Protokoll der öffentlichen Gemeinderatssitzung Rottenbuch

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1 Protokoll der öffentlichen Gemeinderatssitzung Rottenbuch Sitzungstag: Mittwoch, den um 20:00 Uhr Sitzungsort: Rathaus Rottenbuch anwesend: Vorsitzender: 1. Bürgermeister Markus Bader Schriftführer: Hannes Scheifele Gemeinderatsmitglieder: Auhorn Nikolaus Bonusch Marianne Bräu Mathias Donderer Christoph Echtler Christoph 2. Bürgermeisterin Eirenschmalz Gabriele Erhard Christian Gansler Vitus Häußrer Stefan Heiland Heiner Keller Christian Speer Alfred

2 Seite 2 des Protokolls vom T a g e s o r d n u n g 1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 14. September 2016 und Information über die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse 2. Vollzug der Baugesetze; a) Bauvoranfrage von SOS Project für Mensch und Tier e.v. München, für Errichtung einer Welpenstation im Sonnenhof, Hochkreit 8, Rottenbuch b) Bauantrag von Frau und Herrn Birgit und Mathias Bräu, Dorfstr. 11, Rottenbuch auf Neubau einer landwirtschaftlichen Scheune auf Fl.Nr. 27 Gem. Schönberg 3. Erlass einer Wasserabgabesatzung (WAS) und Gebührensatzung (GS-WAS) für die Gemeinde Rottenbuch 4. Breitbandausbau im Bundesförderprogramm; Beschluss über die Ausführung der Ausschreibung und Festlegung eines Kostenrahmes 5. Informationsstand zur Sanierung des Frauenbrünnerl und des Leichenhauses 6. Bericht über die Zwischenrevision des Forstwirtschaftsplanes der gemeindeeigenen Wälder 7. Verschiedenes, Wünsche und Anträge

3 Seite 3 des Protokolls vom TOP 1/13 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 14. September 2016 und Information über die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse Beschluss: 13:0 Das Protokoll der Sitzungsniederschrift vom wird einstimmig genehmigt. Bürgermeister Bader gab vorweg bekannt, dass in der letzten Sitzung zwei Gemeinderbeiter neu eingestellt wurden. Es handle sich um Herrn Andreas Kotz und Herrn Erich Schleich. TOP 2/13 Vollzug der Baugesetze; a) Bauvoranfrage von SOS Project für Mensch und Tier e.v. München, für Errichtung einer Welpenstation im Sonnenhof, Hochkreit 8, Rottenbuch Zu diesem Tagesordnungspunkt fand vor der Sitzung eine Besprechung und Präsentation mit den Antragstellern statt. Bgm. Bader begrüßte hierzu die Präsidentin des bay. Tierschutzbundes Frau Brühl mit einer Tierärztin und dem Architekten. In dieser Präsentation wurde dargelegt, dass auf dem Sonnenhof derzeit das Projekt Vermittlung von älteren Hunden an Senioren läuft. Ferner soll das Projekt Unterbringung von Welpen angegangen werden. Dieses Problem sei durch die illegale Einfuhr mit Welpen sehr drängend geworden. Auf dem Sonnenhof sollen daher beschlagnahmte Welpen aufgepäppelt, ärztlich untersucht und geimpft werden, und sodann weiter gegeben werden. Die Vertreter von SOS Projects und des bayrischen Tierschutzbundes, dessen Vizepräsidentin anwesend war, erklärten ausdrücklich, dass max. 35 Welpen und 35 ausgewachsene Hunde auf dem Grundstück gehalten werden sollen. Mit den Nachbarn stehe man in engem Kontakt. Außerdem sei die Betreuung durch mehrere Mitarbeiter gewährleistet. Frau Brühl, führte weiter aus, dass mittlerweile nur noch Hunde aus Deutschland und keine Hunde mehr aus dem Ausland aufgenommen würden. Der in der Sitzung anwesende Architekt des SOS Projects plädierte dafür einen Bebauungsplan aufzustellen um sämtliche offene Fragen zu regeln. Bürgermeister Bader bat nun um Wortmeldungen. Gemeinderat Echtler erklärte, dass er mit dieser Lösung leben könne, wenn gewährleistet sei, dass max. 35 Welpen und 35 ausgewachsene Hunde gehalten würden. Damit würde sich die Belastung der Anwohner mindern. Auch die anderen Gemeinderäte signalisierten Ihre Zustimmung wenn inklusive der Welpen die Gesamtzahl der zugelassenen Hunde mit 70 nicht überschritten werde.

