Probleme von deutschen Grenzgängern zwischen Baden- Württemberg und Frankreich

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1 14. Wahlperiode Antrag der Abg. Michael Theurer u. a. FDP/DVP und Stellungnahme des Finanzministeriums Probleme von deutschen Grenzgängern zwischen Baden- Württemberg und Frankreich Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie viele Grenzgänger es zwischen Baden-Württemberg und Frankreich gibt und welchen Problemen und Hindernissen sich diese im Unterschied zu deutschen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Inland arbeiten, ausgesetzt sehen; 2. welche Auswirkungen das mit Frankreich geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen auf die Einkommenssituation von binationalen Familien hat, in denen ein Ehegatte Grenzgänger ist und der andere in Deutschland arbeitet, und wie viele Familien davon betroffen sind; 3. ob ihr aus der Vergangenheit Fälle aus Baden-Württemberg bekannt sind, in denen der Progressionsvorbehalt insbesondere von binationalen Familien in der unter 2. genannten Konstellation nicht richtig ermittelt wurde; 4. ob sie angesichts der Hürden und Nachteile für Grenzgänger mit binatio - nalen Familien insbesondere im steuerlichen Bereich ein Tätigwerden im Wege einer Bundesratsinitiative für erforderlich hält Theurer, Dr. Noll, Dr. Bullinger, Berroth, Bachmann FDP/DVP Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter:

2 Begründung Insbesondere Grenzgänger nach Frankreich sehen sich auch in der Europäischen Union einer Reihe von Hindernissen gegenüber, die am deutlichsten bei der Einkommenbesteuerung im Vergleich zu innerdeutschen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu Tage tritt. Stellungnahme*) Mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 Nr. E33 S130.1F/25 nimmt das Finanzministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung: Vorbemerkung: Der Antrag der Abgeordneten Michael Theurer u. a. FDP/DVP scheint im Zusammenhang mit den bereits im Landtag behandelten Petitionen 14/93 und 14/841 zu stehen. Gegenstand der Petitionen waren jeweils drei Fragestellungen der steuerlichen Behandlung von Personen, die in Deutschland wohnen und in Frankreich arbeiten. Dies war zum einen die Frage, in welcher Höhe Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, die von einer im Inland ansässigen Person in Frankreich bezogen werden und für die Frankreich das Besteuerungsrecht hat, im Inland dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden. Zum anderen bezogen sich die Petitionen auf die Frage, in welcher Höhe natürliche Personen, die als sog. Grenzgänger in Deutschland ansässig sind, So - zialversicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend machen können. Grenzgänger i. S. d. deutsch-französischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA-Frankreich) sind Personen, die im einen Staat im Grenzgebiet Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit beziehen und im anderen Staat im Grenzgebiet ihre ständige Wohnstätte haben, zu der sie in der Regel jeden Tag zurückkehren. In diesem Fall liegt in Durchbrechung des Tätigkeitsortsprinzips das Besteuerungsrecht im Ansässigkeitsstaat. Schließlich wurde in den beiden Petitionen die Frage aufgeworfen, wie Unterhaltszahlungen, die ein in Deutschland ansässiger und steuerpflichtiger Vater an die gemeinsamen Kinder zahlt, die nach der Scheidung der Ehe bei der geschiedenen Ehefrau in Frankreich leben, steuerlich berücksichtigt werden. Beide Petitionen wurden von Frau Monique Schneider-Leblan eingelegt. Sie ist Vorsitzende des Vereins Staatsbürger/innen im Grenzgebiet/Association de citoyens et citoyennes en région frontalière. Der Verein vertritt die Interessen deutscher und französischer Bürger im deutsch-französischen Grenzgebiet. Die Petition 14/93 ist vom Landtag von Baden-Württemberg in seiner Sitzung am 13. Dezember 2006 entsprechend der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses und der Stellungnahme des Finanzministeriums vom 21. September 2006 erledigt worden (vgl. Drucksache 14/599). Zu der Petition 14/841 nahm das Finanzministerium mit Schreiben vom 3. August 2007 Stellung. *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 2

