4.1 Allgemeine Hinweise Förderschwerpunkte Bildungsgänge Förderpläne. Schulpflicht

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1 4-1 Inhalt 4 Leistungsbewertung und Zeugnisse Allgemeine Hinweise Förderschwerpunkte Bildungsgänge Förderpläne Schulpflicht Leistungsbewertung und Zeugnisse im Gemeinsamen Lernen Hinweise zur Leistungsbewertung und zu Zeugnissen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Bildungsgang der allgemeinen Schule Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Bildungsgang Lernen (AO-SF 33) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Bildungsgang Geistige Entwicklung Schülerinnen und Schüler mit Autismus-Spektrums-Störungen

2 4-2 4 Leistungsbew ertung und Zeugnisse 4.1 Allgemeine Hinweise Für die schulische Bildung und Erziehung aller Schülerinnen und Schüler werden allgemeine Bildungsstandards und Lehrpläne zugrunde gelegt. Daneben ist individuellen Bildungs- und Erziehungsbedürfnissen sowie dem Leistungswillen Rechnung zu tragen. Dieses kann die Bereitstellung spezieller Mittel, Methoden und Formen erfordern. Die Lehrkräfte haben die Aufgabe, gemeinsam mit den jungen Menschen und ihren Eltern sowie unter Einbindung sonstiger Unterstützungskräfte, die in den Lehrplänen beschriebenen Ziele und Kompetenzen mit den individuellen Bildungs- und Entwicklungszielen auch unter Einsatz von Unterstützungsmaßnahmen zu verknüpfen. Dabei werden die Inhalte und Formen des gemeinsamen sowie des individuellen schulischen Lernens festgelegt. Bei den Lernstandserhebungen und der Leistungsmessung werden die individuellen Lern- und Leistungsmöglichkeiten berücksichtigt. In inklusiven Bildungsangeboten können Abschlüsse der verschiedenen Bildungsgänge erworben werden. (Beschluss der Kultusministerkonferenz: Inklusive Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Schule S.9 f _20-Inklusive-Bildung.pdf Zugriff am ) Jede erbrachte Leistung ist das individuelle Ergebnis einer Bewältigung von Anforderungen und ist entsprechend zu würdigen. Die individuelle Leistungsentwicklung und die erreichten Arbeitsergebnisse werden durch Schulnoten aber auch durch Leistungsberichte, Rückmeldegespräche, Portfolios und auch durch Zeugnisse dokumentiert. Zu beachten sind die Vorschriften für zielgleiche und zieldifferente Bildungsgänge. Alle Schülerinnen und Schüler erhalten an ihrer Schule Zeugnisse, die den jeweiligen Bildungsgang und den individuellen Leistungsstand berücksichtigen. Für die Formulierung der Zeugnisse sind folgende Tipps gedacht: Kleine Schritte werden honoriert. Zeugnisse werden positiv formuliert. Die Stärken des Kindes werden hervorgehoben. Die erworbenen Kompetenzen werden im Grad der individuellen Erreichung beschrieben.

