Tarifvertrag. zur Sicherung und Anpassung von Entgeltdifferenzen. (KonzernZÜTV)
|
|
- Falko Krause
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1 Tarifvertrag zur Sicherung und Anpassung von Entgeltdifferenzen (KonzernZÜTV) zuletzt geändert durch ÄTV 1/2015 FGr
2 2 Inhaltsverzeichnis Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich Abschnitt II Leistungsansprüche des Arbeitnehmers 2 Ermittlung der Zulage Überleitung (ZÜ) 3 Ermittlung der kinderbezogenen Zulage Überleitung (ZÜ-K) 4 Besondere Regelungen zur Ermittlung von Leistungsansprüchen Abschnitt III Anpassung der Leistungsansprüche des Arbeitnehmers 5 Anpassung der ZÜ bzw. ZÜ-K 6 Freiwillige Abgeltung von ZÜ und/oder ZÜ-K 7 Freiwillige Abfindung von ZÜ/ZÜ-K bei konzerninternem Unternehmenswechsel 8 Abgeltung von Entgeltdifferenzen bei Betriebsübergang zu konzernexternen Unternehmen 9 Sterbegeld 10 Zukunftssicherungs-Übergangsregelungen 11 Abrechnungstechnische Behandlung der ZÜ Abschnitt V Schlussbestimmungen 12 Fälligkeit und Auszahlung der ZÜ und der ZÜ-K 13 Ausschlussfrist, Gerichtsstand 14 Gültigkeit und Dauer
3 3 Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Arbeitnehmer genannt), die unter den allgemeinen Geltungsbereich des KonzernRTV fallen. (2) Dieser Tarifvertrag gilt auch für die Arbeitnehmer der DB Verkehrsbau Logistik GmbH. (3) Nicht unter den Geltungsbereich fallen die Arbeitnehmer der DB Zeitarbeit GmbH. Abschnitt II Leistungsansprüche des Arbeitnehmers 2 Ermittlung der Zulage Überleitung (ZÜ) (1) a) Der Arbeitnehmer, bei dem der Anspruch auf Zahlung der Zulage PZÜ bzw. AZ/AZ-Z (oder diesen vergleichbare Zulagen) durch tarifvertragliche Regelung mit Ablauf des 31. Juli 2002 weggefallen ist, hat Anspruch auf Zahlung einer ZÜ. b) Die Höhe der ZÜ entspricht dem Monatsbetrag der aufgehobenen Regelung. Sie ist für den Vollzeitarbeitnehmer auf maximal 450,00 EUR/Monat begrenzt. Der 450,00 EUR übersteigende Betrag wird als Einmalbetrag mit seinem 30-fachen Monatswert endgültig abgegolten. Für den Arbeitnehmer, der am 31. Oktober 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hat, findet die in Satz 2 genannte Begrenzung keine Anwendung. (2) Führt eine der nachfolgenden Maßnahmen zu einer Änderung des Entgelts, wird die ZÜ neu berechnet bzw. neu bestimmt: a) Einführung neuer tarifvertraglicher Entgeltstrukturen, b) Betriebsübergang nach 613a BGB zu einem Unternehmen im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags. Hierzu erfolgt eine arbeitnehmerbezogene individuelle Vergleichsberechnung der bisherigen und der neuen bzw. geänderten tarifvertraglichen Leistungen auf Basis einer Jahresbetrachtung.
4 4 In die Jahresbetrachtung sind die nachfolgenden Einkommensbestandteile einzubeziehen: Monatstabellenentgelt, ZÜ/ZÜ-K, Urlaubsgeld, jährliche Zuwendung sowie sonstige tarifliche Zulagen (ausgenommen Reisekosten bzw. diesen entsprechende Aufwandsentschädigungen). Bei der Berechnung der ZÜ wird der sich aus der Vergleichsberechnung ergebende Differenzbetrag (Jahr) monatlich mit 1/13 berücksichtigt. (3) a) Soweit sich eine gemäß 2 Abs. 1 Buchst. b bestehende ZÜ in den Fällen nach Abs. 2 erhöht oder eine ZÜ sich neu ergibt, ist der in die ZÜ einzubeziehende Betrag nach Abs. 2 für den Vollzeitarbeitnehmer auf jeweils maximal 300,00 EUR/Monat begrenzt. b) Der jeweils 300,00 EUR übersteigende Betrag wird als Einmalbetrag mit seinem 30- fachen Monatswert endgültig abgegolten. c) Statt der Einmalzahlung nach Buchst. b wird dem Arbeitnehmer auf seinen schriftlichen Antrag hin der 300,00 EUR übersteigende Betrag befristet für die Dauer von 30 Monaten weitergezahlt. Der Betrag bleibt bei der Berechnung jeglicher Fortzahlungsentgelte unberücksichtigt; 4 Abs. 4 Satz 3 gilt sinngemäß. d) Beendet der Arbeitnehmer während der 30-monatigen Laufzeit das Arbeitsverhältnis und begründet er im unmittelbaren Anschluss daran ein Arbeitsverhältnis mit einem anderen Unternehmen, das vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfasst ist, wird der Betrag für den verbleibenden Zeitraum pauschal abgegolten. e) Für den Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Maßnahme nach Abs. 2 das 55. Lebensjahr vollendet hat, findet die in Satz 1 genannte Begrenzung keine Anwendung. (4) Wird dem kündigungsbeschränkten Arbeitnehmer, dessen bisherige Beschäftigung durch eine vom Arbeitgeber veranlasste betriebliche Maßnahme (im Folgenden Rationalisierungsmaßnahme ) wegfällt, eine zumutbare Beschäftigung im Sinne der Bestimmungen des KonzernRatioTV angeboten und führt diese zu einer Minderung des Entgelts, so wird die bestehende ZÜ neu berechnet bzw. eine ZÜ neu bestimmt. Hierzu erfolgt eine Vergleichsberechnung gemäß Abs. 2. Gleiches gilt für den kündigungsbeschränkten Arbeitnehmer, der in konkreter Erwartung eines Arbeitsplatzwegfalls selbst einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz sucht und annimmt. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 findet Abs. 3 keine Anwendung.
