Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung
|
|
- Christa Schreiber
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Musterformulare: Referendariat Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung Bearbeitet von Dr. Werner Böhme, Dieter Fleck, Prof. Dr. Ludwig Kroiß, Irene Neurauter Recht > Rechtswissenschaft, Nachbarbereiche, sonstige Rechtsthemen > Allgemeines, Einführungen, Gesamtdarstellungen, Nachschlagewerke Zu Inhalts- und Sachverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei
2 Kroiß/N., Formularsammlung für Rec... Nr. 58 Neue Seite Nr. 58. Beschwerdeentscheidung 3 C 32/15 7 E 19/15 In der Verwaltungsrechtssache Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Pia Runge, Lessingstraße 103, Freiburg Antragstellerin, bevollmächtigt: Rechtsanwältin Dr. Doris Reuther, Bismarckallee 7, Freiburg gegen das Land Baden-Württemberg, Antragsgegner, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Karlsruhe 1 wegen Zulassung zur mündlichen Prüfung nach der JAPrO, hier: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Februar 2015 erlässt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 3. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Kobel, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schwarz und den Richter am Verwaltungsgerichtshof Nikl ohne mündliche Verhandlung folgenden am 9. Februar 2015 Beschluss: 2 I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 3 II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1500, festgesetzt. 4 kurze Darstellung des Sachverhaltes Gründe: 5 wesentliche Gründe, insbes. Zulässigkeit der Beschwerde, 146 VwGO Begründetheit der Beschwerde Kostenentscheidung, 154 Abs. 2 VwGO Streitwertfestsetzung, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 52 Abs. 1 und 2 GKG 6 Kobel Dr. Schwarz Nikl (Kobel) (Dr. Schwarz) (Nikl) 139
3 Kroiß/N., Formularsammlung für Recht... Nr. 58 Anmerkung 1. Die Vertretung vor den Verwaltungsgerichten in Baden-Württemberg richtet sich nach der gem. 1 Abs. 2 der Anordnung der Landesregierung über die Vertretung des Landes in gerichtlichen Verfahren und förmlichen Verfahren vor den Landesbehörden erlassenen Bekanntmachung der Ministrien in I. Abs. 1 Nr. 1., Abs. 3. Zur Vertretung in anderen Bundesländern vgl. z. B. 3 Abs. 1, 3 i. V. m. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Landesanwaltschaft Bayern (LABV). 2. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, 150 VwGO. 3. Bei Unbegründetheit wird die Beschwerde zurückgewiesen, bei Unzulässigkeit verworfen. 4. Zur Festsetzung des Streitwertes in Rechtsmittelverfahren vgl. 47 GKG. 5. Zur Begründung vgl. 122 Abs. 2 VwGO. 6. Beschwerdeentscheidungen der Oberverwaltungsgerichte (hier: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg) können grundsätzlich nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, 152 Abs. 1 VwGO. 140
4 Kroiß/N., Formularsammlung für Recht... Nr. 59 Neue Seite Nr. 59. Berufungsurteil 1 B M 4 K Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache Martina Zenker, Talstr. 18, Pfaffenhofen a. d. Ilm, Klägerin, bevollmächtigt: Rechtsanwältin Dr. Hedwig Meier, Basler Str. 45, München gegen den Freistaat Bayern, Beklagter, vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern 1 beigeladen: 1. Gemeinde Pfaffenhofen a. d. Ilm, vertreten durch den 1. Bürgermeister 2. Max Moser, Amalienstr. 88, München, bevollmächtigt: Rechtsanwalt Dr. Rudolf Barthel, Elisabethplatz 5, München wegen Erteilung einer Baugenehmigung an den Beigeladenen zu 2), hier: Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen zu 2) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 5. März 2015 erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Ehinger und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Grimmer und Dr. Zeller 2 auf Grund der mündlichen Verhandlung 3 vom 26. November 2015 folgendes Urteil: 4, 5 I. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes München vom 5. März 2015 wird aufgehoben. II. Die Klage wird abgewiesen. III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2) hat der Kläger zu tragen. IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 6 V. Die Revision wird zugelassen