3 4-3 Für die Fächer, in denen die Schülerin/der Schüler zieldifferent lernt, erfolgt die verbale Beschreibung bezogen auf den bearbeiteten fachbezogenen Schwerpunkt des jeweiligen Unterrichtsfachs und die fachbezogenen individuellen Lernfortschritte. 4.2 Förderschwerpunkte Bildungsgänge Förderpläne Schulpflicht Grundlage der Leistungsbewertung und der Zeugnisse sind die jeweiligen Richtlinien des Förderschwerpunktes sowie die Richtlinien und Lehrpläne der besuchten Schulform. Hierbei ist zwischen der Teilnahme an einem zielgleichen Bildungsgang und den zieldifferenten Bildungsgängen Lernen" und. Geistige Entwicklung" zu unterscheiden. Dies gilt sowohl in der Förderschule als auch im Gemeinsamen Lernen. Schülerinnen und Schüler mit dem Förderbedarf im Bereich Sprache (SQ)", Emotionale und soziale Entwicklung (ES)", Körperliche und motorische Entwicklung (KM)", Sehen (SE)" und Hören und Kommunikation (HK)" werden, soweit kein weiterer Förderschwerpunkt im Bereich Lernen" oder Geistige Entwicklung" vorliegt, in dem jeweiligen Bildungsgang der besuchten allgemeinen Schule unterrichtet. Unterschiedliche Bildungsgänge sind in den einzelnen Förderschwerpunkten möglich: Der Unterricht in den Förderschwerpunkten Hören und Kommunikation, Sehen und Körperliche und motorische Entwicklung kann zu den Abschlüssen der allgemeinen Schule oder im zieldifferenten Bildungsgang Lernen oder im zieldifferenten Bildungsgang Geistige Entwicklung führen ( 23, 24, 25 AO-SF). Der Unterricht in den Förderschwerpunkten Sprache und Emotionale und soziale Entwicklung kann zu den Abschlüssen der allgemeinen Schule oder im zieldifferenten Bildungsgang Lernen führen ( 27, 28 AO-SF). Bei Autismus-Spektrum-Störungen ordnet die Schulaufsichtsbehörde der Schülerin oder dem Schüler einen Förderschwerpunkt zu ( 42 Abs. 2 AO-SF). Der Unterricht führt zu den Abschlüssen der allgemeinen Schule oder im zieldifferenten Bildungsgang Lernen oder im zieldifferenten Bildungsgang Geistige Entwicklung. Soll eine Schülerin oder ein Schüler im zieldifferenten Bildungsgang Lernen oder Geistige Entwicklung gefördert werden, ist ein AO-SF Verfahren durchzuführen, um das Abweichen vom zielgleichen Unterricht der allgemeinen Schule rechtssicher zu

4 4-4 begründen. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über den Förderschwerpunkt und den Förderort. Die Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler (mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf) unterrichten, erstellen nach Beratung mit allen anderen an der Förderung beteiligten Personen einen individuellen Förderplan. Sie überprüfen ihn regelmäßig und schreiben ihn fort. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn eine Schülerin oder ein Schüler sonderpädagogisch gefördert wird, ohne dass ein förmliches Verfahren nach den 11 bis 15 AO-SF durchgeführt worden ist ( 21 Abs. 7 AO-SF). Weitere wichtige Hinweise und Empfehlungen zur Leistungsbewertung finden sich in der Handreichung zur sonderpädagogischen Fachlichkeit im Förderschwerpunkt Lernen im Kapitel 4. Aspekte der differenzierten Leistungsbewertung, des Feedbacks und der Leistungsrückmeldung werden hier ausführlich dargestellt. Gliederung der Förderschulen - Schulpflicht 9 AO-SF (1) In allen Förderschulen gliedert sich der Bildungsgang in die Primarstufe und in die Sekundarstufe I. Er dauert zehn Jahre, im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung elf Jahre. Die Klassen 1 und 2 werden als Schuleingangsphase geführt. Sie können in einem Jahr, in zwei Jahren oder in drei Jahren durchlaufen werden. Die Schule entscheidet mit Zustimmung der Schulkonferenz über die Organisationsform der Schuleingangsphase. (2) Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen sowie Körperliche und motorische Entwicklung können auch Bildungsgänge der Sekundarstufe II umfassen oder als Schulen der Sekundarstufe II geführt werden. Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung umfassen auch die Sekundarstufe II. Diese wird als Berufspraxisstufe geführt und schafft Grundlagen für eine spätere berufliche Tätigkeit der Schülerinnen und Schüler. In der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung ist der Besuch der Schuleingangsphase auf drei Jahre angelegt, die Primarstufe umfasst fünf Jahre (VVzAO-SF 9).