3 Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie viele Grenzgänger es zwischen Baden-Württemberg und Frankreich gibt und welchen Problemen und Hindernissen sich diese im Unterschied zu deutschen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Inland arbeiten, ausgesetzt sehen; Der Begriff Grenzgänger ist ein Begriff der Doppelbesteuerungsabkommen. Im Rahmen des DBA-Frankreich bezeichnet er Personen, die im einen Staat im Grenzgebiet Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit beziehen und im anderen Staat im Grenzgebiet ihre ständige Wohnstätte haben, zu der sie in der Regel jeden Tag zurückkehren. Tage, an denen eine solche Rückk ehr nicht erfolgt (sog. Nichtrückkehrtage), sind für die Grenzgängereigenschaft unschädlich, wenn ihre Anzahl 45 Tage jährlich nicht überschreitet. Eine auf den Veranlagungszeitraum 2005 bezogene EDV-Auswertung ergab für Baden-Württemberg eine Anzahl von 231 Grenzgängern nach Frankreich. Vor dem Hintergrund der Petitionen Nr. 14/93 und 14/841 darf wegen der dort angesprochenen Fragestellungen auf diese Petitionsverfahren verwiesen werden. Während im Bereich der Gewinneinkünfte der Schwerpunkt der sich aus der Anwendung des DBA-Frankreich ergebenden Fragen beim Begriff der Betriebsstätte liegt, ist dies im Bereich der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit die für das Vorliegen der Grenzgängereigenschaft maßgebliche Frage der Anzahl der Nichtrückkehrtage. Mit Datum vom 16. Februar 2006 wurde mit Frankreich nun eine neue Verständigungsvereinbarung zur Grenzgängerregelung getroffen (vgl. Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 3. April 2006; BStBl I 304). Darin ist insbesondere die Beurteilung ein- und mehrtägiger Dienstreisen neu geregelt, sodass Zweifelsfälle in diesem Bereich zukünftig in geringerem Maß zu erwarten sind als bisher. 2. welche Auswirkungen das mit Frankreich geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen auf die Einkommenssituation von binationalen Familien hat, in denen ein Ehegatte Grenzgänger ist und der andere in Deutschland arbeitet, und wie viele Familien davon betroffen sind; Ein Grenzgänger, der in Deutschland wohnt und in Frankreich nichtselbstständig tätig ist, ist aufgrund seines inländischen Wohnsitzes in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist ( 1 des Einkommensteuergesetzes). Damit unterliegt sein gesamtes Welteinkommen, also auch der in Frankreich erzielte Arbeitslohn, den allgemeinen Grundsätzen der inländischen Besteuerung. Die Grenzgängerregelung ist eine Ausnahme zum Tätigkeitsortsprinzip, wonach grundsätzlich der Tätigkeitsort das Recht zur Besteuerung des Arbeitslohns hat. Nach der Grenzgängerregelung hingegen steht das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn dem Ansässigkeitsstaat zu. Das DBA-Frankreich gestattet Deutschland also, bei einem im Inland ansässigen Grenzgänger im Rahmen von dessen unbeschränkter Steuerpflicht auch den in Frankreich erwirtschafteten Arbeitslohn zu besteuern. 3

