Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Wahlrecht

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Abgeordneten Markus Kurth, Volker Beck (Köln), Wolfgang Wieland, Ingrid Hönlinger, Kerstin Andreae, Katrin Göring-Eckardt, Britta Haßelmann, Memet Kilic, Sven-Christian Kindler, Maria Klein-Schmeink, Dr. Tobias Lindner, Beate Müller-Gemmeke, Dr. Konstantin von Notz, Lisa Paus, Brigitte Pothmer, Elisabeth Scharfenberg, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Dr. Harald Terpe, Beate Walter-Rosenheimer, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Wahlrecht A. Problem DasaktiveundpassiveWahlrechtstehtgrundsätzlichjederBürgerinundjedem Bürgerzu (Artikel38desGrundgesetzes).NachdemBundeswahlgesetz (BWahlG)unddemEuropawahlgesetz (EuWG)sindallerdingsalljeneMenschenpauschalvomaktivenundpassivenWahlrechtausgeschlossen,fürdie zurbesorgungallerihrerangelegenheiteneinbetreuerodereinebetreuerin bestelltist.ebenfallsausgeschlossensindmenschen,dieeinestraftatimzustandderschuldunfähigkeitbegangenhabenundaufgrunddessenineinem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind. NachgeltendenmenschenrechtlichenStandardssinddieseAusschlusstatbe- ständenichtzurechtfertigen.siestehenimwiderspruchzudenzielenderun- Behindertenrechtskonvention (KonventionderVereintenNationenüberdie RechtevonMenschenmitBehinderungen UN-BRK),dieseit2009in DeutschlandgeltendesRechtist (BGBl.II2008S.1419).Artikel29UN-BRK siehtvor,dassmenschenmitbehinderungenihrepolitischenrechte,insbesonderedaswahlrecht,gleichberechtigtmitanderenwahrnehmenkönnen.darüber hinausverpflichtetdiekonventiondievertragsstaaten,menschenmitbehinderungenimbedarfsfallundaufwunschzuerlauben,sichdurcheinepersonihrer Wahl bei der Stimmabgabe unterstützen zu lassen. WederderWahlrechtsausschlussalsautomatischeRechtsfolgeeinerBetreuung inallenangelegenheitennochalsfolgeeinerunterbringungineinempsychiatrischenkrankenhausaufgrundeinerstrafrechtlichenmaßregelsindmitdiesen Vorgaben vereinbar. B. Lösung DiegenanntenAusschlusstatbeständegemäß 13Nummer2und3BWahlG sowie gemäß 6a EuWG sind ersatzlos zu streichen.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode C. Alternativen Keine. D. Kosten Keine.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/12068 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Wahlrecht Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundeswahlgesetzes DasBundeswahlgesetzinderFassungderBekanntmachungvom23.Juli1993 (BGBl.IS.1288,1594),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: wird wie folgt gefasst: 13 Ausschluss vom Wahlrecht AusgeschlossenvomWahlrechtist,werinfolgeRichterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt. 2.In 33Absatz2wirddasWort körperlichen gestrichen Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a)innummer17wirdderpunktamendedurchein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 18 wird angefügt: 18.dieUnterstützungvonWählerinnenundWählernmiteinerBeeinträchtigungbeiderStimmabgabe durch eine Person ihrer Wahl. Artikel 2 Änderung des Europawahlgesetzes DasEuropawahlgesetzinderFassungderBekanntmachungvom8.März1994 (BGBl.IS.423,555),daszuletzt durchartikel2desgesetzesvom17.märz2008 (BGBl.I S. 394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 6a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)EinDeutscheristvomWahlrechtausgeschlossen,wennerinfolgeRichterspruchsdasWahlrecht nicht besitzt. b)inabsatz2nummer1werdendiewörter eineder Voraussetzungen durchdiewörter dievoraussetzung ersetztundwirddieangabe Nr.1bis3 gestrichen. 