Bundesrat Drucksache 415/ Unterrichtung durch die Bundesregierung. EU - A - Fz - Wi

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1 Bundesrat Drucksache 415/ Unterrichtung durch die Bundesregierung EU - A - Fz - Wi Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, der jährlichen Aufteilung dieser Förderung und des Mindestbetrags der Konzentration in den im Rahmen des Konvergenzziels förderfähigen Regionen KOM(2006) 238 endg.; Ratsdok /06 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Straße 192, Köln Telefon: 0221/ , Telefax: 0221/ ISSN

2 Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 08. Juni 2006 gemäß 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.). Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 31. Mai 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden. Hinweis: vgl. Drucksache 565/04 = AE-Nr

3 Drucksache 415/06 BEGRÜNDUNG 1. Gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) 1 legt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission den Betrag für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der genannten Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, die jährliche Aufteilung dieser Förderung und den Mindestbetrag der Konzentration in den im Rahmen des Konvergenzziels förderfähigen Regionen im Einklang mit der Finanziellen Vorausschau für den Zeitraum 2007 bis 2013 und der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und eine wirtschaftliche Haushaltsführung für denselben Zeitraum fest. Die Interinstitutionelle Vereinbarung wurde am unterzeichnet. In Anhang I der Vereinbarung, der die Finanzielle Vorausschau bildet, sind auch die Verpflichtungsermächtigungen für Rubrik 2 festgesetzt, die den Betrag für die Entwicklung des ländlichen Raums umfassen. 2. Nummer 63 der Vereinbarung des Europäischen Rates vom Dezember 2005 über die Finanzielle Vorausschau lautet wie folgt: Die Mittelzuweisung für das neue Finanzinstrument zur Entwicklung des ländlichen Raums besteht im Wesentlichen aus Beträgen, die aus den Fonds zur Förderung der Regionalkomponente des Konvergenzziels übertragen wurden, sowie aus Beträgen, die derzeit im Rahmen der Abteilung Garantie des EAGFL gezahlt werden; sie beträgt vor Durchführung der Differenzierung 69,75 Mrd. EUR, wovon 41,23 Mrd. EUR derzeit im Rahmen der Abteilung Garantie des EAGFL gezahlt werden. Die Kommission wird den Gesamtbetrag der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums, einschließlich der Übertragungen aus dem EAGFL, aufteilen und dafür Sorge tragen, dass mindestens 33,01 Mrd. EUR den zehn neuen Mitgliedstaaten sowie Bulgarien und Rumänien zugewiesen werden. Von den verbleibenden 36,74 Mrd. EUR werden 18,91 Mrd. EUR gemäß einem von der Kommission vorgeschlagenen und vom Rat in Einklang mit der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums (1698/2005) vom 20. September 2005 gebilligten Schlüssel den EU-15 zugewiesen; die übrigen 4,07 Mrd. EUR werden Österreich (1,35 Mrd. EUR), Finnland (0,46 Mrd. EUR), Irland (0,50 Mrd. EUR), Italien (0,50 Mrd. EUR), Luxemburg (20 Mio. EUR), Frankreich (0,1 Mrd. EUR) und Schweden (0,82 Mrd. EUR) sowie Portugal (0,32 Mrd. EUR) zugewiesen; für dieses Land gilt das Erfordernis der einzelstaatlichen Kofinanzierung aufgrund der besonderen Schwierigkeiten der portugiesischen Landwirtschaft, wie sie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zum Bericht der Kommission über die Lage der portugiesischen Landwirtschaft (Dok /05) beschrieben sind, nicht. 3. Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sieht Folgendes vor: Für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums nimmt die Kommission nach Abzug von 0,25% für die technische Hilfe der Kommission eine jährliche Aufteilung der Beträge auf die Mitgliedstaaten vor, wobei sie Folgendes berücksichtigt: 1 ABl. L 277 vom , S. 1.

4 Drucksache 415/06 2 a) die Beträge, die den im Rahmen des Konvergenzziels förderfähigen Regionen vorbehalten sind, b) die in der Vergangenheit erzielten Ergebnisse und c) spezifische Situationen und Erfordernisse auf der Grundlage objektiver Kriterien. 4. Der Betrag, der den im Rahmen des Konvergenzziels förderfähigen Regionen vorbehalten ist [Kriterium a)] ergibt sich für die einzelnen Mitgliedstaaten aus ihren Konvergenzmitteln, d.h. den vom EAGFL-Ausrichtung aus der Teilrubrik 1b auf die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen von Rubrik 2 des Finanzrahmens übertragenen Mitteln. Es handelt sich dabei um den Betrag nach Abzug von 0,25% für die technische Hilfe der Kommission gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und nach Abzug des Anteils der Mittel aus dem EAGFL-Ausrichtung für Leader+. Was das Kriterium c) betrifft, so hat der Europäische Rat im Dezember 2005 beschlossen, acht Mitgliedstaaten spezifische Beträge zuzuweisen. Kriterium b) wird die Kommission auf die bisher noch nicht verteilten Beträge anwenden. Die in der Vergangenheit erzielten Ergebnisse [Kriterium b)] sind in diesem Zusammenhang die Inanspruchnahme der historischen Anteile der Mitgliedstaaten an den Mitteln des EAGFL-Garantie für die Entwicklung des ländlichen Raums im Zeitraum ( für die neuen Mitgliedstaaten) und der Mittel im Rahmen von Leader+. 5. Der Betrag für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung ist zusammen mit seiner jährlichen Aufteilung (einschließlich des Mindestbetrags für die im Rahmen des Konvergenzziels förderfähigen Regionen) im Anhang zum Ratsbeschluss aufgeführt. In diesem Betrag sind auch Bulgarien und Rumänien zu berücksichtigen, da sie der Gemeinschaft am 1. Januar 2007 beitreten werden. Sollte jedoch eines der Länder oder beide zu dem genannten Zeitpunkt der Gemeinschaft nicht beitreten, so ist dieser Beschluss entsprechend anzupassen.

