Elternbeirat der GHWRS Horgenzell. 1 Rechtsgrundlagen. 2 Mitglieder. 3 Aufgaben. 4 Wahlen

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1 Elternbeirat der GHWRS Horgenzell Aufgrund des 57 Abs.4 Satz 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 01. August 1983 (Ges.Bl.S.410) und des 28 der Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport für Elternvertretungen und Pflegschaften an öffentl. Schulen (Elternbeiratsverordnung) vom 16.Juli 1985 (K.u.U. S. 353) gibt sich der Elternbeirat folgende Geschäftsordnung. 1 Rechtsgrundlagen Die Grundlagen dieser Geschäftsordnung bilden die 55 und 57 SchG sowie die 24 bis 29 Elternbeiratsverordnung, hinsichtlich der Wahl der Elternvertreter in der Schulkonferenz 47 Abs. 7 SchG und 3 Abs. 1 Schulkonferenzordnung. 2 Mitglieder Dem Elternbeirat der GHS Horgenzell gehören alle Klassenelternvertreter und ihre Stellvertreter an ( 57 Abs. 3 Satz 2 SchG) und ( 25 Elternbeiratsverordnung). 3 Aufgaben Für das Recht und die Aufgabe des Elternbeirats, die Erziehungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten, gelten die 55 und 57 SchG mit der Maßgabe, daß 55 Abs. 4 SchG auch auf die Behandlung von Angelegenheiten einzelner Schüler in Ausschüssen des Elternbeirats Anwendung findet. 4 Wahlen (1) Wahlberechtigt sind gemäß 57 Abs. 4 Satz 1 SchG und 25 Elternbeiratsverordnung die Klassenelternvertreter und ihre Stellvertreter. (2) Wählbar als Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender sind die in Abs. 1 genannten Wahlberechtigten, ausgenommen die in 26 Abs.1 und 3 Elternbeiratsverordnung genannten Personen. 26 Abs. 2 Elternbeiratsverordnung gilt auch für die Wahl des Stellvertreters. (3) Für den Wahltermin gilt 26 Abs. 3 und 4 Elternbeiratsverordnung. (Anmerkung: derzeit 9 Wochen) (4) Die Mitglieder des Elternbeirats wählen aus ihrer Mitte: 1. den Vorsitzenden 2. dessen Stellvertreter 3. Vertreter in Schulkonferenz 4. Schriftführer (5) Alle Funktionsinhaber sind in getrennten Wahlgängen zu wählen. (6) Die Wahl findet durch Handzeichen statt und hat auf Antrag eines Stimmberechtigten geheim zu erfolgen.

