SATZUNG. Nr Geltungsbereich / Anwendung

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1 Die Stadt Bad Wörishofen erlässt aufgrund der Artikel 58, 96 Abs. 1 Nr. 15 und 98 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 4 und 6 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) i. d. F. der Bekanntmachung vom (GVBl. 251, BayRS I) i. V. m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i. d. F. der Bekanntmachung vom (GVBl. S. 17, BayRS I) folgende SATZUNG Nr. 43 über die Herstellung und Gestaltung von Tiefgaragen, Garagen, Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellanlagen sowie die Berechnung der notwendigen Anzahl von Kraftfahrzeugstellplätzen im Bereich der Stadt Bad Wörishofen (Kfz.-Stellplatz-Satzung) 1 Geltungsbereich / Anwendung (1) Die Satzung gilt für das gesamte Hoheitsgebiet der Stadt Bad Wörishofen soweit nicht rechtsgültige Bebauungspläne entgegenstehende Regelungen enthalten. (2) Unter Berücksichtigung des Art. 58 Abs. 3 BayBO gelten als Neubauten i. S. dieser Satzung auch wesentliche bauliche Erweiterungen bestehender Gebäude und Nutzungsänderungen. 2 Herstellung von Garagen Die Stadt kann aus Gründen der Ortsgestaltung, des Umweltschutzes (z.b. Lärm- und Geruchsbelästigungen) oder der Aufrechterhaltung der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs statt Stellplätzen Garagen verlangen. 3 Herstellung von Garagen unter der Erdoberfläche (Tiefgaragen) (1) Beim Neubau von Wohngebäuden in Form von Einzel- und Doppelhäusern und Hausgruppen ab fünf Wohnungen sind für den Stellplatzbedarf der Bewohner Tiefgaragen zu errichten.

2 Satzung über die Herstellung und Gestaltung von Tiefgaragen, Garagen, Kfz.-Stellplätzen und... " Nr. 43 Seite (2) Beim Neubau von anderen Gebäuden, bei denen fünf und mehr Stellplätze erforderlich sind und die einen wechselnden Besucherkreis haben (z.b. Kurbetriebe, Gaststätten, Geschäfts- und Bürogebäude u. dgl.), kann der Bau von Tiefgaragen aus Gründen des 2 verlangt werden. 4 Gestaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Garagen (1) Kraftfahrzeugstellplätze dürfen nicht überdacht werden; Carports in Holzbauweise sind zulässig. (2) Zur besseren Einfügung in das Ortsbild sowie zur weitestgehenden Begrenzung einer Bodenversiegelung kann die Stadt Bad Wörishofen verlangen, dass Kraftfahrzeugstellplätze aus begrünungs- und wasserdurchlässigen Materialien hergestellt werden (z.b. Rasenund Formsteine, Rasenschotter). (3) Stellplatzflächen in Vorgärten und entlang den öffentlichen Verkehrsflächen ab drei notwendigen Stellplätzen sind mit einer höchstens 1,2 m hohen Bepflanzung zur Straße hin abzuschirmen; die Andienung hat über eine Sammelein- und -ausfahrt zu erfolgen. Größere Parkflächen (ab fünf Stellplätzen) sind zusätzlich durch Bäume und Sträucher zu gliedern. (4) Tiefgaragendecken im Freien sind mindestens mit einer 40 bis 50 cm starken Erd- und Humusschicht zu versehen und mit Rasen oder niedrigem Strauchwerk zu bepflanzen. (5) Bei der Schaffung von Stellplätzen dürfen öffentliche Parkplätze nicht verloren gehen, mit Ausnahme der notwendigen Ein- und Ausfahrt. Die notwendigen Kfz.-Stellplätze müssen für den jeweils festgesetzten Nutzungszweck uneingeschränkt benutzbar bleiben. (6) Garagen sind grundsätzlich mit Satteldach zu errichten. Dachneigung und Dacheindeckung (Farbe und Material) der Garagen sind dem Hauptgebäude anzupassen; die höchstzulässige Dachneigung wird auf 38 beschränkt. Abweichend von Satz 2 sind Garagen an einer gemeinsamen Grundstücksgrenze einheitlich zu gestalten (gleiche Dachneigung, Material und Farbgebung). Abweichungen können zugelassen werden, wenn dies zur Einfügung in die Umgebungsbebauung geboten ist. Wellblechgaragen sind unzulässig. 5 Berechnung der Kfz.-Stellplätze (1) Die Berechnung der erforderlichen Anzahl der Kfz.-Stellplätze erfolgt entsprechend der Anlage I dieser Satzung; die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.

