Titel: Berufungszulassung, Zulassungsgrund, Darlegungsanforderung, Familienzuschlag, Kürzung, Altersteilzeit, pro-rata-temporis, Ehefrau, Beamter

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1 VGH München, Beschluss v ZB Titel: Berufungszulassung, Zulassungsgrund, Darlegungsanforderung, Familienzuschlag, Kürzung, Altersteilzeit, pro-rata-temporis, Ehefrau, Beamter Normenketten: VwGO 124 II Nrn. 2, 3, 4, 124a IV 4 BBesG 6 I, 40 IV 1, 2 Schlagworte: Berufungszulassung, Zulassungsgrund, Darlegungsanforderung, Familienzuschlag, Kürzung, Altersteilzeit, pro-rata-temporis, Ehefrau, Beamter Vorinstanz: VG Ansbach, Beschluss vom K Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.217,26 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach 124 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor. 2 I. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache ( 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind weder dargelegt noch weist die Rechtssache derartige Schwierigkeiten auf. 3 Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Entscheidend für besondere rechtliche Schwierigkeiten ist dabei stets die Qualität, nicht die Quantität (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, 124 Rn. 27). Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlich und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt (vgl. Happ in Eyermann a. a. O. Rn. 33). Die Darlegung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten erfordert, dass der Rechtsmittelkläger sich mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil substantiell auseinandersetzt und deutlich macht, in welchem konkreten rechtlichen Punkt das Urteil zweifelhaft ist. Nur dadurch kann erläutert werden, dass die Sache rechtlich schwierig ist (vgl. Happ in Eyermann a. a. O. 124a Rn. 68). Die Darlegung besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten muss verdeutlichen, weshalb der Sachverhalt besonders unübersichtlich und/oder besonders schwierig zu ermitteln ist (vgl. Happ in Eyermann a. a. O. Rn. 71).

2 4 1. Hiervon ausgehend ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger besondere rechtliche und/oder besondere tatsächliche Schwierigkeiten im gebotenen Umfang dargelegt hat. 5 Das Verwaltungsgericht hat den noch anhängigen Teil der Leistungsklage, mit der der Kläger die Bewilligung des Familienzuschlags der Stufe 1 in voller Höhe für den Zeitraum Januar 2007 bis Februar 2013 begehrt, mit der Begründung abgewiesen, für den Zeitraum Januar bis Juni 2007 bestünde schon deshalb kein Anspruch auf Zahlung des vollständigen Familienzuschlags, da die Ehefrau des Klägers in dieser Zeit unstreitig noch den (hälftigen) Familienzuschlag von ihrem Arbeitgeber erhalten habe, so dass der klägerischen Begehr 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG entgegenstehe. Der Kläger habe aber auch für die Zeit von Juli 2007 bis Februar 2013 keinen Anspruch auf Zahlung des vollen Familienzuschlags der Stufe 1. Der Familienzuschlag des Klägers sei nach 6 Abs. 1 BBesG zeitanteilig zu kürzen. Da der Anspruch der Ehefrau auf Zahlung eines Familienzuschlags im Juli 2007 entfallen sei, bestehe ab diesem Zeitpunkt kein Konkurrenzverhältnis i. S. v. 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG mehr. Damit lägen auch die Voraussetzungen nach 40 Abs. 4 Satz 2 BBesG nicht mehr vor, so dass die Anwendung des 6 Abs. 1 BBesG nicht mehr ausgeschlossen sei. Der dem Kläger ab dem 1. Juli 2007 grundsätzlich zustehende (volle) Familienzuschlag der Stufe 1 sei nach 6 Abs. 1 BBesG entsprechend der Altersteilzeit des Klägers (50%) auf die Hälfte zu kürzen. 6 Mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat sich der Kläger in seiner - dem Verwaltungsgerichtshof fristgerecht zugegangenen - Antragsbegründung vom 21. Mai 2014 nicht substantiell auseinandergesetzt und nicht schlüssig dargelegt, warum man in seinem Fall den Sachverhalt möglicherweise auch anders bewerten könnte. Soweit er darauf verweist, das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis führe zu einer Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten und verstoße gegen das Benachteiligungsverbot von Teilzeitbeschäftigten gemäß 4 Nr. 1 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. EG Nr. L 14 vom 20. Januar 1998 S. 9, ber. ABl EG Nr. L 128 vom 30. April 1998 S. 71), behauptet er die Verletzung lediglich. Eine diesbezügliche substantiierte Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts findet nicht statt. Es werden keine schlüssigen Gegenargumente zu den Einschätzungen des Verwaltungsgerichts aufgezeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit einer Ergebnisoffenheit ergibt. Wenn er ausführt, im Ergebnis würden die teilzeitbeschäftigten Ehepaare im öffentlichen Dienst, die insgesamt die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreichen und im Regelfall insgesamt einen vollen Familienzuschlag Stufe 1 erhalten, gegenüber denjenigen schlechter gestellt, die bei gleicher Arbeitszeit insgesamt nur einen halben Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn es erschließt sich dem Senat nicht, warum diejenigen Ehepaare, die insgesamt einen vollen Familienzuschlag erhalten, schlechter gestellt sein sollten als diejenigen, denen bei gleicher Arbeitsleistung insgesamt ein halber Familienzuschlag ausgezahlt wird. Soweit der Kläger mit Schreiben vom 20. Oktober und 30. Dezember 2014 und damit nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist des 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darauf hingewiesen hat, eine Konkurrenzsituation bestehe weiterhin, weil seine Ehefrau seit dem 1. Juli 2007 eine nach 18 AVR gewährte Besitzstandszulage erhalte, die nach 11 TVÜ-Bund als entsprechende Leistung i. S. v. 40 Abs. 5 Satz 1 1. HS. BBesG zu sehen sei, ist dieses Vorbringen verspätet. Im Übrigen entsprechen diese Darlegungen nicht den Anforderungen des 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn der Vortrag des Klägers lässt nicht erkennen, inwieweit eine Besitzstandsregelung eine Konkurrenzsituation im Sinne des - hier alleine entscheidungserheblichen - 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG entstehen lassen kann Ungeachtet dessen vermag der Senat weder besondere rechtliche noch besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache zu erkennen. 8

