Tarifvertrag. zur Sicherung und Anpassung von Entgeltdifferenzen. (KonzernZÜTV)

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1 1 Tarifvertrag zur Sicherung und Anpassung von Entgeltdifferenzen (KonzernZÜTV) zuletzt geändert durch ÄTV 1/2015 FGr

2 2 Inhaltsverzeichnis Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich Abschnitt II Leistungsansprüche des Arbeitnehmers 2 Ermittlung der Zulage Überleitung (ZÜ) 3 Ermittlung der kinderbezogenen Zulage Überleitung (ZÜ-K) 4 Besondere Regelungen zur Ermittlung von Leistungsansprüchen Abschnitt III Anpassung der Leistungsansprüche des Arbeitnehmers 5 Anpassung der ZÜ bzw. ZÜ-K 6 Freiwillige Abgeltung von ZÜ und/oder ZÜ-K 7 Freiwillige Abfindung von ZÜ/ZÜ-K bei konzerninternem Unternehmenswechsel 8 Abgeltung von Entgeltdifferenzen bei Betriebsübergang zu konzernexternen Unternehmen 9 Sterbegeld 10 Zukunftssicherungs-Übergangsregelungen 11 Abrechnungstechnische Behandlung der ZÜ Abschnitt V Schlussbestimmungen 12 Fälligkeit und Auszahlung der ZÜ und der ZÜ-K 13 Ausschlussfrist, Gerichtsstand 14 Gültigkeit und Dauer

3 3 Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Arbeitnehmer genannt), die unter den allgemeinen Geltungsbereich des KonzernRTV fallen. (2) Dieser Tarifvertrag gilt auch für die Arbeitnehmer der DB Verkehrsbau Logistik GmbH. (3) Nicht unter den Geltungsbereich fallen die Arbeitnehmer der DB Zeitarbeit GmbH. Abschnitt II Leistungsansprüche des Arbeitnehmers 2 Ermittlung der Zulage Überleitung (ZÜ) (1) a) Der Arbeitnehmer, bei dem der Anspruch auf Zahlung der Zulage PZÜ bzw. AZ/AZ-Z (oder diesen vergleichbare Zulagen) durch tarifvertragliche Regelung mit Ablauf des 31. Juli 2002 weggefallen ist, hat Anspruch auf Zahlung einer ZÜ. b) Die Höhe der ZÜ entspricht dem Monatsbetrag der aufgehobenen Regelung. Sie ist für den Vollzeitarbeitnehmer auf maximal 450,00 EUR/Monat begrenzt. Der 450,00 EUR übersteigende Betrag wird als Einmalbetrag mit seinem 30-fachen Monatswert endgültig abgegolten. Für den Arbeitnehmer, der am 31. Oktober 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hat, findet die in Satz 2 genannte Begrenzung keine Anwendung. (2) Führt eine der nachfolgenden Maßnahmen zu einer Änderung des Entgelts, wird die ZÜ neu berechnet bzw. neu bestimmt: a) Einführung neuer tarifvertraglicher Entgeltstrukturen, b) Betriebsübergang nach 613a BGB zu einem Unternehmen im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags. Hierzu erfolgt eine arbeitnehmerbezogene individuelle Vergleichsberechnung der bisherigen und der neuen bzw. geänderten tarifvertraglichen Leistungen auf Basis einer Jahresbetrachtung.