5 Kroiß/N., Formularsammlung für Rec... Nr Tatbestand: 8 Darstellung des wesentlichen, entscheidungserheblichen Sachverhalts Entscheidungsgründe: Zulässigkeit der Berufung, 124, 124a VwGO, Begründetheit der Berufung mit Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit der Klage, Kosten beider Rechtszüge, 154 Abs. 1 oder 2 VwGO und außergerichtliche Kosten des Beigeladenen zu 2), 162 Abs. 3 VwGO vorläufige Vollstreckbarkeit, 167 VwGO i. V. mit 708 ff. ZPO Gründe der Zulassung der Revision, 132 Abs. 2 VwGO Rechtsmittelbelehrung 9 Nach 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, München, Postanschrift in München: Postfach , München, Postanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach schriftlich eingelegt werden. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Hausanschrift: Simsonplatz 1, Leipzig, Postanschrift: Postfach , Leipzig, einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Revision. Abweichend davon können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Ehinger Grimmer Zeller (Dr. Ehinger) (Grimmer) (Dr. Zeller)
6 Kroiß/N., Formularsammlung fü... Nr. 59 Beschluss: 10 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf festgesetzt. 11 Ehinger Grimmer Zeller (Dr. Ehinger) (Grimmer) (Dr. Zeller) Anmerkungen 1. Zur Vertretung des Freistaates Bayern vgl. 3 Abs. 1, 3 i. V. m. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Landesanwaltschaft Bayern (LABV). 2. Zur Besetzung des Senats vgl. 9 Abs. 3 VwGO. 3. Ohne mündliche Verhandlung kann nur mit Einverständnis beider Parteien entschieden werden, 101 Abs. 2 VwGO; s. aber auch Anmerkung Unter den Voraussetzungen des 130a VwGO kann das Oberverwaltungsgericht (hier: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof) über die Berufung auch durch Beschluss entscheiden, eine mündliche Verhandlung findet in diesen Fällen nicht statt. 5. Das Berufungsurteil darf das Ersturteil nur soweit ändern, als eine Änderung beantragt ist, 129 VwGO. Beispiele für die Fassung des Tenors: I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom... wird abgeändert und erhält in Nummer 1. und 2. folgende Fassung: 1. Der Bescheid des Landratsamtes... vom... wird insoweit aufgehoben, als dem Kläger für den Fall nicht rechtzeitiger Beseitigung der Einfriedung ein Zwangsgeld von 1500 angedroht wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger drei Viertel, der Beklagte ein Viertel zu tragen. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger drei Viertel, der Beklagte ein Viertel zu tragen. IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung von Seiten des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. 7 oder: I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts... vom..., der Bescheid der... vom und der Widerspruchsbescheid des... vom... werden aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. 7 oder: I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts... vom... wird aufgehoben. II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht... zurückverwiesen. III. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten. IV. Die Revision wird zugelassen. 7 oder im Fall der Unzulässigkeit der Berufung (vgl. 125 Abs. 2 VwGO): I. Die Berufung wird verworfen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen... zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen Zur vorläufigen Vollstreckbarkeit vgl. 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO. Zur Abwendungsbefugnis s. auch Anmerkung 5 in Formular Nr. 54 (Gerichtsbescheid). 143