5 Leistungsbewertung und Zeugnisse im Gemeinsamen Lernen Hinweise zur Leistungsbewertung und zu Zeugnissen - Emotionale und soziale Entwicklung Wird eine Schülerin oder ein Schüler in der Primarstufe sonderpädagogisch gefördert, ohne dass ein förmliches Verfahren nach den 11 bis 15 AO-SF durchgeführt worden ist, empfiehlt die Schule den Eltern, bei der Anmeldung zur weiterführenden Schule den individuellen Förderplan ( 21 Abs. 7) vorzulegen ( 17 Abs. 6 AO-SF). Ein Bericht zum Arbeits- und Sozialverhalten wird dem Zeugnis hinzugefügt, wenn die Versetzungskonferenz dies beschlossen hat und die Schulkonferenz dazu eine einheitliche Vorgehensweise festgelegt hat. Je nach Umfang kann dieser Bericht dem Zeugnis als Anlage hinzugefügt werden ( 49 SchuG NRW). Die Klassenkonferenz kann aus zwingenden pädagogischen Gründen im Einzelfall von den 23 bis 42 AO-SF (Hinweise zu den unterschiedlichen Förderschwerpunkten, zu den zieldifferenten Bildungsgängen Lernen und Geistige Entwicklung und Autismus-Spektrum-Störungen) sowie von den Vorschriften der Ausbildungsund Prüfungsordnungen der allgemeinen Schule über Leistungsbewertungen, Zeugnisse und Versetzungen abweichen, wenn gewährleistet bleibt, dass die erwarteten Lernergebnisse (Bildungsstandards) eingehalten werden und die Schülerin oder der Schüler auf diesem Weg das Ziel des Bildungsgangs erreichen kann ( 28 AO-SF). Hat die Klassenkonferenz einen Beschluss nach 21 Abs. 8 AO-SF gefasst, wird der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses unter Bemerkungen dargestellt (VVzAO-SF 21 Abs. 8) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Bildungsgang der allgemeinen Schule Für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in den Förderschwerpunkten Sprache", Emotionale und soziale Entwicklung", Körperliche und motorische Entwicklung", Sehen" und Hören und Kommunikation" gilt die Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (AO-SF) sowie die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Primarstufe (AO-GS) und der Sekundarstufe I und II (APO S I und APO GOSt). Die Schülerinnen und Schüler, die im Bildungsgang der allgemeinen Schule unterrichtet werden, erhalten Notenzeugnisse. Zusätzlich erhalten sie eine Bemerkung über den sonderpädagogischen Förderbedarf und

6 4-6 Förderschwerpunkt. Diese Bemerkungen sind in den Verwaltungsvorschriften zur AO-SF veröffentlicht. Von einzelnen Bestimmungen der Verordnung (AO-GS, APO S I und APO - GOSt) kann abgewichen werden, soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf erfordern, z.b. im Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung im Fach Sport, oder Hören und Kommunikation im Fach Musik (siehe auch Nachteilsausgleich Punkt 6). Nur wenn der sonderpädagogische Unterstützungsbedarf formal festgestellt wurde, werden die Bemerkungen im Zeugnis aufgenommen. Schuleingangsphase Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende des Schuljahres Zeugnisse ( 6 Abs. 1 AO-GS). Die Zeugnisse beschreiben die Lernentwicklung und den Leistungsstand ( 6 Abs. 2 AO-GS). NN wurde im Förderschwerpunkt.. sonderpädagogisch gefördert und im Bildungsgang. unterrichtet. ( 21 Abs. 6 AO-SF) Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt. mit dem zielgleichen Bildungsgang.. (zutreffendes eintragen: Grundschule, Hauptschule, Realschule, ) weiterhin. (vgl. 17 AO-SF) Versetzung in die Klasse 3 Soweit kein Beschluss der Schulkonferenz vorliegt, erhalten die Schülerin oder der Schüler zusätzlich Noten in den Fächern der Stundentafel ( 6 Abs. 3 AO-GS). Ein Versetzungsvermerk in die Klasse 3 wird eingetragen. NN wurde im Förderschwerpunkt.. sonderpädagogisch gefördert und im Bildungsgang. unterrichtet. (vgl. VV zu 21 Abs. 6 AO-SF) Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt. mit dem zielgleichen Bildungsgang.. (zutreffendes eintragen: Grundschule, Hauptschule, Realschule, ) weiterhin. (vgl. VV zu 17 AO-SF) Klasse 3 Die Schülerinnen und Schüler erhalten Zeugnisse zum Schulhalbjahr und am Ende des Schuljahres ( 6 Abs. 1 AO-GS). Die Zeugnisse beschreiben die Lernentwicklung und den Leistungsstand ( 6 Abs. 2 AO-GS).

