Meinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze
|
|
- Kirsten Esser
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 AG GRUNDRECHTE SS Termin, Art. 5 I 1 1. Fall GG Meinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze 130 IV StGB (= Gesetzesprüfung) könnte Art. 5 I 1 Alt. 1 GG (Meinungsfreiheit) und Art. 8 I GG (Versammlungsfreiheit) verletzen. [Art. 2 I GG ist jedenfalls subsidiär] A. Art. 5 I 1 Alt. 1 GG (Meinungsfreiheit) I. Schutzbereich a. personeller Schutzbereich Jedermann-Grundrecht alle natürlichen Personen b. sachlicher Schutzbereich Fällt das von 130 IV StGB pönalisierte Verhalten in SB der Meinungsfreiheit? Meinung: Äußerung, die geprägt ist durch ein Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung Werturteile (+), Problem: Tatsachenbehauptungen Abgrenzung: dem Beweise zugänglich?
2 hier: nicht Leugnung der Gräueltaten (z.b. sog. Auschwitz-Lüge ), sondern subjektives Urteil, über nationalsoz. Willkürherrschaft. also Werturteil sachlich SB (+) II. Eingriff Klassischer Eingriffsbegriff Verhalten im SB eines Grundrechts wird zumindest erschwert UND die Maßnahme ist - Final - Rechtsförmig - Imperativ - Unmittelbar Klassischer Eingriff (+) III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 1. formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 2. materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes a) Schranken Art. 5 II GG. Vorschriften der allgemeinen Gesetze, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und das Recht der persönlichen Ehre aa) allgemeine Gesetze SEITE 2 6
3 Sonderrechtslehre: Das Gesetz darf nicht gegen eine bestimmte Meinung als solche gerichtet sein. (Anschütz) Abwägungslehre: Das Gesetz muss einem Zweck dienen, der wichtiger ist als die Meinungsfreiheit. (Smend) BVerfG: grds Kombination: Allgemeine Gesetze sind solche, die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen eine Meinung als solche richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen, dem Schutz eines Gemeinschaftswertes, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit Vorrang hat. (BVerfGE 7, 198, 209 f.) 130 IV StGB dient dem öffentlichen Frieden Abwägungslehre: allg. Gesetz! IV StGB verbietet aber (nur) die Gutheißung der nationalsoz. Willkürherrschaft Sonderrechtslehre: nur bestimmte Meinung (nationalsoz.) wird pönalisiert, also Sonderrecht BVerfG: grds Kombination also: kein allg. Gesetz! bb) Recht der persönlichen Ehre Würde der Opfer des Nationalsozialismus als Schutzzweck? Neben dem Schutz des öffentlichen Friedens (+) 1 An dieser Stelle erscheint es vorzugswürdig, die bloße Möglichkeit eines ggü. der Meinungsfreiheit gewichtigeren Zwecks festzustellen und die Abwägung in concreto erst auf der Ebene der Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen. Entscheidet man sich hierfür, sollte das Vorhaben im Gutachten für den Korrektor nachvollziehbar dargelegt werden. SEITE 3 6
4 Danach ist 130 IV StGB grds. eine zulässige Schranke von Art. 5 I 1 GG ABER: Systematische Auslegung durch das BVerfG: Sonderrecht kann nicht unter das Recht der persönlichen Ehre fallen Arg.: Art. 3 Abs. 3 Var. 9 GG (Auslegung stark kritisiert, da entgegen der bish. h.m. in der Literatur!) Nach dem BVerfG also keine mögliche Schranke! cc) Ungeschriebene Ausnahme zum Verbot des Sonderrechts Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze, die sich gegen nationalsozialistischen Gewaltund Willkürherrschaft und deren Verherrlichung richten Gründe: Regime zwischen 1933 und 1945 war Anti-Vorbild für das Grundgesetz Schreckliche Einmaligkeit der nat.-soz. Willkürherrschaft kann über allg. Gesetze nicht eingefangen werden Bejahende Meinung hins. dieser Herrschaft ist mit anderen Meinungen, die bloß ideologiebezogen sind, nicht vergleichbar 130 IV StGB ist zulässige Schranke der Meinungsfreiheit b) Schranken-Schranken (Verhältnismäßigkeit) Wechselwirkungslehre als Ausprägung des Grds der VHM.: SEITE 4 6
