R e f e r e n t e n e n t w u r f Stand: Dezember Auszug aus dem G e s e t z. zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "R e f e r e n t e n e n t w u r f Stand: Dezember Auszug aus dem G e s e t z. zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards"

Transkript

1 R e f e r e n t e n e n t w u r f Stand: Dezember 2003 Auszug aus dem G e s e t z zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz BilReG ) *) 289 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) 1Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. 2Er hat darüber hinaus eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage der Gesellschaft zu enthalten. 3In die Analyse sind die für die Geschäftstätigkeit bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen und unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern. 4Ferner sind im Lagebericht die wesentlichen Ziele und Strategien der gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft zu beschreiben sowie die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilenund zu erläutern; zugrunde liegende Annahmen sind anzugeben. b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: 2. a) die Risikomanagementziele und methoden der Gesellschaft einschließlich ihrer Methoden zur Absicherung sowie b) die Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken sowie die Risiken aus Zahlungsstromschwankungen, denen die Gesellschaft ausgesetzt ist, jeweils in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten durch die Gesellschaft und sofern dies für die Beurteilung der Lage oder der voraussichtlichen Entwicklung von Belang ist;

2 c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt: (3) Bei einer großen Kapitalgesellschaft ( 267 Abs. 3) gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend für nicht finanzielle Leistungsindikatoren, wie Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange. Absatz 2 Nr. 3 bleibt unberührt. 315 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) 1Im Konzernlagebericht sind der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Konzerns so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. 2Er hat darüber hinaus eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage des Konzerns zu enthalten. 3In die Analyse sind die für die Geschäftstätigkeit bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen und unter Bezugnahme auf die im Konzernabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern. 4Satz 3 gilt entsprechend für nicht finanzielle Leistungsindikatoren, wie Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, soweit sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage von Bedeutung sind. 5Ferner sind im Konzernlagebericht die wesentlichen Ziele und Strategien der gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens zu beschreiben sowie die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern; zugrunde liegende Annahmen sind anzugeben. b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: 2. a) die Risikomanagementziele und methoden des Konzerns einschließlich seiner Methoden zur Absicherung sowie b) die Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken sowie die Risiken aus Zahlungsstromschwankungen, denen der Konzern ausgesetzt ist, jeweils in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten durch den Konzern und sofern dies für die Beurteilung der Lage oder der voraussichtlichen Entwicklung von Belang ist;

3 Begründung 289 HGB Die Vorschrift über den Lagebericht soll an die Vorgaben des durch die Modernisierungsrichtlinie (vgl. oben unter A. III.) geänderten Artikels 46 der Bilanzrichtlinie angepasst werden. Die Änderungen zielen darauf, den Informationsgehalt von Lageberichten sowie deren Vergleichbarkeit zu verbessern; namentlich sollen ökologische und soziale Bezüge der Geschäftstätigkeit stärker als bisher üblich in die Berichterstattung einbezogen werden (Erwägungsgrund 9 der Modernisierungsrichtlinie). Zu Buchstabe a und b Der neu gefasste Absatz 1 des 289 HGB-E entspricht in seinem Satz 1 dem bisherigen Satz 1 erster Halbsatz, ist allerdings redaktionell vereinfacht und nimmt jetzt zusätzlich auf das Geschäftsergebnis der Kapitalgesellschaft Bezug. Diese zusätzliche Bezugnahme folgt dem neuen Artikel 46 Abs. 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 erster Halbsatz der Bilanzrichtlinie und berücksichtigt, dass das Geschäftsergebnis nach deutschem Sprachgebrauch ein Element des Geschäftsverlaufs bildet. Der zweite Halbsatz des Artikels 46 Abs. 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 der Bilanzrichtlinie wie auch der bisherige 289 Abs. 1 zweiter Halbsatz HGB über das Eingehen auf wesentliche Risiken finden ihre Entsprechung nunmehr in Satz 4. Danach ist außer auf die Risiken auch auf die Chancen der künftigen Entwicklung sowie auf die wesentliche Ziele und Strategien der Unternehmensleitung einzugehen; außerdem sind die wesentlichen Prämissen, die den zukunftsbezogenen Aussagen der Unternehmensleitung zugrunde liegen, transparent zu machen. Diese über die Bilanzrichtlinie hinausgehenden Vorgaben sollen dazu beitragen, den Gehalt des Lageberichts an entscheidungsrelevanten Informationen zu erhöhen und dem Investor Soll-Ist-Vergleiche zu ermöglichen. Satz 2 folgt dem neuen Artikel 46 Abs. 1 Buchstabe b der Bilanzrichtlinie und gibt zusätzliche Orientierung hinsichtlich des Umfangs der erwarteten Erläuterungen. Diese können je nach Unternehmensgröße und Charakter der Geschäftstätigkeit unterschiedlich detailliert ausfallen. Satz 3 setzt Artikel 46 Abs. 1 Buchstabe b erster Halbsatz und Buchstabe c der Bilanzrichtlinie um. Danach umfasst die im Lagebericht vorzunehmende Analyse die hauptsächlichen finanziellen Leistungsmerkmale, wie etwa Ergebnisentwicklung und Ergebniskomponenten,