7 Kroiß/N., Formularsammlung für... Nr Zur Zulassung der Revision vgl. 132 Abs. 1 VwGO. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden, 132 Abs. 3 VwGO. Anders als bei der Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht hat das Oberverwaltungsgericht (hier: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof) eine ausdrückliche Befugnis zur Nichtzulassung der Revision, vgl. 132 Abs. 1, 133 Abs. 1 VwGO. Zur dann einschlägigen Rechtsbehelfsbelehrung siehe unten Anmerkung Zur Abfassung des Tatbestandes vgl. 125 Abs. 1 i. V. m. 117 Abs. 3 VwGO. 9. Rechtsmittelbelehrung, wenn die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen wurde: Rechtsmittelbelehrung Nach 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Abweichend davon können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. 10. Zur Streitwertfestsetzung vgl. 47 GKG. 11. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht beizufügen, da ein Rechtsmittel gegen den Streitwertbeschluss nicht gegeben ist, vgl. 68 Abs. 1 S. 5 i. V. m. 66 Abs. 3 S. 3 GKG. 144
8 Kroiß/N., Formularsammlung fü... Neue Seite RE Erstversand D. STEUERRECHT Nr. 60. Einspruch gegen Steuerbescheid Steuerkanzlei Wagner Hoppestraße Regensburg Per Telefax: Finanzamt München II 1 TelefaxNr.: 0 89/ Steuernummer 135/288/00989, Steuerpflichtige Helga Zaha; Einkommensteuerveranlagung 2014 hier: Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom Sehr geehrte Damen und Herren, namens und im Auftrag meiner Mandantin lege ich hiermit fristgerecht 2 Einspruch 3 gegen den im Betreff genannten Einkommensteuerbescheid ein und beantrage Neufestsetzung des Erstattungsbetrages. Neben dem Verstoß gegen... rüge ich insbesondere die fehlerhafte Berücksichtigung... Begründung formelle Gründe, materielle Gründe, z. B. Insbesondere die Berücksichtigung der Sonderausgaben erfolgte fehlerhaft. Anstelle der eigentlich abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen i. H. v. 1400, wurden lediglich Aufwendungen i. H. v. 1010, in Ansatz gebracht.... Zudem ist bezüglich dieser Frage ein Verfahren beim Bundesfinanzhof, Az. IV R 103/14 anhängig. Es wird deshalb beantragt, bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung dieser Frage das Verfahren ruhen zu lassen. 4 Vollmacht liegt bereits vor. Mit freundlichen Grüßen, Emilio Wagner Emilio Wagner, Steuerberater 145
9 Kroiß/N., Formularsammlung für Re... Nr. 60 Anmerkungen 1. Zur Statthaftigkeit des Einspruchs vgl. 347 Abs. 1 AO. 2. Zur Einspruchsfrist vgl. 355, 356 AO. 3. Zu den formellen Voraussetzungen vgl. 357 AO. 4. Zu den Fällen des Ruhens des Verfahrens vgl. 363 AO. 146
... Erstversand, 27.02.2013
Anmerkung Nr. 58 1. Die Vertretung vor den Verwaltungsgerichten in Baden-Württemberg richtet sich nach der gem. 1 Abs. 2 der Anordnung der Landesregierung über die Vertretung des Landes in gerichtlichen
MehrFormularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung
Musterformulare/Referendariat Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung von Dieter Fleck, Dr. Werner Böhme, Dr. Ludwig Kroiß, Irene Neurauter 21., überarbeitete Auflage Formularsammlung für Rechtspflege
MehrIM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT MAGDEBURG Az.: 5 A 6/07 MD \.. i :it In der Verwaltungsrechtssache IM NAMEN DES VOLKES URTEIL des Herrn, 39606 Osterburg, Klägers, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Hirschmann und Kollegen,
MehrVGH Aktenzeichen: 1 B Sachgebietsschlüssel: 920. Gericht: Rechtsquellen: Art. 21, Art. 31, Art. 32, Art. 36 VwZVG.