2 5 Vorbereitung der Wahl, Einladung (1) Die Vorbereitung der Wahl obliegt gemäß 26 Abs.6 in Verbindung mit 15 Abs. 3 Elternbeiratsverordnung dem geschäftsführenden Vorsitzenden des Elternbeirates, im Verhinderungsfalle seinem Stellvertreter. Sind beide verhindert, so beauftragt der geschäftsführende Elternbeirat ein Elternbeiratsmitglied mit der Wahlvorbereitung. (2) Die Einladung muss schriftlich erfolgen. Sie kann durch Vermittlung des Schulleiters den Elternbeiratsmitgliedern über deren Kinder zugeleitet werden. 6 Wahlleiter (1) Wahlleiter ist, wem gemäß 6 Abs.1 die Wahlvorbereitung obliegt. Kandidiert der Wahlleiter zur Wahl des Vorsitzenden oder des Stellvertreters, bestimmen die anwesenden Wahlberechtigten einen neuen Wahlleiter, der die Wahlleitung übernimmt. (2) Der Wahlleiter ist dafür verantwortlich, daß die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wird und insbesondere die Bestimmungen über die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit eingehalten werden. Er stellt zu Beginn der Sitzung die Wahlfähigkeit des Elternbeirats ( 7) fest. (3) Der Wahlleiter kann einen Wahlberechtigten zum Schriftführer für die Wahl bestellen. (4) Der Wahlleiter hat 1. das Ergebnis der Wahl - ggf. gemeinsam mit dem Schriftführer - unter Feststellung der Wahlfähigkeit ( 7) in einer Niederschrift festzuhalten; 2. nach erklärter Annahme der Wahl die Namen und Anschriften der Gewählten unverzüglich allen Mitgliedern des Elternbeirats, dem Schulleiter und dem geschäftsführenden Vorsitzenden des Gesamtelternbeirats schriftlich mitzuteilen. 7 Wahlfähigkeit Der Elternbeirat ist wahlfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist die Wahlfähigkeit nicht gegeben, so ist unverzüglich zu einem Wahlgang in einer zweiten Sitzung einzuladen. In dieser Sitzung ist der Elternbeirat auch dann wahlfähig, wenn weniger als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 8 Wahlverfahren (1) Für die Abstimmung gelten gemäß 26 Abs. 6 Elternbeiratsverordnung die Abstimmungsgrundsätze des 18 Elternbeiratsverordnung mit folgender Maßgabe: 1. Briefwahl ist nicht zulässig; 2. der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind in dieser Reihenfolge in getrennten Wahlgängen zu wählen; 3. bei Stimmengleichheit ist in der gleichen Sitzung ein zweiter Wahlgang durchzuführen; ergibt sich auch dabei keine Mehrheit, so entscheidet das Los; 4. die Gewählten haben dem Wahlleiter zu erklären, ob sie die Wahl annehmen; die Erklärung ist von einem bei der Wahl Anwesenden unverzüglich abzugeben; 5. wird die Annahme der Wahl abgelehnt, ist sie möglichst rasch zu wiederholen. Seite 2

3 (2) Für die Wahl des Schriftführers und sonstiger Funktionsinhaber gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß sie vom Vorsitzenden im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet wird. 9 Amtszeit (1) Für die Amtszeit des Vorsitzenden des Elternbeirats und seines Stellvertreters gelten folgende Regelungen: 1. die Amtszeit dauert zwei Schuljahre 2. für Beginn und Ende der Amtszeit gelten gemäß 26 Abs. 6 Elternbeiratsverordnung die Vorschriften des 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Elternbeiratsverordnung entsprechend; 3. für die vorzeitige Beendigung der Amtszeit gelten gemäß 26 Abs. 6 Elternbeiratsverordnung die Vorschriften des 16 Elternbeiratsverordnung entsprechend mit folgender Maßgabe: a) das Amt erlischt insbesondere dann vorzeitig, wenn das Kind die Schule vor Abschluss des Schuljahres verlässt; b) für den Rest der Amtszeit ist unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen, wenn der Vorsitzende und sein Stellvertreter vorzeitig aus ihrem Amt ausscheiden; c) für die Neuwahl gelten die 4 bis 9 entsprechend. (2) Für die Amtszeit der sonstigen Funktionsinhaber sowie ihrer Neuwahl im Falle des vorzeitigen Ausscheidens gilt Absatz 1 entsprechend. 10 Wahl der Vertreter in die Schulkonferenz Die Wahl der Vertreter der Eltern und deren Stellvertreter in die Schulkonferenz gemäß 3 Abs. 1 Schulkonferenzordnung erfolgt nach der Wahl des Vorsitzenden des Elternbeirats, seines Stellvertreters und der sonstigen Funktionsinhaber. 1. Die Wahl wird in der gleichen Sitzung vorgenommen; 2. in der Schulkonferenz sind drei Mitglieder der Elternbeiräte vertreten; 3. der gewählte Elternbeiratsvorsitzende und sein Stellvertreter sind automatisch in der Schulkonferenz vertreten. Das dritte Mitglied wird durch gesonderten Wahlgang siehe 4 Abs. 5 gewählt; 4. die Namen und Anschriften der Gewählten sind in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl unverzüglich dem Schulleiter und allen Elternbeiratsmitgliedern schriftlich mitzuteilen. 11 Wahlanfechtung Für die Wahlanfechtung gilt 19 Elternbeiratsverordnung mit folgender Maßgabe: 1. ein Einspruch gegen die Wahl ist nur begründet, wenn gegen die Vorschriften des 26 Elternbeiratsverordnung oder die Vorschriften der 4 bis 11 dieser Geschäftsordnung verstoßen worden und eine Berichtigung nicht rechtzeitig erfolgt ist, es sein denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte; Seite 3