4 Liquidität und Kapitalausstattung, und enthält ergänzende Hinweise zum Jahresabschluss, soweit dies dem Verständnis dient. Aus dieser Einschränkung ergibt sich, dass eine Verdoppelung von Angaben im Abschluss einerseits, im Lagebericht andererseits vermieden werden kann, wenn eine eindeutige Bezugnahme des Lageberichts auf den Abschluss zur Information des Adressaten ausreicht. Generell dient dabei der Abschluss eher der Darstellung, der Lagebericht dagegen mehr der Analyse und Kommentierung relevanter Kennzahlen und Sachverhalte. Zu Buchstabe b Infolge der Neufassung des 289 Abs. 1 Satz 4 HGB-E besteht für 289 Abs. 2 Nr. 2 HGB in der geltenden Fassung kein weiteres Bedürfnis mehr. Daher wird die bisherige Fassung aufgehoben und durch die zur Umsetzung der Fair-Value-Richtlinie 2001/65/EG erforderlichen Vorschriften zu der Finanzinstrumente betreffenden Risikoberichterstattung im Lagebericht ersetzt (Artikel 1 Nr. 4 und Artikel 2 Nr. 3 sowie Artikel 3 der Fair-Value-Richtlinie, zugleich auch für Versicherungsunternehmen aufgrund des Artikels 4 Nr. 1 der Modernisierungsrichtlinie). Aus diesem Grund wird in die bisherige Nummer 2 der Inhalt des neuen Buchstaben f des Artikels 46 Abs. 2 der Bilanzrichtlinie 78/660/EWG mit nur geringfügigen sprachlichen Anpassungen aufgenommen. Eine dieser Anpassungen besteht darin, den englischen Begriff der Cashflowrisiken durch den deutschen Begriff Risiken aus Zahlungsstromschwankungen zu ersetzen. Der Bezug zur voraussichtlichen Entwicklung wurde gegenüber dem Wortlaut der EU-Richtlinie ergänzt, da die Risikoberichterstattung bereits seit der Erweiterung des Lageberichts mit dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich vom 27. April 1998 (BGBl. I S. 786) nach deutschem Recht auch zukunftsbezogen ist. Zwar fehlt in der EU-Fair-Value-Richtlinie 2001/65/EG eine ausdrückliche entsprechende Bestimmung. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Risikoberichterstattung erst nach Verabschiedung der Fair-Value- Richtlinie auch europarechtlich mit der EU-Modernisierungsrichtlinie verankert wurde. Zu Buchstabe c Der neue Absatz 3 des 289 HGB-E dient der Umsetzung des Artikels 46 Abs. 1 Buchstabe b zweiter Halbsatz und Abs. 4 der Bilanzrichtlinie. Nach der erstgenannten Richtlinienbestimmung sind in die mit der Lageberichterstattung verbundene Analyse auch die wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen, sofern sie für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens von Bedeutung und für das Verständnis seines Geschäftsverlaufs und seiner

5 Lage erforderlich sind. Als Beispiel werden ökologische und soziale Belange genannt. Nach dem neuen Artikel 46 Abs. 4 der Bilanzrichtlinie steht es den Mitgliedstaaten frei, kleine und mittlere Kapitalgesellschaften (in der Terminologie des 267 HGB) von dieser Berichtspflicht auszunehmen. Indem 289 Abs. 3 Satz 1 HGB-E (nur) für große Kapitalgesellschaften im Sinne des 267 Abs. 3 HGB auf 289 Abs. 1 Satz 3 HGB-E verweist, folgt er diesen Vorgaben. Die in Anlehnung an die Richtlinie besonders erwähnten Belange der Arbeitnehmer und des Umweltschutzes bilden keine abschließende Aufzählung und zwingen auch nicht zu einer entsprechenden Schwerpunktsetzung. Vielmehr gehören auch sonstige nichtfinanzielle Angaben in die Lageberichterstattung, wenn sie zur Einschätzung von Geschäftsverlauf oder Lage von Bedeutung sind oder die voraussichtliche Unternehmensentwicklung wesentlich beeinflussen können. Dazu werden regelmäßig die Entwicklung des Kundenstammes, das Humankapital, der Bereich Forschung und Entwicklung, unter Umständen auch die z.b. durch Sponsoring oder karitative Zuwendungen seitens des Unternehmens geförderte gesellschaftliche Reputation der Kapitalgesellschaft zählen. Anhaltspunkte hinsichtlich der Berichterstattung über Umweltbelange finden sich in der Empfehlung der Kommission vom 30. Mai 2001 zur Berücksichtigung von Umweltaspekten in Jahresabschluss und Lagebericht von Unternehmen: Ausweis, Bewertung und Offenlegung (ABl. EG Nr. L 156 S. 33). Für den Bereich Forschung und Entwicklung stellt 289 Abs. 3 Satz 2 HGB-E klar, dass das nach geltendem Recht schon bestehende Berichtserfordernis (Artikel 46 Abs. 2 Buchstabe c der Bilanzrichtlinie, 289 Abs. 2 Nr. 3 HGB) auch in Bezug auf mittelgroße Kapitalgesellschaften unberührt bleibt. 315 HGB Die Modernisierungsrichtlinie (vgl. oben unter A. III) erweitert und präzisiert die Vorgaben für den Lagebericht (Artikel 46 der Bilanzrichtlinie) und den Konzernlagebericht (Artikel 36 der Konzernbilanzrichtlinie). Darüber hinaus sollen auch die durch die Fair-Value-Richtlinie veranlassten Änderungen des 289 HGB (vgl. oben die dortige Begründung) hier entsprechend vorgenommen werden, womit Artikel 2 Nr. 3 dieser Richtlinie (Artikel 36 Abs. 2 der Konzernbilanzrichtlinie in der Fassung der Fair-Value-Richtlinie) sowie jeweils partiell - auch Artikel 3 der Fair-Value-Richtlinie sowie Artikel 4 Nr. 1 der Modernisierungsrichtlinie entsprochen

