten ausgefertigt und verkündet werden (vgl. den Wortlaut des Art. 82 I 1 GG). 3

4 III. Zwischenergebnis Aufgrund des fehlerhaften Gesetzgebungsverfahrens ist das Gesetz (insgesamt) formell verfassungswidrig. B. Materielle Verfassungsmäßigkeit Die Anhebung der Sperrklausel für den Einzug in den Bundestag auf 7,5 % (der gültigen Zweitstimmen) bei gleichzeitiger Streichung der sog. Grundmandatsklausel durch Art. 1 des Gesetzes könnte gegen das Recht (des Bürgers) auf Gleichheit der Wahl gem. Art. 38 I 1, 4. Var. GG und gegen das Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien verstoßen. Ein Verstoß ist jeweils dann gegeben, wenn durch die Klausel eine Ungleichbehandlung bewirkt wird, die verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden kann. I. Verstoß gegen das Recht auf Gleichheit der Wahl gem. Art. 38 I 1, 4. Var. GG Anmerkung: Art. 3 I GG ist gegenüber Art. 38 I 1, 4. Var. GG lex generalis; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 38 Rn. 7 m. w. N. 1. Ungleichbehandlung Die Wahlrechtsgleichheit gem. Art. 38 I 1, 4. Var. GG verlangt die Ausübung des Wahlrechts in formal möglichst gleicher Weise. Jeder Wähler soll mit seiner Stimme den gleichen Einfluss auf den Wahlausgang haben wie andere Wähler (st. Rspr., z. B. BVerfGE 79, 161 [166]; 82, 322 [337]; 120, 82 [102]; 129, 300 [317]; 131, 316 [336 f.]; 135, 259 [284]). a) Die Sicherstellung dieses Ziels hängt maßgeblich vom Wahlsystem ab, das allerdings von Grundgesetz nicht vorgegeben ist. Das Bundeswahlgesetz gestaltet das Wahlrecht als eine mit der Personenwahl verbundene Verhältniswahl aus ( 1 I 2 BWahlG), wobei dieses Modell, wie 6 VI BWahlG zeigt, den Grundcharakter einer Verhältniswahl trägt. Bei der (aktiven) Verhältniswahl verlangt die Wahlrechtsgleichheit, dass jeder Stimme neben dem gleichen Zählwert (jeder Wähler hat die gleiche Stimmenanzahl) prinzipiell auch der gleiche Erfolgswert zukommt, d. h. jeder Stimme bei der Sitzverteilung im Parlament dasselbe Gewicht zukommt. b) Gesetzliche Sperrklauseln wie im hier durch Art. 1 des Gesetzes abgeänderten 6 III 1 BWahlG führen dazu, dass insoweit gültige Zweitstimmen bei der Sitzverteilung unberücksichtigt bleiben. Sie haben damit keinen Einfluss auf die Zusammensetzung des Parlaments; ein Erfolgswert kommt derartigen gültigen Stimmen nicht zu. Gesetzliche Sperrklauseln führen also dazu, dass der Erfolgswert der Stimmen ungleich ist. Somit stellt sich die durch Sperrklauseln bewirkte Differenzierung des Erfolgswerts der Wählerstimmen als Beeinträchtigung der Wahlrechtsgleichheit dar. c) Es liegt somit eine Ungleichbehandlung zwischen (Zweit-)Stimmen vor, die einerseits für Parteien abgegeben werden, die die Sperrklausel überwinden, und die andererseits für Parteien abgegeben werden, die solches nicht schaffen. Diese gesetzliche Ungleichbehandlung ist als Eingriff in die Gleichheit der Wahl rechtfertigungsbedürftig. 4

