Einmal beantragen, auf Dauer Zulagen genießen der Dauerzulagenantrag

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1 Einmal beantragen, auf Dauer Zulagen genießen der Dauerzulagenantrag

2 Ich bin unmittelbar zulageberechtigt (z. B. Angestellter, Arbeiter, Beamter, Sozialversicherungsnummer/Zulagennummer 5 Steueridentifikationsnummer 6 Steuernummer m w

3 Ich bin unmittelbar zulageberechtigt (z. B. Angestellter, Arbeiter, Beamter, Sozialversicherungsnummer/Zulagennummer 5 Steueridentifikationsnummer 6 Steuernummer m w DURCHSCHRIFT FÜR VERMITTLER

4 Ich bin unmittelbar zulageberechtigt (z. B. Angestellter, Arbeiter, Beamter, Sozialversicherungsnummer/Zulagennummer 5 Steueridentifikationsnummer 6 Steuernummer m w DURCHSCHRIFT FÜR ANFRAGESTELLER

5 Hinweise und Ausfüllhilfe zum Dauerzulageverfahren Vollmacht: Durch die Bevollmächtigung müssen Sie nicht jährlich ein Antragsformular ausfüllen und an uns zurücksenden. Die Zulage beantragen wir zukünftig und gegebenenfalls auch für die Vergangenheit in Ihrem Namen. Wir beantragen sie bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA). Dies gilt bis Sie Ihre Vollmacht widerrufen. Sie sind verpflichtet, uns in folgendem Fall unverzüglich zu informieren: Bei einer Änderung der Verhältnisse, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des Zulageanspruchs führt. Eine solche Änderung der Verhältnisse liegt beispielsweise vor, wenn: die Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis (siehe auch Hinweise und ) sich ändert. Ihre unbeschränkte Einkommensteuerpflicht endet, weil kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt mehr im Inland besteht. sich Ihr Familienstand ändert. das Kindergeld entfällt. die Anzahl der Kinder sich ändert. die Zuordnung der Kinder sich ändert. Trotz Bevollmächtigung gilt für Landwirte und Pflegepersonen: Diese Personengruppen müssen uns jedes Jahr informieren, wie hoch ihr Einkommen oder Entgelt ist. Andernfalls kann dies für Sie als Landwirt oder Pflegeperson nachteilige Folgen haben. Es kann zu einer Kürzung der staatlichen Zulagen kommen. Alternativ besteht das Risiko, dass Sie einen höheren Mindesteigenbeitrag leisten müssen. Beträgt das Einkommen oder Entgelt null Euro, gilt: Sie als Landwirt oder Pflegeperson müssen uns auch dies mitteilen. Unmittelbar Zulageberechtigte: Unmittelbar zulageberechtigt ist eine Person unter folgenden Voraussetzungen: Die Person war im Jahr der Zulagebeantragung in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Weiterhin hat sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum gehabt. Zu den unmittelbar Zulageberechtigten gehören insbesondere: Arbeitnehmer in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Selbstständige bei Vorliegen einer Versicherungspflicht in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung. Dies hat Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger mitgeteilt. Hierzu zählen z. B. Lehrer, Hebammen, Künstler, Handwerker sowie Selbstständige mit einem Auftraggeber. Kindererziehende während einer Kindererziehungszeit ( Satz 1 Nr. 1, 56 SGB VI). Dies gilt erst, wenn die Kindererziehungszeit im Rentenkonto des Zulageberechtigten beim Rentenversicherungsträger gespeichert ist. Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (sog. nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen). Personen, die den Bundesfreiwilligendienst (BfD) absolvieren. Personen, die ein freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr absolvieren. Bezieher von Entgeltersatzleistungen, wie z. B. Kranken- oder Arbeitslosengeld. Geringfügig Beschäftigte, die nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit wurden. Steuerpflichtige, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit aus einem inländischen Alterssicherungssystem beziehen. Beamte auf Lebenszeit, die eine Rente wegen Dienstunfähigkeit beziehen. Zu den unmittelbar Zulageberechtigten gehören auch: Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Altersversicherung der Landwirte. Arbeitslose, die wegen des zu berücksichtigenden Vermögens oder Einkommens keine Entgeltersatzleistung erhalten. Voraussetzung ist, dass der Arbeitslose bei einer inländischen Arbeitsagentur arbeitssuchend gemeldet ist. Beamte, Richter, Berufssoldaten und Zeitsoldaten (siehe auch Hinweis ). Sonstige Beschäftigte, die wegen gewährleisteter Versorgungsanwartschaften den Beamten gleichgestellt sind. Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei ist. Alternativ ist es ausreichend, dass der Beschäftigte in der gesetzlichen Rentenversicherung von der Versicherungspflicht befreit ist. Nach 5 Abs. 1 SGB VI versicherungsfreie Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. Voraussetzung ist, dass diese ohne Besoldung beurlaubt sind und eine weitere Beschäftigung ausüben. Weitere Voraussetzung dafür ist, dass sich die bereits bestehende Versorgungsanwartschaft auf die Zeit der weiteren Beschäftigung erstreckt (siehe auch Hinweis ). Nicht zum Kreis der unmittelbar Zulageberechtigten gehören u. a.: Hausfrauen /-männer ohne sozialversicherungspflichtiges Einkommen. Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Geringfügig Beschäftigte, für die nur der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird. Pflichtversicherte einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte. Bezieher einer Leistung der Grundsicherung. Rentner. Studierende. Diese Personen können zum Personenkreis der mittelbar Zulageberechtigten gehören (siehe auch Hinweis ). Mittelbar Zulageberechtigte: Ehepartner oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (folgend Lebenspartner) von unmittelbar Zulageberechtigten können ebenfalls Zulagen erhalten. Sie sind dann mittelbar zulageberechtigt. Um mittelbar zulageberechtigt zu sein, müssen alle im Folgenden benannten Punkte erfüllt sein: Die Ehepartner / Lebenspartner dürfen während des gesamten Jahres nicht dauernd getrennt gelebt haben. Beide müssen einen eigenen auf ihren Namen lautenden nach 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) zertifizierten Vertrag abgeschlossen haben. Für den unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten / Lebenspartner muss ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag abgeschlossen sein. Alternativ reicht es aus, wenn dieser über eine förderbare Versorgung im Sinne des 82 Abs. 2 EStG bei einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder über eine nach 82 Abs. 2 EStG förderbare Direktversicherung verfügt. Für den Altersvorsorgevertrag des mittelbar Zulageberechtigten müssen im jeweiligen Beitragsjahr mindestens 60 Euro geleistet worden sein. Der mittelbar Zulageberechtigte muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum gehabt haben. Die Auszahlungsphase darf bei dem mittelbar zulageberechtigten Ehepartner / Lebenspartner noch nicht begonnen haben. Unter diesen Voraussetzungen gehören zu den mittelbar Zulageberechtigten insbesondere: Hausfrauen /-männer ohne sozialversicherungspflichtiges Einkommen. Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Geringfügig Beschäftigte, für die nur der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird. Pflichtversicherte einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte. Bezieher einer Leistung der Grundsicherung. Rentner. Studierende. Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten: Empfänger inländischer Besoldung bzw. von Amtsbezügen aus einem inländischen Amtsverhältnis und diesen gleichgestellte Personen gehören zum Kreis der unmittelbar zulageberechtigten Personen. Dazu zählen z. B. Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten. Voraussetzung ist, dass der Dienstherr die für den maschinellen Abgleich erforderlichen Daten (z. B. Vorjahresbesoldung) an die ZfA weitergibt. Dafür muss die unmittelbar zulageberechtigte Person gegenüber ihrem Dienstherrn ihr Einverständnis erklärt haben. Wer keine Sozialversicherungsnummer hat, muss zusätzlich über seinen Dienstherrn eine Zulagenummer bei der ZfA beantragen. Sie können Ihr Einverständnis formlos bei Ihrem Dienstherrn abgeben. Ebenso können Sie bei diesem formlos die Zulagenummer beantragen. Sozialversicherungsnummer: Ihre Sozialversicherungsnummer können Sie Ihrem