Gericht: VGH Aktenzeichen: 1 B 10.1068 Sachgebietsschlüssel: 920 Rechtsquellen: Art. 21, Art. 31, Art. 32, Art. 36 VwZVG Hauptpunkte: Vollsteckung einer Beseitigungsanordnung; (nicht durchgreifende) Einwendungen
MehrBayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 10 V 07.01038 Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach In der Verwaltungsstreitsache Freistaat Bayern vertreten durch Landratsamt, Az.: - Antragsteller - g e g e n - Antragsgegner - Rechts der Fahrerlaubnisse
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 614/08 7 K 221/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn 2. der Frau beide wohnhaft: - Kläger - - Berufungsbeklagte - gegen die Landeshauptstadt
MehrEntscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel:
VG München, Urteil v. 08.02.2010 M 25 K 09.3922 Titel: Normenketten: 3, 5 RDGEG 117 Abs. 3 VwGO 113 Abs. 1 und 5 VwGO 117 Abs. 5 VwGO Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund Schlagworte:
MehrEntscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 5 K
VG Bayreuth, Urteil v. 18.08.2015 B 5 K 14.346 Titel: VG Bayreuth: Erholungsurlaub, Bundespolizeidirektion, BMI, Abgeltungsanspruch, Bruttobetrag, Urlaubsanspruch, Berechnungsmodus, Rechtsquelle, Dienstunfähigkeit,
MehrSachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:
Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: A 5 B 357/01 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn X. T. D. prozessbevollmächtigt: Kanzlei - Kläger - - Antragsteller - gegen die Bundesrepublik Deutschland
MehrTitel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule
VG München, Urteil v. 10.09.2015 M 3 K 14.1632 Titel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule Normenketten: VwGO 91 BayEUG Art. 94 III Schlagworte: Unterrichtsgenehmigung,
MehrVERWALTUNGSGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER Az.: 10 A 6817/03 verkündet am 19.03.2004 Roy, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache des IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Kläger,
MehrVERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 4/06 verkündet am 09.05.2006 A. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin,
Mehr5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO
5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO Ist ein solcher, der das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst haben kann. In dem Antrag müssen die Tatsachen bezeichnet werden, die den gerügten Verfahrensmangel
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil
Az.: 1 A 90/08 5 K 1074/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des minderjährigen Kindes S... T... vertreten durch seine Mutter Petra T... - Kläger
MehrBayerisches Verwaltungsgericht München
M 12 K 08.1484 Verkündet am 30. Oktober 2008 ( 116 Abs_ 1. 117 Abs. 6 VwGO) Urkundsbeamter des Bayerischen Verwallungsgerichts München Bayerisches Verwaltungsgericht München Im Namen des Volkes In der
MehrUrteil/Gerichtsbescheid Jura Intensiv
Öffentliches Recht Baden-Württemberg Urteil/Gerichtsbescheid Inhaltsübersicht Aufbau/Formalien des Urteils Tenor des Urteils: allg. Aufbau Sachausspruch (Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage, FFK, Leistungsklage,
MehrVersäumung der Klagefrist und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
VG Würzburg, Gerichtsbescheid v. 05.11.2015 W 4 K 15.800 Titel: Versäumung der Klagefrist und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Normenketten: VwGO 60 I, II 1, 74 I 2, 84 I 1 KrWG 18
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 59/15 5 K 1056/11 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: - Klägerin - - Antragstellerin - gegen die Sächsische
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssatz: Geldstrafen von weniger als 60 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Straftaten begründen die regelmäßige waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nur dann, wenn sie mindestens zweimal innerhalb
MehrUnzulässigkeit, Anschrift, Ladungsfähigkeit, Verwaltungsstreitsache, Generalvollmacht, Zwangsbetreuer, Widerruf, Prozessführung, Einstandspflicht
VG München, Urteil v. 18.11.2014 M 5 K 14.2313 Titel: Unzulässigkeit, Anschrift, Ladungsfähigkeit, Verwaltungsstreitsache, Generalvollmacht, Zwangsbetreuer, Widerruf, Prozessführung, Einstandspflicht Normenkette:
MehrWiedereinsetzung bei Versäumung der Klagefrist
VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 16.09.2016 B 5 K 16.22 Titel: Wiedereinsetzung bei Versäumung der Klagefrist Normenkette: VwGO 60, 74 Leitsatz: Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich der
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 485/09 3 L 180/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau prozessbevollmächtigt:
MehrReisekostenvergütung bei Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen
VG Augsburg, Urteil v. 06.10.2016 Au 2 K 15.794 Titel: Reisekostenvergütung bei Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen Normenketten: BRKG 13 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VwGO 113 Abs. 5 Leitsätze: Wird
MehrWichtige neue Entscheidung
LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 28.07.2017 Wichtige neue Entscheidung Schulen und Hochschulen: Zur Genehmigung einer Ersatzschule Art. 14, Art. 91, Art.
MehrBayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes
Az. RO 4 K 16.405 Verkündet am 26.7.2016 ***** stv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ***** - Kläger - gegen Stadt ***** beteiligt:
MehrBeitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK
VG Ansbach, Urteil v. 28.05.2015 AN 4 K 14.01151 Titel: Beitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK Normenkette: IHKG 3 II, III Schlagworte: Beitragserhebung,
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PKH 1.17 D OVG 4 A 4.16 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Mehr~ Amtsgericht Maulbronn
Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 34.02 VG 1 K 1413/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Leitsatz: Auch im bayerischen Straßen- und Wegerecht bleibt nach der Verjährung eines Folgenbeseitigungsanspruchs der vom Straßenbaulastträger geschaffene Zustand eines Überbaus der Straßenfläche in nicht
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 4 C 14.11 OVG 1 LC 115/09 Verkündet am 21. März 2013 Schmidt Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
11 BV 08.1301 AN 10 K 07.03477 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache Terhas Klenk, Hauptstr. 21, 91607 Gebsattel, - Klägerin - bevollmächtigt: Rechtsanwalt
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssatz: Einem rechtskräftig ausgewiesenen Ausländer, dessen Asylantrag nach 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde und der über keinen gültigen Pass verfügt, kann auch
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 544/15 3 K 247/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT
Geschäfts-Nr.: AS 24/07 Verkündet am 20.07.2007 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin Proz.
MehrEntziehung eines Jagdscheins
VG Würzburg, Urteil v. 20.07.2015 W 5 K 14.907 Titel: Entziehung eines Jagdscheins Normenketten: BJagdG 18 S. 1, 17 I 2 WaffG 5 I Nr. 2 Buchst. b Alt. 3 Schlagworte: Jagdschein, waffenrechtliche Zuverlässigkeit,
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 107.09 VGH 8 B 08.2947 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 A 626/08 3 K 1123/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragsgegnerin - gegen die Deutsche
MehrTeil 5 Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Seite 1 von 5 Teil 5 Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren Vorbemerkung 5.1: Wird das Verfahren durch Antrag eingeleitet, gelten die Vorschriften
Mehrerkennungsdienstliche Behandlung; Anordnung; Vollzug; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit; Beschuldigter; Notwendigkeit; maßgeblicher Zeitpunkt.
Sachgebiet: Polizei- und Ordnungsrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Sachgebietsergänzung: Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung Rechtsquelle/n: StPO 81b Alt. 2 Stichwort/e: erkennungsdienstliche
MehrTitel: Kostenfestsetzung nach Rücknahme eines Genehmigungsantrags - Insolvenz und Wechsel der Rechtsform
VG Würzburg, Urteil v. 10.05.2016 W 4 K 15.1335 Titel: Kostenfestsetzung nach Rücknahme eines Genehmigungsantrags - Insolvenz und Wechsel der Rechtsform Normenketten: BImSchG 4 ff. UmwG 190, 191, 202 Abs.