4 4 In die Jahresbetrachtung sind die nachfolgenden Einkommensbestandteile einzubeziehen: Monatstabellenentgelt, ZÜ/ZÜ-K, Urlaubsgeld, jährliche Zuwendung sowie sonstige tarifliche Zulagen (ausgenommen Reisekosten bzw. diesen entsprechende Aufwandsentschädigungen). Bei der Berechnung der ZÜ wird der sich aus der Vergleichsberechnung ergebende Differenzbetrag (Jahr) monatlich mit 1/13 berücksichtigt. (3) a) Soweit sich eine gemäß 2 Abs. 1 Buchst. b bestehende ZÜ in den Fällen nach Abs. 2 erhöht oder eine ZÜ sich neu ergibt, ist der in die ZÜ einzubeziehende Betrag nach Abs. 2 für den Vollzeitarbeitnehmer auf jeweils maximal 300,00 EUR/Monat begrenzt. b) Der jeweils 300,00 EUR übersteigende Betrag wird als Einmalbetrag mit seinem 30- fachen Monatswert endgültig abgegolten. c) Statt der Einmalzahlung nach Buchst. b wird dem Arbeitnehmer auf seinen schriftlichen Antrag hin der 300,00 EUR übersteigende Betrag befristet für die Dauer von 30 Monaten weitergezahlt. Der Betrag bleibt bei der Berechnung jeglicher Fortzahlungsentgelte unberücksichtigt; 4 Abs. 4 Satz 3 gilt sinngemäß. d) Beendet der Arbeitnehmer während der 30-monatigen Laufzeit das Arbeitsverhältnis und begründet er im unmittelbaren Anschluss daran ein Arbeitsverhältnis mit einem anderen Unternehmen, das vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfasst ist, wird der Betrag für den verbleibenden Zeitraum pauschal abgegolten. e) Für den Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Maßnahme nach Abs. 2 das 55. Lebensjahr vollendet hat, findet die in Satz 1 genannte Begrenzung keine Anwendung. (4) Wird dem kündigungsbeschränkten Arbeitnehmer, dessen bisherige Beschäftigung durch eine vom Arbeitgeber veranlasste betriebliche Maßnahme (im Folgenden Rationalisierungsmaßnahme ) wegfällt, eine zumutbare Beschäftigung im Sinne der Bestimmungen des KonzernRatioTV angeboten und führt diese zu einer Minderung des Entgelts, so wird die bestehende ZÜ neu berechnet bzw. eine ZÜ neu bestimmt. Hierzu erfolgt eine Vergleichsberechnung gemäß Abs. 2. Gleiches gilt für den kündigungsbeschränkten Arbeitnehmer, der in konkreter Erwartung eines Arbeitsplatzwegfalls selbst einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz sucht und annimmt. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 findet Abs. 3 keine Anwendung.

5 5 (5) Abs. 4 gilt nicht für den kündigungsbeschränkten Arbeitnehmer bei einem Wechsel in die DB Vermittlung GmbH zur beruflichen Neuorientierung. (6) Wechselt der kündigungsbeschränkte Arbeitnehmer aus der DB Vermittlung GmbH im Zuge der beruflichen Neuorientierung in ein Unternehmen im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags und führt dies zu einer Minderung des Entgelts, gilt Abs. 4 entsprechend. Für die Vergleichsberechnung wird 10 Abs. 2 DB VermittlungTV zugrunde gelegt. 3 Ermittlung der kinderbezogenen Zulage Überleitung (ZÜ-K) (1) a) Der Arbeitnehmer, bei dem der Anspruch auf Zahlung der Zulage PZÜ-K bzw. AZ K (oder diesen vergleichbare Zulagen) durch tarifvertragliche Regelung mit Ablauf des 31. Juli 2002 weggefallen ist, hat Anspruch auf Zahlung einer ZÜ-K. b) Die Höhe der ZÜ-K entspricht dem Monatsbetrag des weggefallenen Anspruchs nach Buchst. a. (2) Die ZÜ-K entfällt bei Wegfall der Kindergeldberechtigung. Entfällt der Kindergeldanspruch eines ZÜ-K Berechtigten und lebt dieser später wieder auf oder wird der Kindergeldanspruch erst nachträglich wieder festgestellt, wird die ZÜ-K erneut gewährt. (3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Kindergeldberechtigung dem Grunde nach glaubhaft darzulegen. Jede Änderung seiner persönlichen Verhältnisse hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Der Arbeitgeber ist in begründeten Fällen berechtigt, die Vorlage eines geeigneten Nachweises über die Voraussetzung des Fortbestands der ZÜ-K zu verlangen. (4) Ab dem 01. August 2002 entfällt der Anspruch auf die ZÜ-K mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das anspruchsberechtigende Kind das 18. Lebensjahr vollendet oder bereits vollendet hat. Dies gilt nicht für das im Sinne des 2 Abs. 2 Ziff. 3 BKGG schwerstbehinderte Kind, sofern der Arbeitnehmer die Weiterzahlung der ZÜ-K beantragt und die Kindergeldberechtigung für dieses Kind nachweist. (5) Abweichend von Abs. 4 entfällt für das 18-jährige kindergeldberechtigende Kind bei dem Arbeitnehmer mit einem Jahrestabellenentgelt ab 01. Juli 2015 bis einschließlich ,15 EUR (ab 01. Mai 2016 bis einschließlich ,34 EUR) der ZÜ-K Anspruch nicht, sofern der Arbeitnehmer die Weiterzahlung der ZÜ-K beantragt und die Kindergeldberechtigung für dieses Kind nachweist. Der maßgebende Betrag des Jahrestabellenentgelts nach Satz 1 erhöht sich für jedes weitere kindergeldberechtigende Kind um 2.000,00 EUR.