5 5 (5) Abs. 4 gilt nicht für den kündigungsbeschränkten Arbeitnehmer bei einem Wechsel in die DB Vermittlung GmbH zur beruflichen Neuorientierung. (6) Wechselt der kündigungsbeschränkte Arbeitnehmer aus der DB Vermittlung GmbH im Zuge der beruflichen Neuorientierung in ein Unternehmen im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags und führt dies zu einer Minderung des Entgelts, gilt Abs. 4 entsprechend. Für die Vergleichsberechnung wird 10 Abs. 2 DB VermittlungTV zugrunde gelegt. 3 Ermittlung der kinderbezogenen Zulage Überleitung (ZÜ-K) (1) a) Der Arbeitnehmer, bei dem der Anspruch auf Zahlung der Zulage PZÜ-K bzw. AZ K (oder diesen vergleichbare Zulagen) durch tarifvertragliche Regelung mit Ablauf des 31. Juli 2002 weggefallen ist, hat Anspruch auf Zahlung einer ZÜ-K. b) Die Höhe der ZÜ-K entspricht dem Monatsbetrag des weggefallenen Anspruchs nach Buchst. a. (2) Die ZÜ-K entfällt bei Wegfall der Kindergeldberechtigung. Entfällt der Kindergeldanspruch eines ZÜ-K Berechtigten und lebt dieser später wieder auf oder wird der Kindergeldanspruch erst nachträglich wieder festgestellt, wird die ZÜ-K erneut gewährt. (3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Kindergeldberechtigung dem Grunde nach glaubhaft darzulegen. Jede Änderung seiner persönlichen Verhältnisse hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Der Arbeitgeber ist in begründeten Fällen berechtigt, die Vorlage eines geeigneten Nachweises über die Voraussetzung des Fortbestands der ZÜ-K zu verlangen. (4) Ab dem 01. August 2002 entfällt der Anspruch auf die ZÜ-K mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das anspruchsberechtigende Kind das 18. Lebensjahr vollendet oder bereits vollendet hat. Dies gilt nicht für das im Sinne des 2 Abs. 2 Ziff. 3 BKGG schwerstbehinderte Kind, sofern der Arbeitnehmer die Weiterzahlung der ZÜ-K beantragt und die Kindergeldberechtigung für dieses Kind nachweist. (5) Abweichend von Abs. 4 entfällt für das 18-jährige kindergeldberechtigende Kind bei dem Arbeitnehmer mit einem Jahrestabellenentgelt ab 01. Juli 2015 bis einschließlich ,15 EUR (ab 01. Mai 2016 bis einschließlich ,34 EUR) der ZÜ-K Anspruch nicht, sofern der Arbeitnehmer die Weiterzahlung der ZÜ-K beantragt und die Kindergeldberechtigung für dieses Kind nachweist. Der maßgebende Betrag des Jahrestabellenentgelts nach Satz 1 erhöht sich für jedes weitere kindergeldberechtigende Kind um 2.000,00 EUR.
6 6 4 Besondere Regelungen zur Ermittlung von Leistungsansprüchen (1) Für den zur beruflichen Neuorientierung eingestellten Arbeitnehmer der DB Vermittlung GmbH gelten die Regelungen dieses Tarifvertrags entsprechend dem Verhältnis seiner individuellen Arbeitszeit gemäß 4 DB VermittlungTV zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers der DB AG. (2) Für den Teilzeitarbeitnehmer gelten die Regelungen dieses Tarifvertrags entsprechend dem Verhältnis seiner individuellen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers. Soweit Schwellenwerte zur Anwendung kommen, ist als Berechnungsgrundlage das jeweils 12-fache des Monatstabellenentgelts eines Vollzeitarbeitnehmers zugrunde zu legen. 5 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Vermindert oder erhöht sich die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers werden die ZÜ bzw. die ZÜ-K jeweils entsprechend angepasst. (4) Der Anspruch auf Zahlung von ZÜ bzw. ZÜ-K besteht monatlich und wird zwölf Mal im Jahr mit dem Entgelt gezahlt. Im Monat November wird entsprechend dem Anspruch im Monat November der doppelte Betrag der ZÜ bzw. ZÜ-K gezahlt. Abweichend von eventuell sonstigen tarifvertraglichen unternehmensbezogen Bestimmungen bleiben die ZÜ bzw. ZÜ-K bei der Berechnung einer jährlichen Zuwendung, eines Weihnachtsgeldes oder einer sonstigen Gratifikation unberücksichtigt. (5) Hat der Arbeitnehmer einen tarifvertraglichen Anspruch auf Krankengeldzuschuss, wird zur Berechnung des Zuschusses die ZÜ und ZÜ-K einbezogen. (6) Für die Dauer der Laufzeit des BeSiTV (einschl. einer evtl. Nachwirkung) - 40 BeSiTV - gilt folgendes: a) Wird die tarifliche Arbeitszeit in dem entsprechenden Betrieb auf bis zu 95 % (somit das Verhältnis zu Jahresarbeitsstunden) der Referenzarbeitszeit reduziert, erfolgt keine Anpassung der ZÜ und/oder ZÜ-K. b) Wird die tarifliche Arbeitszeit in dem entsprechenden Betrieb auf unter 95 % (somit über das Verhältnis zu Jahresarbeitsstunden hinaus) der Referenzarbeitszeit reduziert, vermindert sich die ZÜ und/oder ZÜ-K proportional im Verhältnis der neuen Jahresarbeitsstunden zu 95 % der Referenzarbeitszeit. Abschnitt III Anpassung der Leistungsansprüche des Arbeitnehmers 5 Anpassung der ZÜ bzw. ZÜ-K (1) Die ZÜ des Arbeitnehmers vermindert sich bei Entgelterhöhungen durch: a) tarifvertraglich vereinbarte Erhöhung der Tabellenentgelte; b) Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine andere Entgeltgruppe im bisherigen oder einem anderen Unternehmen;