4 Seite 4 des Protokolls vom Dadurch dass Welpen gehalten würden, würde sich die Lärmbelästigung erheblich reduzieren. Nach weiterer kurzer Beratung erging folgender Beschluss: 13 : 0 Von Seiten des Gemeinderates werden den Antrag auf Vorbescheid keine Einwendungen erhoben. b) Bauantrag von Frau und Herrn Birgit und Mathias Bräu, Dorfstr. 11, Rottenbuch auf Neubau einer landwirtschaftlichen Scheune auf Fl.Nr. 27 Gem. Schönberg Beschluss: 12 : 0 Von Seiten des Gemeinderates werden gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen erhoben, allerdings müssen, worauf wie Gemeinderat Erhard hinwies, die Abstandsflächen eingehalten werden. Gemeinderat Bräu hatte sich während der Beratung und Abstimmung der Stimme enthalten. TOP 3/13 Erlass einer Wasserabgabesatzung (WAS) und Gebührensatzung (GS-WAS) für die Gemeinde Rottenbuch Erster Bürgermeister Bader und Herr Scheifele führten aus, dass man um die Gebühren rechtssicher zu erheben es dringend geboten sei, eine Wasserabgabesatzung und eine Gebührensatzung zu erlassen. Im letzten Jahr wurden von Seiten des Wasserbeschaffungsverbandes keine Wassergebühren mehr eingetrieben. Herr Scheifele führte aus, dass die Wasserabgabesatzung das Verhältnis Benutzer und Gemeinde regle. Sie entspreche der Mustersatzung. Bei der Gebührensatzung wurde der bisherige Gebührensatz von 45cent pro m³ Wasser wie bisher beim WBV belassen. Als Grundgebühr wurde je nach Zählergröße eine Staffelung von Euro eingesetzt. Diese Grundgebühr diene dazu, die lfd. Vorhaltungen, die jeder nutze, zu finanzieren. Gemeinderat Echtler erkundigt sich nach den Gebühren bei der Wasserabgabesatzung Schönberg. Hierzu erklärte Gemeinderat Gansler, dass diese in sämtlichen Punkten ungefähr das Doppelte betrage. Gemeinderat Echtler plädierte nun dafür diese Gebührensatzung für Rottenbuch bei den Grundgebühren an die Verhältnisse von Schönberg anzupassen. Bürgermeister Bader und die anderen Gemeinderäte meinten, dass man es für einen Übergangszeitraum, bis man eine kalkulatorische Übersicht habe, bei dem Vorschlag von 60 Euro belassen solle. Bürgermeister Bader stellte nun die beiden Satzungen zur Abstimmung. Es erging folgender

