Titel: (Umsatzsteuer: Zahlungen aus Aufhebungsverträgen als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen)

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1 FG München, Gerichtsbescheid v K 596/12 Titel: (Umsatzsteuer: Zahlungen aus Aufhebungsverträgen als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen) Normenketten: 1 Abs 1 S 1 UStG Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005 UStG VZ 2009 Orientierungsatz: Wird aufgrund einer einvernehmlich abgeschlossenen Aufhebungsvereinbarung gegen eine Vergütung darauf verzichtet, vertraglich vereinbarte Lieferungen anzubieten und das dafür vereinbarte Entgelt einzufordern, liegt ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch vor. Der die Vergütung zahlende Unternehmer kann die hierfür geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer nach 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehen. Schlagworte: Anspruch, Aufhebungsvereinbarung, Entgelt, Entschädigung, Gegenleistung, Leistung, Leistungsaustausch, Lieferung, Mehrwertsteuer, Schadensersatz, Sonstige Leistung, Steuerpflicht, Umsatzsteuer, Unternehmer, Vergütung, Vertrag, Verzicht, Vorsteuerabzug Fundstellen: MwStR 2014, 737 BeckRS 2014, LSK 2014, Tenor 1. Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids für 2009 vom 20. August 2010 und der Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 2012 wird die Umsatzsteuer für 2009 auf... festgesetzt. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob Zahlungen aus Aufhebungsverträgen ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch oder nichtsteuerbarer Schadenersatz zu Grunde liegt. 2 Die Klägerin erzielt steuerpflichtige Umsätze aus dem Handel mit Hopfen. Sie hatte im Jahr 2007 mit deutschen Hopfenbauern Verträge über die Lieferung einer bestimmten Hopfensorte in den Jahren 2009 bis 2011 abgeschlossen, mit denen sich diese verpflichtet hatten, jährlich eine bestimmte Menge zum Preis von,- /kg zu liefern. Der Hopfen war aufgrund bestehender Lieferverträge der Klägerin für den Weiterverkauf in die USA bestimmt. Nachdem der Abnehmer nicht mehr bereit war, den streitgegenständlichen Hopfen wie geplant von der Klägerin abzunehmen, schloss er mit dieser gegen eine entsprechende Entschädigungszahlung einen Aufhebungsvertrag (vgl. Cancelation agreement regarding hop delivery contracts vom 20. März 2009).