6 wird. Die Bestimmungen des 315 HGB über den Konzernlagebericht sollen an die geänderten Vorgaben angepasst werden. Im Einzelnen entsprechen die Regelungsvorschläge des Entwurfs zu 315 HGB sinngemäß denen zu 289 Abs. 1 und 2 HGB betreffend den Lagebericht. Auf die Begründung hierzu (vgl. oben Nr. 10) wird deshalb verwiesen. Die Angabepflichten zu den nicht finanziellen Leistungsindikatoren entsprechen den durch die Modernisierungsrichtlinie geänderten Vorgaben des Artikels 36 der Konzernbilanzrichtlinie 83/349/EWG. Im Gegensatz zu den Vorschriften für den Lagebericht des Einzelunternehmens ( 289 HGB; Artikel 46 der Bilanzrichtlinie 78/660/EWG) ist hier EU-rechtlich keine Möglichkeit zur Beschränkung der Angabepflichten auf große Gesellschaften bzw. Konzerne vorgesehen. Zur weiteren Vereinheitlichung und besseren Vergleichbarkeit der Konzernlageberichterstattung in der Praxis kann, aufbauend auf dem geänderten 315 HGB, auch ein Standard des nationalen Standardisierungsgremiums nach 342 HGB, des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e.v., beitragen.

Die Lageberichterstattung der DAX-Konzerne unter dem Einfluss des Bilanzrechtsreformgesetzes

Die Lageberichterstattung der DAX-Konzerne unter dem Einfluss des Bilanzrechtsreformgesetzes Patrick A. Barenhoff Die Lageberichterstattung der DAX-Konzerne unter dem Einfluss des Bilanzrechtsreformgesetzes Nomos Inhalt Abkürzungsverzeichnis 11 1. Einführung r 17 1.1 Problemstellung und aktueller

Mehr

R e g i e r u n g s v o r l a g e

R e g i e r u n g s v o r l a g e 1 von 5 R e g i e r u n g s v o r l a g e Bundesgesetz, mit dem zur Verbesserung der Nachhaltigkeits- und Diversitätsberichterstattung das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz und das GmbH-Gesetz geändert

Mehr

E n t wurf. Inhaltsverzeichnis. Artikel 1 Änderung des Unternehmensgesetzbuchs

E n t wurf. Inhaltsverzeichnis. Artikel 1 Änderung des Unternehmensgesetzbuchs 1 von 5 E n t wurf Bundesgesetz, mit dem zur Verbesserung der Nachhaltigkeits- und Diversitätsberichterstattung das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz und das GmbH-Gesetz geändert werden (Nachhaltigkeits-

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 17. Jänner 2017 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 17. Jänner 2017 Teil I 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 17. Jänner 2017 Teil I 20. Bundesgesetz: Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz, NaDiVeG (NR: GP XXV RV 1355

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 17. Jänner 2017 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 17. Jänner 2017 Teil I 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 17. Jänner 2017 Teil I 20. Bundesgesetz: Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz, NaDiVeG (NR: GP XXV RV 1355

Mehr

Erfolg ist Organisation im Detail.

Erfolg ist Organisation im Detail. Erfolg ist Organisation im Detail. Herbsttagung 2013 Informationsveranstaltung am 12. November 2013 im Mercure Hotel Bielefeld City WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER

Mehr

3166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember Vom 4. Dezember 2004

3166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember Vom 4. Dezember 2004 3166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004 Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung

Mehr

E n t w u r f. Vom... I n h a l t s ü b e r s i c h t

E n t w u r f. Vom... I n h a l t s ü b e r s i c h t E n t w u r f G e s e t z zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz BilReG ) *) Vom... Der Bundestag hat das

Mehr

Stellungnahme zum Entwurf eines Rechnungslegungsänderungsgesetzes. Sehr geehrte Damen und Herren!

Stellungnahme zum Entwurf eines Rechnungslegungsänderungsgesetzes. Sehr geehrte Damen und Herren! 12/SN-173/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Museumstrasse 7 1070 Wien GZ. 10.030V/42-I.3/2004 Referent: Univ. Prof. Dr. Leopold Mayer

Mehr

Umsetzung der CSR-Richtlinie: Der Referentenentwurf zum CSR-RUG

Umsetzung der CSR-Richtlinie: Der Referentenentwurf zum CSR-RUG Lehrstuhl für Internationale Unternehmensrechnung, WWU Münster Umsetzung der CSR-Richtlinie: Der Referentenentwurf zum CSR-RUG Prof. Dr. Peter Kajüter Berliner Bilanz Forum, 9. Mai 2016 CSR-Richtlinie

Mehr

Deutsches Rechnungslegungss Standards Committee e.v. Accounting Standards Committee of Germany DRSC. Prof. Dr. Andreas Barckow Präsident des

Deutsches Rechnungslegungss Standards Committee e.v. Accounting Standards Committee of Germany DRSC. Prof. Dr. Andreas Barckow Präsident des Deutsches Rechnungslegungss Standards Committee e.v. Accounting Standards Committee of Germany Inhalt und Veröffen ntlichung der CSR- Berichterstattu ung nach HGB Prof. Dr. Andreas Barckow Präsident des

Mehr

CSR für berichtspflichtige Unternehmen Das neue CSR-RL-Umsetzungsgesetz

CSR für berichtspflichtige Unternehmen Das neue CSR-RL-Umsetzungsgesetz Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.v. Accounting Standards Committee of Germany CSR für berichtspflichtige Unternehmen Das neue CSR-RL-Umsetzungsgesetz Dr. Rüdiger Schmidt Hamburg, 13. Juni

Mehr

Prüfung des Lageberichts

Prüfung des Lageberichts Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über die Prüfung des Lageberichts (beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und

Mehr

Prüfung des Lageberichts

Prüfung des Lageberichts Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über die Prüfung des Lageberichts (beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und

Mehr

Verordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung *)

Verordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung *) Bonn, 17. Dezember 2012 Verordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung *) Vom Auf Grund des 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c sowie Absatz 5 des Chemikaliengesetzes in der