5 2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Ob dieser Eingriff gerechtfertigt ist, hängt von den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Ungleichbehandlung beim Erfolgswert der Wählerstimmen ab. Art. 38 I 1 GG beinhaltet ebenso wenig einen Eingriffsvorbehalt wie er ein absolutes Differenzierungsverbot enthält. Das Recht auf Gleichheit der Wahl darf also nach allgemeinen Regeln (nur, aber immerhin) zur Erreichung verfassungsrechtlich zumindest gleichrangiger Ziele durch ein Gesetz eingeschränkt werden. Unter dem Gebot rechnerisch formaler Gleichbehandlung verbleibt dem Gesetzgeber allerdings nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen. Diese bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen zwingenden Grundes (vgl. nur BVerfGE 82, 322 [338]; 95, 408 [418 ff.]; zuletzt BVerfGE 135, 259 [286]). a) Legitimer Differenzierungszweck Beeinträchtigungen der Wahlrechtsgleichheit sind zur Verwirklichung der mit Parlamentswahlen verfolgten Ziele zulässig. Wahlen dienen der Konstituierung der Volksvertretung (Art. 38 I 1, 39 I GG), die ihrerseits als mehrheitsfähiges Parlament die Bildung und Unterstützung einer stabilen, arbeitsfähigen Regierung gewährleisten soll (Art. 63, 64 I, 67 I, 68 I GG). Das Ziel der Verhältniswahl, den politischen Willen der Wählerschaft möglichst wirklichkeitsnah abzubilden, kann allerdings dazu führen, dass im Parlament viele kleine Gruppen vertreten sind und dass hierdurch die Bildung stabiler Mehrheiten erschwert oder gar verhindert wird. Mittels Sperrklauseln soll dem entgegengewirkt und insbesondere die Funktion der Wahl als Teil eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes gesichert sowie die Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung gewährleistet werden. Die mit Art. 1 des Gesetzes intendierte Erreichung stabiler Mehrheitsverhältnisse lt. Sachverhalt soll das Gesetz zur Stärkung des parlamentarischen Regierungssystems ergehen stellt daher einen legitimen Zweck dar. b) Geeignetheit und Erforderlichkeit der Differenzierung Differenzierende Regelungen müssen zur Verfolgung ihrer Zwecke geeignet und erforderlich sein; ihr erlaubtes Ausmaß richtet sich daher auch danach, mit welcher Intensität in das gleiche Wahlrecht eingegriffen wird (vgl. nur BVerfGE 95, 408 [418]; 135, 259 [287] m. w. N.). aa) Geeignet ist ein Mittel allgemein dann, wenn es den beabsichtigten Zweck zumindest zu fördern in der Lage ist. Durch die Sperrklausel bekommen Parteien, selbst wenn sie eine an sich zur Erringung eines Parlamentssitzes zureichende Anzahl Zweitstimmen erhalten haben, nicht notwendig (einen) Sitz(e) im Parlament. Denn abgegebenen Wählerstimmen kommt ein Zählwert also nur und erst dann zu, wenn die gewählte Partei mindestens 7,5 % der Zweitstimmen auf sich vereinigt; vorher schlägt sich der Wählerwille nicht in Form von Stimmen im Parlament nieder. So wird z. B. im Ergebnis ausgeschlossen, dass eine Partei nur einige wenige Parlamentssitze hat. Auf diese Weise wird einer Parteienzersplitterung im Parlament entgegengewirkt; ebenso wird die Bildung und die Funktionsfähigkeit der Regierung gefördert. Art. 1 des Gesetzes ist somit geeignet. bb) Das Maß des zur Zielerreichung Erforderlichen darf nicht überschritten sein (BVerfGE 95, 408 [420]; 135, 259 [287]). 5