2 3 Ebenfalls in 2009 schloss die Klägerin ihrerseits Aufhebungsverträge mit den Hopfenbauern, mit denen sich diese verpflichteten, die den ursprünglichen Verträgen zu Grunde liegende Hopfensorte nicht mehr anzubauen ( 2 Abs. 2 der Aufhebungsverträge). Nach 3 Abs. 1 erhielt jeder Hopfenbauer anstatt des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises für den Hopfen eine sogenannte Aufhebungsvergütung für jedes einzelne Erntejahr, die zum 15. Dezember eines jeden Erntejahres zu entrichten war ( 4). Nach 3 Abs. 3 der Aufhebungsverträge sollten mit der Vergütung für das jeweilige Erntejahr alle Aufwendungen für Rodung, Bodenbearbeitung, Sortenumstellung und Pflanzenschutzmaßnahmen für die betroffene Fläche abgegolten sein. 4 Die Klägerin stellte jeweils am 1. Dezember 2009 gegenüber den Hopfenbauern hierüber als Hopfenabrechnungen bezeichnete Gutschriften aus, in denen je nach dem, ob diese der Regelbesteuerung oder der Besteuerung nach Durchschnittssätzen unterlagen, 10,7% bzw. 19% Umsatzsteuer ausgewiesen wurden. 5 Aus den Gutschriften machte die Klägerin mit ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2009 ein Vorsteuerabzug in Höhe von insgesamt geltend. 6 Nach einer bei der Klägerin durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass bezüglich der von der Klägerin an die Hopfenbauern gezahlten Vergütungen kein Leistungsaustausch, sondern ein echter Schadensersatz wegen Nichterfüllung vorliege und deshalb ein Vorsteuerabzug aus den Gutschriften nicht möglich sei (vgl. Prüfungsbericht vom 18. Mai 2010). 7 Der Beklagte (das Finanzamt) setzte deshalb unter Übernahme der Prüfungsfeststellungen, d. h. ohne Anerkennung eines abziehbaren Vorsteuerbetrages in Höhe von, die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2009 mit Bescheid vom 1. Juni 2010 auf - fest. 8 Da die Klägerin hiergegen Einspruch einlegte und den streitgegenständlichen Vorsteuerbetrag mit der Umsatzsteuerjahreserklärung 2009 vom 15. Juli 2010 erneut geltend machte, setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für 2009 mit Bescheid vom 20. August 2010 unter Kürzung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge um auf fest. Mit Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 2012 wies das Finanzamt den Einspruch gegen den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid vom 1. Juni 2010 in Gestalt des Umsatzsteuerjahresbescheids für 2009 vom 20. August 2010 als unbegründet zurück. 9 Mit der hiergegen erhobenen Klage wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: 10 Der streitgegenständliche Vorsteuerabzug sei zu Unrecht verwehrt worden, da die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den betroffenen Landwirten zu einem entgeltlichen Leistungsaustausch geführt hätten. In den Aufhebungsverträgen sei durch ein zweiseitiges Rechtsgeschäft eine Vergütung für den "Nicht-Anbau" einer bestimmten Hopfensorte geregelt worden. Hierzu werde auf einen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Juli 2009 hingewiesen, wonach die Aufhebung eines Pachtvertrags gegen Gewährung einer Entschädigungszahlung im Rahmen eines entgeltlichen Leistungsaustauschs erfolge. Wenn es sich um keine einseitige Ausübung eines vertraglichen Kündigungsrechts, sondern um eine "Entschädigung" auf Basis einer zweiseitigen einvernehmlichen Vertragsbeendigung handele, stelle dies ein umsatzsteuerliches Entgelt für den vom Verpächter akzeptierten Verzicht einer weiteren Vertragsdurchführung dar. Dies gelte auch im Streitfall. Die Lieferverträge seien nicht einseitig von der Klägerin gekündigt worden. Vielmehr sei eine einvernehmliche und für beide Seiten tragbare Lösung gesucht worden, welche letztendlich mit dem Abschluss der

3 Aufhebungsverträge rechtlich umgesetzt worden sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem vom Prüfer zitierten BFH-Urteil vom 7. Juli 2005 V R 34/03. Danach lägen die Voraussetzungen für einen steuerpflichtigen Leistungsaustausch auch dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger auf eine ihm, sei es auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage, zustehende Rechtsposition gegen Entgelt verzichte. 11 Die Klägerin beantragt, unter Änderung des Umsatzsteuerjahresbescheids für 2009 vom 20. August 2010 und der Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 2012 die Umsatzsteuer für 2009 auf festzusetzen. 12 Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen und nimmt hierzu auf die Gründe der Einspruchsentscheidung Bezug. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Finanzamts und die im Verfahren eingereichten Schriftsätze hingewiesen. Entscheidungsgründe 14 II. Die Klage ist begründet. 15 Das Finanzamt hat den streitgegenständlichen Vorsteuerabzug zu Unrecht abgelehnt. Den von der Klägerin an die Hopfenbauern gezahlten Vergütungen liegt jeweils ein steuerbarer und steuerpflichtiger Leistungsaustausch zugrunde. Die Klägerin kann die hierfür geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuerbeträge abziehen Der Unternehmer kann nach 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. 17 Nach 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. 18 a) Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung nach 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus. Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein; er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinn des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 2005 V R 34/03, BStBl II 2007, 66, m.w.n.). 19 Demgegenüber sind Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen grundsätzlich kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat (z.b. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- vom 21. März 2002 C-174/00, Kennemer Golf & Country Club, Slg. 2002, I-3293; BFH-Urteil vom 20. März 2013 XI R 6/11, BFH/NV 2013, 1509). In diesen Fällen besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Leistung (BFH-Urteil vom 11. Februar 2010 V R 2/09, BStBl II 2010, 765). 20

