Oberstufenschulgemeinde Oberbüren Niederwil Niederbüren
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- Irmgard Geier
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1 Oberstufenschulgemeinde Oberbüren Niederwil Niederbüren Schulordnung Vom Schulrat genehmigt am 19. Oktober 2004
2 Führungshandbuch Organisatorische Führung Seite 2 von 6 Der Oberstufenschulrat Oberbüren Niederwil - Niederbüren erlässt gestützt auf Art. 33 des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983 folgende Schulordnung I. Grundlagen Zweck und Geltungs- Ar t. 1 bereich Diese Schulordnung regelt die Organisation der Oberstufenschulgemeinde Oberbüren Niederwil Niederbüren.. Übergeordnetes Recht bleibt vorbehalten. Die für Amts- und Funktionsbezeichnungen gewählte Sprachform gilt sinngemäss für beide Geschlechter. Schulen und schulische Ar t. 2 Einrichtungen Die Oberstufenschulgemeinde führt im Oberstufenzentrum Thurzelg in Oberbüren eine Realschule und eine Sekundarschule. Die schulische Heilpädagogik ist in die Schulen integriert. Die Oberstufenschulgemeinde kann sich durch Vereinbarung an Zweckverbänden beteiligen. Schulleiter Art. 3 Für das Oberstufenzentrum Thurzelg werden ein oder mehrere Schulleiter aus der Lehrerschaft gewählt. Mehrere Schulleiter im gleichen Schulhaus bilden ein Schulleitungsteam. Die Lehrerschaft hat ein Vorschlagsrecht. II. OBERSTUFENSCHULRAT Zuständigkeit Ar t. 4 a) Grundsatz Der Oberstufenschulrat (nachfolgend Schulrat) ist für die Verwaltung der Schulen und schulischen Einrichtungen zuständig. b) Aufgaben Art. 5 Der Schulrat erlässt ausführende Reglemente über die Verwaltung der Schule und schulischen Einrichtungen. Er regelt die Erhebung von Schulgeldern und Kostenbeiträgen.
3 Führungshandbuch Organisatorische Führung Seite 3 von 6 Er regelt die Arbeitsvergabe. Ar t. 6 Dem Schulrat obliegt die strategische Führung des Oberstufenzentrums und der schulischen Einrichtungen nach den Vorschriften der Gesetzgebung über das Schulwesen. Der Schulrat sorgt dafür, dass die Schule ihren Auftrag zeitgemäss erfüllen kann. b) Schulorganisation Ar t. 7 und Schulbetrieb Dem Schulrat obliegen insbesondere: 1. Erlass der Stundenpläne; 2. Festsetzung der Ferien; 3. Verfügungen im Zusammenhang mit Hilfen an Schüler; 4. Verfügungen im Zusammenhang mit der Schulpflicht; 5. Verfügungen über auswärtigen Schulbesuch; 6. Beschlussfassung über Beförderung und Uebertritt der Schüler; 7. Verfügungen im Zusammenhang mit der Beschulung in Kleinklassen und Sonderschulen; 8. Erteilung von Urlaub an Schüler und Lehrer im Rahmen der kantonalen Bestimmungen; 9. Anordnung disziplinarischer Massnahmen gegen Schüler und Lehrer im Rahmen der kantonalen Bestimmungen; 10. Ordnungsbussen und Strafanzeigen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Schulpflicht; 11. Anzeigen zur Anordnung von Massnahmen durch die Vormundschaftsbehörde; 12. Information der Oeffentlichkeit über Angelegenheiten des Schulrates in Absprache mit der Schulleitung; 13. Zustimmung zu Schulversuchen; 14. Durchführung von Unterrichtsbesuchen. c) Erlass von Regle- Art. 8 menten Der Schulrat erlässt die schulinternen Reglemente und Weisungen. d) Schulliegenschaf- Art. 9 ten und Bauaufga- Dem Schulrat obliegen: ben 1. laufender Liegenschaftenunterhalt. 2. Vorberatung von Renovationen und Umbauten von Schulliegenschaften; 3. Vorberatung neuer Schulbauten. e) Schulplanung Art. 10 Dem Schulrat obliegen: 1. Prognosen über die Schülerzahlen; 2. Abklärung der Raumbedürfnisse der Schulen; 3. Erstellung von Schulraumkonzepten; f) weitere Aufgaben Art. 11