3 Satzung über die Herstellung und Gestaltung von Tiefgaragen, Garagen, Kfz.-Stellplätzen und... " Nr. 43 Seite (2) Soweit in der Anlage keine Regelung getroffen ist, sind für die Berechnung des notwendigen Kfz.-Stellplatzbedarfes die Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 6 Ablösung von Kfz.-Stellplätzen (1) Im Geltungsbereich dieser Satzung ( 1 Abs.1) kann nach Maßgabe des Art. 59 BayBO die Ablösung von Stellplätzen gestattet werden, wenn die Erstellung der erforderlichen Stellplätze auf dem Baugrundstück selbst oder einem geeigneten Grundstück in der Nähe nicht möglich ist. (2) Aus städtebaulichen und verkehrlichen Gründen ist bei Neubauten i. S. dieser Satzung ( 1 Abs. 2) im Ortskern von Bad Wörishofen die Herstellung von Stellplätzen und Garagen auf den Baugrundstücken untersagt; ausgenommen sind die nach 5 Abs. 1 und 2 dieser Satzung notwendigen Kfz.-Stellplätze für Wohnnutzungen (lfd. Nrn , Anlage I) und für Hotels, Gästeheime und Kurbetriebe (lfd. Nrn. 3.2 mit 3.4, Anlage I). (3) Der Geltungsbereich des Ortskerns nach Abs. 2 ergibt sich aus dem Lageplan des Stadtbauamtes, M = 1 : vom , welcher Bestandteil dieser Satzung ist (Anlage II). Dieser Lageplan wird von der Stadtverwaltung archivmäßig verwahrt und kann während der Dienststunden von jedermann im Rathaus eingesehen werden. (4) Der Ablösebetrag je Stellplatz beträgt DM; neu ab Euro. 7 Fahrradabstellanlagen (1) Bei Errichtung baulicher oder anderer Anlagen, bei denen ein regelmäßiger Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind Fahrradabstellplätze in ausreichender Zahl, Größe und in geeigneter Beschaffenheit auf dem Baugrundstück herzustellen. (2) Für bestehende bauliche oder andere Anlagen kann die nachträgliche Herstellung von Fahrradabstellplätzen gefordert werden, wenn die Verhütung von erheblichen Gefahren oder Nachteilen dies erfordert. (3) Die Zahl der Abstellplätze richtet sich nach Lage, Nutzung, Art und Umfang der baulichen Anlage. Als Anhaltspunkt dienen die Richtzahlen für Kraftfahrzeugstellplätze zum Vollzug des Art. 58 der Bayerischen Bauordnung. 8 Abweichungen Unter den Voraussetzungen des Art. 77 der Bayerischen Bauordnung können Abweichungen von den vorstehenden Vorschriften erteilt werden.

4 Satzung über die Herstellung und Gestaltung von Tiefgaragen, Garagen, Kfz.-Stellplätzen und... " Nr. 43 Seite Ordnungswidrigkeiten Gemäß Art. 96 Abs. 1 Nr. 15 BayBO kann mit Geldbuße bis zu DM bzw belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt. 10 Inkrafttreten Die Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kfz.- Stellplatz-Satzung der Stadt Bad Wörishofen vom außer Kraft. Bad Wörishofen, den STADT BAD WÖRISHOFEN gez. Erwin S i n g e r 1. Bürgermeister Siegel