4 Im dargestellten Fall, in dem ein Ehegatte in Deutschland sein Einkommen bezieht und der andere Ehegatte als Grenzgänger seinen Arbeitslohn aus Frankreich bezieht, sind also beide Ehegatten aufgrund ihres inländischen Wohnsitzes unbeschränkt steuerpflichtig. Außerdem ist es wie ausgeführt Deutschland nach dem DBA-Frankreich gestattet, den von dem in Frankreich tätigen Ehegatten bezogenen Arbeitslohn zu besteuern. Wenn die Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen, werden die beiden Arbeitslöhne zur gemeinsamen Ermittlung des Einkommens zusammengerechnet. Aus dem zu versteuernden Einkommen ergibt sich die Einkommensteuer. Die Anzahl der Fälle, in denen bei im Inland wohnhaften Ehegatten einer ein Inlandseinkommen erzielt und der andere Grenzgänger ist, lässt sich durch eine EDV-Auswertung nicht ermitteln. Zu berücksichtigen ist schließlich auch, dass die Grenzgängerregelung des DBA-Frankreich Ausnahmen kennt. Damit kann trotz Grenzgängereigenschaft ausnahmsweise der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht innehaben. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der Grenzgänger im anderen Staat in der öffentlichen Verwaltung tätig ist. Dann liegt nach dem sog. Kassenstaatsprinzip das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn beim Tätigkeitsstaat. Im Falle eines in Deutschland ansässigen Grenzgängers, der in Frankreich in der öffentlichen Verwaltung tätig ist, hätte damit Frankreich das Besteuerungsrecht. In Deutschland unterfiele der Arbeitslohn zwar der unbeschränkten Steuerpflicht, würde aber aufgrund der DBA-Regelung steuerfrei belassen und lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts, d. h. für die Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, der auf andere, in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte anzuwenden ist (im Falle der Zusammenveranlagung auch derjenigen des Ehegatten). Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch dann nicht, wenn der in der öffentlichen Verwaltung Tätige die Staatsangehörigkeit des Ansässigkeitsstaats besitzt, ohne zugleich Staatsangehöriger des Tätigkeitsstaates zu sein (Rückausnahme). Soweit binationale Familien angesprochen sind, ist in diesem Zu sam men - hang darauf hinzuweisen, dass die Staatsangehörigkeit innerhalb der Grenzgängerreglung von dieser erwähnten Rückausnahme abgesehen ohne Belang ist. 3. ob ihr aus der Vergangenheit Fälle aus Baden-Württemberg bekannt sind, in denen der Progressionsvorbehalt insbesondere von binationalen Familien in der unter 2. genannten Konstellation nicht richtig ermittelt wurde; Die deutschen DBA sehen in der Regel vor, dass diejenigen Einkünfte, für die Deutschland nach den DBA-Verteilungsnormen das Besteuerungsrecht nicht zusteht, steuerfrei belassen werden, aber für die Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt werden. Wie zu Ziff. 2 dargestellt, ist nach dem DBA-Frankreich der Arbeitslohn eines im Inland ansässigen Grenzgängers nur ausnahmsweise steuerfrei zu stellen, nämlich insbesondere dann, wenn er in Frankreich in der öffentlichen Verwaltung tätig ist. Nur in der Folge einer solchen Steuerfreistellung kommt es zur Anwendung des Progressionsvorbehalts. Erkenntnisse darüber, dass die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte nicht richtig ermittelt wurden, liegen nicht vor. Die Frage war bereits Gegenstand der beiden Petitionen Nr. 14/93 und 14/841. Das Finanzministerium ist dieser Frage im Rahmen der Beantwortung der Petition Nr. 14/93 nachgegangen und hat die Oberfinanzdirektion Karlsruhe gebeten, die Finanzämter auf die richtige Ermittlung des Progressionsvorbe- 4

5 halts hinzuweisen. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe kam dieser Bitte nach und nahm die Problematik der zutreffenden Ermittlung des Progressionsvorbehalts bei freizustellendem ausländischen Arbeitslohn im Januar 2007 in ihr periodisch erscheinendes internes Rundschreiben an die Finanzämter auf. 4. ob sie angesichts der Hürden und Nachteile für Grenzgänger mit binationalen Familien insbesondere im steuerlichen Bereich ein Tätigwerden im Wege einer Bundesratsinitiative für erforderlich hält. Zu den drei Fragestellungen, die Gegenstand der Petitionen Nr. 14/93 und 14/841 waren, wird ein gesetzlicher Regelungsbedarf nicht gesehen. Wegen der Einzelheiten darf auf diese beiden Petitionsverfahren verwiesen werden. Die angesprochenen Schwerpunkte der DBA-Zweifelsfälle, nämlich Betriebsstättenfragen im Bereich der Gewinneinkünfte und Fragen der Ermittlung der Nichtrückkehrtage im Bereich der Grenzgängereigenschaft, sind letztlich Sachverhaltsfragen. Soweit abstrakte Regelungen eine bessere Handhabung versprechen, wird wie bei der Verständigungsvereinbarung vom 16. Februar 2006 geschehen versucht, mit der französische Seite eine solche Regelung zu vereinbaren. Stratthaus Finanzminister 5

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