7 4-7 Das Versetzungszeugnis der Klasse 3 enthält ebenfalls Noten für die Fächer. Die Schulkonferenz kann davon abweichend beschließen, auf Noten zu verzichten ( 6 Abs. 3 AO-GS). Das Zeugnis erhält einen Versetzungsvermerk am Ende der Klasse 3 NN wurde im Förderschwerpunkt.. sonderpädagogisch gefördert und im Bildungsgang. unterrichtet. (vgl. VV zu 21 Abs. 6 AO-SF) Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt. mit dem zielgleichen Bildungsgang.. (zutreffendes eintragen: Grundschule, Hauptschule, Realschule, ) weiterhin. Klasse 4 Die Schülerinnen und Schüler erhalten Zeugnisse zum Schulhalbjahr und am Ende des Schuljahres ( 6 Abs. 1 AO-GS). Die Zeugnisse der Klasse 4 enthalten Noten für die Fächer ( 6 Ab. 4 AO-GS). Im Halbjahreszeugnis wird eine begründete Schulformempfehlung gegeben (Anlage zu Nr. 6.1 VVzAO-GS). Das Zeugnis erhält einen Versetzungsvermerk am Ende der Klasse 4 NN wurde im Förderschwerpunkt.. sonderpädagogisch gefördert und im Bildungsgang. unterrichtet. (vgl. VV zu 21 Abs. 6 AO-SF) Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt. mit dem zielgleichen Bildungsgang.. (zutreffendes eintragen: Grundschule, Hauptschule, Realschule, ) weiterhin. Klasse 5-9 Soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Unterstützungsbedarf einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen. Entsprechendes gilt auch bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt ( 6 Abs. 9 APO-S I). Die Schülerinnen und Schüler erhalten zum Ende des Schulhalbjahres und zum Ende des Schuljahres Zeugnisse, die Noten für die Fächer enthalten ( 7 APO-S I).

8 4-8 NN wurde im Förderschwerpunkt.. sonderpädagogisch gefördert und im Bildungsgang. unterrichtet. (VV zu 21 Abs. 6 AO-SF) Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt. mit dem zielgleichen Bildungsgang.. (zutreffendes eintragen: Grundschule, Hauptschule, Realschule, ) weiterhin. Siehe auch Kapitel zum Nachteilsausgleich Klasse APO S I Hauptschulabschluss nach Klasse 10 Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife) Bei einem verfügtem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf ( 21 Abs. 6 AO- SF) erhält das Zeugnis folgende Bemerkung: NN wurde im Förderschwerpunkt sonderpädagogisch und im Bildungsgang.. unterrichtet. Bei zielgleicher Förderung kann diese Bemerkung auf Wunsch der Eltern im Abschlusszeugnis entfallen ( 21 Abs. 6) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im zieldifferenten Bildungsgang Lernen (AO-SF 33) Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen erhalten zum Schulhalbjahr und Schuljahresende ein Zeugnis in Berichtsform. Das Berichtszeugnis umfasst Aussagen zum Leistungstand und der Lernentwicklung in den Fächern. Die Beschreibung erfolgt ohne Noten. Maßgeblich sind bei der Leistungsbewertung die im Förderplan beschriebenen Ziele. Die Leistungsbewertung umfasst die individuelle Anstrengung, den individuellen Lernfortschritt und die Ergebnisse des Lernens. Das Berichtszeugnis enthält auch Aussagen über das Arbeits- und Sozialverhalten. Ein Bericht zum Arbeits- und Sozialverhalten wird dem Zeugnis ab Klasse 4 hinzugefügt, wenn die Versetzungskonferenz dies beschlossen hat und die Schulkonferenz dazu eine einheitliche Vorgehensweise festgelegt hat. Je nach Umfang kann dieser Bericht dem Zeugnis als Anlage hinzugefügt werden ( 49 SchuG NRW). Eine Versetzung findet nicht statt. Am Ende jedes Schuljahres entscheidet die Klassenkonferenz, in welcher Klasse die Schülerin oder der Schüler gefördert werden soll ( 34 AO-SF). Die Bemerkungen sind in den Verwaltungsvorschriften zur AO-SF veröffentlicht. (siehe Kapitel AO-SF)