5 Die die Meinungsfreiheit einschränkenden Gesetze müssen immer im Hinblick auf die Meinungsfreiheit ausgelegt werden. 2 (aa) Legitimer Zweck Schutz des öffentlichen Friedens (bb) Geeignetheit abschreckende Wirkung eines strafrechtlichen Verbots (cc) Erforderlichkeit (dd) Verhältnismäßigkeit ies Ausprägung der Wechselwirkungslehre: Normauslegungsebene jede Norm die in die Meinungsfreiheit eingreift muss ohne Rückgriff auf den Einzelfall so ausgelegt werden (können), dass die Bedeutung und das Gewicht der Meinungsfreiheit ausreichend Berücksichtigung findet. 3 Gewichtung des Zwecks und Intensität des Mittels Mögliche Argumentation: Öffentliche Frieden, der Voraussetzung für ein geregeltes gesellschaftliches Zusammenleben ist, gerät in Gefahr 2 Die Ausprägungen sind namentlich die Normauslegungsebene, die Deutungsebene und die Normanwendungsebene. De facto ist damit aber nichts anderes als eine klassische Verhältnismäßigkeitsprüfung gemeint. Gleichwohl müssen Sie in einer Klausur diese Ebenen ansprechen, soweit Anlass besteht. 3 Es besteht eine Vermutung zugunsten der Meinungsfreiheit. Das eingreifende Gesetz darf v.a. in seiner Generalität keine überhöhten Anforderungen (z.b. Unzulässigkeit von Kritik) stellen. SEITE 5 6
6 durch eine mögliche Schädigung des Ansehens in der Außendarstellung oder erhöhte Gefahr aufrührerischer Auseinandersetzungen. Demgegenüber wird die nationalsozialistische Meinungsäußerung nur partiell beschränkt, soweit die den öffentlichen Raum betrifft. Die nicht öffentliche Meinungsäußerung ist davon nicht betroffen. (ee) Zwischenergebnis Schranken-Schranken eingehalten c. Zwischenergebnis 130 IV StGB ist materiell verfassungsgemäß. IV. Ergebnis 130 IV StGB ist mit Art. 5 I 1 Alt. 1 GG vereinbar. B. Art. 8 I GG (Versammlungsfreiheit) (P) Konkurrenzverhältnis zwischen Art. 5 I 1 Alt. 1 GG und Art. 8 I GG Rspr: nebeneinander anwendbar Art. 5 GG schützt Form einer Meinungsäußerung, Art. 8 GG das Zusammenkommen Zusammenkommen wird hier nicht verhindert C. Gesamtergebnis 130 IV StGB verstößt nicht gegen Grundrechte. SEITE 6 6
Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes
Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes 1. Allgemeine Gesetze i.s.v. Art. 5 II GG Prüfungsschritte: 2. Jugend- und Ehrenschutz (JuSchG u.a.) Schranken der Kommunikationsgrundrechte
MehrKonversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte. Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder!
Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder! Die Verfassungsbeschwerde der P hat vorbehaltlich einer Annahme gem. Art. 94
MehrDas allgemeine Gesetz i.s.v. Art. 5 I, II GG BVerfGE 124, 300 Wunsiedel
Das allgemeine Gesetz i.s.v. Art. 5 I, II GG BVerfGE 124, 300 Wunsiedel [Ls. 1]: 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen
MehrAtomkraft nein danke! Lösungsskizze. Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung
AG GRUNDRECHTE SS 2015 2. Termin, 29.4.2015 Art. 8 GG Atomkraft nein danke! Lösungsskizze Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung = Einzelakt. A. Verletzung von Art.
MehrFall 6: Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung
Fall 6: Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung (Epping, Grundrechte, 5. Aufl. 2012, ISBN 978-3-642-28375-8) 1 Fall 6: Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung (Epping, Grundrechte, 5. Aufl. 2012, S. 93 f.) Die Verfassungsbeschwerde
MehrArbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 5: IM-Sekretär
Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 5: IM-Sekretär Fall 5: Sachverhalt BVerfG 1004, 823 BGB L Verurteilung des L zu Widerruf und Unterlassung der Äußerung Arg.: L kann Tatsachenbehauptung
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Freiheitsrechte des Art. 5 I GG: Kommunikationsgrundrechte
MehrDenkmalschutz - mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
AG GRUNDRECHTE SS 2015 9. Termin, 24.6.2015 Art. 14 GG Denkmalschutz - mögliche Lösung Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit
MehrVersammlung. Def.: Zusammenkunft mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks.
