Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

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1 Lösungsskizze: Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Rechtswegeröffnung Mangels aufdrängender Spezialzuweisung kann sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nur aus der Generalklausel des 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ergeben. Dazu müsste eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegen. Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidenden Normen öffentlichrechtlicher Art sind. Hierzu gehören alle Normen, bei denen mindestens ein Zuordnungssubjekt ein Träger von Staatsgewalt als solcher ist, indem er berechtigt, verpflichtet oder organisiert wird (modifizierte Subjektstheorie). Streitentscheidend ist hier 8 Abs. 1 HwO eine Norm, die ausschließlich Hoheitsträger zum Ergreifen von Maßnahmen berechtigt. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt demnach vor. Diese ist auch nichtverfassungsrechtlicher Art, weil die Parteien weder am Verfassungsleben unmittelbar beteiligte Hoheitsträger sind noch um unmittelbar in der Verfassung geregelte Rechte und Pflichten streiten. Eine abdrängende Sonderzuweisung ist nicht ersichtlich. Folglich ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. II. Zuständiges Gericht Zuständig ist das Verwaltungsgericht Berlin (45, 52 Nr. 3 VwGO, 1 Abs. 1 BerlAGVwGO). III. Statthafte Klageart Das Klagebegehren ist nach 88 VwGO derart zu bestimmen, dass A die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes begehrt. Die Rücknahme der Ausnahmebewilligung stellt einen belastenden, nicht erledigten und nicht bestandskräftigen Verwaltungsakt i.s.v. 35 S. 1 VwVfG dar. Sie ist actus contrarius zur ursprünglichen Erteilung der Ausnahmebewilligung, die auch als Verwaltungsakt isd 35 VwVfG zu qualifizieren ist. Folglich ist eine Anfechtungsklage nach 42 Abs. 1 VwGO statthaft. IV. Klagebefugnis Der A müsste antragsbefugt sein, er muss also geltend machen können, durch die Rücknahme der Ausnahmebewilligung möglicherweise in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein ( 42 Abs. 2 VwGO). A ist Adressat eines belastenden Verwaltungsakts, der Rücknahme seiner Ausnahmebewilligung. Durch die Rücknahme kann er seinem Beruf nicht mehr nachgehen, sodass eine Verletzung von Art. 12, 2 I GG in Betracht kommt. A ist demnach klagebefugt. V. Klagegegner Klagegegner ist das Land Berlin ( 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

2 VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit Der A ist als natürliche Person gemäß 61 Nr. 1 Fall 1, 63 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig. Er selbst ist auch prozessfähig gemäß 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Das Land Berlin ist als juristische Person gemäß 61 Nr. 1 Fall 2 beteiligtenfähig. Es wird vom Rechtsvertreter des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf vertreten ( 62 Abs. 3 VwGO). VII. Vorverfahren Das Widerspruchsverfahren nach 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat A laut Sachverhalt erfolglos durchgeführt. Am 01. August 2013 war ihm der ablehnende Widerspruchsbescheid zugegangen. VIII. Klagefrist A müsste zudem die Klagefrist gemäß 74 I VwGO eingehalten haben. Zunächst ist festzustellen, dass die Frist gemäß 74 I VwGO einen Monat betrug. Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht ersichtlich. Fristbeginn war der 02. August 2013 ( 57 Abs. 1, 2 VwGO, 222 ZPO ivm 187 Abs. 1 BGB), da ihr Beginn in den Lauf eines Tages fiel. Fristende war der 01. September 2013 ( 57 Abs. 1, 2 VwGO, 222 ZPO ivm 188 Abs. 2 BGB) Der Eingang der Klage beim VG Cottbus am 1. September 2013 wahrte diese Frist auch. Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines fristwahrenden Schriftstücks ist entscheidend, dass es innerhalb der Frist tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt, welches nach dem Willen des Klägers als angerufenes Gericht tätig zu werden hat. Das folgt im Ergebnis aus 83 Satz 1 VwGO ivm. 17b Abs. 1 Satz 2 GVG und 81 VwGO. Nach 83 Satz 1 VwGO ivm. 17b Abs. 1 Satz 2 GVG bleiben die Wirkungen der Rechtshängigkeit bei einer Verweisung von einem an das andere Gericht bestehen. Daraus lässt sich entnehmen, dass der Eintritt der Rechtshängigkeit (u.a. mit ihren Folgen Fristwahrung und Verjährungsunterbrechung) auch bei Anrufung des unzuständigen Gerichts eintreten soll. 1 Rechtshängigkeit wiederum tritt ein, wenn das fristwahrende Schriftstück bei dem Gericht eingeht, das nach dem Willen des Klägers tätig werden soll (vgl. 81 VwGO). Mithin wahrte im vorliegenden Fall die Klageerhebung bei dem örtlich unzuständigen Gericht VG Cottbus (vgl. 52 Nr. 3 Satz 2 1. Alt. VwGO) die Klagefrist. Denn der A wollte seine Klage bei diesem Gericht erheben. IX. Zwischenergebnis Die Anfechtungsklage des A ist zulässig. 1 Brink, in: Poser/Wolff, VwGO, 83 Rn. 1.