7 7 c) Veränderung innerhalb einer Entgeltgruppe; d) Veränderung durch einen nicht nur vorübergehenden Wechsel des Arbeitnehmers in den Geltungsbereich einer anderen Entgelttabelle im bisherigen oder einem anderen Unternehmen im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags; e) Zahlung von individuellen wiederkehrenden Leistungen - bei dem Arbeitnehmer mit einem Jahrestabellenentgelt ab 01. März 2011 bis zu ,26 EUR (ab 01. Januar 2012 bis einschließlich ,11 EUR) um 30 v.h. - bei dem Arbeitnehmer mit einem Jahrestabellenentgelt ab 01. März 2011 bis zu ,37 EUR (ab 01. Januar 2012 bis einschließlich ,14 EUR) um 50 v.h. - bei dem Arbeitnehmer mit einem höheren Jahrestabellenentgelt um 75 v. H. des jeweiligen Erhöhungsbetrags nach Buchst. a bis e. Berechnungsgrundlage ist das jeweils 12-fache des Monatstabellenentgelts. Soweit kein Monatstabellenentgelt vereinbart ist, ist Berechnungsgrundlage das Stundentabellenentgelt multipliziert mit der jeweils tarifvertraglich vereinbarten Arbeitszeit auf das Jahr bezogen. Die in Satz 1 genannten Jahrestabellenentgeltbeträge (Schwellenwert) werden jeweils entsprechend den Änderungen des für die DB AG geltenden Entgelttarifvertrags angepasst. Auf der Grundlage des jeweils dynamisierten Schwellenwerts erfolgt dann die Anpassung der ZÜ. (2) Soweit nicht anders tarifvertraglich vereinbart, erfolgt keine Anpassung der ZÜ nach Abs. 1 bei einer allgemeinen tarifvertraglichen Anpassung der Monatstabellenentgelte der Anlage 3a an die der Anlage 3 KonzernETV. Ab dem 01. September 2005 gilt 2a KonzernETV. (3) Bei Entgelterhöhungen aufgrund eines nicht nur vorübergehenden Wechsels des Arbeitnehmers aus der Monatsentgelttabelle der Anlage 3a in die der Anlage 3 KonzernETV erfolgt keine Anpassung der ZÜ nach Abs. 1. Nach dem 31. August 2005 gilt Satz 1 entsprechend für einen Wechsel vom Gebiet Ost in das Gebiet West. (4) Eine Anpassung der ZÜ-K erfolgt ebenfalls nach den vorgenannten Grundsätzen, aber erst nach vollständiger Abschmelzung der ZÜ. Solange ein Kind im Sinne des 2 Abs. 2 Ziff. 3 BKGG zu berücksichtigen ist, findet Satz 1, bezogen auf dieses Kind, keine Anwendung.
8 8 6 Freiwillige Abgeltung von ZÜ und/oder ZÜ-K (1) In beiderseitigem freiwilligen Einvernehmen kann das jeweilige Unternehmen im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass die ZÜ und/oder ZÜ-K oder ein jeweiliger Teilbetrag davon durch Zahlung eines Einmalbetrags pauschal abgegolten werden. Maßgebend für die Berechnung des Einmalbetrags ist die jeweilige Höhe der ZÜ bzw. ZÜ-K im Vereinbarungsmonat. (2) Der jeweilige Abgeltungsbetrag wird nach folgenden Formeln ermittelt: a) Für die ZÜ: [Anspruchsmonate bis zur Vollendung des 60. Lj., längstens bis zum ] x [ZÜ] 2,5 b) Für die ZÜ-K: [Anspruchsmonate bis zur Vollendung des 18. Lj. des Kindes] x [ZÜ-K] 2,5 (3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich, spätestens eine Woche nach Abschluss der Vereinbarung, zu informieren. Soll die Vereinbarung auf Veranlassung des Arbeitgebers geschlossen werden, ist der Betriebsrat vor Vertragsabschluss zu informieren. Dem Arbeitnehmer steht innerhalb eines Monats nach Abschluss der Vereinbarung ein Rücktrittsrecht zu. (4) Die Auszahlung des jeweiligen Einmalbetrags erfolgt im zweiten auf den Abschluss der Vereinbarung folgenden Kalendermonat. Damit sind sämtliche bisher bestehende Ansprüche nach diesem Tarifvertrag bezüglich der ZÜ bzw. ZÜ-K - bei Abgeltung eines Teilbetrags hinsichtlich des abgegoltenen Teilbetrags - auf Dauer erloschen. 7 Freiwillige Abfindung von ZÜ/ZÜ-K bei konzerninternem Unternehmenswechsel (1) Ist aufgrund einer Rationalisierungsmaßnahme die bisherige Beschäftigung weggefallen und löst der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Unternehmen einvernehmlich und begründet im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis mit einem anderen Unternehmen im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags, kann der Arbeitnehmer anstelle der Weiterzahlung der ZÜ/ZÜ-K eine Abfindungszahlung vom bisherigen Unternehmen verlangen. Maßgebend für die Berechnung der Abfindungszahlung ist die ZÜ bzw. ZÜ-K, die der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält.
