Datenschutz in der Zahnarztpraxis Gesetzliche Grundlagen

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2 Gesetzliche Grundlagen Europäische Datenschutzrichtlinie Grundgesetz der BRD Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Berufsordnung der Zahnärztekammer Telemediengesetz (TMG) Sozialgesetzbuch (SGB) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Strafgesetzbuch (StGB)

3 Gesetzliche Grundlagen Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlicher Gewalt. "( Art.1 Abs.1 Grundgesetz) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmässige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. "(Art 2 Abs. 1 Grundgesetz ) Zweck des Datenschutzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinen Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt wird."(bdsg 1 Abs.1.)

4 Gesetzliche Grundlagen Die Erhebung, die Verarbeitung und die Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. ( 4 Abs.1 BDSG) Das Karteikartensystem der Praxis erfüllt die Dokumentationspflicht ( 12 der Berufsordnung) und ermöglicht die Abrechnung. Das Anlegen der Karteikarten bedarf somit keiner besonderen Einwilligung des Patienten.

5 Schweigepflicht 203 Abs. 1 StGB bestimmt, das derjenige, der unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm als Arzt anvertraut oder sonst bekannt geworden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird. Die Berufsordnung der Landeszahnärztekammer bestimmt, dass der Zahnarzt die Pflicht hat, über alles, was ihm in seiner Eigenschaft als Zahnarzt anvertraut und bekannt geworden ist, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Absatz 3 bestimmt, dass der Zahnarzt verpflichtet ist, alle in der Praxis tätigen Personen über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies zu dokumentieren hat.

6 Schweigepflicht Wer unterliegt der Schweigepflicht? Der strafrechtlichen und berufsrechtlichen Schweigepflicht unterliegen auch die berufsmäßig tätigen Gehilfen von (Zahn-)Ärzten und die Personen, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind.

7 Schweigepflicht Welche Informationen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht? Alle Tatsachen und Umstände, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung der Betroffene ein bei Berücksichtigung seiner persönlichen Situation sachlich begründetes Interesse hat. Patientenname Tatsache dass jemand sich in Behandlung befindet Alles was der Patient mitteilt Alles was man feststellt

8 Schweigepflicht Die ärztliche Schweigepflicht ist grundsätzlich auch gegenüber: Anderen Zahnärzten und Ärzten Sonstigen Personen die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegengegen Eigene Familienangehörigen Familienangehörigen des Patienten Externen Verrechnugsstellen

9 Schweigepflicht Die Schweigepflicht greift auch gegenüber minderjährigen Patienten. Ist der minderjährige Patient einwilligungsfähig, kann er die ärztliche Schweigepflicht durch den behandelnden Zahnarzt einfordern, mit der Folge, dass die gesetzlichen Vertreter nicht in die Behandlung eingeschaltet werden dürfen. Ich bin schon 14

10 Schweigepflicht Durchbrechung der Schweigepflicht: Wenn der Patient ausdrücklich oder konkludent (stillschweigend) den Zahnarzt von der Schweigepflicht entbunden hat Bei geplanten Straftaten nur in den Ausnahmefällen nach 139 Abs. 3 S. 2 StGB (Mord, Totschlag, Völkermord, Geiselnahme) Mitteilungspflicht nach dem Infektionsschutzgesetz ( 6, 8 IfSG) wegen zu meldender übertragbarer Krankheiten.

11 Tücken im Praxisalltag Türen zum Wartebereich fehlen oder stehen offen. Bildschirm am Empfang ist für Patienten einsehbar. Namentliche Anrede der Patienten am Telefon. Fragen zum Grund des Arztbesuches im Empfangsbereich. Auskünfte an Familienangehörige. ( "Ist meine Frau bei Ihnen?") Türen zu den Behandlungszimmern nicht vollständig geschlossen.

12 Tücken im Praxisalltag Dritte haben Einsicht in den Bildschirm im Behandlungszimmer. Patientenakten liegen offen herum, so dass Dritte Einsicht nehmen können. In der Leitung befindliche Anrufer hören Gespräche aus dem Rezeptionsbereich mit. Mitarbeiter einer Praxisgemeinschaft greifen direkt auf die Daten des Partners zu. Datenweitergabe an Dritte ohne Zustimmung. Unverschlüsseltes Versenden von Behandlungsunterlagen.

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