MehrURTEIL IM NAMEN DES VOLKES
OVG 10 B 14.05 4 K 1325/99 Potsdam WAPPEN BERLINS UND BRANDENBURGS OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG In der Verwaltungsstreitsache URTEIL IM NAMEN DES VOLKES 1. Klägerinnen und Berufungsgegnerinnen,
MehrWichtige neue Entscheidung
LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 27.05.2016 Wichtige neue Entscheidung Verwaltungsprozessrecht: Beendigung einer Aussetzung 94 VwGO analog Beendigung
MehrFormularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung
Musterformulare/Referendariat Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung von Dr. Werner Böhme, Dieter Fleck, Dr. Ludwig roiß, Irene Neurauter 20., überarbeitete Auflage Formularsammlung für Rechtspflege
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssätze: 1. Der Träger einer öffentlichen Einrichtung kann auch von politischen Parteien verlangen, dass sie eine Veranstalterhaftpflichtversicherung nachweisen. Eine solche Nutzungsbedingung
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 31.16 (8 B 9.15) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
MehrDritter Teil Kosten und Vollstreckung Abschnitt I Kosten. Übersicht:
Dritter Teil Kosten und Vollstreckung Abschnitt I Kosten Übersicht: 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 148 149 150 151 152 153 154 135 (1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 12 R 23/13 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - Proz.-Bev.: B. gegen C. - Beklagte - hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 28. November
MehrVERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ
5 K 520/17.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Abschleppkosten hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 63/15 3 K 1161/13 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Antragsteller - gegen den Freistaat
MehrVERWALTUNGSGERICHT STUTTGART
3 K 4627/10 I VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART '-i '(" Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Würdinger & Kollegen, Motzstr. 1, 10777 Berlin - Kläger
MehrLeitsatz: In besonders gelagerten Einzelfällen ist auch bei nicht getrennt lebenden Ehepaaren anzuerkennen,
Leitsatz: In besonders gelagerten Einzelfällen ist auch bei nicht getrennt lebenden Ehepaaren anzuerkennen, dass diese melderechtlich jeweils eine alleinige Wohnung haben können. Hinweise: Gemäß Art. 15
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil
Az.: 1 A 648/15 1 K 667/12 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Anwaltskanzlei - Klägerin -
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 36.06 VG 3 K 1422/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 101.05 VG 5 K 408/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrTenorierungsbeispiel für zurückverweisendes Urteil:
Tenorierungsbeispiel für zurückverweisendes Urteil: Urteil: I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Januar 2006 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
MehrBeamtenrechtlicher Beihilfeanspruch, Familienzuschlag, krankheitsbedingte Aufwendungen, Beihilfebemessungssatz
VGH München, Urteil v. 22.06.2015 14 BV 14.2067 Titel: Beamtenrechtlicher Beihilfeanspruch, Familienzuschlag, krankheitsbedingte Aufwendungen, Beihilfebemessungssatz Normenketten: BayBhV 5 III 1 BayBG
MehrWichtige neue Entscheidung
LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 27.04.2015 Wichtige neue Entscheidung Schülerbeförderungsrecht: Begrenzung der Wegstreckenentschädigung bei privater
MehrKostenbescheid, schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme, Ersatzvornahme, Bezirksschornsteinfeger
VG München, Urteil v. 19.06.2015 M 1 K 15.1574 Titel: Kostenbescheid, schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme, Ersatzvornahme, Bezirksschornsteinfeger Normenketten: SchfHwG 25 II, III, 26 I, II 1 VwZG
MehrLeitsatz: Abs. 2 HeilprG dar. Sie setzt daher auch dann nicht das Vorliegen einer Heilpraktikererlaubnis
Leitsatz: Die Berufsausübung eines nach 1 Abs 1 Nr. 1 MPhG zugelassenen Masseurs und medizinischen Bademeisters stellt keine Ausübung der Heilkunde im Sinn des 1 Abs. 2 HeilprG dar. Sie setzt daher auch
MehrBetriebsprämie, Rückforderungsbetrag, Festsetzung, Widerruf, Rückwirkung, Zuwendungsbescheid
VG München, Urteil v. 28.05.2015 M 12 K 15.1230 Titel: Betriebsprämie, Rückforderungsbetrag, Festsetzung, Widerruf, Rückwirkung, Zuwendungsbescheid Normenketten: MOG 10 II BayVwVfG Art. 49a VO (EG) Nr.
