Schulbegleitung als Baustein auf dem Weg zu einem inklusiven Schulsystem. Dr. Christian Huppert Jahrestagung LEiS NRW

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1 Schulbegleitung als Baustein auf dem Weg zu einem inklusiven Schulsystem Dr. Christian Huppert Jahrestagung LEiS NRW

2 Ausblick Teilhabe am allgemeinen Bildungssystem Gestaltung eines inklusiven Schulsystems Teilhabe für alle ermöglichen Verantwortung des Bildungssystems für Teilhabe bedarfsgerechte (personelle, räumliche, materielle ) Ausstattung der Schulen 2

3 Grundsätzliches Schulbegleitung für Schüler/innen aufgrund der Schwere der Behinderung auf individuelle Unterstützung angewiesen die nicht durch Personal der Schule erbracht werden kann 3

4 Grundsätzliches Schulbegleitung wird erbracht in der Regel durch Dritte Anbieter aus Wohlfahrtspflege/Behindertenhilfe gehören nicht zum Schulpersonal 4

5 Grundsätzliches Schulbegleitung beinhaltet Orientierung am individuellen Bedarf Unterstützung bei Bewältigung Schulalltag Unterstützung im Unterricht Unterstützung bei der Kommunikation Unterstützung im psychosozialen Bereich Unterstützung des Systems Schule keine Ersatzfunktion für Lehrkräfte nicht im Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule 5

6 Grundsätzliches Schulbegleitung wird finanziert als Maßnahme der Eingliederungshilfe Ziel: Teilhabe ermöglichen/erleichtern Ziel: Folgen einer Behinderung abmildern Bildungsanspruch erfüllen 6

7 Grundsätzliches Schulbegleitung wird bewilligt Anspruchsberechtigte: Schüler/innen, in der Regel vertreten durch Eltern bzw. Vormünder Wunsch- und Wahlrecht bei Auswahl des Anbieters Antrag bei Sozial- oder Jugendämtern (je nach Art der Behinderung) 7

8 Rechtliche Grundlagen Artikel 24: Bildung UN-Behindertenrechtskonvention Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass... "d) Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern."... 8

9 Rechtliche Grundlagen 53 SGB XII Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe... "Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern..." 9

10 Rechtliche Grundlagen 54 SGB XII Leistungen der Eingliederungshilfe Leistungen der Eingliederungshilfe sind... "Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt."... 10

11 Rechtliche Grundlagen 12 Nr. 1 Eingliederungshilfeverordnung Die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des SGB XII umfassen auch... "1. heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn diese Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern."... 11

12 Rechtliche Grundlagen 35 a SGB VIII Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche... "Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.... (3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach 53 Abs. 3 und 4 Satz 1, den 54, 56 und 57 des Zwölften Buches soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer seelischen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden."... 12

13 Rechtliche Grundlagen 2 Abs. 5 Schulgesetz für das Land NRW Die Schule fördert die vorurteilsfreie Begegnung von Menschen mit und ohne Behinderung. In der Schule werden sie in der Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen (inklusive Bildung). Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, werden nach ihrem individuellen Bedarf besonders gefördert, um ihnen ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung zu ermöglichen. 13

14 Rechtliche Grundlagen 92 Abs. 1 Satz 2 Schulgesetz für das Land NRW Kosten für die individuelle Betreuung und Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers, durch die die Teilnahme am Unterricht in der allgemeinen Schule, der Förderschule oder der Schule für Kranke erst ermöglicht wird, gehören nicht zu den Schulkosten. 14

15 Rechtliche Grundlagen BSG Urteile Urteil vom B 8 SO30/10, Urteil vom B 8 SO 10/11 R Zu dem Kernbereich pädagogischer Arbeit der Schule gehören alle schulischen Maßnahmen, die dazu dienen, die staatlichen Lehrziele zu erreichen, in erster Linie also der Unterricht, der die für den erfolgreichen Abschluss notwendigen Kenntnisse vermitteln soll. 15

16 Rechtliche Grundlagen LSG NRW Beschluss vom L SO 429/13 B ER Pragmatische Lösung und Appell: Streit über Kosten der Inklusion nicht auf dem Rücken der betroffenen Kinder und Jugendlichen auszutragen! Zwar ist es grundsätzlich Aufgabe der Länder, einen funktionierenden Schulbetrieb zu gewährleisten Aber: soweit der konkrete Unterstützungsbedarf von Schüler/-innen mit Behinderung von den Schulen nicht abgedeckt wird, muss (einstweilen) der Sozialhilfeträger einspringen. 16

17 Rechtliche Grundlagen sog. Pool-Lösungen Individueller Rechtsanspruch und pauschal finanzierte infrastrukturelle Unterstützungsangebote Wunsch- und Wahlrecht 5 Abs. 2 SGB VIII, 9 Abs. 2 SGB XII, 9 SGB IX Verweis auf ein Poolmodell ist nur insoweit zulässig, als der jeweilige Bedarf im Einzelfall tatsächlich vollumfänglich gedeckt ist. Besteht weitergehender Unterstützungsbedarf, ist dieser durch Individualhilfen auf der Grundlage individueller Rechtsansprüche zu decken. 17

18 Schulbegleitung als komplexes System Schulbegleitung Schüler/- in und Schule/ Lehrkraft Schulbegleiter/ in Eltern Leistungs -erbringer Leistungs -träger 18

19 Situation in NRW/bundesweit Zahlen/Kosten steigen Der Bedarf an individueller Schulbegleitung wächst kontinuierlich. Seit Inkrafttreten des Schulrechtsänderungsgesetzes in NRW (Schuljahr 2014/2015) ist die Zahl nochmals gestiegen. 19

20 Situation in NRW/bundesweit Leistungsbeschreibung fehlt Leistung ist in kommunaler Zuständigkeit. Kein Leistungstyp Schulbegleitung auf Landesebene (Versuche sind 2005 und 2015 gescheitert). Nur wenige Bundesländer haben einheitliche Regelungen aus Landesebene (z.b. das Saarland). 20

21 Situation in NRW/bundesweit Schulbegleitung als Kostenfaktor Kommunale Selbstverwaltung und Konnexität: Über 50 Kommunen klagen gegen Schulrechtsänderungsgesetz Poollösungen: Diskussion um sog. Zwangspoolen, Neuregelungen BTHG, Ausblick Arbeitsentwurf SGB VIII Schulbegleitung und Ausschreibung sozialer Dienstleistungen: Spannungsfeld zwischen Wahlrechten und Wettbewerb (LAG FW: Klage gegen Ausschreibung; Handreichung für örtliche Arbeitsgemeinschaften) 21

22 Situation in NRW Broschüre der LAG Frei Wohlfahrtspflege aus dem Jahr

23 Ausblick Teilhabe am allgemeinen Bildungssystem Gestaltung eines inklusiven Schulsystems Teilhabe für alle ermöglichen Verantwortung des Bildungssystems für Teilhabe bedarfsgerechte (personelle, räumliche, materielle ) Ausstattung der Schulen 23

24 Ausblick und bis dahin Rechtsanspruch auf Teilhabe sicherstellen als Eingliederungshilfeleistung gestalten partnerschaftliche Zusammenarbeit der Akteure 24

25 25

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