VERTRAGLICHE BEGRENZUNGEN DER AUSLÄNDISCHEN STEUERN (Stand:1. Januar 2015) Übersicht über die zulässigen Steuersätze in Prozenten Aa)
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1 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF Steuern Bilaterale Steuerfragen VERTRAGLICHE BEGRENZUNGEN DER AUSLÄNDISCHEN STEUERN (Stand:1. Januar 21) Übersicht über die zulässigen Steuersätze in Prozenten Aa) Quellenstaat / Ägypten 1 2 Ae) 1 Ac) 12, Ar) Az) Albanien 1 2 Algerien Ac) 1 Argentinien Ab) Ac) 3//1/1 Armenien 1 2 Bo) 1 Ac) Aserbaidschan 1 2 Bx) 1 Bg) 1/ Australien 1 1 Ae) 1 1 Australien (neu) Da) 1 / 1/8 Ae) Cf) 1 Cf) Cx) Cl) Cb) Cx) Cr) Bangladesch Ac) 1 Belarus Ac) Ag) 1//3 Bz) Belgien Ac) Belgien (neu) Ab) 1 1 Cf) 1 Bv) Bulgarien Bv) Bulgarien (neu) Am) 1 1 Ai) Ca) Cf) Bv) Ah) Co) Bb) Chile 1 1 Ae) 1/ 1/ 1 Cp) China Ac) 1 Ar) China (neu) Da) 1 2 Al) 1 Al) 9 Chinesisches Taipei Ac) 1 Cj) (Taiwan) Dänemark 1 1 Cf) Cj) Deutschland 1 1 Ai) Cv) Af) Ecuador 1 1 Ae) 1 Ac) 1 Elfenbeinküste 1 1 Ay) 1 Ac) 1 Az) Estland By) Cc) 1 Bh) Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF Eigerstrasse 6 33 Bern
2 Quellenstaat / Estland (neu) Ab) 1 1 Ai) Ca) Cf) Finnland 1 1 Frankreich 1 1 Bs) Cg) Georgien 1 1 Ghana Ah) 8 Griechenland 1 2 Cf) 7 Grossbritannien s. Vereinigtes Königreich Hongkong Cw) 1 1 Ae) 3 Cj) Indien 1 1 Ae) 1 Bc) 1 Bd) Indonesien Ax) Iran Ac) Irland - Irland (neu) Am) 1 1 Cf) Island 1 2 Island (neu) Ab) 1 1 Ai) Ca) Cf) / Cj) Israel 1 1 Bq) 1 Ac) Ag) Italien , Jamaika Ag) 1 Be) Japan 1 / 1/ Cf) Cq) 1 Ac) Kanada 1 1 Bu) Cf) 1 Ac) 1 Bv) 1 Ao) Kasachstan Ac) 1 Kasachstan (neu) Da) 1 1 Cf) 1 Ac) 1 Katar 1 /1 Ck) 1 Au) Cf) Cj) Kirgisistan 1 2 Kolumbien Ah) 1 Ar) Korea (Süd) Ac) 1 Ar) Korea (Süd) (neu) Cw) Ac) Kroatien 1 2 Ac) Kuwait 1 1 Ae) 1 Ae) Lettland Bv) Cc) 1 Bh) Liechtenstein Bn) Litauen Bv) Cc) 1 Bh) Luxemburg 1 Ba) 1 Cf) 1 Aw) Malaysia 1 2 Ap) 1 Aq) 1 Aq) Ap) Ar) Malta Cw) 2 Ci) 1 Ah) Marokko Mazedonien Ah) Mexiko 1 1 Cf) 1/ At) 1 2/7
3 Quellenstaat / Moldova Ac) Mongolei Ac) Montenegro Neuseeland Niederlande 1 1 As) Cf). Cg) Norwegen Österreich 1 2 Pakistan Ar) Peru Da) Ah) 1 Cz) Philippinen By) Polen 1 1 Cn) Cf) Co) Cs) Co) Cs) Portugal Ar) Portugal (neu) Am) 1 2 Cn) Ak) Cm) 1 Bv) Rumänien Ac) Rumänien (neu) Cw) 1 2 Cf) Cx) By) Co) Russland Russland (neu) Cw) Bf) Bf) Cf) 1 Bg) Schweden 1 2 Aw) Schweden (neu) Cw) 1 1 Cf) Aw) Cj) Serbien Singapur Ap) 1 Aq) Aq) Ap) Ar) Singapur (neu) Cw) 1 1 Ct) Ct) Slowakei Bg) Slowakei (neu) Cw) 1 1 Cf) Cx) By) Co) Co) Slowenien 1 2 Slowenien (neu) Am) 1 2 Cf Bv) Co) Co) Spanien 1 2 Cn) Ar) Spanien (neu) Br) 1 1 Ai) Cf Sri Lanka / An) 1 Ax) Südafrika 1 2 Cj) Tadschikistan Ah) Thailand /1 Bl) Ac) 1/ Bm) Ar) Trinidad und Tobago Ax) Ar) Tschechische Rep. 1 2 Tschechische Rep. 1 1 Ai) Ca) Cf) (neu) Am) Tunesien 1 1 Ae) 1 1 Türkei Cw) 1 2 Cd) 1/ Ce) 1 Ce) Ce) Turkmenistan Am) Ad 3/7