MehrBetriebsprämie, Rückforderungsbetrag, Festsetzung, Widerruf, Rückwirkung, Zuwendungsbescheid
VG München, Urteil v. 28.05.2015 M 12 K 15.1230 Titel: Betriebsprämie, Rückforderungsbetrag, Festsetzung, Widerruf, Rückwirkung, Zuwendungsbescheid Normenketten: MOG 10 II BayVwVfG Art. 49a VO (EG) Nr.
MehrFormularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung
Musterformulare: Referendariat Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung Bearbeitet von Dr. Werner Böhme, Dieter Fleck, Prof. Dr. Ludwig Kroiß, Irene Neurauter 26. Auflage 2017. Buch. Rund 164 S.
MehrBayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes
Az. RO 7 K 15.948 Verkündet am 25. Februar 2016 stv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache - Klägerin - bevollmächtigt: gegen Freistaat
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz
MehrVERWALTUNGSGERICHT BRAUNSCHWEIG BESCHLUSS
VERWALTUNGSGERICHT BRAUNSCHWEIG Az.: 2 B 193/07 In der Verwaltungsrechtssache 1. A., 2. B., C., BESCHLUSS Proz.-Bev. zu 1-2: Rechtsanwälte Günther und andere, Mittelweg 150, 20148 Hamburg, - D. - gegen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 14.10 OVG 6 A 10546/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrURTEIL IM NAMEN DES VOLKES. Abschrift VERWALTUNGSGERICHT GREIFSWALD. In dem Verwaltungsstreitverfahren Kläger. gegen. ... Stadt P...
Abschrift VERWALTUNGSGERICHT GREIFSWALD Aktenzeichen: 2 A 96/14 In dem Verwaltungsstreitverfahren..................... IM NAMEN DES VOLKES URTEIL - Kläger gegen...... Stadt P................. Proz.-Bev.:........................
MehrVERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL
VG 2 K 161.13 Verkündet am 9. Dezember 2013 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN In der Verwaltungsstreitsache URTEIL Im Namen des Volkes g e g e n Klägers,
MehrVERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. gegen
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit A M, L, 99817 Eisenach, bevollmächtigt: Rechtsanwalt Wolfgang Rudolf, Löberstraße 2, 99817 Eisenach, - Klägerin -
MehrVERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil
A 7 K 4375/07 VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: - Klägerin - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister
MehrErfolgreiche Klage einer Gemeinde gegen Verlängerung einer Baugenehmigung für Autohaus
VGH München, Urteil v. 01.03.2016 1 BV 15.1535 Titel: Erfolgreiche Klage einer Gemeinde gegen Verlängerung einer Baugenehmigung für Autohaus Normenketten: BauGB 2 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 1, 12 Abs. 1, Abs.