9 9 (2) Der Abfindungsbetrag nach Abs. 1 wird nach folgender Formel ermittelt: a) Für die ZÜ [Anspruchsmonate bis zur Vollendung des 60. Lj., längstens bis zum ] x [ZÜ] 2,5 b) Für die ZÜ-K: [Anspruchsmonate bis zur Vollendung des 18. Lj. des Kindes] x [ZÜ-K] 2,5 (3) Die Auszahlung des Abfindungsbetrags wird mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Damit sind sämtliche bisher bestehende Ansprüche nach diesem Tarifvertrag bezüglich der ZÜ und ZÜ-K auf Dauer erloschen. 8 Abgeltung von Entgeltdifferenzen bei Betriebsübergängen zu konzernexternen Unternehmen (1) Vor dem Betriebsübergang zu einem konzernexternen Unternehmen wird die ggf. entstehende Entgeltdifferenz pauschal abgegolten. Hierzu erfolgt eine arbeitnehmerbezogene individuelle Vergleichsberechnung auf der Grundlage der Jahreseinkommen entsprechend 2 Abs. 2. (2) Der sich nach Abs. 1 ergebende Differenzbetrag wird mit dem Faktor 2,5 multipliziert und als Einmalbetrag ausgezahlt. Protokollnotiz: Die Tarifvertragsparteien werden zeitnah sicherstellen, dass der betroffene Arbeitnehmer optional eine ratierliche Auszahlung über den Zukunftssicherungsfonds für die Beschäftigten der Deutschen Bahn e. V. wählen kann. 9 Sterbegeld Besteht für Hinterbliebene nach den jeweiligen tarifvertraglichen Regelungen ein Anspruch auf Sterbegeld wird unabhängig davon ein zusätzliches Sterbegeld gezahlt. Als Sterbegeld wird für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und für drei weitere Monate die ZÜ des Verstorbenen gezahlt.
10 10 Abschnitt IV Übergangsbestimmungen 10 Zukunftssicherungs-Übergangsregelungen (1) Soweit der Arbeitnehmer Ansprüche auf Fondsleistungen nach einer Zukunftssicherungs- Übergangsregelung hat, wird diese durch die Regelungen der 2 und 3 ersetzt. (2) Die monatlichen Leistungen aus einer Zukunftssicherungs-Übergangsregelung im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang nach 613a BGB zu einem Erwerber, der vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags nicht erfasst wird, werden mit dem 30-fachen des Monatsbetrags pauschal abgegolten. Maßgebend ist der im Juli 2002 gezahlte Betrag. Damit sind sämtliche Ansprüche aus den jeweiligen Zukunftssicherungs- Übergangsregelungen auf Dauer abgegolten. (3) Finden die in 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 genannten Bestimmungen durch Nachwirkung ( 4 Abs. 5 TVG) oder durch Transformation ins Individualarbeitsrecht gemäß 613a BGB Anwendung, werden diese durch die in diesem Tarifvertrag geregelten Ansprüche abschließend ersetzt, sie finden keine Anwendung mehr und wirken insoweit auch nicht mehr nach. 11 Abrechnungstechnische Behandlung der ZÜ Soweit der Arbeitnehmer eine Erhöhung der ZÜ infolge der in 2 Abs. 2 dieses Tarifvertrags genannten Tatbestände erhält, die den am 31. Juli 2002 bestehenden Anspruch auf PZÜ bzw. AZ/AZ-Z (oder diesen vergleichbare Zulagen) betragsmäßig übersteigt, ist der übersteigende Betrag gesondert in der Abrechnung des Arbeitgebers zu erfassen. Abschnitt V Schlussbestimmungen 12 Fälligkeit und Auszahlung der ZÜ und der ZÜ-K Fälligkeit und Auszahlung der ZÜ und ZÜ-K bestimmen sich nach den tarifvertraglichen Bestimmungen zur Entgeltzahlung in den Unternehmen im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags in der jeweils geltenden Fassung. 13 Ausschlussfrist, Gerichtsstand Ausschlussfristen und Gerichtsstand bestimmen sich nach den tarifvertraglichen Bestimmungen der Unternehmen im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags in der jeweils geltenden Fassung, sofern in diesem Tarifvertrag nichts anderes vereinbart ist.
11 11 14 Gültigkeit und Dauer (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01. August 2002 in Kraft und kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats, frühestens zum 31. Dezember 2008, schriftlich gekündigt werden. (2) Abweichend von Abs. 1 werden die 2 Abs. 1 Buchst. b Satz 2 bis 4 und Abs. 3, 5 Abs. 1 Buchst. a, d und e zum 1. November 2002 in Kraft gesetzt.
Tarifvertrag 2/2013. zur Änderung von Tarifverträgen für Arbeitnehmer und Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen des DB Konzerns.
