Wohnraummanagement - Errichtung einer selbständigen Kommunalanstalt zur Schaffung und Verwaltung von Wohnraum

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1 Kämmereiamt Az.: Sitzungsvorlage 23/2016 Wohnraummanagement - Errichtung einer selbständigen Kommunalanstalt zur Schaffung und Verwaltung von Wohnraum TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus 6 Kreistag öffentlich keine Anlagen Beschlussvorschlag Der Kreistag beschließt die Errichtung einer selbständigen Kommunalanstalt zur Schaffung und Verwaltung von Wohnraum und beauftragt die Verwaltung die Gründung vorzubereiten. I. Sachverhalt Errichtung einer selbständigen Kommunalanstalt zur Schaffung und Verwaltung von Wohnraum a) Ausgangssituation Gemäß 7 Abs. 1, 14 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) ist der Landkreis Karlsruhe untere Aufnahmebehörde im Zusammenhang mit der Aufnahme von Flüchtlingen. Er hat die ihm zugeteilten Personen aufzunehmen und vorläufig unterzubringen. Derzeit erfüllt der Landkreis diese Aufgabe in 44 verschiedenen Unterkünften mit unterschiedlichen Nutzungszeiten. Von den Unterbringungsplätzen im Betrieb stehen Plätze (Stand ) in Behelfsbelegungen nur für eine begrenzte Zeitdauer zur Verfügung und müssen in den nächsten Monaten wieder aufgelöst werden. Weiterhin hat der Landkreis ca Plätze in mobilen Wohneinheiten. Diese haben zum Teil eine begrenzte baurechtliche Genehmigung und basieren auf einem zeitlichen befristeten Pachtverhältnis der Grundstücke. Die Nutzungsdauer beträgt 2 bis maximal 5 Jahre.

2 Von dem geplanten Ausbauziel von Plätzen, welche Ende 2016 / Anfang 2017 zur Verfügung stehen, entfallen somit kurz- bis mittelfristig ca Plätze. Zusätzlich muss beachtet werden, dass, Stand heute, ab 2017 die gesetzliche Verpflichtung von 7 m²/person umgesetzt werden muss. Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen ergeben sich mittel- bis langfristig ca Unterbringungsplätze. Der laufende Betrieb (Wartung und Instandsetzung), die technische Betreuung Vorort und die Abrechnung - sowohl für die Gemeinschaftsunterkünfte über den Landkreis Karlsruhe an das Land Baden-Württemberg wie auch in den Kombi-Modellen mit den jeweiligen Städten und Gemeinden in der Anschlussunterbringung - sollten dabei für die Wohnungen zusammengefasst werden. Aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten müssen diese Bereiche klar und nachvollziehbar für die jeweilige Rechnungsstellung abgegrenzt werden. Die Abrechnung der Betriebskosten erfolgt dabei nach der Betriebskostenverordnung. Für die Flüchtlingsunterbringung ist im Hinblick auf die Immobilien das Amt für Gebäudemanagement zuständig. Es setzt - mit Ausnahme der Brandwachen u.a. - dafür vor allem eigenes Personal (ca. 20 Mitarbeiter) ein. Diese Aufgabe erledigt das Amt neben seiner eigentlichen Kernaufgabe für die kreiseigenen Liegenschaften und angemieteten Objekte. Hinzu kommen zusätzliche Beratungsleistungen für Städte und Gemeinden, die in ihrer Zuständigkeit sich auf die Ertüchtigung, den Bau von Flüchtlingsunterkünften in der Anschlussunterbringung, auch im Rahmen von Investorenmodellen und deren Bewirtschaftung beziehen. Das Amt kann diese Aufgabe nicht zusätzlich zu seinen originären Aufgaben bewältigen. Die Verwaltung hat sich daher damit beschäftigt, ob es möglich und sinnvoll ist, das Wohnraummanagement auf eine eigenständige Organisationseinheit zu übertragen bzw. auszugliedern. Auch sogenannte Kombimodelle in Form von gleichzeitiger Nutzung vorhandener Unterkünfte, sowohl als Gemeinschaftsunterkunft als auch für die Anschlussunterbringung könnten ebenso wie eine entgeltliche Beratungs- und Serviceleistung für die Städte und Gemeinden in einer solchen Organisationseinheit besser wahrgenommen werden. Da es sich um die Erfüllung einer kreiseigenen Aufgabe handelt, sollte der Landkreis auch alleiniger Träger dieser Einheit sein. In diesem Zusammenhang wurden seitens der CDU- und SPD-Fraktion bei der Haushaltseinbringung und der Verabschiedung für das Jahr 2016 Anregungen zur möglichen Ausgliederung geliefert, denen mit nachfolgenden Ausführungen Rechnung getragen werden soll. Die Verwaltung verspricht sich durch eine separate Einheit folgende Vorteile und Synergieeffekte: * Größere Flexibilität bei der operativen Aufgabenerfüllung, um möglichst zeitnah den benötigten Wohnraum im Landkreis vorhalten zu können. * Bündelung aller Aufgaben im Zusammenhang mit der Immobilienbewirtschaftung der benötigten Flüchtlingsunterkünfte (GU, sogenannte Kombimodelle wie auch AU u.a.) Seite 2