2. Dem 16 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: EinWähler,derdesLesensunkundigistoderderwegeneinerBeeinträchtigunggehindertist,denStimmzettelzukennzeichnen,zufaltenoderselbstindieWahlurnezuwerfen,kannsichderHilfeeineranderenPerson bedienen Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: a)innummer11wirdderpunktamendedurchein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 12 wird angefügt: 12.dieUnterstützungvonWählerinnenundWählernmiteinerBeeinträchtigungbeiderStimmabgabe durch eine Person ihrer Wahl. Artikel 3 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft. Berlin, den 15. Januar 2013 Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeines EinschränkungendesWahlrechtssindverfassungs-undvölkerrechtlichnuruntersehrengenVoraussetzungenzulässig. DiskriminierendeBeschränkungendesallgemeinenWahlrechtssindstetsausgeschlossen.EineReiheinternationaler Gremien (dasun-hochkommissariatfürmenschenrechte, dasministerkomiteedeseuroparatesetc.)hatsichinjüngerervergangenheitdafürausgesprochen,einenausschluss vomwahlrecht,deraufgrundvonannahmenüberkognitivefähigkeitenvonwählerinnenundwählernbzw.deren Mangelvorgenommenwird,alsunzulässigeDiskriminierungeinzustufen.KlargegenjedenAusschlussvomWahlrechtaufgrundeinerBehinderunghatsichdasMinisterkomiteedesEuroparatesinseineram16.November2011 angenommenenempfehlungzurpartizipationvonmenschenmitbehinderungenampolitischenundöffentlichen Leben (CM/Rec(2011)14)ausgesprochen: 3. ( )Alle MenschenmitBehinderungen,gleichobsiekörperlich,sinnes-odergeistigbeeinträchtigt,psychischoderchronisch kranksind,habengleichberechtigtmitanderenbürgerndas Rechtzuwählen,unddiesesRechtsollteihnendurchkein Gesetz,dasihreGeschäftsfähigkeitbeschränkt,unddurch keinerichterlicheodersonstigeentscheidung,dieaufihrer Behinderung,kognitivenFunktionsfähigkeitoderangenommenenFähigkeitenbasiert,entzogenwerden.AlleMenschenmitBehinderungensindauchberechtigt,gleichberechtigtmitanderenfüröffentlicheÄmterzukandidieren, unddiesesrechtsollteihnendurchkeingesetz,dasihre Geschäftsfähigkeitbeschränkt,unddurchkeinerichterliche odersonstigeentscheidung,dieaufihrerbehinderung,kognitivenfunktionsfähigkeitoderangenommenenfähigkeitenbasiert,undaufkeinesonstigeweiseentzogenwerden (nichtamtlicheübersetzung:deutschesinstitutfürmenschenrechte, aktuell 05/2012). AuchderEuropäischeGerichtshoffürMenschenrechte (EGMR)siehtfürdenGesetzgeberbeimEntzugdesWahlrechtsvonMenschenmitBehinderungenallenfallseinen sehreingeschränktenhandlungsspielraum,daessichgeradebeimenschenmiteinersogenanntengeistigenbehinderungumeinebesondersverwundbaregruppehandele, dieindervergangenheiterheblichediskriminierungenerfahrenhabe (EGMR,Urteilvom20.Mai2010,AlajosKiss v. Hungary, Application no /06). Artikel29BRKsiehtvor,dassMenschenmitBehinderungenpolitischeRechte,insbesonderedasWahlrecht,gleichberechtigtgenießen.DieKonventionunterscheidethierbei nichtzwischenpersonen,diediefähigkeitzurwahlbesitzen undsolchen,diesienichtbesitzen.siefordertvielmehreine inklusive,partizipativeundnichtdiskriminierendeausgestaltungdesrechtsaufpolitischeteilhabeundstelltdiebefähigungundunterstützungderjenigenindenvordergrund, dieihrerbedürfen.einausschlussvomwahlrechtistvon derbrküberhauptnichtvorgesehenundnachihrauchnicht zulässig.dieshatderun-fachausschussfürrechtevon MenschenmitBehinderungen,dernachderBRKfürdie ÜberwachungderKonventionzuständigist,inseinenStellungnahmenbereitsmehrfachklargestellt.Inseinerabschlie- ßendenStellungnahmezueinemLänderberichtSpanienshat derausschussbetont,dassallemenschenmitbehinderungen,unabhängigvonderartihrerbeeinträchtigung,ihrem rechtlichenstatusoderdemumstand,dasssiesichunter Betreuungbefinden,einRechthaben,gleichberechtigtan Wahlenteilzunehmen (vgl.committeeontherightsofpersonswithdisabilities,concludingobservationsofthecommitteeontherightsofpersonswithdisabilitiesonspain, 19 23September2011,Ziffer47f.,UNDoc.CRPD/C/ESP/ CO/1;CRPD,6thSess., (2011);indieseRichtungauch schoncommitteeontherightsofpersonswithdisabilities, ConcludingObservationsoftheCommitteeontheRightsof PersonswithDisabilitiesonTunisia,11 15April2011, Ziffer35.,UNDoc.CRPD/TUN/CO/1;CRPD,5thSess., (2011)). EineReihevonStaatenderEuropäischenUnion,wieetwa Großbritannien,Italien,ÖsterreichundFinnland,sehenkeinerleiBeschränkungendesWahlrechtsaufgrundvonBehinderungenmehrvor.DagegensindinDeutschlandimWiderspruchzudenVorgabenderBRKnachdemBundeswahlgesetzunddemEuropawahlgesetzalljeneMenschenpauschal vomaktivenundpassivenwahlrechtausgeschlossen,für diezurbesorgungallerihrerangelegenheiteneinbetreuer odereinebetreuerinbestelltist.ebenfallsausgeschlossen sindmenschen,dieeinestraftatimzustandderschuldunfähigkeitbegangenhabenunddieaufgrunddessenineinem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind. GegeneineAufhebungderBeschränkungendesWahlrechts fürmenschenmitbehinderungenkönnenkeinedurchgreifendenbedenkengeltendgemachtwerden.insbesondere dasimmerwiederangeführteargumenteinermissbrauchsgefahrhälteinernäherenüberprüfungnichtstand.zum einenführtaucheinumfangreichesmissbrauchspotenzial wiebeiderbriefwahl (beiderbundestagswahl2009stimmteninsgesamt bzw.21,4prozentderwahlberechtigtenperbriefwahlab)nichtnotwendigdazu,dasssolche MöglichkeitenderAusübungdesWahlrechtsgenerellausgeschlossenwürden.ZumanderenführtdieTatsache,dass UnterstützungbeiderAusübungderWahlbenötigtwird, beianderenpersonengruppennichtzumausschlussvom Wahlrecht.Bundeswahlordnung (BWO)sowieEuropawahlordnung (EuWO)sehenbereitsheuteMöglichkeitenvor, diedaraufzielen,menschenmitbehinderungeninderausübungihreswahlrechtszuunterstützen.menschenmiteiner körperlichenbeeinträchtigungundmenschen,dienichtlesenkönnen,sindberechtigt,einepersonzubestimmen,die beimkennzeichnen,faltenundbeiderabgabedesstimmzettelsassistiert.dieunterstützendepersondarfdazuden bzw.diewahlberechtigteauchindiewahlkabinebegleiten ( 57BWO, 50EuWO).ÄhnlicheRegelungenwurden auchfürdiestimmabgabeinkleinerenkrankenhäusernund kleinerenalten-oderpflegeheimengetroffen ( 62BWO, 55 EuWO). AusgutemGrundwardieGefahreinesMissbrauchsdurch DrittekeinGrund,dieMöglichkeitzurBriefwahlabzuschaffenoderMenschenmiteinerkörperlichenBeeinträchtigungbzw.Menschen,dienichtlesenkönnen,ihrWahl-