4 Quellenstaat / Ukraine Ac) 1 Bp) Ungarn 1 Av) 1 Bw) Ungarn (neu) Da) 1 Av) 1 Ca) Cf) Bw) Cj) Uruguay Cu) Usbekistan 1 2 Ac) USA 1 1 Bi) Cf) Bj) Bk) Venezuela 1 2 Vereinigte Arabische 1 1 Cf) Au) Cj) Emirate Cy) Vereinigtes Königreich 1 1 Ae) Ch) Vietnam 1 1/7 2/ 1 Ac) 1 Ar) Zypern Ab) 1 1 Ai) Cf) Au) Cg) Anmerkungen Aa Ab Ac Ad Die Begrenzungen gelten Regel in gleicher Weise auch für die schweizerische Verrechnungssteuer. Noch nicht in Kraft. In bestimmten Fällen sind Zinsen im Quellenstaat steuerbefreit. Die gewährt für die im Quellenstaat erhobene Steuer die pauschale Steueranrechnung. Ae Af Ägypten, Chile, Ecuador, Hongkong, Indien, Kuwait, Tunesien und das Vereinigte Königreich erheben keine Quellensteuer. Australien erhebt keine Quellensteuer, wenn die Gewinne bei der australischen Gesellschaft voll besteuert worden sind. für Dividenden von Grenzkraftwerken und 3 (zur Zeit effektiv 2 plus Solidaritätszuschlag) für Einkünfte aus Gewinnobligationen, stillen en und partiarischen Darlehen. 2 bzw. 2 plus Solidaritätszuschlag für nach dem zugeflossene Erträge aus Genussrechten, 1 für Erträge aus Genussrechten, die vor dem begründet wurden und vor dem zufliessen. Ag Zinsen auf Bankdarlehen. Ah Ai Ak bei Zinsen auf Kreditlieferungen von Ausrüstungen und auf Warenkreditverkäufen (Ausnahme: Peru) sowie bei Bankdarlehenszinsen. Sofern die während mindestens 12 Monaten vor der Dividendenfälligkeit gehalten wurde. auf Dividenden von en von über 2, die weniger als 2 Jahre gehalten wurden (vgl. art. 1 par. 2 a)). Al auf Dividendenzahlungen an die Vertragsstaaten und Nationalbanken. Der Satz von kommt auch auf Einkünften an vollständig dem Staat gehörende Einrichtungen zur Anwendung. In Bezug auf Zinseinkünfte gilt dies generell; in Bezug auf Dividendeneinkünfte nur hinsichtlich solcher Einrichtungen, auf die sich die Vertragsstaaten geeignet haben. Zur Zeit sind dies die beiden folgenden chinesischen Einrichtungen: China Investment Corporation (CIC) und National Council for Social Security Fund. Am Anwendbar seit 1. Januar 214 An Zinsen von Bankdarlehen. Ao Ap Aq Kanada kann eine Quellensteuer von 1 erheben. durch Abzug eines Drittels des Nettobetrags. Malaysia und Singapur erheben keine Quellensteuer. Die gewährt Anrechnung für 1 der Nettodividende. Zinsen von genehmigten Darlehen sowie genehmigte Lizenzgebühren sind von der malaysischen bzw. singapurischen Steuer befreit. 4/7
5 Ar As At Au Av Aw Anrechnung für 1 der Zinsen (Ägypten, China, Südkorea, Malaysia und Singapur: auch Lizenzgebühren; Trinidad und Tobago: auch Dividenden an natürliche Personen; Kolumbien, Thailand, Pakistan und Vietnam: auch für Dividenden, soweit diese nicht aufgrund des Holdingprivilegs befreit sind), auch wenn die Steuer niedriger ist oder weg fällt (unter gewissen Voraussetzungen). Befreiung nur, wenn die Verbindung zwischen beiden Gesellschaften nicht in erster Linie Absicht hergestellt oder unterhalten wird, um diesen zusätzlichen Vorteil zu erhalten. für Zinszahlungen an Banken, Versicherungsgesellschaften und Wertschriftenhändler sowie für Zinsen auf regelmässig auf dem autorisierten Markt gehandelten Obligationen und Titeln. auf Dividendenzahlungen an staatliche Institutionen. Ungarn erhebt keine Quellensteuer auf Dividenden, die in Ungarn reinvestiert werden und auf Dividenden an ausländische juristische Personen. Luxemburg und Schweden erheben keine Quellensteuer auf Zinsen. Ax Dienstleistungsvergütungen. Ay Az Ba Bb Bc Bd Quellensteuer von 18, wenn Gewinne der Gesellschaft Elfenbeinküste steuerbefreit; keine pauschale Steueranrechung. Anrechnung für 1 der Zinsen (Elfenbeinküste) und Lizenzgebühren (Ägypten). Die Anrechnung wird auf dem um die nicht anrechenbare Quellensteuer reduzierten Betrag berechnet. wenn eine von wenigstens 1 nicht während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens 2 Jahren gehalten wird. Besteuerungsrecht des Quellenstaates, sofern der Ansässigkeitsstaat nicht besteuert. Steuerbefreiung im Quellenstaat für Zinsen auf Darlehen, die von einer öffentlichen Körperschaft eines Vertragsstaats bewilligt, garantiert oder versichert sind, sowie für von den indischen Behörden genehmigten Darlehen und für Guthaben, die von im internationalen Verkehr tätigen Luftfahrtunternehmen gehalten werden. Gilt auch für technische Dienstleistungen. Be Dienstleistungsvergütungen ; Leasinggebühren 6. Bf Bg Bh Bi Bj Bk Bl Bm Bn Bo 2 und getätigte Investitionen von mindestens SFr. 2'.-- oder deren Gegenwert in anderer Währung. Bei Bankdarlehen: (Russland, Aserbaidschan) respektive (Slowakei); bei Kreditverkäufen von Waren und Ausrüstungen: (Aserbaidschan), (Russland und Slowakei). für Leasingzahlungen. Keine Herabsetzung auf für Dividenden einer amerikanischen Regulated Investment Company; Dividenden eines amerikanischen Real Estate Investment Trust unterliegen einer Quellensteuer von 1, wenn der Empfänger eine natürliche Person ist und am Trust mit weniger als 1 beteiligt ist (andernfalls keine und keine pauschale Steueranrechnung). Keine und keine pauschale Steueranrechnung für gewisse Zinsen, die vom Gewinn des Schuldners oder ähnlichen Faktoren abhängen, sowie für Zinsen, die von einem amerikanischen Real Estate Mortgage Investment Conduit gezahlt werden. 1 für amerikanische Sozialversicherungsrenten. durch Abzug eines Drittels des Nettobetrags. 1 für Zinsen, die an Finanzierungsinstitute (inkl. Versicherungsgesellschaften) gezahlt werden. 1 für Lizenzgebühren auf Patenten, Marken, Mustern, Modellen, Plänen und Know-how. für Lizenzgebühren auf Urheberrechten an literarischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Werken. Gilt nur für Zinsen aus Grundpfandforderungen. 2 und mindestens Fr. 2'.-- oder deren Gegenwert in anderer Währung. Bp Bq Lizenzgebühren für Urheberrechte an wissenschaftlichen Werken, für Patente, Marken, Muster oder Modelle, geheime Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen können nur im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden. 1 für Dividenden aus en, wenn sie aus Gewinnen stammen, die in Israel der Gewinnbesteuerung zu einem privilegierten Satz unterlagen. Br Anwendbar seit 24. August 213. Bs Bei überwiegend ausländischer (ausgenommen sind EU ansässige Personen) an der Muttergesellschaft ( ab 1 ) beträgt der Satz 1, wenn weder die Aktien der die Dividenden zahlenden Tochtergesellschaft noch diejenigen der sie empfangenden Muttergesellschaft an der Börse kotiert sind. Natürliche Personen haben Anspruch auf einen Steuerkredit (11 für Ledige, 23 für Verheiratete; der hierauf erhobene Steuerabzug beträgt 1 ). Als Berechnungsgrundlage dient die Summe der ausgeschütteten Dividende und des Steuerkredits. /7
