15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht
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- Oswalda Burgstaller
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1 Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte Klageart 113 I 4 VwGO (analog): Fortsetzungsfeststellungsklage, Feststellung der Rechtswidrigkeit eines VA, der sich im laufenden Klageverfahren (bzw. II. nach Klageerhebung) erledigt hat Zulässigkeitsvoraussetzungen der ursprünglichen Anfechtungs / Verpflichtungsklage 1. Klagebefugnis, 42 II VwGO 2. Vorverfahren, 68 ff. VwGO 3. Klagefrist, 74 VwGO III. Fortsetzungsfeststellungsinteresse IV. Beteiligten /Prozessfähigkeit, 61, 62 VwGO V. Beklagter, 78 VwGO VI. Form, 81, 82 VwGO VII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis VIII. Zwischenergebnis
2 Prüfungsschema C. Begründetheit 113 I 4 VwGO: Die FFK ist begründet, wenn der VA (bzw. dessen Ablehnung) rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzte. I. Rechtswidrigkeit des VA 1. Ermächtigungsgrundlage 2. Formelle Rechtmäßigkeit 3. Materielle Rechtmäßigkeit II. Verletzung von Rechten des Klägers III. Ergebnis
3 Statthaftigkeit Landwirt P hat eine zu seinem Bauernhof gehörende Scheune an einen Ölkonzern zur Lagerung von Ölen verpachtet. Mit einer baurechtlichen Verfügung wird ihm die Lagerung petrochemischer Produkte in der Scheune untersagt. P erhebt nach erfolglosem Widerspruch am Anfechtungsklage gegen die Verfügung. Am brennt die Scheune als Folge eines Blitzschlags vollständig ab. Was kann P jetzt tun? P erstrebte mit seinem Klageantrag ursprünglich die Aufhebung der Nutzungsuntersagung. Am ist in Bezug auf die Nutzungsuntersagung jedoch Erledigung eingetreten. Ein VA ist erledigt, wenn er keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. Nach 43 II VwVfG liegt Erledigung vor, wenn der VA zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise gegenstandslos geworden ist. Die Nutzungsuntersagung wurde durch die Zerstörung der Scheune gegenstandslos und ist damit erledigt. Durch die Erledigung ist der Streitgegenstand der Anfechtungsklage weggefallen. P kann nun entweder die Hauptsache für erledigt erklären oder auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag übergehen.
4 Statthaftigkeit Direkte Anwendung des 113 I 4 VwGO: Feststellung der Rechtswidrigkeit eines VA, der sich im laufenden Klageverfahren erledigt hat. P hatte bereits Klage erhoben, als die Scheune abgebrannt ist. Analoge Anwendung des 113 I 4 VwGO: Feststellung der Rechtswidrigkeit eines VA, der sich schon vor Klageerhebung erledigt hat. Dies wäre der Fall, wenn P erst nach dem Klage erhoben hätte. Analoge Anwendung auch auf die Situation der Verpflichtungsklage: Der Zeitpunkt des gewünschten Erlasses des begehrten VA ist bereits verstrichen. Hier 113 I 4 VwGO analog sowohl bei Erledigung vor als auch nach Klageerhebung.
5 Sachverhalt V meldet gem. 14 I VersammlG bei der zuständigen Behörde an, dass er für den zu einer Demonstration in der Würzburger Innenstadt aufrufen will. Die Behörde erlässt ein Versammlungsverbot gem. 15 I VersammlG mit der Begründung, der sei ein Samstag und die Bürger dürften durch die Versammlung nicht bei ihren Wochenend Einkäufen behindert werden. Eine Versammlung am Samstag schade daher dem Einzelhandel. Der Verbotsbescheid (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) geht dem V am zu. Am erhebt er Klage auf Feststellung, dass das Verbot rechtswidrig war. Er plane noch weitere Versammlungen in der Innenstadt an Samstagen. Ist die Klage des V zulässig?
6 Zulässigkeit I. Statthafte Klageart Das Versammlungsverbot hat VA Qualität isv 35 VwVfG. Da es sich nur auf den Tag der geplanten Versammlung bezog, hat es sich mit Ablauf des durch Zeitablauf erledigt, 43 II VwVfG. Da die Klageerhebung nach Erledigung erfolgte, ist 113 I 4 VwGO analog anwendbar. II. Zulässigkeitsvoraussetzungen der ursprünglichen Anfechtungsklage 1. Klagebefugnis V ist gem. 42 II VwGO klagebefugt, weil er durch das Versammlungsverbot möglicherweise in seinem Recht aus Art. 8 I GG verletzt wurde. 2. Vorverfahren, 68 ff. VwGO Hat sich der VA nach Klageerhebung erledigt, müssen die Zulässigkeitsvoraussetzungen der (bereits erhobenen) Anfechtungsklage vorliegen. Bei Erledigung des VA vor Klageerhebung ist streitig, ob ein Vorverfahren durchgeführt werden muss. Nach h.m. ist kein Vorverfahren notwendig, da der VA nicht mehr aufgehoben werden kann, und der Kläger eine gerichtliche, nicht eine behördliche, Feststellung der Rechtswidrigkeit des VA begehrt. In den meisten Fällen ist das Vorverfahren wegen Art. 15 II AGVwGO ohnehin entbehrlich. Hier: Vorverfahren nicht erforderlich
7 Zulässigkeit 3. Klagefrist Streitig, ob die Frist des 74 I VwGO bei Erledigung des VA vor Klageerhebung eingehalten werden muss. Bei unterbliebener Rechtsbehelfsbelehrung würde jedenfalls 58 II 1 VwGO gelten. Hier: Streit über das Erfordernis der Einhaltung der Klagefrist kann offen bleiben, da die Jahresfrist des 58 II 1 VwGO noch nicht verstrichen ist. III. Fortsetzungsfeststellungsinteresse Fallgruppen: Wiederholungsgefahr Es droht eine Wiederholung der erledigten Maßnahme. Die Wiederholung steht tatsächlich bevor, ist in absehbarer Zeit möglich oder zeichnet sich konkret ab. Rehabilitationsinteresse Der erledigte VA führt zu einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts oder hat diskriminierenden oder ehrenrührigen Inhalt. Die Beeinträchtigung ist nicht ganz unerheblich, wirkt zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch fort und kann nur durch eine gerichtliche Sachentscheidung ausgeglichen werden. Z.B.: Körperliche Durchsuchung eines Demonstranten, Beeinträchtigung des beruflichen Ansehens des Betroffenen
8 Zulässigkeit Schwerwiegender Grundrechtseingriff Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses Nur als Fortsetzungsfeststellungsinteresse geeignet, wenn die Erledigung des VA nach Klageerhebung eingetreten ist (direkte Anwendung des 113 I 4 VwGO). Amtshaftungsprozesse werden vor den ordentlichen Gerichten (Zivilgerichten) geführt. Bei Erledigung vor Klageerhebung wird die Klage gleich vor dem ordentlichen Gericht erhoben; dieses klärt die Vorfrage nach der Rechtswidrigkeit des erledigten VA selbst. Hier: Wiederholungsgefahr; V plant weitere Versammlungen an Samstagen in der Innenstadt IV. Beteiligten /Prozessfähigkeit, 61, 62 VwGO V. Beklagter, 78 VwGO VI. Form, 81, 82 VwGO VIII. Ergebnis Die Klage des V ist zulässig.
A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs -
1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage
Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage
A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs.1 Satz 1 Statthafte Klageart, 42 Abs. 1, 1.Fall I Klagebefugnis, 42 Abs. 2 IV. Widerspruchsverfahren, 68 ff. beachte
A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Hauptfall A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
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