4 Führungshandbuch Organisatorische Führung Seite 4 von 6 Der Schulrat erfüllt alle weiteren Aufgaben, die ihm durch Gesetze und Verordnung übertragen sind. 3. Ausschüsse und Kommissionen Ausschüsse und Kom- Art. 12 missionen Der Schulrat bildet die für den Schulbetrieb notwendigen Ausschüsa) Wahl se und Kommissionen. Er wählt deren Mitglieder und Präsidenten. b) Vorsitz Art. 13 Die Ausschüsse und Kommissionen des Schulrates werden in der Regel von einem Mitglied des Schulrates präsidiert. c) Zusammensetzung Art. 14 Die Ausschüsse setzen sich aus Mitgliedern des Schulrates zusammen. Es können Fachberater beigezogen werden. In den Kommission ist der Schulrat in der Regel mit zwei Mitgliedern, in jedem Fall mit einem Mitglied vertreten. d) Organisation Art. 15 Der Schulrat regelt Mitgliederzahl, Aufgaben und Kompetenzen der Ausschüsse und Kommissionen. Nichtständige Fachkom- Art. 16 missionen und Arbeits- Für besondere Aufgaben im Zuständigkeitsbereich des Schulrates gruppen können nichtständige Fachkommissionen oder Arbeitsgruppen eingesetzt werden.
5 Führungshandbuch Organisatorische Führung Seite 5 von 6 III. SCHULLEITUNG Zuständigkeit Art. 17 a) Grundsatz Der Schulleitung obliegt die operative Führung des Oberstufenzentrums und der schulischen Einrichtungen nach den Vorschriften der Gesetzgebung über das Schulwesen. Die Schulleiter sorgen für einen geordneten Schulbetrieb im Oberstufenzentrum und pflegen die Beziehungen zu den Eltern, Lehrkräften und Behörden. b) Aufgaben und Kom- Art. 18 petenzen Die Rechte und Pflichten der Schulleiter werden in Stellenbeschreibungen und Funktionsdiagrammen des Schulrates geregelt. c) Schulorganisation Art. 19 und Schulbetrieb Der Schulleitung obliegt insbesondere: 1. Bewilligung besonderer Unterrichtswochen und Schulveranstaltungen (Wintersportwoche, Klassenlager, Schulreisen, Sporttage usw.) im Rahmen des Globalbudgets; 2. Festlegung von Schulbesuchstagen; 3. Ausarbeitung von schulisch-pädagogischen Konzepten. IV. SCHULSEKRETARIAT Zuständigkeit Ar t. 20 a) Grundsatz Das Schulsekretariat erfüllt die ihr vom Oberstufenschulrat und der Schulleitung übertragenen Aufgaben zur Verwaltung der Schule, schulischen Einrichtungen und schulischen Dienste. b) Aufgaben und Kom- Art. 21 petenzen Die Aufgaben und Kompetenzen des Schulsekretariates sind im Pflichtenheft geregelt.
6 Führungshandbuch Organisatorische Führung Seite 6 von 6 V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Vollzugsbeginn Art. 22 Diese Schulordnung tritt mit der Genehmigung durch das Erziehungsdepartement des Kantons St. Gallen in Kraft. Oberbüren, 19. Oktober 2004 Oberstufenschulgemeinde Oberbüren - Niederwil - Niederbüren Jürg Labhart, Präsident Dolores Sonderegger, Aktuarin Fakultatives Referendum vom 19. Oktober 2004 bis 29. Oktober Vom Erziehungsdepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am
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