5 Seite 5 des Protokolls vom Beschluss: 13:0 Die Wasserabgabe und die Gebührensatzung für die Gemeinde Rottenbuch werden in der folgenden Form beschlossen. Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Rottenbuch (Wasserabgabesatzung WAS ) vom Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Rottenbuch folgende Satzung: 1 Öffentliche Einrichtung (1) Die Gemeinde betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung für das Gebiet der Gemeinde Rottenbuch ohne den Gemeindeteil Schönberg. Hierfür besteht eine eigene WAS (2) Art und Umfang dieser Wasserversorgungseinrichtung bestimmt die Gemeinde. (3) Zur Wasserversorgungseinrichtung gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. 2 Grundstücksbegriff Grundstückseigentümer (1) 1 Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. 2 Rechtlich verbindliche planerische Festlegungen sind zu berücksichtigen. (2) 1 Die Vorschriften dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. 2 Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner. 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung: Versorgungsleitungen Grundstücksanschlüsse (= Hausanschlüsse) Gemeinsame Grundstücksanschlüsse (verzweigte Hausanschlüsse) Sind die Wasserleitungen im Wasser- versorgungsgebiet, von denen die Grundstücks- anschlüsse abzweigen. sind die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle; sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit der Hauptabsperrvorrichtung. sind Hausanschlüsse, die über Privatgrundstücke (z. B. Privatwege) verlaufen und mehr als ein Grundstück mit der Versorgungsleitung verbinden. Anschlussvorrichtung ist die Vorrichtung zur Wasserentnahme aus der Versorgungsleitung, umfassend Anbohrschelle mit integrierter oder zusätzlicher Absperrarmatur oder Abzweig mit Absperrarmatur samt den dazugehörigen technischen Einrichtungen.

6 Seite 6 des Protokolls vom Hauptabsperrvorrichtung ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte nachfolgende Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähler abgesperrt werden kann. Übergabestelle ist das Ende des Grundstücksanschlusses hinter der Hauptabsperrvorrichtung im Grundstück/Gebäude. Wasserzähler sind Messgeräte zur Erfassung des durchgeflossenen Wasservolumens. Absperrventile und Wasserzählerbügel sind nicht Bestandteile der Wasserzähler. Anlagen des Grundstückseigentümers (= Verbrauchsleitungen) sind die Gesamtheit der Anlagenteile in Grundstücken oder in Gebäuden hinter der Übergabestelle; als solche gelten auch Eigengewinnungsanlagen, wenn sie sich ganz oder teilweise im gleichen Gebäude befinden. 4 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein bebautes, bebaubares, gewerblich genutztes oder gewerblich nutzbares Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen und mit Wasser beliefert wird. (2) 1 Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. 2 Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird. 3 Welche Grundstücke durch die Versorgungsleitung erschlossen werden, bestimmt die Gemeinde. (3) Die Gemeinde kann den Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung versagen, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der Gemeinde erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, es sei denn, der Grundstückseigentümer übernimmt die Mehrkosten, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängen, und leistet auf Verlangen Sicherheit. (4) 1 Das Benutzungsrecht besteht nicht für Kühlwasserzwecke und den Betrieb von Wärmepumpen. 2 Die Gemeinde kann ferner das Anschluss- und Benutzungsrecht in begründeten Einzelfällen ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist. 3 Das gilt auch für die Vorhaltung von Löschwasser. 5 Anschluss- und Benutzungszwang (1) 1 Die zum Anschluss Berechtigten ( 4) sind verpflichtet, die Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht wird, an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). 2 Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. (2) 1 Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts ( 4) ausschließlich aus dieser Einrichtung zu decken (Benutzungszwang). 2 Gesammeltes Niederschlagswasser darf ordnungsgemäß für Zwecke der Gartenbewässerung, zur Toilettenspülung und zum Wäschewaschen verwendet werden, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen. 3 7 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. 4 Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. 5 Sie haben auf Verlangen der Gemeinde die dafür erforderliche Überwachung zu dulden. 6 Befreiung vom Anschluss- oder Benutzungszwang (1) 1 Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. 2 Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. (2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