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/12068 rechtzuentziehen.stattdessenwurdenregelungengetroffen,vondenenmanannimmt,dasssiemissbrauchwirksam verhindern.soverpflichtenbwosowieeuwodieunterstützendepersondazu,sichbeiderhilfeleistungaufdieerfüllungderwünschederwahlberechtigtenpersonzubeschränken ( 57Absatz2BWO, 50Absatz2EuWO).In denregelungenzurbriefwahlistvorgesehen,dasseineunterstützendepersondurchunterschreibenderversicherung aneidesstattbestätigenmuss,dasssiedenstimmzettelgemäßdemerklärtenwillenderwahlberechtigtenpersongekennzeichnethat ( 66Absatz3BWO, 59Absatz3 EuWO).NachentsprechendenÄnderungenkämendiese VorkehrungenauchdenjenigenzuGute,diebishervom Wahlrechtausgeschlossensind.ImÜbrigensindausden EU-Mitgliedstaaten,diebereitsjeglicheBeschränkungdes WahlrechtsfürMenschenmitBehinderungenaufgehoben haben,keinewissenschaftlichbelastbarenuntersuchungen bekannt,dieaufeinerhöhtesmissbrauchspotenzialhinweisen. DerAusschlussdergenanntenPersonengruppengenügtden AnforderungendesArtikels29BRKnicht,daernichtzueinermöglichstweitgehendenBeteiligungvonMenschenmit Behinderungenführt.Darüberhinauswerdengegenwärtig MenschenmitvergleichbarerBeeinträchtigungbzw.Erkrankung in Bezug auf ihr Wahlrecht ungleich behandelt. SowirdfürPersonenimfortgeschrittenenStadiumeinerdementiellenErkrankung,dieimVorfeldeineVorsorgevollmachterteilthaben,inderRegelkeineBetreuungangeordnetunddasWahlrechtbleibtihnendahererhalten.Personen mitähnlicherbeeinträchtigungaber,diekeinevorsorgevollmachterteilthabenundfürdiedahereinebetreuungin allenangelegenheitenangeordnetwurde,werdenvom Wahlrechtausgeschlossen.Diesistnichtvereinbarmitdem BenachteiligungsverbotwegeneinerBehinderungnachArtikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes. DerAusschlussvomWahlrechtvonMenschen,dieeine StraftatimZustandderSchuldunfähigkeitbegangenhaben unddieaufgrunddessenineinempsychiatrischenkrankenhausuntergebrachtsind,führtebenfallszunichtzurechtfertigendendiskriminierungen.personenmitdemgleichen Krankheitsbild,diesichingeschlossenenEinrichtungenbefinden,abernichtstraffälliggewordensind,behaltenihr Wahlrecht.WerallerdingsineinersolchenEinrichtunguntergebrachtistundimZustandderSchuldunfähigkeiteine Straftatbegangenhat,verliertautomatischdasWahlrecht, obwohlauchfürdiesepersonenselbstverständlichbereits dieeinschränkungendeswahlrechtsaufgrundeinerstrafrechtlichenverurteilunggelten ( 13Absatz1Nummer1 BWahlG, 6aAbsatz1Nummer1EuWG).FüreineunterschiedlicheBehandlungvonstraffälliggewordenenMenschenmitundohneBehinderunggibtesaberkeineRechtfertigung. Artikel29BRKsiehtvor,dassdieUnterzeichnerstaaten MenschenmitBehinderungenimBedarfsfallerlauben,dass siesichaufwunschbeiderstimmrechtsabgabedurcheine PersonihrerWahlunterstützenlassen.UmdieEinzelheiten dererforderlichenunterstützungbeiderausübungdes Wahlrechtszuregeln,zudenenauchVorkehrungengegen