1 Tarifvertrag 2/2013 zur Änderung von Tarifverträgen für Arbeitnehmer und Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (ÄTV 2/2013 FGr) Zwischen dem Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der
Mehr55. Tarifvertrag. zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der DB AG sowie verschiedener Unternehmen des DB Konzerns
55. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der DB AG sowie verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (55. ÄnderungsTV) mit Erläuterungen der TG Zwischen dem
MehrTarifabschluss Einkommensrunde DB AG 2014/2015
Tarifabschluss Einkommensrunde DB AG 2014/2015 6. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Nachwuchskräfte der DB Systel GmbH (6. ÄnderungsTV DB Systel) Zwischen dem Arbeitgeber-
MehrTarifvertrag. zur Einführung des
Tarifvertrag zur Einführung des Funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 4 - Lokfahrdienst - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (EinfTV FGr 4-TV) zuletzt geändert
MehrDB AG Entgelttabellen FGr 6-TV
Einführung Jahrestabellenentgelt ab Januar 2016 Seit 1. Januar 2016 gilt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich der Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträge (FGr TVe) 1 bis 6 fallen, ein Jahrestabellenentgelt.
MehrDB AG Entgelttabellen FGr 1-TV
Einführung Jahrestabellenentgelt ab Januar 2016 Seit 1. Januar 2016 gilt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich der Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträge (FGr TVe) 1 bis 6 fallen, ein Jahrestabellenentgelt.
MehrDB AG Entgelttabellen FGr 3-TV
Einführung Jahrestabellenentgelt ab Januar 2016 Seit 1. Januar 2016 gilt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich der Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträge (FGr TVe) 1 bis 6 fallen, ein Jahrestabellenentgelt.
MehrDB AG Entgelttabellen FGr 5-TV
Einführung Jahrestabellenentgelt ab Januar 2016 Seit 1. Januar 2016 gilt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich der Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträge (FGr TVe) 1 bis 6 fallen, ein Jahrestabellenentgelt.
MehrTarifvertrag. zur Einführung des
1 Tarifvertrag zur Einführung des Funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 4 - Lokfahrdienst - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (EinfTV FGr 4-TV) 2 Inhalt
MehrTarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL)
Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) Zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch den Staatsminister
Mehr>>> DB Kommunikationstechnik GmbH <<<
Tarifabschluss Einkommensrunde DB AG 2014/2015 1. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Nachwuchskräfte der DB Kommunikationstechnik GmbH (1. ÄnderungsTV KT) Zwischen dem
Mehr>>> DB Fahrwegdienste GmbH <<<
Tarifabschluss Einkommensrunde DB AG 2014/2015 11. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB Fahrwegdienste GmbH (11. ÄnderungsTV FWD) Zwischen dem Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband
MehrRundschreiben 16/2005
An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden 28.11.2005 050 Rundschreiben 16/2005 Tarifverträge zur Einführung des KTD in verschiedenen Einrichtungen Nachfolgend aufgeführte
MehrLohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe
Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe gültig ab 01.06.2015 Zwischen dem und der Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.v., Am Sandtorkai 2, 20457 Hamburg, Vereinten
Mehr1. Änderungstarifvertrag. Zwischen. Paritätische Tarifgemeinschaft e.v. und. dem Marburger Bund Landesverband Berlin/Brandenburg e. V.
1. Änderungstarifvertrag Zwischen Paritätische Tarifgemeinschaft e.v. und dem Marburger Bund Landesverband Berlin/Brandenburg e. V. wird Folgendes vereinbart: 1 Wiederinkraftsetzen gekündigter Vorschriften
MehrTarifvertrag. zur Führung, Verwaltung und Sicherung der Wertguthaben. von. Langzeitkonten. (Wertguthaben-TV)
1 Tarifpolitik Tarifvertrag zur Führung, Verwaltung und Sicherung der Wertguthaben von Langzeitkonten (Wertguthaben-TV) Stand nach 3. ÄTV Wertguthaben-TV 2009 2 Inhalt 1 Geltungsbereich 2 Einbeziehung
MehrENTGELTRAHMEN- TARIFVERTRAG ZEITARBEIT
ENTGELTRAHMEN- TARIFVERTRAG ZEITARBEIT vom 22.07.2003 geändert durch Änderungstarifverträge q vom 30.05.2006 q vom 09.03.2010 q vom 17.09.2013 20 ENTGELTRAHMENTARIFVERTRAG ZEITARBEIT 1 GELTUNGSBEREICH
MehrLesefassung November 2016
Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe
MehrV BERLIN. Tarifvertrag Nr. 2 zur Entgeltanpassung des TV-N Berlin (TV Entgelt Nr. 2 TV-N Berlin) Abschluss: "Gültig ab:
V BERLIN Arbe i tgebe rverba nd Tarifvertrag Nr. zur Entgeltanpassung des TV-N Berlin (TV Entgelt Nr. TV-N Berlin) Abschluss:.0.0 "Gültig ab: 0.0.0 KAV Berlin Seite von Arbe itg e be rve rba n d Tarifvertrag
MehrJahressonderzahlung 22 TV AWO NRW. Konzernbetriebsrat des AWO-Bezirk Westliches Westfalen e.v. 17. Dezember 2012
Jahressonderzahlung 1 22 TV AWO NRW Voraussetzungen Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und mindestens seit dem 1. August beschäftigt sind, haben Anspruch auf
Mehr6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000
6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,
MehrFAQ zum Jahrestabellenentgelt DB Konzern ab 2016: Du bestimmst, wie du dein Entgelt bekommen willst!