3 Tatsächlich ist der Sachverhalt geklärt. Auch nach Meinung des Klägers ist unstreitig, dass seine Ehefrau ab Juli 2007 keinen Familienzuschlag mehr erhalten hat. 9 Auch rechtlich erscheint die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zweifelhaft. Eine Verletzung des europäischen Benachteiligungsverbots ist nicht erkennbar. Nach der Präambel des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG verfolgt die Rahmenvereinbarung den Zweck, Benachteiligungen von Teilzeitbeschäftigten zu beseitigen und einen Beitrag zur Entwicklung der Teilzeitarbeitsmöglichkeiten zu leisten. Dementsprechend schreibt 4 Nr. 1 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG vor, dass Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nicht nur deswegen gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten schlechter behandelt werden dürfen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt. Nach 4 Nr. 2 des Anhangs gilt, wo dies (d. h. die Ungleichbehandlung) angemessen ist, der pro-rata-temporis -Grundsatz. Daraus folgt, dass sich Teilzeitbeschäftigung nur in quantitativer, nicht aber in qualitativer Hinsicht von gleicher oder gleichwertiger Vollzeitbeschäftigung unterscheiden darf. Folglich sind ungleiche Beschäftigungsbedingungen nur insoweit zulässig, als die Ungleichbehandlung dem unterschiedlichen zeitlichen Arbeitsumfang Rechnung trägt. Nach dem Zweck des Anhangs umfasst der in 4 verwendete Begriff der Beschäftigungsbedingungen die Gesamtheit der Rechte und Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis und damit insbesondere auch das Entgelt für die Arbeitsleistung. Nach 4 Nr. 1 und 2 des Anhangs sind derartige Leistungen Teilzeitbeschäftigten entsprechend dem zeitlichen Verhältnis der Teilzeit zur Vollzeit, d. h. strikt zeitanteilig zu gewähren (BVerwG, U.v C ZTR 2014, 121 Rn. 24 f. m. w. N.). 10 Die auf 6 Abs. 1 BBesG beruhende anteilsmäßige Kürzung des dem Kläger zustehenden vollen Familienzuschlags erfolgt entsprechend dem zeitlichen Umfang seiner Altersteilzeit und damit ausschließlich in quantitativer Hinsicht. Der Grundsatz pro-rata-temporis ist gewahrt. 11 Entgegen der Ansicht des Klägers ist 6 Abs. 1 BBesG vorliegend auch anwendbar. Seine Anwendung ist - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - nicht nach 40 Abs. 4 Satz 2 BBesG ausgeschlossen. Denn die Ehefrau des Klägers erhält seit 1. Juli 2007 weder einen Familienzuschlag, was unstreitig ist, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sie seitdem mit der Besitzstandszulage nach 18 AVR der Diakonie Bayern eine dem Familienzuschlag entsprechende Leistung erhält. Es ist nicht ersichtlich, dass die Besitzstandszulage nach 18 der AVR Diakonie Bayern - anders als die nach 11 TVÜ-Bund, die vom Bezug von Kindergeld abhängig ist (vgl. BVerwG, U.v C NVwZ-RR 2011, 327 Rn. 9 ff.) - an den Personenstand oder an die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers anknüpft. Auch gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Ortszuschlag nicht lediglich zusammen mit anderen Entgeltkomponenten zum Stand 1. Juni 2007 die zu ermittelnde Vergleichsvergütung der Ehefrau des Klägers bildet. Der Kläger hat nichts dafür dargelegt, dass sich die Bedeutung des Ortszuschlags nicht in diesem einmaligen Effekt erschöpft. Damit dient die Besitzstandszulage ausschließlich der - annähernden - Besitzstandswahrung und wird nicht den Änderungen der familiären Verhältnisse angepasst, wie es für den Familien- und Sozialzuschlag kennzeichnend ist. Sie hat somit nicht die soziale Ausgleichsfunktion, die den Familienzuschlag auszeichnet und ist damit kein Entgeltbestandteil, der dem Familienzuschlag nach Leistungszweck, Leistungsvoraussetzungen und Leistungsmodalitäten entspricht (vgl. BVerwG, U.v C DÖD 2002, 65 zu den Zahlungen bei Deutschen Telekom Computer Service Management GmbH). 12 Da die Ehefrau des Klägers ab 1. Juli 2007 keine dem Familienzuschlag entsprechende Leistung erhält, sind die Voraussetzungen des 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG nicht (mehr) erfüllt. Dies hat zur Folge, dass 40 Abs. 4 Satz 2 BBesG keine Anwendung findet (vgl. BVerwG, U.v C ZTR 2014, 211 Rn. 19). Die Anwendung von 6 BBesG ist somit nicht ausgeschlossen. 13