4 b) Ob eine Leistung des Unternehmers vorliegt, die derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet, bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (vgl. z.b. EuGH-Urteil Kennemer Golf & Country Club in Slg. 2002, I- 3293; BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 1509). Bei Leistungen aufgrund eines gegenseitigen Vertrages, durch den sich eine Vertragspartei zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen und die andere sich hierfür zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, sind die Voraussetzungen des 1 Abs. 1 Satz 1 UStG regelmäßig erfüllt, falls der leistende Vertragspartner Unternehmer ist (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008 V R 38/06, BStBl II 2009, 749). 21 Die Voraussetzungen für einen entgeltlichen Leistungsaustausch liegen insbesondere dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger auf eine ihm, sei es auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage, zustehende Rechtsposition gegen Entgelt verzichtet. Auch der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben, ist gemäß 3a Abs. 4 Nr. 9 UStG eine sonstige Leistung (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juli 2005 V R 34/03, BStBl II 2007, 66, und vom 16. Januar 2014 V R 22/13, MwStR 2014, 333) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die streitgegenständlichen Vergütungszahlungen der Klägerin Entgelt für steuerpflichtige Leistungen der Hopfenbauern gewesen. Die Hopfenbauern haben mit ihrem entgeltlichen Verzicht auf ihre Rechte aus den Hopfenlieferverträgen eine steuerbare sonstige Leistung erbracht. 23 Aufgrund der in 2007 abgeschlossenen Lieferverträge sind die Hopfenbauern berechtigt gewesen, in den Jahren 2009 bis 2011 Hopfen der Sorte X an die Klägerin zu liefern. Nach den Allgemeinen Vereinbarungen zum Hopfenlieferungsvertrag (AVHL), die gemäß Pkt. I. b) der Hopfenlieferungsverträge Vertragsbestandteil geworden sind, ist die Klägerin (Käufer) verpflichtet gewesen, den nach den Verträgen zu liefernden Hopfen bis spätestens 31. Oktober des jeweiligen Erntejahres abzunehmen (vgl. Pkt. IV. 2. der AVHL). Die Klägerin sollte für die jeweils vereinbarte Menge einen Preis von /kg zahlen. 24 Nach den von der Klägerin mit den Hopfenbauern einvernehmlich abgeschlossenen Aufhebungsvereinbarungen haben diese gegen die vereinbarte Vergütung darauf verzichtet, ihre Lieferungen der Klägerin anzubieten und das dafür vereinbarte Entgelt einzufordern und ggf. gerichtlich geltend zu machen. 25 Die Hopfenbauern haben danach eine aufgrund ihrer mit der Klägerin abgeschlossenen Hopfenlieferungsverträge erworbene Rechtsposition und die rechtliche Möglichkeit, darüber zu disponieren, zum Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages gemacht (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 2005 V R 34/03, BStBl II 2007, 66). 26 Die Klägerin hat dadurch einen Vorteil erlangt, weil sie ohne weitere Streitigkeiten aus den für die Jahre 2009 bis 2011 geschlossenen Lieferverträgen entlassen worden ist. Steuerbare Verzichtsleistungen können auch insoweit vorliegen, als sich der Verzicht auf das Erbringen von Leistungen für Zeiträume nach Abschluss der Verzichtsvereinbarung bezieht (vgl. BFH in BStBl II 2007, 66). Die Aufhebungsvereinbarungen stellen als vertragliche Vereinbarungen einen unmittelbaren Zusammenhang der jeweiligen Leistung der Hopfenbauern (Verzicht auf Lieferung) mit dem von ihnen empfangenden Gegenwert (Vergütung) her. Das genügt für die Annahme eines Leistungsaustausches (vgl. BFH-Urteil vom 16. Januar 2014 V R 22/13, MwStR 2014, 333) Die Kostenentscheidung folgt aus 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

5 28 4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.v.m. 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung Das Gericht erachtet es für sachgerecht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden ( 90a FGO).

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