Tarif FAQ zum Jahrestabellenentgelt DB Konzern ab 2016: Du bestimmst, wie du dein Entgelt bekommen willst! Zum 1. Januar 2016 verändert die Deutsche Bahn ihre Entgelttabellen. Es wird dann für jede/n Arbeitnehmer/in
MehrVergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014
Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung
MehrLesefassung November 2016
Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ggmbh Berlin (VTV-LHB) vom 1. Mai 2012 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe
MehrTarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV)
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für die Arbeitnehmer der Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich...3 2 Voraussetzungen für die Altersteilzeit...3 3 Arbeitszeit während
MehrTarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte
IG Metall Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte zum ERA-TV Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Abschluss: 14.06.2005 Gültig ab: Beginn der
MehrTarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen (TV Entgelt)
TV über Entgelte und Ausbildungsvergütungen Stand 26.02.2015 Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen (TV Entgelt) vom 26. Februar 2015 (gültig ab 01. Januar 2015) Zwischen NORDMETALL, Verband
MehrTarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken FMBl. 2009 S. 417 2034.2.1-F Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
MehrRundschreiben 5/2005
An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden 04.03.05 050 Rundschreiben 5/2005 I. Tarifvertrag zur Einführung des KTD in dem Marie-Christian-Heime e.v. vom 19. August 2004
MehrEntgelttarifvertrag. für die bayerische Metall- und Elektroindustrie. vom 23. Februar gültig ab 1. Mai
Entgelttarifvertrag für die bayerische Metall- und Elektroindustrie vom 23. Februar 2010 - gültig ab 1. Mai 2010 - Zwischen dem Metall- und Elektro-Industrie e.v., Max-Joseph-Str. 5, 80333 München und
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS) Inhalt Seite 4 9 1 7 Seite 10 17 Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen
MehrTarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Abschluss:
MehrRundschreiben 1/2006
An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden 06.01.2006 050 Rundschreiben 1/2006 Wir wünschen allen Lesern einen guten Start ins Neue Jahr. I. Berichtigter Monatslohntarifvertrag
MehrTarifvertrag. über. arbeitgeberfinanzierte Leistungen. zur betrieblichen Altersvorsorge. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen
Tarifpolitik Tarifvertrag über arbeitgeberfinanzierte Leistungen zur betrieblichen Altersvorsorge für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (bav-tv) Stand nach ÄTV 2/2013 EVG Vorstandsbereich
MehrTARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE. für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugenden Industrie (TV BZ PE - gewerblich)
TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugenden Industrie (TV BZ PE - gewerblich) INHALT Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen
MehrVergütungstarifvertrag. vom 25. September 2015
Vergütungstarifvertrag für die Beschäftigten der KITAWO ggmbh Magdeburg vom 25. September 2015 zwischen dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland ev. - vertreten durch den Vorstand - und der ver.di - Vereinte
Mehr6. Änderungstarifvertrag. vom 30. Juni zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001
6. Änderungstarifvertrag vom 30. Juni 2008 zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001 Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW) und der Vereinten
MehrTarifvertrag zur Überleitung in den Tarifvertrag für Ärzte der Rehakliniken der ehemaligen Damp Gruppe. vom 28. Januar 2013
Tarifvertrag zur Überleitung in den Tarifvertrag für Ärzte der Rehakliniken der ehemaligen Damp Gruppe vom 28. Januar 2013 Zwischen der HELIOS Kliniken GmbH zugleich handelnd im Namen und in Vollmacht
MehrTarifvertrag. über eine Einmalzahlung für die Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt in Nordrhein-Westfalen
für die Beschäftigten der (TV Einmalzahlung AWO NRW) (1) Vollzeitbeschäftigte, mit Ausnahme der Auszubildenden und Praktikantinnen und Praktikanten, die in der Zeit zwischen dem 1. August 2007 und 31.Dezember
Mehr8 Rationalisierungsschutzvertrag
8 Rationalisierungsschutzvertrag TARIFVERTRAG ZUR ABWENDUNG SOZIALER HÄRTEN BEI RATIONALISIERUNGSMAßNAHMEN (Rationalisierungsschutzvertrag) Die Nutzung der technischen Entwicklung und der Rationalisierung
MehrTARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE
TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie TV BZ PE gewerblich Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen
MehrRundschreiben 12/2004
An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden 08.11.2004 050 Rundschreiben 12/2004 Tarifvertrag zur Einführung des KTD in der Ev. Stiftung Alsterdorf Tarifvertrag zur Einführung
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 3. vom 20. März 2012
Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 20. März 2012 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte im KAH (TV-Ärzte KAH) vom 22. November 2006 zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 26. Januar
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungsvereinbarung Nr. 9 vom 29. April 2016 zur durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) vom 7. Februar 2006
MehrTARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE
TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau TV BZ KS Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau
Mehrvom 12. Dezember 2012 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und ...