4 2. der Einspruch kann nur von einem Wahlberechtigten erhoben werden; 3. der Einspruch ist binnen einer Woche unter Darlegung der Gründe schriftlich beim Elternbeiratsvorsitzenden einzulegen; 4. über den Einspruch ist binnen zweier Wochen nach Eingang beim Vorsitzenden zu entscheiden. Dabei ist der Elternvertreter, dessen Wahl angefochten ist, nicht stimmberechtigt; 5. wird die Wahl sämtlicher Funktionsinhaber angefochten, beauftragt der Elternbeirat ein nicht betroffenes Mitglied mit dem Wahlanfechtungsverfahren; 6. die Entscheidung über den Einspruch ist von demjenigen, dem die Durchführung der Wahlanfechtung obliegt, dem Einsprecher sowie dem Elternvertreter, dessen Wahl angefochten wurde unter Angabe der wesentlichen Gründe schriftlich bekanntzugeben; 7. wird die Wahl für ungültig erklärt, ist nach den Vorschriften dieser Geschäftsordnung eine Neuwahl vorzunehmen; 8. ein Elternvertreter dessen Wahl angefochten wird, übt sein Amt aus, solange die Wahl nicht für ungültig erklärt ist. 12 Aufgaben der Funktionsinhaber Der Schriftführer hat die Aufgabe, den Gegenstand der Beratungen des Elternbeirates und dessen Beschlüsse schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. 13 Sitzungen, Einladungen (1) Der Elternbeirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr zusammen. (2) Zu den Sitzungen sind die Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung kann durch Vermittlung des Schulleiters den Mitgliedern über deren Kinder zugeleitet werden. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche; sie kann in dringenden Fällen verkürzt werden. (3) Der Elternbeirat ist binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies a) mindestens 3 Mitglieder oder b) der Schulleiter unter Angabe des zu behandelnden Themas beantragen. (4) Für die Teilnahme des Schulleiters und seines Stellvertreters und weiterer Personen (z.b. Schülervertreter der Schule) an den Sitzungen des Elternbeirates gilt 27 Abs. 2 und 3 Elternbeiratsverordnung. 14 Beratung und Abstimmung (1) Angelegenheiten die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Sitzung behandelt werden, wenn dies von der Mehrheit gewünscht wird. (2) Der Elternbeirat ist immer beschlussfähig. Es können nur Punkte beschlossen werden, die auf der Tagesordnung stehen. Seite 4

5 (3) Der Elternbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (4) Es wird offen abgestimmt (durch Zuruf oder Handzeichen). Auf Antrag eines Stimmberechtigten ist geheim abzustimmen. (5) Der Gegenstand der Beratungen, die Beschlussfassung und das Abstimmungsergebnis sind vom Vorsitzenden bzw. Schriftführer in einer Niederschrift festzuhalten. 15 Ausschüsse Der Elternbeirat kann Ausschüsse bilden, die aus dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern des Elternbeirats bestehen. Für die Ausschüsse gelten die 13 und 14 Abs. 2 und 4 sowie 15 Abs. 2 bis 4 entsprechend. 16 Unkostendeckung Für die Deckung der notwendigen Unkosten kann der Elternbeirat freiwillige Beiträge erheben. Der Elternbeirat führt keine Kasse mehr. 17 Elternkasse 18 Änderung der Wahl- und Geschäftsordnung (1) Diese Geschäftsordnung gilt solange, bis sie aufgehoben oder abgeändert wird. (2) Eine Änderung der Geschäftsordnung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich: a) eine Abstimmung über die Änderung darf nur erfolgen, wenn diese in der Tagesordnung der Sitzung ersichtlich ist; b) für eine Änderung bedarf es einer absoluten Mehrheit aller Elternvertreter. 19 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am in Kraft. Die geänderte Geschäftsordnung tritt am in Kraft Horgenzell, den Die Vorsitzende des Elternbeirats Die Schriftführerin Seite 5

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