möglichenmissbrauchgehörenkönnen,wirdeineverordnungsermächtigungimbundeswahl-undeuropawahlgesetz vorgesehen. B. Einzelbegründung Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeswahlgesetzes) Zu Nummer 1 DieÄnderunghebtinUmsetzungvonArtikel29BRKden AusschlussvomWahlrechtvonMenschen,dieuntervollständigerBetreuungstehenebensoaufwiedenAusschluss vonmenschen,dieeinestraftatimzustandderschuldunfähigkeitbegangenhabenunddieaufgrunddessenineinem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind. Zu Nummer 2 DieÄnderunghebtdieBeschränkungderRegelungzurUnterstützungbeiderStimmabgabeaufMenschenmiteiner körperlichenbehinderungauf.damitwirdartikel29buchstabeadreifachbuchstabeiiibrkentsprochen,dervorsieht,dassdievertragsstaaten diefreiewillensäußerung vonmenschenmitbehinderungenalswählerundwählerinnen [garantieren]und [ ]zudiesemzweckimbedarfsfallaufwunsch [erlauben],dasssiesichbeiderstimmabgabe durch eine Person ihrer Wahl unterstützen lassen. Zu Nummer 3 DieÄnderungschaffteinespezielleErmächtigungsgrundlagefürdenVerordnungsgeberzurUmsetzungdervonArtikel29BuchstabeaDreifachbuchstabeiiiBRKvorgesehenenUnterstützungbeiderStimmabgabevonMenschenmit Behinderungen.DerVerordnungsgeberkannhierdurchdie EinzelheitenderUnterstützungbeiderStimmabgaberegeln unddabeiinsbesondereauchbesonderevorkehrungenzur VerhinderungeinesmöglichenMissbrauchstreffen,wiesie z.b.in 28Absatz5BWOvorgesehensind.Danachdarf einebevollmächtigtepersonbeiderabholungvonbriefwahlunterlagennichtmehralsvierwahlberechtigtevertreten. Zu Artikel 2 (Änderung des Europawahlgesetzes) Zu Nummer 1 DieÄnderunghebtinUmsetzungvonArtikel29BRKden AusschlussvomWahlrechtvonMenschen,dieuntervollständigerBetreuungstehenebensoaufwiedenAusschluss vonmenschen,dieeinestraftatimzustandderschuldunfähigkeitbegangenhabenunddieaufgrunddessenineinem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind. Zu Nummer 2 DieÄnderungführtzurKlarstellungeineRegelungzurUnterstützungbeiderStimmabgabe,wiesieimBWahlG ( 33 Absatz2)bereitsenthaltenist,auchaufEbenedesEuWG ein.entsprechendderänderunginartikel1nummer2 wirddiein 33Absatz2BWahlGbislangvorgesehene BeschränkungderUnterstützungaufPersonenmiteiner körperlichenbeeinträchtigungnichtübernommen.damit wirdartikel29buchstabeadreifachbuchstabeiiibrkentsprochen,dervorsieht,dassdievertragsstaaten diefreie WillensäußerungvonMenschenmitBehinderungenals WählerundWählerinnen [garantieren]und [ ]zudiesem ZweckimBedarfsfallaufWunsch [erlauben],dasssiesich

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode beiderstimmabgabedurcheinepersonihrerwahlunterstützen lassen. Zu Nummer 3 DieÄnderungschaffteinespezielleErmächtigungsgrundlagefürdenVerordnungsgeberzurUmsetzungdervonArtikel29BuchstabeaDreifachbuchstabeiiiBRKvorgesehenenUnterstützungbeiderStimmabgabevonMenschenmit Behinderungen.DerVerordnungsgeberkannhierdurchdie EinzelheitenderUnterstützungbeiderStimmabgaberegeln unddabeiinsbesondereauchbesonderevorkehrungengegenübereinemmöglichenmissbrauchtreffen,wiesiez.b. in 27Absatz5EuWOvorgesehensind.Danachdarfeine bevollmächtigtepersonbeiderabholungvonbriefwahlunterlagen nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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