6 6 4 Besondere Regelungen zur Ermittlung von Leistungsansprüchen (1) Für den zur beruflichen Neuorientierung eingestellten Arbeitnehmer der DB Vermittlung GmbH gelten die Regelungen dieses Tarifvertrags entsprechend dem Verhältnis seiner individuellen Arbeitszeit gemäß 4 DB VermittlungTV zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers der DB AG. (2) Für den Teilzeitarbeitnehmer gelten die Regelungen dieses Tarifvertrags entsprechend dem Verhältnis seiner individuellen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers. Soweit Schwellenwerte zur Anwendung kommen, ist als Berechnungsgrundlage das jeweils 12-fache des Monatstabellenentgelts eines Vollzeitarbeitnehmers zugrunde zu legen. 5 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Vermindert oder erhöht sich die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers werden die ZÜ bzw. die ZÜ-K jeweils entsprechend angepasst. (4) Der Anspruch auf Zahlung von ZÜ bzw. ZÜ-K besteht monatlich und wird zwölf Mal im Jahr mit dem Entgelt gezahlt. Im Monat November wird entsprechend dem Anspruch im Monat November der doppelte Betrag der ZÜ bzw. ZÜ-K gezahlt. Abweichend von eventuell sonstigen tarifvertraglichen unternehmensbezogen Bestimmungen bleiben die ZÜ bzw. ZÜ-K bei der Berechnung einer jährlichen Zuwendung, eines Weihnachtsgeldes oder einer sonstigen Gratifikation unberücksichtigt. (5) Hat der Arbeitnehmer einen tarifvertraglichen Anspruch auf Krankengeldzuschuss, wird zur Berechnung des Zuschusses die ZÜ und ZÜ-K einbezogen. (6) Für die Dauer der Laufzeit des BeSiTV (einschl. einer evtl. Nachwirkung) - 40 BeSiTV - gilt folgendes: a) Wird die tarifliche Arbeitszeit in dem entsprechenden Betrieb auf bis zu 95 % (somit das Verhältnis zu Jahresarbeitsstunden) der Referenzarbeitszeit reduziert, erfolgt keine Anpassung der ZÜ und/oder ZÜ-K. b) Wird die tarifliche Arbeitszeit in dem entsprechenden Betrieb auf unter 95 % (somit über das Verhältnis zu Jahresarbeitsstunden hinaus) der Referenzarbeitszeit reduziert, vermindert sich die ZÜ und/oder ZÜ-K proportional im Verhältnis der neuen Jahresarbeitsstunden zu 95 % der Referenzarbeitszeit. Abschnitt III Anpassung der Leistungsansprüche des Arbeitnehmers 5 Anpassung der ZÜ bzw. ZÜ-K (1) Die ZÜ des Arbeitnehmers vermindert sich bei Entgelterhöhungen durch: a) tarifvertraglich vereinbarte Erhöhung der Tabellenentgelte; b) Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine andere Entgeltgruppe im bisherigen oder einem anderen Unternehmen;

