Evakuierung von Gebäuden mit "Betreutem Wohnen" Masterarbeit zur Erlangung des Master of Engineering
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1 Evakuierung von Gebäuden mit "Betreutem Wohnen" Masterarbeit zur Erlangung des Master of Engineering Hochschule Zittau/Görlitz University of Applied Sciences Eingereicht von: Dipl.-Ing. (FH) Thomas Grötsch Mat.-Nr.: Betreuer: Gutachter: Dr.-Ing. Gerd Geburtig Prüfingenieur für vorbeugenden Brandschutz, Weimar/Ribnitz-Damgarten Prof. Dr.-Ing. habil. Reinhard Schwerter Hochschule Zittau/Görlitz (FH) Reg.-Nr.: BSm 07 11/2010 Abgabedatum:
2 1 Problemstellung und Zielsetzung Aus heutiger Sicht bestehen für die baurechtliche Einordnung von Gebäuden, in denen ältere und pflegebedürftige Menschen untergebracht sind, folgende Grundlagen: Musterbauordnung Musterkrankenhausbauverordnung Brandschutzanforderungen an den Bau und Betrieb von Altenpflegeheimen mit Gruppenwohnbereichen, 05/2004, Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung 02/2003 Handlungsempfehlungen zum Vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von vollstationären Pflegeeinrichtungen der 4. Generation in Mecklenburg-Vorpommern 2009 Bauprüfdienst Hamburg 2/2008 Besondere Wohnformen für behinderte und ältere Menschen Hinweise des Wirtschaftsministeriums über den baulichen Brandschutz in Krankenhäusern und baulichen Anlagen entsprechend der Zweckbestimmung Baden-Württemberg Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen Nordrhein-Westfalen Die Grundsätze der Evakuierungsplanung nach den oben genannten Regelungen unterscheiden sich in erster Linie durch die Art der Rettungsweggestaltung. Daher ergibt sich die Fragestellung: Wie muss die Evakuierung eines Gebäudes vorgesehen werden, in denen ältere und größtenteils in der Mobilität eingeschränkte und zum Teil pflegebedürftige Menschen untergebracht sind. Eine besondere Vorschrift für Betreutes Wohnen aus der bauliche Anforderungen abgeleitet werden können, steht gegenwärtig nicht zur Verfügung. Ziel der Arbeit ist es, Evakuierungsversuche auf der Grundlage von neuen Regularien vorzuschlagen, die im Havariefall eine Evakuierung von Gebäuden des Betreuten Wohnens sicherstellen und die unterschiedlichen Behinderungen der Bewohner berücksichtigen. Obwohl es verschiedenen Formen für "Betreutes Wohnen" gibt, sollen sich die Aussagen im Wesentlichen auf ältere Menschen beziehen. 1
3 Eine besondere Bedeutung hat die Ausbildungsart des zweiten Rettungsweges. Gemäß der Musterbauordnung sind für jede Nutzungseinheit, in denen sich Menschen dauerhaft aufhalten, zwei unabhängige Rettungswege vorzusehen. Entsprechend dieser Regelung kann der erforderliche zweite Rettungsweg auch über Rettungsgeräte der Feuerwehr gesichert werden. Für Gebäude des "Betreuten Wohnens" ist diese Kann-Regelung nicht uneingeschränkt anwendbar. Die vorliegende Arbeit soll aufzeigen, dass sich in Gebäuden des "Betreuten Wohnens" im Havariefall ein erhöhter Aufwand, aufgrund der unterschiedlichen Behinderungen bzw. Mobilität der Bewohner, für die Evakuierung ergibt. Des Weiteren werden Lösungsvorschläge diskutiert und die Vor- und Nachteile gegenübergestellt. Insbesondere soll die vorliegende Arbeit einen generellen Lösungsansatz für die beschriebene Problemstellung beschreiben. Der Begriff Betreutes Wohnen bezieht sich in dieser Arbeit auf ältere Personen, die in Gebäuden zum Zwecke des Wohnens mit Betreuung untergebracht sind und auch einer Pflegestufen unterliegen können. 2