Mehr

Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.v. Accounting Standards Committee of Germany

Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.v. Accounting Standards Committee of Germany Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.v. Accounting Standards Committee of Germany DRSC DRSC e.v Zimmerstr. 30 10969 Berlin Tel.: (030) 20 64 12-0 Fax: (030) 20 64 12-15 Internet: www.drsc.de

Mehr

Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.v. Accounting Standards Committee of Germany

Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.v. Accounting Standards Committee of Germany Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.v. Accounting Standards Committee of Germany DRSC DRSC e.v Zimmerstr. 30 10969 Berlin Tel.: (030) 20 64 12-0 Fax: (030) 20 64 12-15 Internet: www.drsc.de

Mehr

Nicht-finanzielle Berichterstattung im Einklang mit der EU Richtlinie. Regierungsentwurf vom 21. September 2016

Nicht-finanzielle Berichterstattung im Einklang mit der EU Richtlinie. Regierungsentwurf vom 21. September 2016 Nicht-finanzielle Berichterstattung im Einklang mit der EU Richtlinie Regierungsentwurf vom 21. September 2016 Auf einen Blick Wer? Große kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften sowie große Kreditinstitute

Mehr

Thema 6: Grundfragen und Einzelprobleme der Prüfung des Lageberichts im deutschen Bilanzrecht

Thema 6: Grundfragen und Einzelprobleme der Prüfung des Lageberichts im deutschen Bilanzrecht WP Seminar: Einzelprobleme der Wirtschaftsprüfung WS 2004/2005 Thema 6: Grundfragen und Einzelprobleme der Prüfung des Lageberichts im deutschen Bilanzrecht Bearbeiter: Gliederung I. Problemstellung II.

Mehr

Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft zum Entwurf des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstan-

Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft zum Entwurf des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstan- Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft zum Entwurf des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 8 (E-DRÄS 8) Änderungen des DRS 20 Konzernlagebericht Gesamtverband

Mehr

Bundesrat Drucksache 201/17. Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages

Bundesrat Drucksache 201/17. Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Bundesrat Drucksache 201/17 10.03.17 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

Mehr

Deutscher Industrie- und Handelskammertag

Deutscher Industrie- und Handelskammertag 01.11.2016 Deutscher Industrie- und Handelskammertag 3 Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz),

Mehr

Erstellung und Prüfung des Lageberichts im Mittelstand

Erstellung und Prüfung des Lageberichts im Mittelstand 23,5" www.nwb.de Erstellung und Prüfung des Lageberichts im Mittelstand Neue Anforderungen an die Lageberichterstattung Erläuterungen mit Beispielen Zahlreiche Formulierungshilfen Muster-Lageberichte Checkliste

Mehr

NACHHALTIGKEITS- UND DIVERSITÄTSVERBESSERUNGSGESETZ WALTER GAGAWCZUK I FEBRUAR 2017

NACHHALTIGKEITS- UND DIVERSITÄTSVERBESSERUNGSGESETZ WALTER GAGAWCZUK I FEBRUAR 2017 NACHHALTIGKEITS- UND DIVERSITÄTSVERBESSERUNGSGESETZ WALTER GAGAWCZUK I FEBRUAR 2017 NaDiVeG I Jänner 2017 I Folie Nr.2 WORUM GEHT ES? Neues Gesetz Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG)

Mehr

Empfehlung zur Ausgestaltung finanzieller Leistungsindikatoren im Lagebericht bzw. Konzernlagebericht

Empfehlung zur Ausgestaltung finanzieller Leistungsindikatoren im Lagebericht bzw. Konzernlagebericht Fachgutachten des Fachsenats für Betriebswirtschaft der Kammer der Wirtschaftstreuhänder betreffend die Empfehlung zur Ausgestaltung finanzieller Leistungsindikatoren im Lagebericht bzw. Konzernlagebericht

Mehr

Gegenstand und Geltungsbereich (Tz. 1-7) Deutscher Standardisierungsrat DRSC e.v. Charlottenstraße Berlin. 16. Februar 2004 H 3.9.

Gegenstand und Geltungsbereich (Tz. 1-7) Deutscher Standardisierungsrat DRSC e.v. Charlottenstraße Berlin. 16. Februar 2004 H 3.9. Brf-Sü-2004-02-02-Lageberichterstattung Deutscher Standardisierungsrat DRSC e.v. Charlottenstraße 59 10117 Berlin 16. Februar 2004 H 3.9.1 - Sü/Mt E-DRS 20: Lageberichterstattung Sehr geehrter Herr Prof.

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 16.12.2003 KOM(2003) 825 endgültig 2003/0317 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der

Mehr

Stärkung der unternehmerischen Verantwortung durch neue nichtfinanzielle Berichtspflichten

Stärkung der unternehmerischen Verantwortung durch neue nichtfinanzielle Berichtspflichten Ausgabe 2/2016 28. September 2016 UPDATE KAPITALMARKT Stärkung der unternehmerischen Verantwortung durch neue nichtfinanzielle Berichtspflichten INHALT Bundesregierung beschließt CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz

Mehr

FRAGEN ZUR UMSETZUNG DER NFI-RL

FRAGEN ZUR UMSETZUNG DER NFI-RL FRAGEN ZUR UMSETZUNG DER NFI-RL Dieses Thesenpapier dient als Diskussionsgrundlage im Umsetzungsprozess der Richtlinie 2014/95/EU zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Abgabe nicht-finanzieller

Mehr

KONZERNRECHNUNGSLEGUNG

KONZERNRECHNUNGSLEGUNG RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN DER RECHNUNGSLEGUNG KONZERNRECHNUNGSLEGUNG Universität Wien Institut für Recht der Wirtschaft WS 2017/18 Univ.-Prof. DDr. Arthur Weilinger Dr. Christian Knauder Zeit- und Themenplan