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten und der zum Forstwirt Auszubildenden in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben des Landes Berlin in das Tarifrecht der TdL (TV Wiederaufnahme
MehrTarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte
IG Metall Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte zum ERA-TV Metall- und Elektroindustrie Südwest Abschluss: 14.06.2005 Gültig ab: Beginn der Einführung des ERA-TV
MehrEinigung zu Sonderzahlung erzielt
2005 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Bund/Gemeinden Berlin den 17.03.2005 Nr. 21/05 Einigung zu Sonderzahlung erzielt Im Rahmen der Redaktionsverhandlungen zum neuen Tarifrecht für den öffentlichen Dienst
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 10. und Entgelttarifvertrag zum Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie (KTD) vom 11. April 2013
Änderungstarifvertrag Nr. 10 und Entgelttarifvertrag 2013 zum Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie (KTD) vom 11. April 2013 Zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland
MehrENTGELTTARIFVERTRAG für Arbeitnehmer in den Elektrohandwerken der Länder Berlin und Brandenburg
Seite 1 von 7 ENTGELTTARIFVERTRAG für Arbeitnehmer in den Elektrohandwerken der Länder geschlossen zwischen dem Landesinnungsverband der Elektrotechnischen Handwerke Berlin/Brandenburg Wilhelminenhofstraße
Mehrigz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz),
Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117 Berlin und igz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz), Portal 10, Albersloher Weg
MehrArbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeitarbeit (Altersteilzeitarbeitsrechtsregelung ATZA)
Altersteilzeitarbeitsrechtsregelung ATZA 4.13.12 Arbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeitarbeit (Altersteilzeitarbeitsrechtsregelung ATZA) Vom 26. Februar 1998 (ABl. EKD 1998 S. 158) zuletzt geändert
MehrTarifvertrag über branchenzuschläge
Tarifvertrag über branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie TV BZ PE gewerblich Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005
Anlage 1 Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
MehrMonatslohntarifvertrag Nr. 7 zum MTArb-O vom 31. Januar Zwischen. und
Monatslohntarifvertrag Nr. 7 zum MTArb-O vom 31. Januar 2003 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten
MehrTarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte Metallindustrie Südwest Abschluss: 11.12.1996 Gültig
Mehr43. Ordentliche Bezirkskonferenz Mittwoch, 4. Juni 2014 Bürgerhaus Hamburg-Wilhelmsburg
43. Ordentliche Bezirkskonferenz Mittwoch, 4. Juni 2014 Bürgerhaus Hamburg-Wilhelmsburg Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen Stand: 19.05.2016 Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen
MehrRichtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986
Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie. (TV BZ PE gewerblich)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie (TV BZ PE gewerblich) Inhalt 02 Seite 4 9 1 7 Seite 10 14 03 Inhalt Tarifvertrag
MehrVergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder.
Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom Januar 2003 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das
MehrTarifgemeinschaft deutscher Länder
Tarifgemeinschaft deutscher Länder - Nur per E-Mail - Tarifreferentinnen/Tarifreferenten der Länder Geschäftsstelle Berlin Telefon: 030 28884390 Telefax: 030 288843922 Geschäftsstelle Bonn Telefon: 0228
MehrÜberleitungstarifvertrag. zwischen der
Überleitungstarifvertrag zwischen der Schüchtermann-Schiller'schen Kliniken Bad Rothenfelde GmbH & Co. KG Ulmenallee 5-11, 49214 Bad Rothenfelde (in der Folge: SSK) und der Marburger Bund - Landesverband
MehrTarifvertrag zur Entgeltanpassung des TV-N Berlin (TV Entgelt TV-N Berlin) vom
Arbe i tge be rverband Tarifvertrag zur Entgeltanpassung des TV-N Berlin (TV Entgelt TV-N Berlin) vom 28.10.2008 Abschluss: 28.10.2008 Gültig ab: 01.01.2008 Kündigungsfrist: 3 Kalendermonate zum Schluss
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie. (TV BZ Druck gewerblich)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie (TV BZ Druck gewerblich) Inhalt Seite 4 9 1 7 Seite 10 16 Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge
Mehr(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II.
Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)
MehrTarifvertrag über branchenzuschläge
Tarifvertrag über branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau TV BZ KS Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau
Mehr1. Tarifvertrag. zur Änderung der. Tarifverträge. für die Arbeitnehmer und Auszubildenden. der. DB Services GmbH. im Bereich des
1. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der DB Services GmbH im Bereich des Technischen Facilitymanagements (1. ÄnderungsTV TFM) 1 Wiederinkraftsetzen gekündigter
Mehrigz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz),
Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117 Berlin und igz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz), Portal 10, Albersloher Weg
MehrÄnderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -
Nr. 59 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 08.12.2004 und vom 03./04.05.2005 - Regelung über eine ergänzende
MehrTarifvertrag zum Personalbinnenmarkt bei der Gesundheit Nord ggmbh Klinikverbund Bremen. Zwischen
Tarifvertrag zum Personalbinnenmarkt bei der Gesundheit Nord ggmbh Klinikverbund Bremen Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Bremen e. V., vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands und einerseits
MehrBundesrepublik Deutschland. Metallindustrie
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 010 01 100 604 001 00 Bundesrepublik Deutschland Industrie: Arbeiter und Angestellte Metallindustrie Abschluss: 29.09.2004 gültig ab: 01.07.2004 kündbar zum: verschiedene
MehrArbeitsvertragsordnung für Arbeiter im kirchlichdiakonischen Dienst des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (Arbeitervertragsordnung/ArbVO)