7 Seite 7 des Protokolls vom Beschränkung der Benutzungspflicht (1) 1 Auf Antrag wird die Verpflichtung zur Benutzung auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf beschränkt, soweit das für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und nicht andere Rechtsvorschriften oder Gründe der Volksgesundheit entgegenstehen. 2 Gründe der Volksgesundheit stehen einer Beschränkung der Benutzungspflicht insbesondere entgegen, wenn für den jeweiligen Verbrauchszweck oder Teilbedarf i. S. v. Satz 1 Trinkwasser oder Wasser mit der Beschaffenheit von Trinkwasser erforderlich ist und die Versorgung mit solchem Wasser nur durch die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung gewährleistet wird. (2) 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. (3) Absatz 1 gilt nicht für die Versorgung von Industrieunternehmen und Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser. (4) 1 Vor der Errichtung oder Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde Mitteilung zu machen; dasselbe gilt, wenn eine solche Anlage nach dem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung weiterbetrieben werden soll. 2 Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigengewinnungsanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind. 3 Bei einer Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung in eine Eigengewinnungsanlage ist ein freier Auslauf (Luftbrücke) oder ein Rohrunterbrecher A 1 der Nachspeiseeinrichtung in das Regenauffangbecken bzw. an sonstigen Stellen (z. B. Spülkasten) erforderlich. 8 Sondervereinbarungen (1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss berechtigt oder verpflichtet, so kann die Gemeinde durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen. (2) 1 Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. 2 Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist. 9 Grundstücksanschluss (1) 1 Der Grundstücksanschluss wird von der Gemeinde hergestellt, angeschafft, verbessert, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. 2 Er muss zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. (2) 1 Die Gemeinde bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung. 2 Sie bestimmt auch, wo und an welche Versorgungsleitung anzuschließen ist. 3 Der Grundstückseigentümer ist vorher zu hören; seine berechtigten Interessen sind nach Möglichkeit zu wahren. 4 Soll der Grundstücksanschluss auf Wunsch des Grundstückseigentümers nachträglich geändert werden, so kann die Gemeinde verlangen, dass die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden. (3) 1 Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu schaffen. 2 Die Gemeinde kann hierzu schriftlich eine angemessene Frist setzen. 3 Der Grundstückseigentümer darf keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. (4) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen. 10 Anlage des Grundstückseigentümers (1) 1 Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage von der Übergabestelle ab, mit Ausnahme des Wasserzählers, zu sorgen. 2 Hat er die Anlage oder Teile davon einem anderen vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben dem anderen verpflichtet. (2) 1 Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert,

8 Seite 8 des Protokolls vom geändert und unterhalten werden. 2 Anlage und Verbrauchseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Störungen anderer Abnehmer oder der öffentlichen Versorgungseinrichtungen sowie Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. 3 Der Anschluss wasserverbrauchender Einrichtungen jeglicher Art geschieht auf Gefahr des Grundstückseigentümers. (3) 1 Anlagenteile, die sich vor dem Wasserzähler befinden, können plombiert werden. 2 Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Grundstückseigentümers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. 3 Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Gemeinde zu veranlassen. 11 Zulassung und Inbetriebsetzung der Anlage des Grundstückseigentümers (1) 1 Bevor die Anlage des Grundstückseigentümers hergestellt oder wesentlich geändert wird, sind der Gemeinde folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen: a) eine Beschreibung der geplanten Anlage des Grundstückseigentümers und ein Lageplan, b) der Name des Unternehmers, der die Anlage errichten soll, c) Angaben über eine etwaige Eigenversorgung, d) im Falle des 4 Abs. 3 die Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten. 2 Die einzureichenden Unterlagen haben den bei der Gemeinde aufliegenden Mustern zu entsprechen. 3 Alle Unterlagen sind von den Bauherren und den Planfertigern zu unterschreiben. (2) 1 Die Gemeinde prüft, ob die beabsichtigten Anlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. 2 Ist das der Fall, so erteilt die Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. 3 Stimmt die Gemeinde nicht zu, setzt sie dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. 4 Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen. 5 Die Zustimmung und die Überprüfung befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlagen. (3) 1 Mit den Installationsarbeiten darf erst nach schriftlicher Zustimmung der Gemeinde begonnen werden. 2 Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt. (4) 1 Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die Gemeinde oder durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das in ein Installateurverzeichnis der Gemeinde oder eines anderen Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist. 2 Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 3 Leitungen, die an Eigengewinnungsanlagen angeschlossen sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde verdeckt werden; andernfalls sind sie auf Anordnung der Gemeinde freizulegen. (5) 1 Der Grundstückseigentümer hat jede Inbetriebsetzung der Anlagen bei der Gemeinde über das Installationsunternehmen zu beantragen. 2 Der Anschluss der Anlage an das Verteilungsnetz und die Inbetriebsetzung erfolgen durch die Gemeinde oder ihre Beauftragten. (6) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen. 12 Überprüfung der Anlage des Grundstückseigentümers (1) 1 Die Gemeinde ist berechtigt, die Anlage des Grundstückseigentümers vor und nach ihrer Inbetriebnahme zu überprüfen. 2 Sie hat auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen. (2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Gemeinde berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu verpflichtet. (3) 1 Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt die Gemeinde keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. 2 Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.