Mehr

HGB direkt. DRÄS 8: Änderungen an DRS 20 Konzernlagebericht. Aktueller Anlass. Auswirkungen

HGB direkt. DRÄS 8: Änderungen an DRS 20 Konzernlagebericht. Aktueller Anlass. Auswirkungen www.pwc.de Update zu aktuellen Entwicklungen des HGB HGB direkt Ausgabe 5, November 2017 DRÄS 8: Änderungen an DRS 20 Konzernlagebericht Aktueller Anlass Auswirkungen Der Deutsche Rechnungslegungs Änderungsstandard

Mehr

Inhaltsübersicht. Teil A: Grundlagen der Lageberichterstattung. Teil B: Grundsätze und Inhalte der Lageberichterstattung 55

Inhaltsübersicht. Teil A: Grundlagen der Lageberichterstattung. Teil B: Grundsätze und Inhalte der Lageberichterstattung 55 XI Inhaltsübersicht Geleitwort Vorwort Inhaltsverzeichnis Abbildungsverzeichnis Tabellenverzeichnis Abkürzungsverzeichnis V VII XIII XIX XXI XXIII Teil A: Grundlagen der Lageberichterstattung l 1. Der

Mehr

1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordungsprogramms für den Landkreis Leer Sachlicher Teilabschnitt Windenergie.

1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordungsprogramms für den Landkreis Leer Sachlicher Teilabschnitt Windenergie. Landkreis Leer Kreisverwaltung 1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordungsprogramms für den Landkreis Leer 2006 Sachlicher Teilabschnitt Windenergie Entwurf - Teil 3 der Begründung - Teil 3 -

Mehr

Stellungnahme. Die Bestimmungen des Börsegesetzes im BMF

Stellungnahme. Die Bestimmungen des Börsegesetzes im BMF September 2006 Stellungnahme Die Bestimmungen des Börsegesetzes im BMF Begutachtungsentwurf, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung einer Prüfstelle für die Finanzberichterstattung von Unternehmen,

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) A.

Mehr

Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung

Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung A. Problem und Ziel Die mit Verabschiedung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größe des offenlegungspflichtigen Unternehmens ab. Das Handelsgesetzbuch

Mehr

BilRUG für Praktiker

BilRUG für Praktiker BilRUG für Praktiker Bearbeitet von Lukas Hendricks 1. Auflage 2015. Buch. 160 S. Kartoniert ISBN 978 3 95554 149 1 Format (B x L): 17 x 24 cm Recht > Handelsrecht, Wirtschaftsrecht > Handels- und Vertriebsrecht

Mehr

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag Drucksache 18/11450 18. Wahlperiode 08.03.2017 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mehr

1. Eingehen auf die Rechnungslegungsgrundsätze im Prüfungsbericht ( 321 Abs.3 HGB-E)

1. Eingehen auf die Rechnungslegungsgrundsätze im Prüfungsbericht ( 321 Abs.3 HGB-E) www.wpk.de/stellungnahmen/stellungnahmen.asp Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlußprüfung

Mehr

Daimler AG 4T /04/2013

Daimler AG 4T /04/2013 Daimler AG 4T 2012 29/04/2013 DAG Konzern Prüfungsbericht Konzernabschluss zum 31.12.2012 und zusammengefasster Lagebericht Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers An die Daimler AG, Stuttgart Vermerk

Mehr

EU-Richtlinie 2014/95/EU zur nichtfinanziellen Berichterstattung Zahlen, Daten, Fakten

EU-Richtlinie 2014/95/EU zur nichtfinanziellen Berichterstattung Zahlen, Daten, Fakten Konstanz, den 08.12.2016 EU-Richtlinie 2014/95/EU zur nichtfinanziellen Berichterstattung Zahlen, Daten, Fakten STEAUF WERKSTATT Inhaberin: Stefanie Aufleger Rheingutstraße 7 D-78462 Konstanz Fon: +49

Mehr

Checkliste für den Lagebericht

Checkliste für den Lagebericht Bei der Anwendung der Checkliste ist zu berücksichtigen, dass Umfang und Detaillierungsgrad der Berichterstattung im Lagebericht von den konkreten Gegebenheiten des Unternehmens abhängig sind, wie insbesondere

Mehr

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. Düsseldorf, 14.03.2016 Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

Mehr

Stellungnahme zum Konzeptpapier des BMJV zur Umsetzung der CSR-Richtlinie (2014/95/EU)

Stellungnahme zum Konzeptpapier des BMJV zur Umsetzung der CSR-Richtlinie (2014/95/EU) www.wpk.de/oeffentlichkeit/stellungnahmen/ Stellungnahme zum Konzeptpapier des BMJV zur Umsetzung der CSR-Richtlinie (2014/95/EU) Die Wirtschaftsprüferkammer hat mit Schreiben vom 2. Juli 2015 gegenüber

Mehr

Deloitte. 3. Bestätigungsvermerk. Bericht zum Konzernabschluss. Prüfungsurteil

Deloitte. 3. Bestätigungsvermerk. Bericht zum Konzernabschluss. Prüfungsurteil 3. Bestätigungsvermerk Bericht zum Konzernabschluss Prüfungsurteil Wir haben den Konzernabschluss der Energie Steiermark AG, Graz, und ihrer Tochterunternehmen (der Konzern), bestehend aus der Konzernbilanz

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 27.07.2015 C(2015) 5138 final ÖFFENTLICHE FASSUNG Dies ist ein internes Kommissionsdokument, das ausschließlich Informationszwecken dient. Staatliche Beihilfe SA.40836 (2015/N)

Mehr

Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften

Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften Bundesrat Drucksache 108/15 19.03.15 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften A.