9 4-9 Bei einem Wechsel des Förderschwerpunkts steht folgende NN wechselt gemäß 18 AO-SF durch die Entscheidung des Schulamts./der Bezirksregierung vom.. den Förderschwerpunkt. Sie/er wird zukünftig im Förderschwerpunkt gefördert. Bei einer Änderung des Bildungsganges ab Klasse 4 Ist ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf in den Förderschwerpunkten Emotionale und soziale Entwicklung, Hören und Kommunikation oder Sehen verfügt und soll der zieldifferente Bildungsgang Lernen aufgehoben werden und eine Beschulung in einem zielgleichen Bildungsgang erfolgen (VVzAO-SF 18), steht folgende Die Zugehörigkeit zum Bildungsgang Lernen wurde gemäß 18 AO-SF durch die Entscheidung des Schulamts./der Bezirksregierung vom aufgehoben. Deshalb wird NN zukünftig zielgleich im Bildungsgang der allgemeinen Schule unterrichtet. NN hat aber weiterhin sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt. Findet ein Wechsel des Bildungsgangs von einer zielgleichen Beschulung zum Bildungsgang Lernen oder vom Bildungsgang Lernen zum Bildungsgang Geistige Entwicklung statt, lautet die Bemerkung: NN wechselt gemäß 17 AO-SF durch die Entscheidung des Schulamts /der Bezirksregierung. vom im Förderschwerpunkt. den Bildungsgang. Sie/er wird zukünftig im Bildungsgang. unterrichtet. Bei der Aufhebung des Förderbedarfs steht folgende NN hat gemäß 18 AO-SF durch die Entscheidung des Schulamts./der Bezirksregierung.. vom.. keinen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung mehr. Die Klassenkonferenz kann aus zwingenden pädagogischen Gründen im Einzelfall von den 23 bis 42 (Hinweise zu den unterschiedlichen Förderschwerpunkten, zu den zieldifferenten Bildungsgängen Lernen und Geistige Entwicklung und Autismus- Spektrum-Störungen) dieser Verordnung sowie von den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der allgemeinen Schüle über Leistungsbewertungen, Zeugnisse und Versetzungen abweichen, wenn gewährleistet bleibt, dass die erwarteten Lernergebnisse (Bildungsstandards) eingehalten werden und die Schülerin oder der Schüler auf diesem Weg das Ziel des Bildungsgangs erreichen kann (

10 AO-SF Abs. 8). Hat die Klassenkonferenz einen Beschluss nach 21 Abs. 8 AO-SF gefasst, wird der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses unter Bemerkungen dargestellt. (VVzAO-SF 21). Klasse 1 und 2 - Schuleingangsphase Zum Ende des Schuljahres erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Zeugnis ( 33 Abs. 1 AO-SF). Bemerkung im Zeugnis (vgl. VVzAO-SF 17 und 21 Abs. 6 AO-SF) NN wurde im Förderschwerpunkt. sonderpädagogisch gefördert und im zieldifferenten Bildungsgang. unterrichtet. Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt.. mit dem zieldifferenten Bildungsgang.. weiterhin. Klasse 3-8 In den Klassen 3 bis 10 erhalten die Schüler zum Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres ein Zeugnis ( 33 Abs. 1 AO-SF). Alle Zeugnisse beschreiben die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern und erhalten die nach 49 Abs. 2 und 3 des SchuG NRW erforderlichen Angaben. 33 Abs. 2 AO-SF Die Schulkonferenz kann beschließen, dass ab Klasse 4 oder ab einer höheren Klasse die Bewertung einzelner Leistungen von Schülerinnen und Schülern zusätzlich mit Noten möglich ist. Dies setzt voraus, dass die Leistung den Anforderungen der jeweils vorhergehenden Jahrgangsstufe der Grundschule oder der Hauptschule entspricht. Dieser Maßstab ist kenntlich zu machen ( 32 Abs. 2, 33 Abs. 3 AO- SF). In diesem Fall erhalten die Schülerinnen und Schüler Noten in den einzelnen Fächern ( 33 Abs. 3 AO-SF). Die Noten werden in das Berichtszeugnis integriert. Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Leistungsbewertung mit Noten an den Anforderungen der vorhergehenden Jahrgangsstufe der Grundschule oder der Hauptschule orientiert (VVzAO- SF 33 Abs. 3). Bemerkung im Zeugnis ( 21 Abs. 6 AO-SF): NN wurde im Förderschwerpunkt. sonderpädagogisch gefördert und im zieldifferenten Bildungsgang. unterrichtet. Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt.. mit dem zieldifferenten Bildungsgang.. weiterhin.