7 7 c) Veränderung innerhalb einer Entgeltgruppe; d) Veränderung durch einen nicht nur vorübergehenden Wechsel des Arbeitnehmers in den Geltungsbereich einer anderen Entgelttabelle im bisherigen oder einem anderen Unternehmen im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags; e) Zahlung von individuellen wiederkehrenden Leistungen - bei dem Arbeitnehmer mit einem Jahrestabellenentgelt ab 01. März 2011 bis zu ,26 EUR (ab 01. Januar 2012 bis einschließlich ,11 EUR) um 30 v.h. - bei dem Arbeitnehmer mit einem Jahrestabellenentgelt ab 01. März 2011 bis zu ,37 EUR (ab 01. Januar 2012 bis einschließlich ,14 EUR) um 50 v.h. - bei dem Arbeitnehmer mit einem höheren Jahrestabellenentgelt um 75 v. H. des jeweiligen Erhöhungsbetrags nach Buchst. a bis e. Berechnungsgrundlage ist das jeweils 12-fache des Monatstabellenentgelts. Soweit kein Monatstabellenentgelt vereinbart ist, ist Berechnungsgrundlage das Stundentabellenentgelt multipliziert mit der jeweils tarifvertraglich vereinbarten Arbeitszeit auf das Jahr bezogen. Die in Satz 1 genannten Jahrestabellenentgeltbeträge (Schwellenwert) werden jeweils entsprechend den Änderungen des für die DB AG geltenden Entgelttarifvertrags angepasst. Auf der Grundlage des jeweils dynamisierten Schwellenwerts erfolgt dann die Anpassung der ZÜ. (2) Soweit nicht anders tarifvertraglich vereinbart, erfolgt keine Anpassung der ZÜ nach Abs. 1 bei einer allgemeinen tarifvertraglichen Anpassung der Monatstabellenentgelte der Anlage 3a an die der Anlage 3 KonzernETV. Ab dem 01. September 2005 gilt 2a KonzernETV. (3) Bei Entgelterhöhungen aufgrund eines nicht nur vorübergehenden Wechsels des Arbeitnehmers aus der Monatsentgelttabelle der Anlage 3a in die der Anlage 3 KonzernETV erfolgt keine Anpassung der ZÜ nach Abs. 1. Nach dem 31. August 2005 gilt Satz 1 entsprechend für einen Wechsel vom Gebiet Ost in das Gebiet West. (4) Eine Anpassung der ZÜ-K erfolgt ebenfalls nach den vorgenannten Grundsätzen, aber erst nach vollständiger Abschmelzung der ZÜ. Solange ein Kind im Sinne des 2 Abs. 2 Ziff. 3 BKGG zu berücksichtigen ist, findet Satz 1, bezogen auf dieses Kind, keine Anwendung.

8 8 6 Freiwillige Abgeltung von ZÜ und/oder ZÜ-K (1) In beiderseitigem freiwilligen Einvernehmen kann das jeweilige Unternehmen im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass die ZÜ und/oder ZÜ-K oder ein jeweiliger Teilbetrag davon durch Zahlung eines Einmalbetrags pauschal abgegolten werden. Maßgebend für die Berechnung des Einmalbetrags ist die jeweilige Höhe der ZÜ bzw. ZÜ-K im Vereinbarungsmonat. (2) Der jeweilige Abgeltungsbetrag wird nach folgenden Formeln ermittelt: a) Für die ZÜ: [Anspruchsmonate bis zur Vollendung des 60. Lj., längstens bis zum ] x [ZÜ] 2,5 b) Für die ZÜ-K: [Anspruchsmonate bis zur Vollendung des 18. Lj. des Kindes] x [ZÜ-K] 2,5 (3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich, spätestens eine Woche nach Abschluss der Vereinbarung, zu informieren. Soll die Vereinbarung auf Veranlassung des Arbeitgebers geschlossen werden, ist der Betriebsrat vor Vertragsabschluss zu informieren. Dem Arbeitnehmer steht innerhalb eines Monats nach Abschluss der Vereinbarung ein Rücktrittsrecht zu. (4) Die Auszahlung des jeweiligen Einmalbetrags erfolgt im zweiten auf den Abschluss der Vereinbarung folgenden Kalendermonat. Damit sind sämtliche bisher bestehende Ansprüche nach diesem Tarifvertrag bezüglich der ZÜ bzw. ZÜ-K - bei Abgeltung eines Teilbetrags hinsichtlich des abgegoltenen Teilbetrags - auf Dauer erloschen. 7 Freiwillige Abfindung von ZÜ/ZÜ-K bei konzerninternem Unternehmenswechsel (1) Ist aufgrund einer Rationalisierungsmaßnahme die bisherige Beschäftigung weggefallen und löst der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Unternehmen einvernehmlich und begründet im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis mit einem anderen Unternehmen im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags, kann der Arbeitnehmer anstelle der Weiterzahlung der ZÜ/ZÜ-K eine Abfindungszahlung vom bisherigen Unternehmen verlangen. Maßgebend für die Berechnung der Abfindungszahlung ist die ZÜ bzw. ZÜ-K, die der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält.