3 B. Begründetheit Die Anfechtungsklage des A ist begründet, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den A in seinen Rechten verletzt, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Ermächtigungsgrundlage Zunächst ist die Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung des Verwaltungsaktes zu bestimmen. In diesem Fall könnte sich die Aufhebung der dem A erteilten Ausnahmebewilligung auf 1 VwVfG Bln ivm 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG 2 stützen. Dazu müsste die Ausnahmebewilligung zum Zeitpunkt ihrer Erteilung am 10. März 2008 rechtswidrig gewesen sein. a) Maßgeblicher Zeitpunkt Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausnahmebewilligung ist der Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsaktes. Zwar ließe der Wortlaut der Vorschrift auch die Annahme eines späteren Beurteilungszeitraumes zu. Ein Vergleich mit 49 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwVfG zeigt jedoch, dass Beurteilungszeitpunkt nur der Erlass des Verwaltungsaktes sein kann. Denn gemäß 49 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwVfG kann die zuständige Behörde einen (rechtmäßigen) Verwaltungsakt zurücknehmen, wenn sie aufgrund nachträglich geänderter Tatsachen oder Rechtsvorschriften (nun) berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen. Die Vorschriften hätten keinen Anwendungsbereich, wenn man einen späteren Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts annehmen würde. b) Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Ausnahmebewilligung Die Ausnahmebewilligung wurde bei ihrem Erlass am 10. März 2008 von 8 Abs. 1 HandwO getragen. (1) Sie war formell rechtmäßig. Laut Sachverhalt war das Bezirksamt Charlottenburg- Wilmersdorf zuständig. Die gemäß 8 Abs. 3 Satz 1 HandwO erforderliche Anhörung der zuständigen Handwerkskammer hat stattgefunden. (2) Die Ausnahmebewilligung war auch materiell rechtmäßig. Nach 8 Abs. 1 Satz 1 HandwO ist in Ausnahmefällen eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten des Antragstellers zu berücksichtigen. Gemäß 8 Abs. 1 Satz 2 HandwO liegt ein Ausnahmefall vor, wenn die Ablegung der Meisterprüfung für den Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Beide Voraussetzungen (Befähigungsnachweis und Härte) müssen kumulativ vorliegen. Zwar ließe der Wortlaut der Vorschrift auch eine andere Interpretation (is eines alternativen Verhältnisses der beiden Tatbestandsmerkmale) zu. Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen jedoch dafür, dass eine Ausnahmebewilligung nur erteilt werden kann, wenn beide 2 Der Übersichtlichkeit wegen wird bei den folgenden Vorschriften der 1 Abs. 1 BlnVwVfG, der die generelle Anwendbarkeit des VwVfG des Bundes für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden Berlins erklärt, nicht mehr zitiert.

4 Tatbestandsmerkmale zugleich vorliegen. Die Vorschrift ermöglicht eine Eintragung in die Handwerksrolle ohne die eigentlich erforderliche Meisterprüfung. Das lässt sich mit Blick auf den Zweck der Meisterprüfung, die ordnungsgemäße Berufsausübung zu sichern, nur rechtfertigen, wenn einerseits der Nachweis vergleichbarer Kenntnisse und andererseits zusätzlich ein Härtegrund gefordert werden. Am 10. März 2008 hatte der A die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für das Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk nachgewiesen. Die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten liegen dann vor, wenn sie in etwa denjenigen entsprechen, die ein Meister für das Bestehen seiner Prüfung nachweisen muss. Das war vorliegend der Fall. Der A hatte nicht nur eine Gesellenprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk bestanden. Er konnte außerdem ein langjähriges, erfolgreich verlaufenes, wenn auch wegen seiner Einbindung in den Betrieb nicht zum Abschluss gelangtes Studium der Fahrzeugtechnik vorweisen. Schließlich führte er, den Feststellungen der Handwerkskammer nach, den Betrieb nach der Erkrankung seines Bruders zunächst gut und erfolgreich weiter. Auch ein Ausnahmefall im Sinne des 8 Abs. 1 Satz 2 HandwO war am 10. März 2008 gegeben. Ein Ausnahmefall ist dann gegeben, wenn die Ablegung der Meister prüfung aus Gründen, die in der Person des Antragstellers liegen, nicht zumutbar ist. Die Unzumutbarkeit folgte im vorliegenden Fall aus dem im Jahr 2008 fortgeschrittenen Alter des A von 54 Jahren und der schweren Erkrankung seines Bruders, die eine sofortige Betriebsfortführung durch den A erforderlich machte. Dem A kann auch nicht entgegengehalten werden, er hätte die Meisterprüfung früher ablegen können. Zwar kann die Annahme einer unzumutbaren Belastung ausgeschlossen sein, wenn die Ablegung der Meisterprüfung auf einem vom Antragsteller zu vertretenden Verhalten beruht. Angesichts der Betriebsführung durch seinen Bruder bestand jedoch für den A bis zu dessen Erkrankung keine Veranlassung, einen Meistertitel zu erwerben. c) Zwischenergebnis Die ursprüngliche Erteilung der Ausnahmebewilligung war rechtmäßig. Die taugliche Ermächtigungsgrundlage ist demnach 49 VwVfG. II. Formelle Rechtmäßigkeit Formelle Fehler sind nicht ersichtlich. III. Materielle Rechtmäßigkeit Fraglich ist, ob der Aufhebungsbescheid materiell rechtmäßig ist. 1. Tatbestand Abs. 2 Nr. 3 VwVfG Es könnte ein Fall des 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG vorliegen. Das wäre dann der Fall, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Das ist der Fall, wenn entweder die Voraussetzungen für den Verwaltungsakt weggefallen sind