9 Seite 9 des Protokolls vom Abnehmerpflichten, Haftung (1) 1 Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den Beauftragten der Gemeinde, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, zu angemessener Tageszeit den Zutritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Nachschau der Wasserleitungen, zum Ablesen der Wasserzähler und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die von der Gemeinde auferlegten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erforderlich ist. 2 Zur Überwachung der satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten sind die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Gemeinde berechtigt, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang zu betreten. 3 Der Grundstückseigentümer, ggf. auch die Benutzer des Grundstücks, werden davon nach Möglichkeit vorher verständigt. (2) 1 Der Grundstückseigentümer und die Benutzer sind verpflichtet, alle für die Prüfung des Zustandes der Anlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2 Sie haben die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen vor Inbetriebnahme der Gemeinde mitzuteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht. (3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haften der Gemeinde für von ihnen verschuldete Schäden, die auf eine Verletzung ihrer Pflichten nach dieser Satzung zurückzuführen sind. 14 Grundstücksbenutzung (1) 1 Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über sein im Versorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Wasserversorgung erforderlich sind. 2 Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. 3 Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde. (2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen. (3) 1 Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. 2 Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen, soweit die Einrichtungen nicht ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen. (4) Wird der Wasserbezug nach 22 Abs. 2 oder 3 eingestellt, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, nach Wahl der Gemeinde die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie noch fünf Jahre unentgeltlich zu belassen, sofern dies nicht unzumutbar ist. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind. 15 Art und Umfang der Versorgung (1) 1 Die Gemeinde stellt das Wasser zu dem in der Beitrags- und Gebührensatzung aufgeführten Entgelt zur Verfügung. 2 Sie liefert das Wasser als Trinkwasser unter dem Druck und in der Beschaffenheit, die in dem betreffenden Abschnitt des Versorgungsgebietes üblich sind, entsprechend den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik. (2) 1 Die Gemeinde ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, sofern dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend erforderlich ist. 2 Die Gemeinde wird eine dauernde wesentliche Änderung den Wasserabnehmern nach Möglichkeit mindestens zwei Monate vor der Umstellung schriftlich bekannt geben und die Belange der Anschlussnehmer möglichst berücksichtigen. 3 Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihre Anlagen auf eigene Kosten den geänderten Verhältnissen anzupassen. (3) 1 Die Gemeinde stellt das Wasser im Allgemeinen ohne Beschränkung zu jeder Tag- und Nachtzeit

