Übereinkommen über die Freiheit des Durchgangsverkehrs

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1 Übersetzung 1 Übereinkommen über die Freiheit des Durchgangsverkehrs Abgeschlossen in Barcelona am 20. April 1921 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 14. Juli 1924 In Kraft getreten für die Schweiz am 12. Oktober 1924 (Stand am 17. Juni 2016) Albanien, Österreich, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Kolumbien, Costa Rica, Kuba, Dänemark, das Britische Reich (mit Neuseeland und Indien), Spanien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Haiti, Honduras, Italien, Japan, Lettland, Litauen, Luxemburg, Norwegen, Panama, Paraguay, die Niederlande, Persien, Polen, Portugal, Rumänien, der Serbisch- Kroatisch-Slowenische Staat, Schweden, die Schweiz, die Tschechoslowakei, Uruguay und Venezuela, von dem Wunsche geleitet, die Freiheit der Verkehrswege und des Durchgangsverkehrs zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten, in Erwägung, dass auf diesem Gebiet das in Artikel 23 (e) des Völkerbundsvertrages 3 bezeichnete Ziel im Wege allgemeiner Übereinkommen, denen späterhin auch andere Mächte beitreten können, am besten zu erreichen ist, in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, das Recht des freien Durchgangsverkehrs als eines der besten Mittel zur Förderung der Zusammenarbeit der Staaten zu verkünden und zu ordnen, ohne dass durch dieses Recht ihre Staatshoheit und Herrschaft über die dem Durchgangsverkehr dienenden Wege beeinträchtigt wird, nach Annahme der Einladung des Völkerbundes* zur Teilnahme an einer auf den 10. März 1921 nach Barcelona einberufenen Konferenz und nach Kenntnisnahme der Schlussakte dieser Konferenz 4, * Der Völkerbund wurde aufgelöst durch Beschluss seiner Versammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1233). BS 13 3; BBl 1923 III Übersetzung des französischen Originaltexts. Die vorliegende deutsche Übersetzung ist von der Schweiz, Deutschland und Österreich gemeinsam festgelegt worden. Für einige wenige Ausdrücke haben sich dabei die einzelnen Staaten besondere Übersetzungen vorbehalten. 2 Ziff. I des BB vom 21. Juni 1924 (AS ) 3 Art. 23 Bst. e des Völkerbundsvertrags lautete: «Unter Vorbehalt und in Übereinstimmung mit den Vorschriften der gegenwärtig zu Recht bestehenden oder später abzuschliessenden internationalen Übereinkommen erklären die Mitglieder des Völkerbundes: e) dass sie die erforderlichen Bestimmungen treffen werden, um die Freiheit der Verbindungswege und der Durchfuhr zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten sowie um eine gerechte Behandlung des Handels aller Mitglieder des Völkerbunds sicherzustellen. In dieser Hinsicht soll den besonderen Bedürfnissen der im Kriege von verwüsteten Gebiete Rechnung getragen werden.» 4 Siehe BBl 1923 III 220 1

2 Allgemeine Bestimmungen und kombinierter Verkehr in dem Bestreben, die Bestimmungen des auf dieser Konferenz angenommenen Statuts für den Durchgangsverkehr auf den Eisenbahnen und Wasserwegen sofort in Kraft zu setzen, willens, zu diesem Zweck ein Übereinkommen abzuschliessen, haben als hohe vertragschliessende Teile zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten) die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgendes übereingekommen sind: Art. 1 Die hohen vertragschliessenden Teile erklären, dass sie das anliegende, von der Konferenz von Barcelona am 14. April gutgeheissene Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs annehmen. Das Statut bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Übereinkommens. Infolgedessen erklären sie, dass sie die Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des Statuts nach seinem Wortlaut und nach Massgabe der darin enthaltenen Bedingungen annehmen. Art. 2 Das Übereinkommen berührt in keiner Weise die Rechte und Pflichten, die sich aus den Bestimmungen des in Versailles am 28. Juni 1919 unterzeichneten Friedensvertrages und der übrigen gleichartigen Verträge in Bezug auf die Mächte ergeben, die diese Verträge unterzeichnet haben oder aus ihnen Rechtsvorteile herleiten können. Art. 3 Das Übereinkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, trägt das Datum des heutigen Tages und kann bis zum 1. Dezember 1921 unterzeichnet werden. Art. 4 Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermitteln, der ihren Eingang den anderen Mitgliedern des Völkerbundes und den zur Unterzeichnung des Übereinkommens zugelassenen Staaten mitteilt. Die Ratifikationsurkunden werden im Archiv des Sekretariats 6 niedergelegt. 5 SR Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (s. BBl 1946 II ff.). 2