5 3 Drucksache 415/06 Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, der jährlichen Aufteilung dieser Förderung und des Mindestbetrags der Konzentration in den im Rahmen des Konvergenzziels förderfähigen Regionen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) 1, insbesondere auf Artikel 69 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Betrag der Verpflichtungsermächtigungen für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, die jährliche Aufteilung dieser Förderung und der Mindestbetrag der Konzentration in den im Rahmen des Konvergenzziels förderfähigen Regionen sind im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und eine wirtschaftliche Haushaltsführung vom [ ] 2 festzulegen. (2) Der Gesamtbetrag sollte auch den Betrag für Bulgarien und Rumänien umfassen, da der Vertrag über den Beitritt dieser Länder am 1. Januar 2007 in Kraft tritt. Sollte der Beitrittsvertrag für eines der Länder oder beide am 1. Januar 2007 nicht in Kraft treten, so ist der Gesamtbetrag entsprechend anzupassen - BESCHLIESST: Einziger Artikel Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, die jährliche Aufteilung dieser Förderung und der Mindestbetrag der Konzentration in den Regionen, die im Rahmen des Konvergenzziels gemäß Artikel 2 Buchstabe j) der genannten Verordnung förderfähig sind, sind im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführt. 1 2 ABl. L 277 vom , S. 1. [Geändert durch die Verordnung (EG) Nr../. (ABl. L..)] ABl. C vom, S..

6 Drucksache 415/06 4 Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident

7 5 Drucksache 415/06 ANHANG Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen für den Zeitraum , die jährliche Aufteilung dieser Förderung und der Mindestbetrag der Konzentration in den im Rahmen des Konvergenzziels förderfähigen Regionen* Mio. EUR zu Preisen von 2004** Insgesamt Gesamtbetrag EU-25 plus Bulgarien und Rumänien Mindestbetrag für die im Rahmen des Konvergenzziels förderfähigen Regionen * Vor der obligatorischen Modulation und sonstigen Übertragungen von Mitteln für marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums. ** Die ermittelten Beträge werden auf die nächste Million gerundet, während bei der Programmplanung auf den nächsten Euro gerundet wird.

8 Drucksache 415/ HAUSHALTSLINIE: FINANZBOGEN MITTELANSATZ (HVE 2007): VE: EUR (einschließlich Modulation und Transfers VO 1782/2003) ZE: EUR 2. BEZEICHNUNG DES VORHABENS: Beschluss des Rates zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, der jährlichen Aufteilung dieser Förderung und des Mindestbetrags der Konzentration in den im Rahmen des Konvergenzziels förderfähigen Regionen 3. RECHTSGRUNDLAGE: Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates 4. ZIELE DES VORHABENS: Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, der jährlichen Aufteilung dieser Förderung und des Mindestbetrags der Konzentration in den im Rahmen des Konvergenzziels förderfähigen Regionen. 5. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN (1) KOMMENDES HAUSHALTS- JAHR 2007 (Mio. EUR) 5.0 AUSGABEN (Preise von 2004) ZU LASTEN (2) DES EG-HAUSHALTS (ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN) NATIONALER HAUSHALTE ANDERER SEKTOREN 5.1 EINNAHMEN EIGENE MITTEL DER EG (ABSCHÖPFUNGEN/ZÖLLE) IM NATIONALEN BEREICH VORAUSSCHAU AUSGABEN (Preise von 2004) VE (2) ZE VE: ZE: VORAUSSCHAU EINNAHMEN 5.2 BERECHNUNGSWEISE: 6.0 FINANZIERUNG IM LAUFENDEN HAUSHALT IST MÖGLICH DURCH IM BETREFFENDEN KAPITEL VORHANDENE MITTEL JA NEIN 6.1 FINANZIERUNG IST MÖGLICH DURCH ÜBERTRAGUNG VON KAPITEL ZU KAPITEL IM LAUFENDEN HAUSHALTSJAHR JA NEIN 6.2 NOTWENDIGKEIT EINES NACHTRAGSHAUSHALTS JA NEIN 6.3 ERFORDERLICHE MITTEL SIND IN DIE KÜNFTIGEN HAUSHALTE EINZUSETZEN JA NEIN ANMERKUNGEN: (1) Die Verpflichtungsermächtigungen für die Entwicklung des ländlichen Raums im Zeitraum wurden in der Vereinbarung des Europäischen Rates über die Finanzielle Vorausschau festgelegt. (2) Zahlenangaben ohne die obligatorische Modulation und sonstige Mittelübertragungen aus der ersten Säule.

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