Mehr

Trends in der Lageberichterstattung

Trends in der Lageberichterstattung Trends in der erstattung Lehrstuhl für Internationale Unternehmensrechnung, WWU Münster Prof. Dr. Peter Kajüter Berliner Bilanz Forum, 15. März 2017 Agenda 1. Zwei Welten der erstattung: Schere öffnet

Mehr

Für Zwecke dieses beispielhaften Bestätigungsvermerks werden folgende Gegebenheiten angenommen:

Für Zwecke dieses beispielhaften Bestätigungsvermerks werden folgende Gegebenheiten angenommen: Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk aufgrund einer gesetzlichen Abschlussprüfung bei einem nach 242 bis 256a und 264 bis 289 HGB aufgestellten Jahresabschluss und Lagebericht eines Unternehmens, das

Mehr

CSR-Berichtspflichten in der Praxis Was ist die CSR-Berichtspflicht? Wann kommt sie und was hat sie überhaupt mit mir zu tun?

CSR-Berichtspflichten in der Praxis Was ist die CSR-Berichtspflicht? Wann kommt sie und was hat sie überhaupt mit mir zu tun? CSR-Berichtspflichten in der Praxis Was ist die CSR-Berichtspflicht? Wann kommt sie und was hat sie überhaupt mit mir zu tun? IHK Würzburg-Schweinfurt, Maja Erbs Hinweis: Der Sachstand basiert auf der

Mehr

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 158 2013 Verkündet am 28. Februar 2013 Nr. 45 Jahresabschluss des Übersee-Museums - Stiftung öffentlichen Rechts - für das Wirtschaftsjahr 2011 Gemäß 6 Absatz 3 des

Mehr

IFRS Forum der RUB. DRS 20 Änderungen in der Lageberichterstattung. Andreas Muzzu, Partner. 28. November 2014

IFRS Forum der RUB. DRS 20 Änderungen in der Lageberichterstattung. Andreas Muzzu, Partner. 28. November 2014 IFRS Forum der RUB DRS 20 Änderungen in der Lageberichterstattung Andreas Muzzu, Partner 28. November 2014 Agenda Agenda Darstellung der Neuerungen 1. Gegenstand / Anwendungsbereich Grundsätze Wirtschaftsbereich

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.8.2013 C(2013) 5405 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 21.8.2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments

Mehr

1) Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung gemäß 122 Abs. 2 AktG:

1) Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung gemäß 122 Abs. 2 AktG: Ordentliche Hauptversammlung der Aktiengesellschaft in München am Donnerstag, den 26. April 2012, 10.00 Uhr, im ICM Internationales Congress Center München, Am Messesee 6, 81829 München, Messegelände Erläuterungen

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/2751 5. Wahlperiode 01.09.2009 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung Staatlich

Mehr

Entwurf. Deutscher Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 8 E-DRÄS 8. Änderungen des DRS 20 Konzernlagebericht. 20. Juni 2017

Entwurf. Deutscher Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 8 E-DRÄS 8. Änderungen des DRS 20 Konzernlagebericht. 20. Juni 2017 Entwurf Deutscher Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 8 E-DRÄS 8 Änderungen des DRS 20 Konzernlagebericht. 20. Juni 2017 Alle interessierten Personen und Organisationen sind zur Stellungnahme bis zum

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1 von 13 Textgegenüberstellung Artikel 1 Artikel 1 Änderung des Unternehmensgesetzbuchs Unterlassen von Angaben 242. (1) (3) 242. (1) (3) (4) Betreffen die Aufschlüsselungen gemäß 239 Abs. 1 Z 3 und 4

Mehr

11979 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 291 vom , S.

11979 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 291 vom , S. 5. WETTBEWERBSPOLITIK 1. 31968 R 1017: Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs

Mehr

Jahresabschluss Eigenkapitalspiegel, Anhang und Lagebericht

Jahresabschluss Eigenkapitalspiegel, Anhang und Lagebericht Jahresabschluss Eigenkapitalspiegel, Anhang und Lagebericht Prof. Dr. Werner Müller Umfang der Abschlüsse ( 264 Abs. 1 HGB) kleinste und kleine Kapitelgesellschaften: Verhältnis Vermögen + Kapital => Bilanz

Mehr

E-DRÄS 8 Änderungen des DRS 20 Konzernlagebericht

E-DRÄS 8 Änderungen des DRS 20 Konzernlagebericht Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.v. Accounting Standards Committee of Germany E-DRÄS 8 Änderungen des DRS 20 Konzernlagebericht Dr. Rüdiger Schmidt / Dr. Thomas Schmotz Öffentliche Diskussion

Mehr

wir bedanken uns für die Zusendung des o. g. Referentenentwurfs. Gern nehmen wir dazu Stellung.

wir bedanken uns für die Zusendung des o. g. Referentenentwurfs. Gern nehmen wir dazu Stellung. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Herrn MR Thomas Blöink Mohrenstr. 37 10117 Berlin E-Mail: halbleib-an@bmjv.bund.de Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser Zeichen: Mg/Gr Tel.:

Mehr

Grundzüge der Konzernrechnungslegung Prof. Dr. Scheld 1

Grundzüge der Konzernrechnungslegung Prof. Dr. Scheld 1 Grundzüge der Konzernrechnungslegung 11.04.2016 Prof. Dr. Scheld 1 Gliederung Konzernrechnungslegung Charakteristika der Konzernrechnungslegung Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des Konsolidierungskreises

Mehr

Der Konzernanhang nach HGB

Der Konzernanhang nach HGB Der Konzernanhang nach HGB Referat im Rahmen des Seminars Fallstudien zur Konzernrechnungslegung: HGB und IAS Eike Senz 28. Juni 2003 Gliederung A. Problemstellung B. Der Anhang als Instrument der Informationsvermittlung