4 Wenn der Kläger meint, eine anteilmäßige Kürzung sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil beide Eheleute zusammen im zeitlichen Umfang eines Vollzeitbeschäftigten tätig seien, übersieht er, dass - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - 40 Abs. 4 Satz 2 BBesG nach Satz 1 der Vorschrift zwingend voraussetzt, dass beide teilzeitbeschäftigten Eheleute familienzuschlagsberechtigt sind, was vorliegend ab dem 1. Juli 2007 unstreitig nicht mehr der Fall ist. Es kommt eben nicht nur - wie es der Kläger meint - darauf an, ob die Teilzeitbeschäftigung der Eheleute mindestens zusammen dem Volumen einer Vollzeitbeschäftigung entspricht. Denn dies wäre systemwidrig. Die Anordnung des 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG ist durch das Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 18. Dezember 1975 (BGBl I S. 3091) als damaliger 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG eingefügt worden, um die doppelte Abgeltung desselben Tatbestandes (Heirat bzw. Kinderbetreuung) aus öffentlichen Kassen zu vermeiden (BT-Drs. 7/4127 S. 40). Mit der Regelung verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigte Ehegatten, die beide familienzuschlagsberechtigt sind, den vollzeitbeschäftigten Besoldungsempfängern gleichzustellen, wenn per Saldo dieselbe Arbeitszeit erreicht wird. Die Summe der Besoldung sollte mit der Summe der Arbeitszeit im Einklang bleiben (vgl. BVerwG, U.v C BVerwGE 124, 227 Rn. 12). Diese Notwendigkeit ist mit Wegfall des Familienzuschlags der Ehefrau entfallen. Der Anspruch auf Zahlung des vollen Familienzuschlags der Stufe 1 wird vorliegend nur deshalb gekürzt, weil der Kläger altersteilzeitbeschäftigt ist. Die Teilzeittätigkeit seiner Ehefrau bleibt - da sie keine dem Familienzuschlag entsprechenden Leistungen erhält - für die streitgegenständliche Frage völlig außer Betracht. II. 14 Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ( 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht dargelegt. 15 Um eine solche zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt; Darlegungen zu offensichtlichen Punkten sind dabei entbehrlich (Happ in Eyermann, VwGO, 124a Rn. 72 m. w. N.; BayVGH, B.v ZB juris Rn. 14). 16 Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger formuliert schon keine konkrete Rechtsfrage. Soweit seinem Vortrag zu entnehmen ist, dass er sinngemäß geklärt haben will, dass die Anwendung der Kürzungsregelung des 6 BBesG entsprechend den Sonderregelungen für teilzeitbeschäftigte Beamte in Verbindung mit der Richtlinie 97/81/EG auszuschließen ist, fehlt es an jeglicher Darlegung, weshalb diese Frage klärungsbedürftig ist. III. 17 Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz ( 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht in der gebotenen Weise ( 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt. 18 Die Darlegung der Divergenz erfordert nicht nur die genaue Benennung des Gerichts und die zweifelsfreie Angabe seiner Divergenzentscheidung. Darzulegen ist auch, welcher tragende Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte tragende Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird. Zur Geltendmachung der Divergenzrüge reicht es nicht aus, eine bloß fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung derartiger Rechtssätze des Divergenzgerichts aufzuzeigen (st. Rspr., vgl. BVerwG, B.v B NVwZ 2008, 1115 Rn. 22 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 124a Rn. 73 m. w. N.).

5 19 Diesen Anforderungen ist der Kläger ebenfalls nicht nachgekommen. Denn er hat schon keinen tragenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts dargelegt, mit dem dieses sich in Widerspruch setzt zu den - von ihm ebenfalls nicht benannten - Rechtssätzen in den vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts oder des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, das schon kein Divergenzgericht ist. 20 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 154 Abs. 2 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf 52 Abs. 3, 47 GKG (56,99 Euro x 74 Monate).

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