10 Seite 10 des Protokolls vom am Ende des Hausanschlusses zur Verfügung. 2 Dies gilt nicht, soweit und solange die Gemeinde durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen, Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, deren Beseitigung ihr nicht zumutbar ist, an der Wasserversorgung gehindert ist. 3 Die Gemeinde kann die Belieferung ablehnen, mengenmäßig und zeitlich beschränken oder unter Auflagen und Bedingungen gewähren, soweit das zur Wahrung des Anschluss- und Benutzungsrechtes der anderen Berechtigten erforderlich ist. 4 Die Gemeinde darf ferner die Lieferung unterbrechen, um betriebsnotwendige Arbeiten vorzunehmen. 5 Soweit möglich, gibt die Gemeinde Absperrungen der Wasserleitung vorher öffentlich bekannt und unterrichtet die Abnehmer über Umfang und voraussichtliche Dauer der Unterbrechung. (4) 1 Das Wasser wird lediglich zur Deckung des Eigenbedarfs für die angeschlossenen Grundstücke geliefert. 2 Die Überleitung von Wasser in ein anderes Grundstück bedarf der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde; die Zustimmung wird erteilt, wenn nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen. (5) Für Einschränkungen oder Unterbrechungen der Wasserlieferung und für Änderungen des Druckes oder der Beschaffenheit des Wassers, die durch höhere Gewalt, Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, die die Gemeinde nicht abwenden kann, oder auf Grund behördlicher Verfügungen veranlasst sind, steht dem Grundstückseigentümer kein Anspruch auf Minderung verbrauchsunabhängiger Gebühren zu. 16 Anschlüsse und Benutzung der Wasserleitung für Feuerlöschzwecke (1) Sollen auf einem Grundstück private Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, so sind über die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung besondere Vereinbarungen zwischen dem Grundstückseigentümer und der Gemeinde zu treffen. (2) 1 Private Feuerlöscheinrichtungen werden mit Wasserzählern ausgerüstet. 2 Sie müssen auch für die Feuerwehr benutzbar sein. (3) 1 Wenn es brennt oder wenn sonst Gemeingefahr droht, sind die Anordnungen der Gemeinde, der Polizei und der Feuerwehr zu befolgen; insbesondere haben die Wasserabnehmer ihre Leitungen und ihre Eigenanlagen auf Verlangen zum Feuerlöschen zur Verfügung zu stellen. 2 Ohne zwingenden Grund dürfen sie in diesen Fällen kein Wasser entnehmen. (4) 1 Bei Feuergefahr hat die Gemeinde das Recht, Versorgungsleitungen und Grundstücksanschlüsse vorübergehend abzusperren. 2 Dem von der Absperrung betroffenen Wasserabnehmer steht hierfür kein Entschädigungsanspruch zu. 17 Wasserabgabe für vorübergehende Zwecke, Wasserabgabe aus öffentlichen Entnahmestellen (1) 1 Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser oder zu sonstigen vorübergehenden Zwecken ist rechtzeitig bei der Gemeinde zu beantragen. 2 Muss das Wasser von einem anderen Grundstück bezogen werden, so ist die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers beizubringen. 3 Über die Art der Wasserabgabe entscheidet die Gemeinde; sie legt die weiteren Bedingungen für den Wasserbezug fest. (2) Falls Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden soll, so stellt die Gemeinde auf Antrag einen Wasserzähler, ggf. Absperrvorrichtung und Standrohr zur Verfügung und setzt die Bedingungen für die Benutzung fest. 18 Haftung bei Versorgungsstörungen (1) 1 Für Schäden, die ein Grundstückseigentümer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet die Gemeinde aus dem Benutzungsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung im Falle 1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Grundstückseigentümers, es sei denn, dass der Schaden von der Gemeinde oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist, 2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,

11 Seite 11 des Protokolls vom eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsberechtigten Organs der Gemeinde verursacht worden ist Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden. (2) Gegenüber Benutzern und Dritten, an die der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser im Rahmen des 15 Abs. 4 weiterleitet, haftet die Gemeinde für Schäden, die diesen durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung entstehen, wie einem Grundstückseigentümer. (3) 1 Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Grundstückseigentümern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. 2 Die Gemeinde ist verpflichtet, den Grundstückseigentümern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist. (4) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter fünfzehn Euro. (5) Schäden sind der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. 19 Wasserzähler (1) 1 Der Wasserzähler ist Eigentum der Gemeinde. 2 Die Lieferung, Aufstellung, technische Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung und Entfernung der Wasserzähler sind Aufgabe der Gemeinde; sie bestimmt auch Art, Zahl und Größe der Wasserzähler sowie ihren Aufstellungsort. 3 Bei der Aufstellung hat die Gemeinde so zu verfahren, dass eine einwandfreie Messung gewährleistet ist; sie hat den Grundstückseigentümer zuvor anzuhören und seine berechtigten Interessen zu wahren. (2) 1 Die Gemeinde ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers die Wasserzähler zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigungen einer einwandfreien Messung möglich ist. 2 Die Gemeinde kann die Verlegung davon abhängig machen, dass der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen. (3) 1 Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Wasserzähler, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. 2 Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. 3 Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen. (4) 1 Die Wasserzähler werden von einem Beauftragten der Gemeinde möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Gemeinde vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. 2 Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind. 20 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze (1) Die Gemeinde kann verlangen, dass der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten an der Grundstücksgrenze nach seiner Wahl einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn 1. das Grundstück unbebaut ist oder 2. die Versorgung des Gebäudes mit Grundstücksanschlüssen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder 3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist. (2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten. 21 Nachprüfung der Wasserzähler (1) 1 Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Wasserzähler durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des 40 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. 2 Stellt der Grundstückseigentümer den Antrag auf Prüfung nicht bei der Gemeinde, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen. (2) Die Gemeinde braucht dem Verlangen auf Nachprüfung der Wasserzähler nur nachzukommen,