6 Bt Bu Bv Bw Bx [aufgehoben] 1 der Stimmrechte und des Kapitals. in gewissen Fällen. Ungarn erhebt keine Quellensteuer auf Zinsen, die an juristische Personen gezahlt werden. Von der Regierung, der Ungarischen Nationalbank und anderen in Ungarn registrierten Finanzinstituten gezahlte Zinsen sind in Ungarn quellensteuerfrei. 2 und getätigte Investitionen von mindestens US $ 2'.--. By Pauschale Steueranrechnung bei Lizenzgebühren 1. Bz Ca Cb Cc für Leasinggebühren, 3 für Lizenzgebühren auf Patenten und Know-how. auf Dividendenzahlungen an die Nationalbanken. Kapitalleistungen, die von einer Vorsorgeeinrichtung stammen oder infolge Alters, Invalidität, Erwerbsunfähigkeit oder Todes oder als Entschädigung für Verletzungen geleistet werden, können im Quellenstaat besteuert werden. für Zinsen im Zusammenhang mit Kreditverkäufen zwischen nicht verbundenen Unternehmen. Cd bei en von 2. Ce Während der ersten Jahre der Anwendung des Abkommens: Anrechnung von für Zinsen oder Leasinggebühren, von 1 für Lizenzgebühren, wenn diese Einkünfte befreit oder zu einem tieferen Satz als demjenigen, der in Artikel 11 oder 12 vorgesehen ist, besteuert werden. Cf auf Dividendenzahlungen an Vorsorgeeinrichtungen. Cg Ch Ci Cj Ck Cl Cm Cn Co Cp Cq Cr In bestimmten Fällen sind im Quellenstaat besteuert. Kapitalleistungen einer Vorsorgeeinrichtung können nur im Quellenstaat besteuert werden. Keine entsprechende Anrechnung im Ansässigkeitsstaat des Empfängers der Kapitalleistungen. Die maltesische Steuer auf dem Bruttobetrag der Dividenden darf die Steuer, die auf den Gewinnen im Herkunftsland erhoben wird, nicht übersteigen. Besteuerung im Quellenstaat. bei en von Gesellschaften, 1 bei en von natürlichen Personen. auf Zinsen an ein Finanzinstitut, das nicht mit dem Schuldner verbunden ist. auf Dividendenzahlungen an Vorsorgeeinrichtungen. Sofern die während mindestens 24 Monaten vor der Dividendenfälligkeit gehalten wurde. für Zahlungen unter verbundenen Gesellschaften. Die gewährt für die erhobene Quellensteuer bei en von 1 und bei en von der Stimmrechte. bei en von 1 und bei en von 8 der Stimmrechte. Cs Anwendbar ab 1. Juli 213 Ct Cu Cv Für Zinsen auf Darlehen und für Lizenzgebühren, welche in Singapur aufgrund einer entsprechenden Bewilligung vor dem Inkrafttreten des neuen Doppelbesteuerungsabkommens von der zuständigen Behörde von der Besteuerung befreit worden sind, wird eine Anrechnung von 1 (im Fall von Zinsen) und von (im Fall von Lizenzgebühren) während der ersten Jahre nach dem Inkrafttreten des neuen Abkommens gewährt. bei Zinsen auf Kreditlieferungen von Ausrüstungen und auf Warenkreditverkäufen sowie bei Darlehen von mindestens 3 Jahren für Finanzierung von Investitionsprojekten. Unabhängig von der Höhe der beträgt die Residualsteuer 1 auf Dividenden, die von einer deutschen Immobilien- Aktiengesellschaft mit börsenkotierten Anteilen einem deutschen Investmentfonds oder einer deutschen Investmentaktiengesellschaft gezahlt werden. Cw Anwendbar ab 1. Januar 213. Abkommen mit Hongkong: anwendbar ab 1. Januar 213 und ab 1. April 213 in Hongkong. Abkommen mit Singapur: anwendbar ab 1. Januar 213 und ab 1. Januar 214 in Singapur. 6/7
7 Cx auf Dividendenzahlungen an die Vertragsstaaten und Nationalbanken. Cy Anwendbar für Quellensteuern seit 1. Januar 212; für andere Steuern seit 1. Januar 213. Cz 1 für technische Unterstützung und numerische Dienste. Da Anwendbar ab 1. Januar 21. 7/7
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