3 Freiheit des Durchgangsverkehrs. Übereink Um den Vorschriften des Artikels 18 des Völkerbundsvertrages zu entsprechen, hat der Generalsekretär sofort nach Hinterlegung der ersten Ratifikationsurkunde die Eintragung des Übereinkommens vorzunehmen. Art. 5 Mitglieder des Völkerbundes, die das Übereinkommen bis zum 1. Dezember 1921 nicht unterzeichnet haben, können ihm beitreten. Das gleiche gilt für diejenigen Staaten, die, ohne Mitglieder des Völkerbundes zu sein, auf Beschluss des Völkerbundsrats eine amtliche Mitteilung über das Übereinkommen erhalten. Der Beitritt ist dem Generalsekretär des Völkerbundes 7 bekanntzugeben, der alle beteiligten Mächte von dem Beitritt und dem Datum seiner Bekanntgabe benachrichtigt. Art. 6 Das Übereinkommen tritt erst nach Ratifikation durch fünf Mächte in Kraft, und zwar am neunzigsten Tage nach dem Eingang der fünften Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär des Völkerbundes. In der Folge erlangt das Übereinkommen für jeden Vertragsteil Rechtswirkung neunzig Tage nach dem Eingang seiner Ratifikationsurkunde oder der Bekanntgabe seines Beitrittes. Sofort nach Inkrafttreten des Übereinkommens übermittelt der Generalsekretär den Mächten, die nicht Mitglieder des Völkerbundes sind, sich aber auf Grund des Friedenvertrags zum Beitritt verpflichtet haben, eine beglaubigte Abschrift. Art. 7 Der Generalsekretär des Völkerbundes 8 führt ein besonderes Verzeichnis derjenigen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben, ihm beigetreten sind oder es gekündigt haben. Das Verzeichnis steht den Mitgliedern des Völkerbundes jederzeit zur Einsicht offen und wird nach näherer Weisung des Völkerbundsrats möglichst oft veröffentlicht. Art. 8 Vorbehältlich der Bestimmungen des Artikels 2 kann das Übereinkommen von jedem der Vertragsteile nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens für den betreffenden Teil, gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt in Form einer an den Generalsekretär des Völkerbundes 9 gerichteten schriftlichen Erklärung. Eine Abschrift der Kündigung nebst Angabe ihres Eingangsdatums wird den übrigen Vertragsteilen vom Generalsekretär sofort zugestellt. 7 Siehe Fussn. zu Art. 4 8 Siehe Fussn. zu Art. 4 9 Siehe Fussn. zu Art. 4 3

4 Allgemeine Bestimmungen und kombinierter Verkehr Die Kündigung tritt ein Jahr nach dem Tage ihres Eingangs beim Generalsekretär in Kraft und hat nur für die kündigende Macht Rechtswirkung. Art. 9 Die Revision des Übereinkommens kann jederzeit von einem Drittel der hohen vertragschliessenden Teile beantragt werden. Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten das Übereinkommen unterzeichnet. Geschehen zu Barcelona, den zwanzigsten April eintausendneunhunderteinundzwanzig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundes 10 hinterlegt bleibt. (Es folgen die Unterschriften) 10 Siehe Fussn. zu Art. 4 4

5 Freiheit des Durchgangsverkehrs. Übereink Geltungsbereich des Übereinkommens und des Statuts am 17. Juni Vertragsstaaten Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Inkrafttreten Albanien 8. Oktober Oktober 1922 Antigua und Barbuda 25. Oktober 1988 N 1. November 1981 Armenien 24. Mai 2013 B 22. August 2013 Belgien 16. Mai August 1927 Bosnien und Herzegowina 1. September 1993 N 6. März 1992 Bulgarien 11. Juni Oktober 1922 Chile 19. März Juni 1928 China Hongkong* 6. Juni Juli 1997 Dänemark 13. November Februar 1923 Deutschland 9. April 1924 B 7. Juli 1924 Estland 6. Juni September 1925 Fidschi 15. März 1972 N 10. Oktober 1970 Finnland 29. Januar April 1923 Frankreich 19. September Dezember 1924 Georgien 2. Juni 1999 B 31. August 1999 Griechenland 18. Februar Mai 1924 Indien 2. August Oktober 1922 Irak 1. März 1930 B 30. Mai 1930 Iran 29. Januar April 1931 Italien 5. August November 1922 Japan 20. Februar Mai 1924 Kambodscha 12. April 1971 N 9. November 1953 Kroatien 3. August 1992 N 8. Oktober 1991 Laos 24. November 1956 N 22. Oktober 1953 Lesotho 23. Oktober 1973 N 4. Oktober 1966 Lettland 29. September Dezember 1923 Libanon 7. Februar 1929 B 8. Mai 1929 Liberia 16. September 2005 B 15. Dezember 2005 Luxemburg 19. März Juni 1930 Malta 13. Mai 1966 N 21. September 1964 Mauritius 18. Juli 1969 N 12. März 1968 Nepal 22. August 1966 B 20. November 1966 Neuseeland 2. August Oktober 1922 Niederlande 17. April Juli 1924 Nigeria 3. November 1967 B 1. Februar 1968 Norwegen 4. September Dezember 1923 Österreich 15. November Februar AS , , , , , Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA ( 5

6 Allgemeine Bestimmungen und kombinierter Verkehr Vertragsstaaten Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Inkrafttreten Polen 8. Oktober Januar 1925 Ruanda 10. Februar 1965 N 1. Juli 1962 Rumänien 5. September Dezember 1923 Schweden 19. Januar April 1925 Schweiz 14. Juli Oktober 1924 Serbien 7. Mai August 1930 Simbabwe 1. Dezember 1998 N 18. April 1980 Slowakei 28. Mai 1993 N 1. Januar 1993 Slowenien 6. Juli 1992 N 25. Juni 1991 Spanien 17. Dezember März 1930 St. Vincent und die Grenadinen 5. September 2001 N 27. Oktober 1979 Swasiland 24. November 1969 B 22. Februar 1970 Syrien 7. Februar 1929 B 8. Mai 1929 Thailand 29. November 1922 B 27. Februar 1923 Tschechische Republik 9. Februar 1996 N 1. Januar 1993 Türkei 27. Juni September 1933 Ungarn 18. Mai 1928 B 16. August 1928 Vereinigtes Königreich* 2. August Oktober 1922 * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der Vereinten Nationen: eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden. 6

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