6 (1) Gegen die Erforderlichkeit der neuen 7,5 %-Klausel bestünden nur geringe Bedenken, wenn es der gesetzgeberischen Einschätzungsprärogative obläge, die Erforderlichkeit des Prozentsatzes zur Sicherung stabiler Mehrheitsverhältnisse abschließend zu bestimmen. Dem ist aber nicht so. Grundsätzlich ist es zwar Sache des Gesetzgebers, die Belange der Funktionsfähigkeit des Parlaments und das Gebot der Wahlrechtsgleichheit zum Ausgleich zu bringen. Zu beachten ist aber, dass die Sperrklausel eine Abweichung (= Eingriff) von der Regel (dem Zweck) des Art. 38 I 1 GG bedeutet, den politischen Willen der Wählerschaft möglichst wirklichkeitsnah abzubilden. Insofern sind dem Gesetzgeber verfassungsrechtliche Grenzen insoweit gesetzt, als die Differenzierung zur Verwirklichung des verfolgten Zieles zwingend erforderlich ist. (2) Die Erforderlichkeit der vorliegenden Neuregelung ist bereits deshalb zweifelhaft, weil sich bereits die bisherige 5 %-Sperrklausel (einschließlich der Grundmandatsklausel) bewährt hat und den beabsichtigten Zweck während des mittlerweile über 60jährigen Bestehens der Bundesrepublik gewährleisten konnte. Viel spricht also dafür, dass das bestehende 5 %-Quorum nach 6 III 1 BWahlG a. F. bereits die maximale Sperrklausel darstellt (vgl. BVerfGE 95, 408 [421] m. w. N.). (3) Selbst wenn man dieser starren Grenze von 5 % nicht folgte, müssten für die Rechtfertigung des neuen Quorums von 7,5 % immerhin eine 50%-ige Anhebung im Vergleich zur vorherigen Rechtslage (!) besondere zwingende Gründe vorliegen. Solche sind hier indes nicht erkennbar, insbesondere ist in Ermangelung entgegenlautender Sachverhaltsangaben die Bildung einer stabilen Regierung auch bei der bestehenden 5 %-Sperrklausel nicht gefährdet. (4) Ferner ist zu bedenken, dass bei (geschätzten) rd. 60 Millionen Wahlberechtigten in der Bundesrepublik pro Partei (!), die das Quorum nicht erreicht, maximal an die 4,5 Millionen Zweitstimmen ohne Zählwert bleiben und somit unter den Tisch fallen würden. Zudem werden die Chancen des Wählers enorm beeinträchtigt, kleineren und bisher nicht etablierten Parteien (über die 7,5 %-Hürde hinweg) zu Sitz und Stimme im Bundestag zu verhelfen, zumal die Wirkung der neuen Sperrklausel auch nicht (mehr) durch die Grundmandatsklausel abgemildert wird. Dadurch wird die Funktion der Wahl als eines Vorgangs der Integration politischer Kräfte erheblich beeinträchtigt; zudem ist zu besorgen, dass gewichtige Anliegen im Volke von der Volksvertretung ausgeschlossen bleiben (vgl. BVerfGE 95, 408 [419]). Die Regelung in Art. 1 des Gesetzes (7,5 %-Klausel) überschreitet nach alledem das Maß des Erforderlichen. Die mit der Neuregelung verbundene Ungleichbehandlung ist daher verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Art. 1 des Gesetzes verstößt gegen Art. 38 I 1, 4. Var. GG. II. Verstoß gegen das Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien Das Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien kann im Kontext des Wahlrechts aus Art. 21 I i. V. m. Art. 38 I 1 GG (BVerfGE 82, 322 [337]; 95, 335 [354]; 95, 408 [417]) hergeleitet werden. Anmerkung: Vertretbar kann dieses Recht auch aus Art. 21 I GG (so BVerfGE 73, 1 [28]; 85, 264 [283]; 120, 82 [104 f.]), Art. 21 I i. V. m. Art. 3 I GG (so BVerfGE 85, 264 [312]; 129, 300 [319]; 135, 259 [285]) oder der Bedeutung, die der Freiheit der Parteigründung (Art. 21 6

7 I 2 GG) und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommt (BVerfGE 73, 40 [88]) entnommen werden. Das Recht auf Chancengleichheit untersagt es dem Staat grundsätzlich, durch Ungleichbehandlungen den politischen Wettbewerb von Parteien untereinander zu verzerren (vgl. nur BVerfGE 73, 40 [89]). Auch dieses Recht verbietet aber nicht jede Differenzierung, sondern lässt vergleichbar der Rechtslage bei Art. 38 I 1, 4. Var. GG die unterschiedliche Behandlung politischer Parteien aus besonderen, zwingenden Gründen zu (BVerfGE 20, 56 [117]; 120, 82 [105]; 129, 300 [319]; 135, 259 [285]). 1. Ungleichbehandlung Durch die Sperrklausel werden Parteien mit einem Zweitstimmenanteil unter 7,5 % Sitze im Parlament verwehrt, wohingegen Parteien mit über 7,5 % (gültigen) Zweitstimmen Parlamentssitze erhalten. Somit liegt wiederum eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung vor. 2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Insofern kann entsprechend auf die Ausführungen oben sub I 2 verwiesen werden. Hierbei muss nunmehr freilich aus der Perspektive der Partei, nicht aus der des Wählers argumentiert werden. Art. 1 des Gesetzes verstößt danach auch gegen das Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien (Art. 21 I i. V. m. Art. 38 I 1 GG). III. Ergebnis Art. 1 des Gesetzes ist auch materiell verfassungswidrig, weil er sowohl gegen das Recht (des Bürgers) auf Gleichheit der Wahl gem. Art. 38 I 1, 4. Var. GG als auch gegen das Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien verstößt. Frage 2: Zulässigkeit des Antrages der PKM Als bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsbehelf der PKM kommt (im Ergebnis nur) das Organstreitverfahren gem. Art. 93 I Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG in Betracht; lediglich dessen Zulässigkeit ist zu untersuchen. Anmerkung: Denken könnte man zwar auch an eine Verfassungsbeschwerde (Art. 93 I Nr. 4a GG). Nach st. Rspr. des BVerfG ist eine Verfassungsbeschwerde politischer Parteien allerdings nicht statthaft, soweit es einer politischen Partei um die Verteidigung von Rechten aus ihrem besonderen verfassungsrechtlichen Status nach Art. 21 GG gegenüber einem Verfassungsorgan geht; vielmehr ist die politische Partei insofern exklusiv auf das Organstreitverfahren verwiesen (grundlegend BVerfGE 4, 27 ff.). 1. Beteiligtenfähigkeit (Art. 93 I Nr. 1 GG, 63 BVerfGG) a) Antragsteller Die PKM ist (in Ermangelung gegenteiliger Sachverhaltsangaben) zwar politische Partei (vgl. 2 PartG), als solche jedoch nicht im Tatbestand des 63 BVerfGG aufgeführt. Indes kann 7