5 oder bei einer Ermessensentscheidung die neuen Tatsachen eine negative Ausübung des Ermessens gerechtfertigt hätten. 3 Nachträgliche Tatsachen im Sinne der Vorschrift sind im vorliegenden Fall die mangelhaft ausgeführten Arbeiten des Klägers in den Jahren 2011 und 2012 und seine Verurteilungen zu Schadensersatzzahlungen. Diese würden die zuständige Behörde auch berechtigen, die Ausnahmebewilligung nun nicht zu erlassen. Denn der Kläger kann die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten derzeit nicht nachweisen. Er hat selbst im Verfahren eingeräumt, dass es ihm zuletzt nicht möglich gewesen sei, sich über Fortbildungsmaßnahmen oder sonst wie die erforderlichen aktuellen Kenntnisse für sein Handwerk zu verschaffen. Problematisch ist jedoch, dass 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG nicht auf Verwaltungsakte anwendbar ist, deren Bindungswirkung nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen bzw. nach dem Sinn und Zweck gesetzlicher Regelungen oder nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, gerade gegen eine Aufhebung wegen späterer Änderungen der Sachlage Schutz bieten soll. Die von 8 HandwO geforderte Voraussetzung, dass der Antragssteller die zur selbstständigen Ausübung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist, könnten aufgrund des Leistungsabfalls entfallen sein. Allerdings muss diese Voraussetzung bei Leistungsbeurteilungen einschränkend ausgelegt werden. Sie greift nicht ein, wenn nach Sinn und Zweck der einschlägigen Regelung die Geltung des Verwaltungsaktes vom Fortbestand dieser Voraussetzungen unabhängig sein sollte. 4 Die Ausnahmebewilligung tritt hier an die Stelle der Meisterprüfung. Die Eignungsvoraussetzungen müssen lediglich in diesem Moment vorliegen Abs. 2 Nr. 5 VwVfG In Betracht käme ein Fall von 49 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG. Doch sind schwere Nachteile im Sinne der Vorschrift nicht feststellbar. Schwere Nachteile für das Gemeinwohl sind Gründe von erheblicher Bedeutung. Die begriffliche Erheblichkeitsschwelle ist hier nicht überschritten. Insbesondere ist es infolge der Arbeiten des A weder zu deutlichen Beeinträchtigungen von Leben und Gesundheit Einzelner noch zu wesentlichen Vermögensschäden, die es künftig zu vermeiden gelten könnte, gekommen. 3. Zwischenergebnis Die Tatbestandsvoraussetzungen des 49 VwVfG sind nicht erfüllt. Die Aufhebung des Verwaltungsaktes war bereits aus diesen Gründen rechtswidrig. 2. Hilfsgutachen: Rechtsfolge 49 VwVfG räumt der Behörde Ermessen ein. Im vorliegenden Fall könnte ein Ermessensfehlgebrauch vorliegen, der von dem Verwaltungsgericht gemäß 114 VwGO festgestellt werden könnte. Die Behörde hätte bei der Aufhebung die Berufsfreiheit des A nach Art. 12 GG berücksichtigen müssen. Eine Aufhebung der Bewilligung kommt einer Betriebsaufgabe gleich und stellt vor dem Hintergrund des Alters des A eine enorme Beeinträchtigung dar. Diesen 3 BVerwG DVBl. 1995, 358, 359; Knack/Henneke, 49 Rn. 50; Stelkens/Bonk/Sachs, 49 Rn Kopp/Ramsauer, VwVfG, 49 Rn. 42. Würde man anders entscheiden, käme ein Widerruf des Examenszeugnisses mit der Begründung in Betracht, der Betreffende habe in Jura nicht mehr die erforderlichen Kenntnisse. 5 Hönig/Knörr, HandwO, 8, Rn. 56, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 49 Rn. 42.

6 Aspekt hat die Behörde bei Ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt. Aus diesem Grund ist die Entscheidung der Behörde ermessenfehlerhaft. IV. Rechtsverletzung Durch die Aufhebung der Ausnahmebewilligung ist der A in seinem Recht aus Art. 12 GG verletzt. V. Gesamtergebnis Der Aufhebungsbescheid ist materiell rechtswidrig. Die zulässige und begründete Klage hat Aussicht auf Erfolg.

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