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 44.10 VGH 14 BV 08.2444 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter
MehrBeglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES
Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Deggendorf Az.: 1 C 525/16 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit M. I. C. M. Mircom International Content Management & Consulting LTD, Spyrou Kyprianou 32, 2 nd floor,
MehrVERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. gegen
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit Z, W, B, bevollmächtigt: Rechtsanwälte Kögler und Kollegen, Markt 5, 07743 Jena, - Klägerin - gegen Freistaat Thüringen,
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 107.09 VG 6 K 42/07 In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBürgermeister, Entschädigung, Ehrenamt, Verwaltungsgemeinschaft, Bürgermeisteramt
VG Würzburg, Urteil v. 16.06.2015 W 1 K 14.949 Titel: Bürgermeister, Entschädigung, Ehrenamt, Verwaltungsgemeinschaft, Bürgermeisteramt Normenkette: KWBG Art. 46 II 2, 53 II Schlagworte: Bürgermeister,
MehrBeförderung; Pool-Regelung; Herausgabe von Unterlagen; Rechtsschutzinteresse (verneint)
VG München, Urteil v. 21.07.2015 M 5 K 14.3675 Titel: Beförderung, Pool-Regelung, Herausgabe, Unterlagen, Rechtsschutzinteresse, Steueroberinspektor, Leistungsprinzip, Schadensersatzanspruch, Steueramtmann
MehrVERWAL TUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 5 K 4425/13.F URTEIL IM NAMEN DES VOLKES
VERWAL TUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 5 K 4425/13.F URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. des Herrn 2. des Herrn. Kläger, Proz.-Bev.: zu 1-2: Rechtsanwalt Dirk
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 175/13 BESCHLUSS vom 21. Januar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:210116BVZB175.13.0 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2016 durch die Vorsitzende
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssatz: Beurlaubte Studenten werden zur Beurteilung der kapazitätsdeckenden Vergabe von Studienplätzen, bei der Schwundquotenberechnung und bei der Zulassung zu höheren Fachsemestern grundsätzlich
MehrWiderruf, Erlaubnis, Unzuverlässigkeit, Steuerrückstand, Gaststätte
VG München, Urteil v. 30.06.2015 M 16 K 14.3993 Titel: Widerruf, Erlaubnis, Unzuverlässigkeit, Steuerrückstand, Gaststätte Normenketten: GastG 4 I 1 Nr. 1, 15 II GewO 15 II VwGO 6 I, 113 I 1 BayVwVfG Art.
MehrVerwaltungsgericht Köln Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid
16 K 2829/14.A Verwaltungsgericht Köln Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Kläger, gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 38/07 Verkündet am Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin gegen Beklagte Proz. Bev.: wegen: 24 MAVO
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 58/06 BESCHLUSS vom 5. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 89.05 VGH 19 B 99.2193 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. Juni in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 80/06 BESCHLUSS vom 6. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 712, 714, 719 Abs. 2 Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 3.04 (5 PKH 4.04) OVG 12 LC 4/03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter
MehrRechtsschutzbedürfnis, Ummeldung, Kraftfahrzeug, Umschreibung, unverzügliche Beantragung
VG München, Urteil v. 25.02.2015 M 23 K 13.4466 Titel: Rechtsschutzbedürfnis, Ummeldung, Kraftfahrzeug, Umschreibung, unverzügliche Beantragung Normenkette: FZV 13 III Schlagworte: Rechtsschutzbedürfnis,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil
Az.: 5 A 308/09 2 K 2117/06 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Berufungsbeklagte - prozessbevollmächtigt: gegen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil
Az.: 1 A 54/08 13 K 2102/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn 2. der Frau beide wohnhaft: prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin -
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 5162/11 Verkündet am: 24.09.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrZusammenfassung der Entscheidung:
Zusammenfassung der Entscheidung: 1. Der Bescheid ist bestandskräftig und der Sache nach vom Gericht nicht mehr überprüfbar, weil die Klägerin den erhobenen Widerspruch nicht formgerecht verfasst hat.
MehrBeamtenbesoldung, Lebensalter, Entschädigungsanspruch, Frist, Geltendmachung
VG Bayreuth, Urteil v. 27.10.2015 B 5 K 14.566 Titel: Beamtenbesoldung, Lebensalter, Entschädigungsanspruch, Frist, Geltendmachung Normenketten: BBesG 27, 28 AGG 7, 15, 24 VwGO 101 Schlagworte: Beamtenbesoldung,
MehrGericht: VGH Aktenzeichen: 4 CE , 4 CE Sachgebietsschlüssel: 522. Rechtsquellen: Hauptpunkte: Leitsätze: ---
Gericht: VGH Aktenzeichen: 4 CE 15.1275, 4 CE 15.1421 Sachgebietsschlüssel: 522 Rechtsquellen: Hauptpunkte: Leitsätze: --- ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Mehr