11 4-11 Klasse 9 Ende Klasse 9 bei Übergang in den Bildungsgang, der zu einem dem Hauptschulabschluss (nach Klasse 9) gleichwertigen Abschluss führt: Bemerkung im Versetzungszeugnis (VVzAO-SF 21 Abs. 6 AO-SF) Bemerkung in Zeugnissen: NN nimmt im kommenden Schuljahr am Unterricht der Klasse 10 in einem besonderen Bildungsgang teil, mit dem Ziel, einen dem Hauptschulabschluss (nach Klasse 9) gleichwertigen Abschluss zu erreichen. Klasse 10 Schülerinnen und Schüler, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und die Schule vor der Klasse 10 verlassen, erhalten ein Zeugnis, das die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bescheinigt ( 35 Absatz 1 AO-SF). Abschluss im Bildungsgang Lernen ( 29 Abs. 1 AO-SF) Die Klasse 10 führt zum Abschluss im Bildungsgang Lernen (AO-SF 35 Abs. 2) NN hat den Abschluss des Bildungsgangs Lernen erworben. Ein dem Hauptschulabschluss (nach Klasse 9) gleichwertiger Abschluss ( 29 Abs. 1 AO-SF) Die Leistungen werden in allen Fächern beschrieben und zusätzlich mit Noten bewertet (AO-SF 32 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3, 33 Abs. 4). Den Abschluss kann nur erwerben, wer in den Klassen 9 und 10 am Unterricht im Fach Englisch teilgenommen hat (AO-SF 35 Abs. 4). Eine Schülerin oder ein Schüler kann den zehnjährigen Bildungsgang im Förderschwerpunkt Lernen um bis zu zwei Jahre überschreiten, wenn dies zum Erwerb des Abschlusses führen kann. 49 SchulG NRW Fehlzeiten und Aussagen zum Arbeits-und Sozialverhalten entfallen bei Abschluss- und Abgangszeugnissen.

12 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im zieldifferenten Bildungsgang Geistige Entwicklung Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung" erhalten zum Schuljahresende ein Zeugnis in Berichtsform. Die Beschreibung erfolgt ohne Noten (siehe AO-SF 41). Die Leistungsbeurteilung erfolgt anhand der im individuellen Förderplan festgelegten Förderziele. Maßgeblich sind bei der Leistungsbewertung die individuelle Anstrengung, der individuelle Lernfortschritt und die Ergebnisse des Lernens (siehe AO-SF 40). Eine Versetzung findet nicht statt. Am Ende jedes Schuljahres entscheidet die Klassenkonferenz, in welcher Klasse die Schülerin oder der Schüler gefördert werden soll. ( 41 Abs. 1 AO-SF) Die Schülerin oder der Schüler erhält am Ende jedes Schuljahres ein Zeugnis ( 41 Abs. 2 AO-SF). Bemerkung im Zeugnis ( 21 Abs. 6 AO-SF): NN wurde im Förderschwerpunkt. sonderpädagogisch und im zieldifferenten Bildungsgang. unterrichtet. Laut Beschluss der Klassenkonferenz vom.. besteht gemäß 17 AO-SF der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt.. mit dem zieldifferenten Bildungsgang.. weiterhin. Abschlusszeugnis Die Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung erhalten am Ende ihrer Schulzeit ein Abschlussberichtszeugnis. Dieses bescheinigt die erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten (vgl. AO-SF 41) Schülerinnen und Schüler mit Autismus-Spektrums-Störungen Schülerinnen und Schüler mit Autismus-Spektrums-Störungen können Abschlüsse der Bildungsgänge der allgemeinbildenden Schule, den Abschluss des Förderschwerpunktes Lernen" und des Förderschwerpunktes Geistige Entwicklung erlangen. Die Leistungsbeurteilung und die Zeugnisvorgaben richten sich nach dem im AO-SF festgestellten Förderschwerpunkt und dem damit verbundenen Bildungsgang.

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