4 6.3 Beurteilung der Erfordernisse Der Grundsatz zur Sicherheit für Personen, dass jedem Nutzer aus jedem Aufenthaltsraum zwei Rettungswege zur Verfügung stehen müssen, ist in allen Bauordnungen der Bundesländer geregelt. Die öffentliche Sicherheit wird durch ein gesellschaftlich akzeptiertes Sicherheitsniveau bestimmt. Dieses Sicherheitsniveau ist kostenrelevant für den Bauherrn, der seine Nutzungs- und Gestaltungswünsche im Einklang mit den geforderten Sicherheitsniveau bringen muss. Die Sicherheitsanforderungen dürfen im Einzelfall nicht zu einer unbilligen Härte oder zu einer ungerechtfertigten Nichtnutzbarkeit führen. In der Thüringer Bauordnung 50 ist die Grundsatzforderung an mindestens zwei voneinander unabhängigen Rettungswegen für jede Nutzungseinheit ebenso festgelegt. Der erste Rettungsweg führt über das notwendige Treppenhaus. Für den zweiten Rettungsweg gilt nach 31 ThürBO wie folgt: Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. 51 Die Gestaltung des zweiten Rettungsweges erfolgt in den Grenzen innerhalb derer eine sichere Rettung der Bewohner möglich ist. 52 Wird eine Grenze überschritten, muss im Einzelfall nachgewiesen werden, dass das Schutzziel des "Generalparagrafen" und die Rettung von Menschen und Tieren erreicht wird. 53 Bei Gebäuden des "Betreuten Wohnens" muss die Evakuierungsplanung die Behinderungen der Bewohner berücksichtigen, wie die: verminderte Wahrnehmung von Gefahren verringerte Mobilität der Bewohner reduzierte Laufgeschwindigkeiten der Bewohner Häufung bettlägeriger Personen Thüringer Bauordnung ThürBO, Neubekanntmachung der Thüringer Bauordnung vom , zuletzt geändert am Ebd., hier 31 Vollzugsbekanntmachung zur Bauordnung, Bekanntmachung des Ministerium für Bau und Verkehr zum Vollzug der Thüringen Bauordnung (VollzBekThürBO) vom , hier zu 31a, 3.1 erster und zweiter Rettungsweg Thüringer Bauordnung ThürBO, hier 3 58
5 Das für den speziellen Einzelfall geforderte Sicherheitsniveau muss jedoch nicht höher sein als das Sicherheitsniveau, welches bei Einhaltung der Grenzen der Bauordnung erreicht wird. Einzelanforderungen zur Evakuierung dienen jeweils verschiedenen Schutzzielen. So dienen die notwendige Treppenräume sowohl der Eigenrettung wie auch den Rettungskräften. Des Weiteren müssen die notwendigen Treppenräume Sicherheit für die Löscharbeiten bieten. Die Entfernung vom entferntesten Punkt im Aufenthaltsraum bis zum notwendigen Treppenraum darf nicht größer als 35 m sein. Diese Forderung bewirkt, dass eine ausreichende Anzahl an notwendigen Treppen zur Verfügung steht. Verschiedene Anforderungen und festgelegte Grenzen verfolgen das gesamte Grundziele der Sicherheit. Z. B.: Die Größe einer Nutzungseinheit wird begrenzt, die Entfernung bis zum notwendigen Treppenraum wird begrenzt und notwendige Treppen müssen so im Gebäude angeordnet werden, dass die Rettungswege möglichst kurz sind. Werden alle Anforderungen beachtet, stehen ausreichend viele und günstig angeordnete Rettungswege zur Verfügung. 