Gemeinsamer Unterricht

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1 Gemeinsamer Unterricht

2 Anspruch im Nds.Schulgesetz seit 1993 Regel-Ausnahme-Verhältnis 4 Integration Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen ( 14 Abs. 1 Satz 2), sollen an allen Schulen gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern erzogen und unterrichtet werden, wenn auf diese Weise dem individuellen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler entsprochen werden kann und soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Möglichkeiten erlauben. Regelintegration als gesetzliche Zielvorgabe 4 begründet unter den dort beschriebenen Voraussetzungen - den grundsätzlichen Vorrang der integrativen Erziehung und Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern gegenüber dem Besuch der Förderschulen (sog. Regelintegration). Die Schulbehörden müssen von sich aus d. h. auch ohne Antrag der Erziehungsberechtigten beim Vorliegen des sonderpädagogischen Förderbedarfes eines Kindes alle Möglichkeiten des gemeinsamen Lernens prüfen; die Überweisung in eine Förderschule soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme darstellen, die auf den Einzelfall bezogen zu begründen ist. (s. Kommentar zum NSchG Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG 9/2005, 4, S.1 ) Erlass Sonderpädagogische Förderung ( ) >Förderschulen

3 Wirklichkeit Anzahl Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (1 Mio Schüler insgesamt) 1,9% Anteil IN-Kinder Lernen, GE u.a davon Integrationskinder Nach: Niedersächsisches Kultusministerium, Referat 34, August 2007, Ergebnisse der Schulstatistik vom

4 Organisationsformen Sonderpädagogischer Förderung: - Sonderschulen als Förderzentren, - Integrationsklassen, - Kooperationsklassen, - mobile Dienste und - Sonderpädagogische Grundversorgung (als Weiterentwicklung der Zusammenarbeit von Grundschule und Sonderschule und Sprachsonderunterricht)

5 Sonderpädagogische Grundversorgung Zusammenarbeit Grundschule und Förderschule Sonderschule als Sonderpädagogische s Förderzentrum Grundschule Mobiler Dienst Integrationsklasse Kooperationsklasse Sekundarstufe 1 alle Formen außer sonderpädagogischer Grundversorgung Sonderpädagogische Grundversorgung Kernbereich eines Regionalen Integrationskonzeptes Für ca. 80 % aller Kinder mit SpF Förderschwerpunkte: Lernen Sprache Emotional-Soziale Entwicklung Mobile Dienste Vorwiegend Beratung, lernzielgleich Förderschwerpunkte: Motorische Entwicklung, Sehen, Hören, Emotional-Soziale Entwicklung, ggf. Autismus Integrationsklasse lernzieldifferent Förderschwerpunkte: Geistige Entwicklung Lernen (nur wenn kein RIK) Mehrfachbehinderung ggf. Autismus

6 Verfahren zur Festellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs Voraussetzung: Kind ist schulfähig nach 64 NSchG Schulleitung schlägt im Rahmen der Anmeldung zur Einschulung die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (SpF) vor Erziehungsberechtigte geben Zustimmung (besucht das Kind bereits die Schule, kann das Verfahren ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten eingeleitet werden)

7 Schule erstellt Bericht Schule beauftragt eine Förderschule des vermuteten Förderschwerpunktes mit der Erstellung eines Beratungsgutachtens Förderschullehrer ermittelt Förderbedarf (vorab Gespräch mit Erziehungsberechtigten) Abschlußgespräch mit den Erziehungsberechtigten Förderschullehrer erstellt das Beratungsgutachten Erziehungsberechtigte beantragen Förderkommission innerhalb von 3 Tagen nach dem Abschlußgespräch mit dem begutachtenden Förderschullehrer

8 Verzichten Erziehungsberechtigten auf ihre Mitwirkung bei der Erarbeitung einer Empfehlung: Zukünftiger Klassenlehrer und Förderschullehrer verfassen eine Empfehlung Auf Antrag erhalten erhalten Erziehungsberechtigte den Bericht der Schule, das Gutachten und die Empfehlung Schulleiter der Grundschule beruft bis 1. Mai d. Jahres eine Förderkommission Alle Teilnehmer erhalten mit der Einladung den Bericht er Schule und das Beratungsgutachten Mitglieder der Förderkommission: - Leiter der Grundschule - Zukünftiger Klassenlehrer - Förderschullehrer - Erziehungsberechtigte bzw. ein Mitglied es Elternrates Mögliche weitere Teilnehmer: - Berater (Therapeut) - Vertrauensperson der Eltern Erarbeitung einer Empfehlung durch die Förderkommission - Art des Förderbedarfs (nach welchen Förderschulrichtlinien, ggf. Berücksichtigung von Eingliederungshilfe nach 53 SGB XII oder 35 SGB VIII - Lernort - Protokoll (Kopie an Erziehungsberechtigte)

9 Schulleiter der Grundschule leitet die Akten an die Landesschulbehörde Landesschulbehörde entscheidet über Förderbedarf und Förderort Akten gehen an die aufnehmende Schule Erziehungsberechtigte erhalten Bescheid von der Landesschulbehörde bis des Jahres

10 Keiner wartet auf Sie Keiner ist begeistert von Ihrem Vorhaben Sie müssen selbst aktiv werden

11 Etwa ein Jahr vor Einschulung: Klärung der Schulfähigkeit Antrag auf integrativen Schulbesuch bei der zuständigen Grundschule stellen Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs einleiten

12 Bis 15. Februar des Einschulungsjahres Antrag auf Einrichtung einer Integrationsklasse durch Schule Schulelternrat oder Schulträger

13 Suchen Sie sich Unterstützung Gleichgesinnte Eltern Eltern nicht behinderter Kinder Erzieher im Kindergarten/Kita Elterninitiativen (ERIK, EIFER, LAG GEMEINSAM LEBEN-GEMEINSAM LERNEN, Behindertenbeirat)

14 Ihr Integrationsantrag sollte vorliegen: Zuständige Grundschule und/oder Wunschschule Landesschulbehörde Schulträger

15 Wenn Sie nicht weiterkommen: Bitten Sie einzelne Mitglieder des Schulausschusses um Unterstützung Wenden Sie sich an Ihren Landtagsabgeordneten Gehen Sie an die Öffentlichkeit

16 Wie kann gemeinsamer Unterricht gelingen? Rahmenbedingungen müssen stimmen: - Förderstunden - ggf. Integrationshelfer

17 Was können Sie als Eltern tun? guten Kontakt halten zum Klassenlehrer/ Sonderpädagogen/Integrationshelfer Probleme versuchen sofort zu beheben Kontakt zu Schulkameraden unterstützen

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