3 * Genaue Nachweise für die sogenannte Spitzabrechnung gegenüber dem Land (liegenschaftsbezogene Ausgaben der vorläufigen Unterbringung) * Abwicklung weiterer Aufgaben zur Schaffung von Wohnraum in den Städten und Gemeinden (z.b. kostenpflichtige Beratungs- und Vermietungsleistungen durch den Landkreis). Keine eigene Bautätigkeit im Wohnungsbau. * Nutzung etwaiger steuerlicher Vorteile - soweit möglich, aber Ausschluss von steuer lichen Nachteilen als Folge der Neuorganisation. b) Umsetzung Für diesen Aufgabenzuschnitt wurden alle Möglichkeiten der Organisations- und Rechtsformen mit fachlicher externer Unterstützung geprüft. Eine mögliche Ausgliederung dieser Aufgaben auf einen Eigenbetrieb ist aufgrund seiner rechtlichen Unselbständigkeit und seiner Einbindung in die Verwaltungsorganisation des Landkreises nicht zielführend. Vor allem die notwendige Flexibilität bei der Aufgabenerfüllung, insbesondere in zeitlicher Hinsicht bei einer großen Anzahl von Flüchtlingen, wie auch die Erbringung von Serviceleistungen für die Städte und Gemeinden, wird dadurch erschwert. Vor dem Hintergrund der alleinigen Verantwortung des Landkreises als untere Verwaltungsbehörde ist die Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft nicht möglich, da diese aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen müsste. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zieht steuerliche Nachteile nach sich, da diese kraft ihrer Rechtsform steuerpflichtig ist und sich somit eine Verschlechterung des Status Quo ergeben würde. Insbesondere im Hinblick auf die Personalkosten entsteht eine Umsatzsteuerverpflichtung verbunden mit Mehrkosten. Dieses kann auch nicht durch eine ggmbh gelöst werden, da es sich hierbei nicht ausschließlich um hoheitliche Aufgaben handeln wird. Die für den Landkreis angestrebten Vorteile, bei gleichzeitiger steuerlicher Neutralität, lassen sich aber mittels einer selbständigen Kommunalanstalt erreichen: Steuerliche Vorteile, insbesondere der Vorsteuerabzug lassen sich in keiner Organisationsform generieren. Grundzüge einer Anstalt des öffentlichen Rechts für sogenannte Kommunale Unternehmen (selbständige Kommunalanstalt) Hierbei handelt es sich um eine neue öffentlich-rechtliche Rechtsform nach 102 a GemO BW als gesetzliche Grundlage für die zuvor genannte Aufgabenübertragung. Die Kommunalanstalt ist rechtlich und wirtschaftlich selbständig, ist aber durch die öffentlich-rechtliche Form enger an den Landkreis und die Rechtsaufsicht als eine privatrechtliche Organisationsform gebunden. Seite 3