8 63 BVerfGG mit seinem zu eng geratenen Wortlaut wegen des normenhierarchischen Vorrangs der Verfassung den Art. 93 I Nr. 1 GG nicht wirksam einschränken. Die Beteiligtenfähigkeit politischer Parteien als andere Beteiligte, die durch dieses Grundgesetz... mit eigenen Rechten ausgestattet sind nämlich in ihrem Recht auf Chancengleichheit gem. Art. 21 i. V. m. Art. 38 I 1 GG bzw. Art. 3 I GG (sog. verfassungsrechtlicher Status politischer Parteien) folgt insoweit aus Art. 93 I Nr. 1 GG (selbst). Das gilt insoweit, als dieses Recht gegenüber einem obersten Bundesorgan verteidigt werden soll, was hier im Verhältnis PKM Bundestag erfüllt ist. b) Antragsgegner Der Bundestag ist als oberstes Bundesorgan ein tauglicher Antragsgegner (Art. 93 I Nr. 1 GG, 63 BVerfGG). 2. Verfahrensfähigkeit a) Mangels entgegenlautender Sachverhaltsangaben ist davon auszugehen, dass die PKM im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ordnungsgemäß durch den Parteivorstand, 11 III 2 PartG, 26 II BGB vertreten wird. b) Der Bundestag wird gesetzlich durch den Bundestagspräsidenten vertreten ( 7 I 1 GO- BT). 3. Antragsgegenstand ( 64 I BVerfGG) Rechtserhebliche Maßnahme i.s.v. 64 I BVerfGG ist auch der Erlass eines Gesetzes (d.h. der Gesetzgebungsakt), sofern das Gesetz für den verfassungsrechtlichen Status des Antragstellers rechtserheblich ist. Der Erlass des Änderungsgesetzes ist somit tauglicher Antragsgegenstand. 4. Antragsbefugnis ( 64 I BVerfGG) Die PKM müsste dem Bundesverfassungsgericht plausibel die Möglichkeit darlegen, durch den Erlass des Gesetzes in ihrer (eigenen) verfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar gefährdet oder verletzt zu sein. Dies ist dann der Fall, wenn eine derartige Gefährdung oder Verletzung nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht a priori auszuschließen ist. Die PKM ist eine politische Partei, der als solcher das Recht auf Chancengleichheit gem. Art. 21 I i. V. m. Art. 38 I 1 GG bzw. Art. 3 I GG zusteht. Hier kann es nicht von vornherein ausgeschlossen werden es ist damit also möglich, dass die PKM durch den Erlass des fraglichen Gesetzes in ihrem verfassungskräftigen Recht auf Chancengleichheit verletzt wird (vgl. oben zu Frage 1 sub B II). Die PKM ist daher antragsbefugt. 5. Form Der Antrag ist schriftlich beim BVerfG einzureichen ( 23 I 1 BVerfGG). Er muss begründet werden ( 23 I 2 Hs. 1 BVerfGG) und die als verletzt gerügte(n) Bestimmung(en) des Grundgesetzes bezeichnen ( 64 II BVerfGG). 8

9 6. Frist ( 64 III BVerfGG) Die Antragsfrist von 6 Monaten ist selbst dann gewahrt, wenn man für den Beginn des Fristlaufs auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung im Bundestag (so etwa BVerfGE 102, 224 [234]) statt auf den (späteren) Zeitpunkt der Gesetzesverkündung (so etwa BVerfGE 103, 164 [169]) abstellt. 7. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis der PKM darf schließlich nicht etwa deshalb verneint werden, weil die PKM bei der letzten Bundestagswahl schon an der bisherigen 5 %- Sperrklausel gescheitert ist. Maßgeblich ist, dass die PKM durch die verschärfte Sperrklausel für künftige Bundestagswahlen unabhängig von ihren tatsächlichen Wahlaussichten in ihrer Rechtsstellung betroffen ist. Der Antrag der PKM ist im Organstreitverfahren mithin zulässig. 9

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