12 Seite 12 des Protokolls vom wenn der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreitet. 22 Änderungen; Einstellung des Wasserbezugs (1) Jeder Wechsel des Grundstückseigentümers ist der Gemeinde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Will ein Grundstückseigentümer, der zur Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug aus der öffentlichen Wasserversorgung vollständig einstellen, so hat er das mindestens eine Woche vor dem Ende des Wasserbezugs schriftlich der Gemeinde zu melden. (3) Will ein zum Anschluss oder zur Benutzung Verpflichteter den Wasserbezug einstellen, hat er bei der Gemeinde Befreiung nach 6 zu beantragen. 23 Einstellung der Wasserlieferung (1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Wasserlieferung ganz oder teilweise fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer oder Benutzer dieser Satzung oder sonstigen die Wasserversorgung betreffenden Anordnungen zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um 1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden, 2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder 3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Abnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. (2) 1 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist die Gemeinde berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. 2 Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt. 3 Die Gemeinde kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen. (3) Die Gemeinde hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind. 24 Ordnungswidrigkeiten (1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu 2500 Euro belegt werden, wer vorsätzlich 1. den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang in 5 zuwiderhandelt, 2. eine der in 9 Abs. 4, 11 Abs. 1, 13 Abs. 2 und 22 Abs. 1 und 2 festgelegten oder hierauf gestützten Melde-, Auskunfts-, Nachweis- oder Vorlagepflichten verletzt, 3. entgegen 11 Abs. 3 vor Zustimmung der Gemeinde mit den Installationsarbeiten beginnt, 4. gegen die von der Gemeinde nach 15 Abs. 3 Satz 3 angeordneten Verbrauchseinschränkungen oder Verbrauchsverbote verstößt. (2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Ordnungswidrigkeitentatbestände bleiben unberührt. 25 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel (1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. 26 Inkrafttreten

13 Seite 13 des Protokolls vom (1) Diese Satzung tritt am in Kraft. Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Rottenbuch ohne den Gemeindeteil Schönberg(GS/WAS) vom Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes erlässt die Gemeinde Rottenbuch folgende Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung: 1 Gebührenerhebung Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren ( 1a) und Verbrauchsgebühren ( 2). 1a Grundgebühr (1) 1 Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q 3 ) der verwendeten Wasserzähler berechnet. 2 Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. 3 Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. (2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss bis bis Bis 4 m³/h 60,-... /Jahr 10 m³/h /Jahr 16 m³/h /Jahr 2 Verbrauchsgebühr (1) 1 Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. 2 Die Gebühr beträgt 0,45. pro Kubikmeter entnommenen Wassers. (2) 1 Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. 2 Er ist durch die Gemeinde zu schätzen, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. (3) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 0,45 pro Kubikmeter entnommenen Wassers. Wird kein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr pauschal 50,-. 3 Entstehen der Gebührenschuld (1) Die Verbrauchsgebühr entsteht mit der Wasserentnahme. (2) 1 Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; die Gemeinde teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. 2 Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines

14 Seite 14 des Protokolls vom Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu. 4 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. (2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. (3) Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft. (4) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (5) Die Gebührenschuld gemäß 1 ff. ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG). 5 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung (1) 1 Der Verbrauch wird jährlich zum abgerechnet. Die Grund- und die Verbrauchsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) 1 Auf die Gebührenschuld sind zum 15. April jedes Jahres Vorauszahlungen in Höhe der Hälfte der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. 2 Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest. 6 Mehrwertsteuer Zu den Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben. 7 Pflichten Gebührenschuldner Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen Auskunft zu erteilen. 8 Übergangsregelungen Die vom Wasserbeschaffungsverband bis zu dessen Auflösung noch nicht abgerechneten Gebührenvorgänge werden nach den bisherigen Gebührensätzen des Wasserbeschaffungsverbandes erhoben. 9 Inkrafttreten Die Satzung tritt am in Kraft.

15 Seite 15 des Protokolls vom TOP 4/13 Breitbandausbau im Bundesförderprogramm; Beschluss über die Ausführung der Ausschreibung und Festlegung eines Kostenrahmes Bürgermeister Bader informierte den Gemeinderat, dass das Ing.Büro ermittelt habe, dass eine Aufhebung der Ausschreibung mit einer Kostendeckelung möglich sei. Es bestehe die Möglichkeit die Grenze bei 2,25 Mio. oder bei 2,5 Mio. zu ziehen. Bei 2,25 Mio. wäre die Eigenbeteiligung der Gemeinde bei bei 2,5 Mio betrage die Eigenbeteiligung Ferner informierte der Bürgermeister den Gemeinderat, dass ein zinsfreies Darlehen für 10 Jahre möglich sei. Gemeinderat Heiland und Gemeinderat Donderer, erklärten, dass sie das Ausbauvorhaben nach wie vor für überzogen hielten. Gemeinderat Echtler informierte über sein Gespräch mit Bundesminister Dobrindt welcher erklärte, dass dies die Zukunft sei. Gemeinderat Speer führte aus, dass seines Erachtens in Zukunft keine so hohe Förderung mehr möglich sei. Nach weiterer Beratung erging folgender Beschluss: 10:3 Der Gemeinderat beschließt die Ausführung der Ausschreibung und die Festlegung eines Kostenrahmens auf 2,25 Mio. TOP 5/13 Informationsstand zur Sanierung des Frauenbrünnerl und des Leichenhauses Bürgermeister Bader und Gemeinderat Häußrer informierten den Gemeinderat, dass das Bauvorhaben mit insgesamt mit kalkuliert sei. Von Seiten des Landesamtes für Denkmalpflege wurde ein Zuschuss von 5.500, von der bayrischen Landesstiftung ein Zuschuss in Höhe von und vom Bezirk Oberbayern ein Zuschuss in Höhe von in Aussicht gestellt. Gemeinderat Häußrer informierte weiter, dass das Landesamt nur einer Schindellösung zustimme, für eine Kupferdachlösung werde keine Genehmigung erteilt. Gemeinderat Echtler monierte dies und erklärte, dass seines Erachtens nur eine Kupferlösung sinnvoll sei. Ferner erklärte der Gemeinderat, dass auf alle Fälle großzügig ausgelichtet werden müsse. TOP 6/13 Bericht über die Zwischenrevision des Forstwirtschaftsplanes der gemeindeeigenen Wälder Bürgermeister Bader informierte den Gemeinderat kurz über die zwischen Revision des Forstwirtschaftsplanes und händigte das Ergebnis dem

16 Seite 16 des Protokolls vom zuständigen Ausschussvorsitzenden Mathias Bräu aus. Dieser wird sich mit dem Ergebnis zusammen mit dem Ausschuss beschäftigen. TOP 7/13 Verschiedenes, Wünsche und Anträge a) 2. Bürgermeisterin Eirenschmalz kam auf das defekte Verkehrszeichen zum Anwesen Filzbauer zu sprechen. b) Von Gemeinderat Donderer wurde das marode Kopfsteinpflaster im Torbogen moniert. Hier müsse dringend Abhilfe geschaffen werden. Unterschrift Schriftführer Unterschrift 1. Bürgermeister

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