Sozialversicherungsausweis entnehmen. Sie ist ebenfalls auf Ihrem Nachweis zur Sozialversicherung abgedruckt. Haben Sie keine Sozialversicherungsnummer und gehören Sie auch nicht zum rentenversicherungspflichtigen Personenkreis, gilt Folgendes: Beamte und ihnen gleichgestellte Personen beantragen eine Zulagenummer über ihren Dienstherrn bzw. Arbeitgeber (siehe auch Hinweis ). Alternativ können diese Personen die Zulagenummer über diejenige Stelle beantragen, die die Versorgung anordnet. Alle anderen Personen erhalten die Zulagenummer von der ZfA. Steueridentifikationsnummer: Die Steueridentifikationsnummer wurde vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) 2008 an alle Bürger übermittelt. Sie finden diese auf Ihrer Lohnsteuerkarte. Sie finden sie auch in Ihrem letzten Einkommensteuerbescheid. Daten des Ehepartners / Lebenspartners: Wird eine Kinderzulage beantragt, sind die Daten des Ehepartners / Lebenspartners immer Dies gilt auch, wenn der Ehepartner / Lebenspartner keinen eigenen Riester-Vertrag abgeschlossen hat. Kinderzulage: Mit der Bevollmächtigung haben Sie uns beauftragt, die Kinderzulage für Sie zu beantragen. Bitte beachten Sie dazu: Haben Sie in der Bevollmächtigung unter Kindergeldanspruch bis kein Datum eingetragen, gilt: Wir melden der ZfA, dass ein Anspruch des angegebenen Kindergeldberechtigten auf Kindergeld für das jeweilige Kalenderjahr besteht. Dies erfolgt von uns so lange, bis Sie uns eine Änderung der Verhältnisse mitteilen. Endet der Anspruch des angegebenen Kindergeldberechtigten auf Kindergeld im Kalenderjahr der Bevollmächtigung, gilt: Sie müssen dies in dem Feld Kindergeldanspruch bis angeben. Wir beantragen dann für das folgende Kalenderjahr für Sie keine Kinderzulage für das jeweilige Kind /die jeweiligen Kinder. Liegen besondere Gründe für die Beendigung der Kindergeldberechtigung im Jahr der Bevollmächtigung vor, ist Folgendes zu beachten: Sie müssen uns dies gesondert mitteilen. Besondere Gründe können vorliegen, wenn der Anspruch auf das Kindergeld im Jahr der Bevollmächtigung auf eine andere Person wechselt. Die Kinderzulage bekommen Sie für jedes Kind, für das Sie als Zulageberechtigter Kindergeld erhalten. Bei miteinander verheirateten Eltern gilt: Die Kinderzulage wird in der Regel der Mutter zugeordnet. Bei Eltern, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen, gilt: Die Kinderzulage wird in der Regel dem Lebenspartner zugeordnet, der das Kindergeld erhält. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass die Eltern nicht dauernd getrennt leben. Zusätzlich müssen sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum haben. Bei miteinander verheirateten Eltern kann auf Antrag beider Eltern dem Vater die Kinderzulage zugeordnet werden. Bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft kann auf Antrag beider Lebenspartner die Kinderzulage dem Lebenspartner zugeordnet werden, der nicht das Kindergeld erhält. Kinderzulage für mehr als drei Kinder: Möchten Sie mehr als drei Kinderzulagen be antragen, teilen Sie uns die Daten bitte auf einem gesonderten Blatt mit. Erforderlich sind alle Daten, die bereits auf der Vorderseite zu den Kindern aufgeführt sind. Familienkasse und Aktenzeichen: Die zuständige Familienkasse ist üblicherweise die örtliche Arbeitsagentur. Das Aktenzeichen finden Sie auf Ihrem Kontoauszug zu der jeweiligen Kindergeldzahlung der Familienkasse. Erfolgt die Zahlung des Kindergeldes durch die Besoldungsstelle, ist die Besoldungsstelle einzutragen. Als Aktenzeichen ist dann die Personalnummer des Beamten einzutragen. Erfolgt die Zahlung des Kindergeldes durch den Arbeitgeber, ist der Arbeitgeber einzutragen. Als Aktenzeichen ist dann die Personalnummer des Arbeitnehmers anzugeben. VORSORGE Lebensversicherung AG Rather Straße 110 a, Düsseldorf Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. Clemens Muth Vorstand: Dr. Dr. Michael Fauser, Silke Lautenschläger, Dr. Siegfried Nobel, Frank Wittholt Sitz: Düsseldorf, Handelsregister: Amtsgericht Düsseldorf HRB 6405, USt-IdNr. DE

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