4 Sie verfügt über eine eigene Wirtschaftsführung und einen Vorstand, der das Unternehmen in eigener Verantwortung leitet und die Vertretung nach außen übernimmt. Der Vorstand und der Verwaltungsrat sind die Organe der Kommunalanstalt. Der Vorstand wird durch den Verwaltungsrat überwacht. Der Verwaltungsrat entscheidet über wesentliche Angelegenheiten der Kommunalanstalt, ( 102 b Abs. 3 GemO). Die Organe sind kraft Gesetz vorgegeben. Es sind die Vorgaben aus 102 b GemO zu beachten. Dabei ist der Landrat Vorsitzender des Verwaltungsrates. Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Kreistag gewählt. Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat bestellt. Die Rechtsverhältnisse der Kommunalanstalt werden in einer Anstaltssatzung geregelt. Die kommunale Einflussnahme, insbesondere bei grundlegenden und wichtigen Angelegenheiten wird ebenso durch die Satzung geregelt. Diese unterliegt der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Bereits im Vorfeld hat die Verwaltung das Regierungspräsidium als Rechtsaufsichtsbehörde über die beabsichtigte Beschlussfassung zur Errichtung einer Kommunalanstalt unterrichtet. Die Kommunalanstalt ist vom Anstaltsträger mit notwendigem Kapital auszustatten, um die laufenden Verpflichtungen zu decken. Die Höhe ist in der Satzung festzuschreiben. Es ist geplant ein Kapital von einzulegen. Die weitere Kapitalausstattung wäre in Form von Darlehen und Bürgschaften vorstellbar. Die Ausstattung ist beihilferechtskonform zu lösen. Dafür ist ein Betrauungsakt für die Anstalt notwendig. Zum Zeitpunkt der Gründung müsste die Anstalt des öffentlichen Rechts in die vorhandenen Miet- und Pachtverträge des Landkreises eintreten. Aufgrund der wenigen eigenen Liegenschaften, die der Landkreis Karlsruhe in den letzten 2 Jahren erworben hat, ist der Eigentumsübergang nicht notwendig. Daher kann die Frage der doppelten Grunderwerbssteuer bei der Ausgliederung vernachlässigt werden. Ein weiterer besonderer Vorteil der Kommunalanstalt ist der Ausschluss der Gewährträgerhaftung; d.h. potentielle Gläubiger haben kein Durchgriffsrecht auf den Landkreis. Organisationsmodell einer Kommunalanstalt für den Landkreis Karlsruhe Seite 4

5 Bei dem vorgestellten Modell vermietet die Kommunalanstalt Gemeinschaftsunterkünfte bzw. Immobilien an den Landkreis, der wiederum ein entsprechendes Mietentgelt an die Kommunalanstalt entrichtet. Damit erfüllt der Landkreis seine Aufgaben im Rahmen der Flüchtlingsunterbringung mittels einer eigenständigen Organisationseinheit. Der Landkreis wiederum rechnet seine Aufwendungen tatsächlich mit dem Land ab oder bei entsprechender Beauftragung der Städte und Gemeinden mit diesen Gebietskörperschaften. c) Fazit Der Landkreis könnte mit einer Kommunalanstalt die eingangs dargestellten Vorteile bzw. Zielvorstellungen für sich und den Städten und Gemeinden nutzen. Die in der weiteren Folge zu erarbeitende Anstaltsatzung eröffnet einen weiten Gestaltungsspielraum. Es erscheint daher sinnvoll und geeignet, die Immobilienbewirtschaftung der Flüchtlingsunterbringung in die Rechtsform einer Kommunalanstalt zu überführen, insbesondere vor dem Hintergrund der unter b) angeführten, nicht geeigneten Rechtsformen. Auch entstehen damit Gestaltungsräume, die Städte und Gemeinden bei ihrer großen Aufgabe im Zusammenhang der Anschlussunterbringung zu unterstützen. d) Weitere Vorgehensweise Nach der erfolgten Zustimmung durch die Kreisgremien wird die Verwaltung die genehmigungspflichtige Anstaltssatzung ausarbeiten. Mangels entsprechender Erfahrungswerte wird die Verwaltung auf kompetente Berater zurückgreifen, die den Landkreis im Übrigen auch bei der Wahl der Rechtsform beraten haben. Die Anstaltssatzung soll im Rahmen der beabsichtigten Gründung der Kommunalanstalt zum durch die Gremien des Landkreises am im Verwaltungsausschuss vorberaten und am im Kreistag beschlossen werden. Der Verwaltungsausschuss hat die Angelegenheit in seiner Sitzung am vorberaten und dem Kreistag einstimmig zur Beschlussfassung empfohlen. II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen Die Kapitalausstattung der Kommunalanstalt (geplant ) wird mit der Anstaltssatzung beschlossen; die Kosten der Bekanntmachung und die Eintragung im Handelsregister trägt die Kommunalanstalt bzw. der Landkreis Karlsruhe als Anstaltsträger. Seite 5

6 III. Zuständigkeit Der Kreistag ist nach 34 Abs. 2 Nr. 9 LKrO BW für die grundsätzliche Entscheidung zur Errichtung einer Kommunalanstalt zuständig. Seite 6

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