Arbeitervertragsordnung ArbVO DH 2.2.13 Arbeitsvertragsordnung für Arbeiter im kirchlichdiakonischen Dienst des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (Arbeitervertragsordnung/ArbVO) Vom 15. Dezember
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS) Inhalt 02 03 Inhalt Seite 4 9 1 7 Seite 10 14 Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen
MehrRichtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April in der im Bereich der neuen Bundesländer anzuwendenden Fassung
Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie. (TV BZ PE gewerblich)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie (TV BZ PE gewerblich) Inhalt 02 03 Inhalt Seite 4 9 1 7 Seite 10 14 Tarifvertrag
Mehrdem Kommunalen Arbeitgeberverband Baden-Württemberg e.v., - einerseits -
Vierter Tarifvertrag vom 3. November 2011 zur Änderung des Bezirkstarifvertrages für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe Baden-Württemberg (BzTV-N BW) vom 13. November 2001 Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband
MehrTarifvertrag zur Beschäftigungssicherung
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung zum ERA-TV Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 31.03.2004 Gültig ab: Beginn der Einführung des
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungsvereinbarung Nr. 7 vom 29. April 2016 zur durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Bereich Flughäfen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-F) vom 7. Februar 2006
MehrII. BESITZSTANDSREGELUNGEN DES TARIFRECHTS DER LÄNDER 27
Inhalt I. ERLÄUTERUNGEN ZUM EINGRUPPIERUNGSRECHT DES TV-L UND ZU WEITEREN ÄNDERUNGEN DES TARIFRECHTS DER LÄNDER Eingruppierungsrecht der Länder 12 1. Geltungsbereich 13 2. Bestandteile des tariflichen
MehrAnstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter
Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag
MehrTarifvertrag vom 15. Dezember 2006 über eine Jahressonderzahlung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Praktikanten in
Tarifvertrag vom 15. Dezember 2006 über eine Jahressonderzahlung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Praktikanten in landwirtschaftlichen Betrieben des Freistaats Bayern Tarifvertrag
MehrRundschreiben 1/2012
An die Mitglieder des VKDA-NEK 8. März 2012 050 Rundschreiben 1/2012 I. Tarifvertrag zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (ELLM) und der Pommerschen
MehrTarifvertrag. über die gemeinsame Einrichtung zur Gewährung von Sozialleistungen. (GE-TV GDL) vom 30. Juni 2015
Tarifvertrag über die gemeinsame Einrichtung zur Gewährung von Sozialleistungen (GE-TV GDL) vom 30. Juni 2015 Inhalt 1 Geltungsbereich 2 Einrichtung der gemeinsamen Einrichtung und Zwecksetzung 3 Allgemeine
MehrAnlage 1. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Anlage 1 Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 19. Oktober 2016 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA)
MehrArbeitervertragsordnung (ArbVO/DW) 1. Geltungsbereich. 2. Anwendung der KDAVO. 3. Änderung der Arbeitszeit. 4. Entgeltrelevante Zeit.
Arbeitervertragsordnung (ArbVO/DW) vom 15. Dezember 1982 in der Fassung vom 20. Juli 2005, zuletzt geändert durch Beschluß der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 20. Juni 2007 1. Geltungsbereich. Diese
MehrLandesbezirkstarifvertrag Nr. 31/2006
Landesbezirkstarifvertrag Nr. 31/2006 Landesbezirklicher Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeit-TV Hessen) zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Hessen e.v. (KAV Hessen) - einerseits
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 27. August Zwischen.
Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 27. August 2009 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden
MehrTarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)
Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 17. Februar 2017 Zwischen der
MehrEntgelttarifvertrag Nr. 4 vom 22. Oktober 2012
Entgelttarifvertrag Nr. 4 vom 22. Oktober 2012 Der Verband der Privatkrankenanstalten in Bayern e.v. Kreillerstraße 24 81679 München - nachfolgend Verband - und der Marburger Bund - Verband der angestellten
Mehr1 Änderungen des BT-K zum 1. Januar 2008
Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006 1 Änderungen des BT-K zum 1. Januar 2008
MehrTarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Roland Klinik ggmbh in den Rahmentarifvertrag
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Roland Klinik ggmbh in den Rahmentarifvertrag zwischen der Roland Klinik ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Hans-Joachim Bauer und Frau
Mehr11. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See
11. Nachtrag zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 01.10.2005 in der Fassung des 10. Satzungsnachtrages
MehrZwischen. A r b e i t s v e r t r a g 7
Anlage 7 Zwischen vertreten durch (Arbeitgeber) und Frau/Herrn 2 geboren am: wohnhaft in: (Beschäftigte/Beschäftigter 2 ) wird - vorbehaltlich 1 - folgender A r b e i t s v e r t r a g 7 geschlossen: 1
MehrBetriebsvereinbarung zum Thema Personalabbau
Betriebsvereinbarung zum Thema Personalabbau Zwischen der Firma [ ] und dem Betriebsrat der Firma [ ] wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen: 1. Geltungsbereich 1.1 Leistungen nach den Bestimmungen
MehrTarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kaliund Steinsalzbergbau (TV BZ KS)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kaliund Steinsalzbergbau (TV BZ KS) Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 5. November Zwischen.
Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 5. November 2011 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden
MehrEntgelttarifvertrag für die Charité Universitätsmedizin Berlin (ETV-Charité)
Entgelttarifvertrag für die Charité Universitätsmedizin Berlin (ETV-Charité) 2 Entgelttarifvertrag für die Charité Universitätsmedizin Berlin (ETV-Charité) Vom 1. Januar 2007 in der Fassung vom 1. Juli
MehrTarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV-Prakt.) vom 22. März 1991
5.1.7 BO Nr. A 3649 3.8.92/KABl. 1992, S. 139ff.; Nr. A 1604 31.3.93/KABl. 1993, S. 397; Nr. A 2047 10.5.93/KABl. 1993, S. 401; Nr. A 4432 30.9.93/KABl. 1993, S. 491; Nr. A 2006 4.7.94/KABl. 1994, S. 145;
Mehr