Mehr

Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff- Verordnung

Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff- Verordnung Bundesrat Drucksache 568/17 18.07.17 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff- Verordnung A. Problem und Ziel Die Richtlinie

Mehr

Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG

Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem

Mehr

IDW Prüfungsstandard: Prüfung von Energieversorgungsunternehmen (IDW PS 610) 1

IDW Prüfungsstandard: Prüfung von Energieversorgungsunternehmen (IDW PS 610) 1 1. Vorbemerkungen IDW Prüfungsstandard: Prüfung von Energieversorgungsunternehmen (IDW PS 610) 1 (Stand: 01.03.2006) (1) Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.v. (IDW) legt in diesem IDW

Mehr

Änderungen bei der Umweltverträglichkeitsprüfung. Dr. Christian Giesecke, LL.M. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Änderungen bei der Umweltverträglichkeitsprüfung. Dr. Christian Giesecke, LL.M. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Änderungen bei der Umweltverträglichkeitsprüfung Dr. Christian Giesecke, LL.M. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Umweltverträglichkeitsprüfung Überblick Einführung auf europäischer Ebene

Mehr

Das Verhältnis von finanzieller Rechnungslegung, Nachhaltigkeitsberichten 9. November 2016 und Wirkungsorientierung

Das Verhältnis von finanzieller Rechnungslegung, Nachhaltigkeitsberichten 9. November 2016 und Wirkungsorientierung Das Verhältnis von finanzieller Rechnungslegung, Nachhaltigkeitsberichten und Wirkungsorientierung in Sozial- und Gesundheitsunternehmen 9. November 2016 1 / 29 Inhaltsübersicht 1 Neue Institutionenökonomik

Mehr

L 346/42 Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/42 Amtsblatt der Europäischen Union L 346/42 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013 VERORDNUNG (EU) Nr. 1375/2013 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler

Mehr

Seite 1. Grundlagen PRÜFUNGSPFLICHT

Seite 1. Grundlagen PRÜFUNGSPFLICHT Seite 1 Grundlagen Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person voll haftet (beispielsweise GmbH & Co. KG), werden gem. 267, 264 a HGB zum Zweck handelsrechtlicher

Mehr

unter Berücksichtigung der mündlich vorgetragenen Berichtigung in beigefügter Fassung angenommen.

unter Berücksichtigung der mündlich vorgetragenen Berichtigung in beigefügter Fassung angenommen. Bundesrat Drucksache 285/15 BRFuss 19.06.15 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über

Mehr

MERKBLATT CSR-BERICHTSPFLICHT. Was ist die CSR-Berichtspflicht?

MERKBLATT CSR-BERICHTSPFLICHT. Was ist die CSR-Berichtspflicht? MERKBLATT CSR-BERICHTSPFLICHT Das vorliegende Merkblatt informiert über das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/95/EU (sog. CSR-Richtlinie). Sie erfahren alles über den aktuellen

Mehr

Offenlegung von Unternehmensbeteiligungen im Jahres- und Konzernabschluss

Offenlegung von Unternehmensbeteiligungen im Jahres- und Konzernabschluss Offenlegung von Unternehmensbeteiligungen im Jahres- und Konzernabschluss 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Offenlegung von Unternehmensbeteiligungen im Jahres- und Konzernabschluss Aktenzeichen: Abschluss

Mehr

Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Fünfundzwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr (Fünfundzwanzigste

Mehr

Muster einer Vollständigkeitserklärung für Prüfungen von Konzernabschlüssen. Vollständigkeitserklärung

Muster einer Vollständigkeitserklärung für Prüfungen von Konzernabschlüssen. Vollständigkeitserklärung Muster einer Vollständigkeitserklärung für Prüfungen von Konzernabschlüssen (12. Dezember 2007, zuletzt redaktionell überarbeitet im Juni 2015*) *) Zur Anpassung des Musters an Änderungen in den Rechtsvorschriften

Mehr

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge, Auskunftsrechte

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge, Auskunftsrechte Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge, Auskunftsrechte nach 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 Aktiengesetz ERGÄNZUNG DER TAGESORDNUNG

Mehr

Bilanzrechtliche Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen

Bilanzrechtliche Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen Bilanzrechtliche Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Bilanzrechtliche Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) Aktenzeichen: Abschluss

Mehr

Entsprechenserklärung gemäß 161 AktG zur Beachtung des Deutschen Corporate Governance Kodex bei der Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft

Entsprechenserklärung gemäß 161 AktG zur Beachtung des Deutschen Corporate Governance Kodex bei der Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft Entsprechenserklärung gemäß 161 AktG zur Beachtung des Deutschen Corporate Governance Kodex bei der Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft November 2016 Entsprechenserklärung gemäß 161 AktG zur Beachtung

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 146/1999. vom 5. November 1999

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 146/1999. vom 5. November 1999 BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 146/1999 vom 5. November 1999 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME

Mehr

Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung Bundesrat Drucksache 724/16 02.12.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

EU-Richtlinie über die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen durch Unternehmen - Entstehung und Umsetzung

EU-Richtlinie über die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen durch Unternehmen - Entstehung und Umsetzung Workshop: Wie werden Klimaschutzinvestitionen attraktiver? Rechtliche Hemmnisse und neue Chancen. EU-Richtlinie über die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen durch Unternehmen - Entstehung und Umsetzung

Mehr

Inhalt. 1. Worum geht es? 2. Was können Unternehmen tun, um sich auf die Berichtspflicht vorzubereiten? 3. Weiterführende Informationen

Inhalt. 1. Worum geht es? 2. Was können Unternehmen tun, um sich auf die Berichtspflicht vorzubereiten? 3. Weiterführende Informationen NaDiVeG - Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz: die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie zur Berichterstattung nicht-finanzieller Indikatoren (RL 2014/95/EU, NFI-Richtlinie) 30. Jänner

Mehr

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 951 2016 Verkündet am 28. Oktober 2016 Nr. 225 Jahresabschluss des Übersee-Museums - Stiftung öffentlichen Rechts - für das Wirtschaftsjahr 2015 Gemäß 6 Absatz 3

Mehr

Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen

Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen Bundesrat Drucksache 27/14 30.01.14 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der

Mehr

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge *

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge * Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge * A. Problem und Ziel Mit der Änderung der Vergabeverordnung (VgV) wird das Kriterium der Energieeffizienz als wichtiges

Mehr

Den Aktionären stehen im Vorfeld der Hauptversammlung und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu.