9 9 (2) Der Abfindungsbetrag nach Abs. 1 wird nach folgender Formel ermittelt: a) Für die ZÜ [Anspruchsmonate bis zur Vollendung des 60. Lj., längstens bis zum ] x [ZÜ] 2,5 b) Für die ZÜ-K: [Anspruchsmonate bis zur Vollendung des 18. Lj. des Kindes] x [ZÜ-K] 2,5 (3) Die Auszahlung des Abfindungsbetrags wird mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Damit sind sämtliche bisher bestehende Ansprüche nach diesem Tarifvertrag bezüglich der ZÜ und ZÜ-K auf Dauer erloschen. 8 Abgeltung von Entgeltdifferenzen bei Betriebsübergängen zu konzernexternen Unternehmen (1) Vor dem Betriebsübergang zu einem konzernexternen Unternehmen wird die ggf. entstehende Entgeltdifferenz pauschal abgegolten. Hierzu erfolgt eine arbeitnehmerbezogene individuelle Vergleichsberechnung auf der Grundlage der Jahreseinkommen entsprechend 2 Abs. 2. (2) Der sich nach Abs. 1 ergebende Differenzbetrag wird mit dem Faktor 2,5 multipliziert und als Einmalbetrag ausgezahlt. Protokollnotiz: Die Tarifvertragsparteien werden zeitnah sicherstellen, dass der betroffene Arbeitnehmer optional eine ratierliche Auszahlung über den Zukunftssicherungsfonds für die Beschäftigten der Deutschen Bahn e. V. wählen kann. 9 Sterbegeld Besteht für Hinterbliebene nach den jeweiligen tarifvertraglichen Regelungen ein Anspruch auf Sterbegeld wird unabhängig davon ein zusätzliches Sterbegeld gezahlt. Als Sterbegeld wird für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und für drei weitere Monate die ZÜ des Verstorbenen gezahlt.

10 10 Abschnitt IV Übergangsbestimmungen 10 Zukunftssicherungs-Übergangsregelungen (1) Soweit der Arbeitnehmer Ansprüche auf Fondsleistungen nach einer Zukunftssicherungs- Übergangsregelung hat, wird diese durch die Regelungen der 2 und 3 ersetzt. (2) Die monatlichen Leistungen aus einer Zukunftssicherungs-Übergangsregelung im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang nach 613a BGB zu einem Erwerber, der vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags nicht erfasst wird, werden mit dem 30-fachen des Monatsbetrags pauschal abgegolten. Maßgebend ist der im Juli 2002 gezahlte Betrag. Damit sind sämtliche Ansprüche aus den jeweiligen Zukunftssicherungs- Übergangsregelungen auf Dauer abgegolten. (3) Finden die in 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 genannten Bestimmungen durch Nachwirkung ( 4 Abs. 5 TVG) oder durch Transformation ins Individualarbeitsrecht gemäß 613a BGB Anwendung, werden diese durch die in diesem Tarifvertrag geregelten Ansprüche abschließend ersetzt, sie finden keine Anwendung mehr und wirken insoweit auch nicht mehr nach. 11 Abrechnungstechnische Behandlung der ZÜ Soweit der Arbeitnehmer eine Erhöhung der ZÜ infolge der in 2 Abs. 2 dieses Tarifvertrags genannten Tatbestände erhält, die den am 31. Juli 2002 bestehenden Anspruch auf PZÜ bzw. AZ/AZ-Z (oder diesen vergleichbare Zulagen) betragsmäßig übersteigt, ist der übersteigende Betrag gesondert in der Abrechnung des Arbeitgebers zu erfassen. Abschnitt V Schlussbestimmungen 12 Fälligkeit und Auszahlung der ZÜ und der ZÜ-K Fälligkeit und Auszahlung der ZÜ und ZÜ-K bestimmen sich nach den tarifvertraglichen Bestimmungen zur Entgeltzahlung in den Unternehmen im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags in der jeweils geltenden Fassung. 13 Ausschlussfrist, Gerichtsstand Ausschlussfristen und Gerichtsstand bestimmen sich nach den tarifvertraglichen Bestimmungen der Unternehmen im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags in der jeweils geltenden Fassung, sofern in diesem Tarifvertrag nichts anderes vereinbart ist.

11 11 14 Gültigkeit und Dauer (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01. August 2002 in Kraft und kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats, frühestens zum 31. Dezember 2008, schriftlich gekündigt werden. (2) Abweichend von Abs. 1 werden die 2 Abs. 1 Buchst. b Satz 2 bis 4 und Abs. 3, 5 Abs. 1 Buchst. a, d und e zum 1. November 2002 in Kraft gesetzt.

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