Anmeldung zur Fortbildungsprüfung Geprüfte/r Restaurator/in im Maler- u. Lackiererhandwerk
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- Charlotte Hauer
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1 Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße München Anmeldung zur Fortbildungsprüfung Geprüfte/r Restaurator/in im Maler- u. Lackiererhandwerk 1. Angaben zur Person: Frau Herr (bitte ankreuzen) Name Berufs-Nummer (bitte nicht ausfüllen) Vorname Teilnehmer-Nummer (bitte nicht ausfüllen)... Straße, PLZ, Ort Geburtsname Geburtsdatum Geburtsort Telefon-Nummer tagsüber Telefon-Nummer privat Mobil-Nummer Fax-Nummer 2. Bankverbindung: (diese Angaben dienen für eventuelle Rücküberweisungen z. B. wegen Rücktritt oder Nichtteilnahme an der Prüfung)... IBAN-Nummer Bankbezeichnung... BIC Name des Kontoinhabers 3. Kursplanung: Ich besuche den Vorbereitungskurs... in der Zeit vom... bis... bei der Handwerkskammer für München und Oberbayern. Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße München Seite 1 von 5
2 4. Prüfungsgebühr: Die Prüfungsgebühr beträgt laut Gebührenordnung der Handwerkskammer für München und Oberbayern 295,00 Euro. Sofern eine Anrechnung bzw. Befreiung von einem Prüfungsteil erfolgt, ermäßigt sich diese entsprechend. Die Prüfungsgebühr wird Ihnen nach der Anmeldung in Rechnung gestellt. Ein Schmuckbrief zum Prüfungszeugnis muss separat beauftragt werden (Gebühr hierfür beträgt 20,00 Euro) Zulassungsvoraussetzungen: 1. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mit Erfolg abgelegte Meisterprüfung im Maler- und Lackierer-Handwerk nachweist. 2. Abweichend von Abs. 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. Abschlussprüfung... bestanden am... in... Sonstige Prüfungen:... Wurde die Prüfung bereits bei einer anderen zuständigen Stelle abgelegt? ja, bei... Datum... zum Teil, bei... Datum... nein 6. Derzeitige berufliche Tätigkeit: Arbeitgeber:... Ort:... Ausgeübter Beruf:... beschäftigt seit:... Dem Antrag sind in schriftlicher Form entsprechende Nachweise beizulegen, so weit sie für die Zulassung von Bedeutung (siehe 5.) sind. Andernfalls kann der Antrag nicht bearbeitet werden! Mir ist bekannt, dass falsche Angaben die Zurücknahme der Prüfungszulassung und gegebenenfalls die Einziehung des Prüfungszeugnisses zur Folge haben kann. Gleichzeitig versichere ich, dass ich noch keinen Antrag auf Zulassung zu dieser Fortbildungsprüfung gestellt habe und auch nicht bereits an einer entsprechenden Prüfung teilgenommen habe Ort, Datum Unterschrift Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße München Seite 2 von 5
3 7. Lebenslauf gemäß 8 Abs. 1 der Prüfungsordnung der Handwerkskammer für München und Oberbayern für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen gemäß Handwerksordnung. Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße München Seite 3 von 5
4 Auszug aus der Prüfungsordnung der Handwerkskammer für München und Oberbayern für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen gemäß der Handwerksordnung 15 Nachteilsausgleich für behinderte Menschen Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen ( 42 l HWO). Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung ( 8 Abs. 1) nachzuweisen. 16 Nichtöffentlichkeit Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der obersten Landesbehörden sowie Handwerkskammer können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der Handwerkskammer andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis im Sinne des 22 Abs. 1 Satz 2 dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses beteiligt sein. 17 Leitung, Aufsicht und Niederschrift Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss unbeschadet der Reglungen in 22 Abs. 3 abgenommen. Die Handwerkskammer regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden. Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. 18 Ausweispflicht und Belehrung Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden oder der Aufsichtsführung über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen, Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren. 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor. Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort. Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit ungenügend (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamt Prüfung mit ungenügend (= 0 Punkte) bewerten. Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften. Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling zu hören. 20 Rücktritt, Nichtteilnahme Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung (vor Bekanntgabe der Prüfungsausgaben) durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Versäumt der Prüfling einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden. Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße München Seite 4 von 5
5 Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit ungenügend (= 0 Punkte) bewertet. Der wichtige Grund ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die zuständige Stelle. 21 Bewertungsschlüssel Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: Punkte (Note 1 = sehr gut) Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung. Unter Punkte (Note 2 = gut) Eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung. Unter Punkte (Note 3 = befriedigend) Eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung. Unter (Note 4 = ausreichend) Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht. Unter Punkte (Note 5 = mangelhaft) Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind. Unter 30 Punkte (Note 6 = ungenügend) Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen. Der 100 Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen. Auszug aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 16. Dezember 2011: Tritt der Prüfling vor Beginn der Prüfung aus Gründen, die er zu vertreten hat, zurück, so werden von der Prüfungsgebühr für anfallende Verwaltungsarbeiten 20 Prozent einbehalten. Tritt der Prüfling vor bzw. nach Beginn der Prüfung aus Gründen, die er nicht vertreten kann, zurück, so werden von der Prüfungsgebühr für anfallende Verwaltungsarbeiten 10 Prozent einbehalten. Erscheint der Prüfling nicht zum Prüfungstermin bzw. tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung aus Gründen, die er zu vertreten hat, zurück, so ist die Prüfungsgebühr voll zu entrichten. Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße München Seite 5 von 5
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