Den Aktionären stehen im Vorfeld der Hauptversammlung und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu. Rechte der Aktionäre Den Aktionären stehen im Vorfeld der Hauptversammlung und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu. 1. Erweiterung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile zusammen

Mehr

Weitere Regulierung durch CSR-Richtlinie: Zusammensetzung Vorstand /Aufsichtsrat Umgang der Unternehmen mit nichtfinanziellen Aspekten

Weitere Regulierung durch CSR-Richtlinie: Zusammensetzung Vorstand /Aufsichtsrat Umgang der Unternehmen mit nichtfinanziellen Aspekten Weitere Regulierung durch CSR-Richtlinie: Zusammensetzung Vorstand /Aufsichtsrat Umgang der Unternehmen mit nichtfinanziellen Aspekten Audit Committee Institute e.v. CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz verabschiedet

Mehr

KFS/BW 3 Empfehlung zur Ausgestaltung finanzieller Leistungsindikatoren im Lagebericht bzw. Konzernlagebericht

KFS/BW 3 Empfehlung zur Ausgestaltung finanzieller Leistungsindikatoren im Lagebericht bzw. Konzernlagebericht KFS/BW 3 Empfehlung zur Ausgestaltung finanzieller Leistungsindikatoren im Lagebericht bzw. Konzernlagebericht Fachgutachten des Fachsenats für Betriebswirtschaft und Organisation beschlossen am 27.11.2007

Mehr

8. November 2011 zu Zl. -2V-LG-1460/ (Regierungsvorlage)

8. November 2011 zu Zl. -2V-LG-1460/ (Regierungsvorlage) 8. November 2011 zu Zl. -2V-LG-1460/7-2011 (Regierungsvorlage) Entwurf eines Gesetzes, mit das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz geändert wird Te x t g e g e n ü b e r s t e l l u n g Geltende

Mehr

Artikel II. 1. In 22 Abs. 2 wird die Wortfolge ,-- Schilling durch die Wortfolge EUR 7.500,-- ersetzt.

Artikel II. 1. In 22 Abs. 2 wird die Wortfolge ,-- Schilling durch die Wortfolge EUR 7.500,-- ersetzt. Beilage Nr. 39 zu den stenographischen Berichten Steiermärkischer Landtag, XIV. Gesetzgebungsperiode, 2001, Einl.Zahl 443/1 Vorlage der Steiermärkischen Landesregierung (LRGZ.: 03-12.00 40-01/13) (LR PÖLTL/LHSTV

Mehr

Handelsgesetzbuch (HGB), 10. Mai 1897

Handelsgesetzbuch (HGB), 10. Mai 1897 3. Buch "Handelsbücher" 2. Abschnitt "Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte

Mehr

Universität Basel WWZ HS 14. V9. Berichterstattung über die Prüfung

Universität Basel WWZ HS 14. V9. Berichterstattung über die Prüfung Universität Basel WWZ HS 14 1 Dr. M. Jeger Wirtschaftsprüfung Inhalt 2 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Bericht an die Generalversammlung 3. Bericht an den Verwaltungsrat / AC 4. Management Letter 5. Zusammenfassung

Mehr

Entwurf. Artikel 1. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Entwurf. Artikel 1. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Entwurf Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig- Holstein zur zweiten Änderung des Staatsvertrages

Mehr

ConValue AG. Jahresabschluss. für das Geschäftsjahr 2015

ConValue AG. Jahresabschluss. für das Geschäftsjahr 2015 ConValue AG Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2015 Kirchenstraße 9 21224 Rosengarten e-mail: info@convalue.com www.convalue.com Sitz der Gesellschaft: Rosengarten 1 Lagebericht des Vorstands Im abgelaufenen

Mehr

Art. 42 (1): Mineralgewinnende Industrie : NACE Rev.2 Kategorien Unternehmen auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern

Art. 42 (1): Mineralgewinnende Industrie : NACE Rev.2 Kategorien Unternehmen auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern Vergleich: EITI Standard EU-Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU) / Industrien sind von den Regelungen betroffen? Unternehmen haben Berichtspflicht? EITI-Anforderung 4: Rohstoffgewinnende Industrie:

Mehr

CSR Berichtspflicht. Nr. 186/16

CSR Berichtspflicht. Nr. 186/16 CSR Berichtspflicht Nr. 186/16 Ansprechpartnerin: Herr Dipl.-Ing., Dipl.-Kfm. Jochen Raschke Leiter des Fachbereichs Weiterbildung und der IHK Akademie Mittelfranken Walter-Braun-Str. 15 90425 Nürnberg

Mehr

Neue Anforderungen an die Klima- und Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die EU CSR-Berichterstattungsrichtlinie 2014/95

Neue Anforderungen an die Klima- und Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die EU CSR-Berichterstattungsrichtlinie 2014/95 Neue Anforderungen an die Klima- und Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die EU CSR-Berichterstattungsrichtlinie 2014/95 17. Juni 2016 Handelskammer Hamburg Cord Röpken 30 Jahre B.A.U.M. Bundesdeutscher

Mehr