54 Sobald die Funktion oder die Versagenswahrscheinlichkeit einer brandschutztechnischen Maßnahme von Menschen beeinflusst wird, ist eine zuverlässige Bewertung bei unterschiedlichen Maßnahmen nicht möglich. In Gebäuden normaler Art und Nutzung, in denen keine organisatorischen Maßnahmen oder Kontrollen vorgesehen sind, gilt dies besonders. Die Nutzung und maximale Belegung von Wohngebäuden mit Behinderten bzw. in der Mobilität eingeschränkten Personen, sowie die erforderlichen brandschutztechnischen Maßnahmen, wurden bisher kaum untersucht. Es ist notwendig das Brandsicherheitsniveau von Gebäuden normaler Art und Nutzung für das "Betreute Wohnen" im Sinn einer ingenieurmäßigen Betrachtung gegenüberzustellen. Es muss beachtet werden, dass die Rettung von Personen und Versagenswahrscheinlichkeit des Gebäudes im Zusammenhang stehen. Die Zeit, die für die Gesamtevakuierung eines Gebäudes benötigt wird, muss kleiner sein als das Versagen des Gebäudes im Brandfall. In die Forderung, dass die Evakuierungszeit kleiner als die Versagenszeit des Gebäudes sein soll, sind die Bedingungen der Bewohnerstruktur einzukalkulieren. Dass heißt, Personen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, benötigen einen anderen Evakuierungsplan mit zeitlich größerem Aufwand als normale Personengruppen. 54 Thüringer Bauordnung (ThürBO), hier
6 Als Basiswert kann die Feuerwiderstandsdauer angesetzt werden, da diese korreliert mit der Evakuierungszeit, die der Musterbeherbergungsverordnung zugrunde liegt. Die Schutzziele des Gesetzgebers werden bestimmt durch die Feuerwiderstandsdauer. Die Feuerwiderstandsdauer ist diejenige bestimmende Zeiteinheit innerhalb der sich die Gebäudenutzer in Sicherheit bringen können, die Rettung von Menschen und Tieren erfolgt und die Durchführung wirksamer Löscharbeiten möglich ist Musterbauordnung (MBO), hier 14 60
7 8 Schlussfolgerungen Die Evakuierungsversuche mit der Berufsfeuerwehr Gera unter Berücksichtigung der im Kapitel 2.4 aufgeführten Behinderungsstufen haben ergeben, dass es im "Betreuten Wohnen" häufig ein Evakuierungsproblem gibt. Die Kann-Regelung zur Sicherung des zweiten Evakuierungsweges über Rettungsgeräte der Feuerwehr ist nur bedingt anwendbar. Es wird hiermit angeregt eine Verwaltungsvorschrift zu erarbeiten, die die Besonderheiten des "Betreuten Wohnens" berücksichtigt. In dieser Verwaltungsvorschrift sind die im Kapitel 7 genannten Vorschläge zur sicheren Evakuierung aufzuführen, wie: Einführung einer Behinderungsstufe mit zugehörigen Multiplikator zur Ermittlung einer Personenvergleichszahl, Bei einer Personenvergleichszahl von 60 Personen ist die Schaffung eines zweiten baulichen Rettungsweges zwingend vorzuschreiben, Aufgrund der verringerten Laufgeschwindigkeiten der Bewohner sind kurze Rauchabschnitte von 20 m und Stichflure von 10 m notwendig, um die Eigenrettung in sichere Bereiche zu ermöglichen, Als Abschluss der Nutzungseinheiten sollten Türen mit ds/ss mit Freilauftürschließer vorgeschrieben werden, Ein Betreuer "Betreutes Wohnen" sollte eingeführt werden, der eine festzulegende Kontrollbefugnis erhält. Die vorgenannten Regelungen sind anzuwenden, sobald ein Gebäude bzw. Gebäudekomplex für "Betreutes Wohnen" bauaufsichtlich zu beurteilen ist. Des Weiteren sind fortführende wissenschaftliche Untersuchungen zur Mobilität älterer Menschen erforderlich. Die in der Literatur angegebene Laufgeschwindigkeit von 1,3 m /sec. für gehbehinderte Personen sollte umfassend untersucht werden. Die "alternde" Gesellschaft erfordert es, insbesondere bei der Gebäudeplanung mehr die Belange älterer Menschen zu berücksichtigen. Das bezieht sich sowohl auf die Gestaltung der Wohnung bzw. des Umfeldes, aber insbesondere auch auf Überlegungen zu sicheren Evakuierung solcher Gebäude im Brand- und Havariefall. 86
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