5 Satzung über die Herstellung und Gestaltung von Tiefgaragen, Garagen, Kfz.-Stellplätzen und... " Nr. 43 Seite Anlage I Berechnung von Kfz.-Stellplätzen im Bereich der Stadt Bad Wörishofen lfd. Nr. Verkehrsquelle 1. Wohngebäude 1.1 Einfamilienhäuser (i.d. Bauform von Einzel-, Doppel-, Gruppen- oder Reihenhäuser) 1.2. Zweifamilienhäuser sowie Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung 1.3 Mehrfamilienhäuser bzw. Appartementhäuser 1.4 Wohnungen nach 1.3 über 156 qm Wohnfläche 2 Stpl. 1.5 zusätzlicher Bedarf von Besucherstellplätzen bei Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen 2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein Räume für Massageinstitute, ambulante Kneipp-Badeanstalten, krankengymnastische Praxen, Fußpflegepraxen u. ä. Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungsoder Beratungsräume, Arztpraxen u. ä.) 3. Gaststätten, Hotels, Kurbetriebe 3.1 Schank- und Speisewirtschaften ohne Übernachtungsmöglichkeit 3.2. Hotels, Gästeheime (ohne Kneipp-Badeabteilung) Zahl der Stellplätze (Stpl.) 2 Stpl. je Wohneinheit 3 Stpl. je Haus 1 Stpl. je Wohnung bzw. Appartement 1 Stpl. für jeweils zwei Wohnungen bzw. Appartements 1 Stpl. je 30 qm Nutzfläche, jedoch mindestens 2 Stpl. 1 Stpl. je 25 qm Nutzfläche, jedoch mindestens 3 Stpl. 1 Stpl. je 20 qm für die Nutzfläche, jedoch mindestens 5 Stpl. 1 Stpl. je 10 qm Netto-Gastraumfläche, jedoch mindestens je 4 Sitz- bzw. Stehplätze 1 Stpl. 1 Stpl. je 2 Betten; mit dazugehörigem Restaurationsbetrieb - Zuschlag nach Kurbetriebe (mit Kneipp-Badeabteilung) 1 Stpl. je 3 Betten 3.4 zusätzlicher Bedarf an Stellplätzen, die für Betriebsinhaber / - beschäftigte bereitzuhalten sind: bei Stpl. je 15 Sitz- / Stehplätze bei 3.2 und Verkaufsstätten Einzelhandelsgeschäfte (überwiegend durch Bedienungssystem geprägt) Supermarkt, Discountgeschäfte, Verbrauchermärkte (überwiegend durch Selbstbedienungssystem geprägt) bis 700 qm Verkaufsnutzfläche über 700 qm Verkaufsnutzfläche Ist in Nr. 4.1 und 4.2 die Lagerfläche größer als die Verkaufsnutzfläche, so ist für die Lagerfläche ein Zuschlag nach 5.2 dieser Anlage anzusetzen. 1 Stpl. je 12 Betten 1 Stpl. je 30 qm Verkaufsnutzfläche; jedoch mindestens 2 Stpl. je Laden 1 Stpl. je 20 qm Verkaufsnutzfläche 1 Stpl. je 10 qm Verkaufsnutzfläche

6 Satzung über die Herstellung und Gestaltung von Tiefgaragen, Garagen, Kfz.-Stellplätzen und... " Nr. 43 Seite Gewerbliche Anlagen 5.1 sonstige Gewerbebetriebe, Handwerksbetriebe Großhandelsgeschäfte, Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- 5.2 und Verkaufsplätze Der Stellplatzbedarf ist in den Nrn. 5.1 und 5.2 in der Regel nach der Nutzfläche zu berechnen; ergibt sich dabei ein offensichtliches 5.3 Missverhältnis zum tatsächlichen Stellplatzbedarf, so kann die Zahl der Beschäftigten zu Grunde gelegt werden. Ausführungsbestimmungen 6. - allgemein Rechnerische Ermittlung der Kfz.-Stellplätze: Der rechnerisch ermittelte Kfz.-Stellplatzbedarf ist auf volle Kfz.- Stellplätze aufzurunden. 1 Stpl. je 50 qm Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte 1 Stpl. je 60 qm Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte Bei der Ermittlung verschiedenartiger Nutzungen bzw. bei Ansatz von Besucher- und Personalstellplätzen ist die sich ergebende Gesamtsumme aufzurunden. 6.2 Ermittlung von wechselseitigen Nutzungen bei Beherbergungsbetrieben mit öffentlicher Restauration / Terrassenbewirtschaftung: Für eine dem Beherbergungsbetrieb angegliederte öffentlich zugängliche Restauration/Gaststätte hat zusätzlich die Stellplatzermittlung nach 3.1 i. V. m. 3.4 der Anlage zu erfolgen. Für die Ermittlung der notwendigen Anzahl der Kfz.-Stellplätze ist die verbleibende Differenz zwischen Gesamtsitzplatzangebot (Speisesaal/Lokal) und der im Gästezimmerverzeichnis angegebenen Bettenzahl des Beherbergungsbetriebes (Hausgäste) maßgeblich. Die der ausschließlichen Infrastruktur des Beherbergungsbetriebes dienenden Räumlichkeiten (Aufenthaltsraum/Lese-, Kaminzimmer u. dgl.) bleiben bei der Ermittlung außer Ansatz Der Kfz.-Stellplatzbedarf für eine dem Beherbergungsbetrieb oder einer Gaststätte angegliederte öffentlich zugängliche Außen- / Terrassenbewirtschaftung ist nach zu ermitteln und mit 25 von Hundert anzusetzen Für die Ermittlung nach und sind grundsätzlich in den Bauunterlagen die Zahl der Sitzplätze zu benennen; sofern hier ein unzureichendes Ergebnis erzielt wird, kann ausnahmsweise durch das Landratsamt Unterallgäu/Stadt Bad Wörishofen die Netto- Gastraumfläche (3.1) herangezogen werden. Als Netto- Gastraumfläche ist auch die Fläche der Außen- /Terrassenbewirtschaftung anzusehen.

7 Satzung über die Herstellung und Gestaltung von Tiefgaragen, Garagen, Kfz.-Stellplätzen und... " Nr. 43 Seite Anlage II zu 6 Abs

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