Versammlung Def.: Zusammenkunft mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. enger Begriff: gemeinsamer Zweck als politischer Zweck notwendig, dieser wird aber weit ausgelegt mittlerer Begriff:
MehrArbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 7: Kassenarztzulassung. Sommersemester 2016
Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 7: Kassenarztzulassung Sommersemester 2016 Das P2P-Mentoring (Peer-to-Peer-Mentoring) Programm möchte indem ihnen erfahrene Studierende zur
MehrDie Funktionen der Grundrechte
Die Funktionen der Grundrechte Status negativus Abwehrrechte gegen den Staat Subjektive Rechte Einrichtungsgarantien Objektive Wertentscheidung Status positivus Status activus Institutsgarantien Institutionelle
MehrTucholsky Revisited Lösungsvorschläge
I. Schutzbereich 1. Sachlicher Schutzbereich 2. Persönlicher Schutzbereich 3. Ergebnis zu I. II. Eingriff Tucholsky Revisited Lösungsvorschläge III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 1. Schranke 2.
MehrOnline-Durchsuchung Lösungsskizze. Die Verfassungsbeschwerde des E hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
AG GRUNDRECHTE SS 2015 8. Termin, 17.6.2015, APR Online-Durchsuchung Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde des E hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des
MehrDas Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1, II GG)
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1, II GG) Gliederung 1. Einordnung und Bedeutung der Meinungsfreiheit 2. Aufbau der Grundrechtsprüfung (Überblick) 3. Schutzbereich der Meinungsfreiheit 4.
MehrA. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht. Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG I. Organstreitverfahren
MehrModul 55104: Staats- und Verfassungsrecht
Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem WS 2013/2014 Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde könnte Erfolg haben. Die Verfassungsbeschwerde
MehrB. Grundrechte und Grundrechtslehren
B. Grundrechte und Grundrechtslehren 83 I. Arten der Grundrechte im Überblick Menschen- und Bürgerrechte Deutschen- und Jedermanngrundrechte Freiheits- und Gleichheitsgrundrechte Abwehr- und Leistungsgrundrechte
MehrArbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 9: Wolf im Schafspelz
Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 9: Wolf im Schafspelz Fall 8: Sachverhalt BVerfG Auflagen (1) Verbot der Kostüme, Pfeifen und Trommeln (2) Veranstaltungsort nur 800m entfernt
MehrAG Grundrechte SS 2015, 1. Termin, , Wiss. Mit. Dominik Wedel - Einführung in die Prüfungsdogmatik der Grundrechte -
A. Allgemeines zu den Grundrechten Geschichte der Grundrechte Vorlesung oder Lehrbuch z.b. Pieroth/Schlink, 30. Auflage, 2 (dort v.a. zur Paulskirchenverfassung und Weimarer Reichsverfassung) Rechtsquellen
MehrDr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung zu Fall 1
Lösung zu Fall 1 Frage 1 Hier: Die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG wäre die einschlägige Verfahrensart. Frage 2: Grundrechtsverletzung des A -------------------------------------------------------------------------------------------------
MehrKonversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe
Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe I. Materielle Prüfung Verletzung von Art. 4 I, II GG? 1. Schutzbereich betroffen? sachlich:
MehrDr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung Fall 3a
Lösung Fall 3a Konkrete Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht Hält ein Gericht während eines Verfahrens ein Gesetz, auf das das Gericht seine Entscheidung stützen will, für verfassungswidrig,
MehrWiederholung. A. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde. I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG)
Wiederholung 1 A. Zulässigkeit A. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a, 13 Nr. 8a BVerf) II. Beteiligtenfähigkeit (Art. 93 I Nr. 4a, 90 I BVerf) III. Beschwerdegegenstand
MehrAG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T
AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L 1 1 - Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T Die Verfassungsbeschwerde des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ ZULÄSSIGKEIT
MehrFallbesprechung. Grundkurs Öffentliches Recht III. Grundrechte
Fallbesprechung Grundkurs Öffentliches Recht III Grundrechte 1 Einführung und Fall 1 Schutzhelmpflicht 2 Begründetheitsprüfung Allgemeine Aufbauregeln A. Prüfung der Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde
MehrArt. 5 I GG: Meinungsfreiheit:
Art. 5 I GG: Meinungs, Informations, Presse, Rundfunk, Filmfreiheit Art. 5 I GG: Meinungsfreiheit: Schutzbereich: Meinungsäußerungen Werturteile Element der Stellungnahme Tatsachenbehauptungen? wahr oder
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 9 - Folien Wintersemester 2012/13
Teil I: Obersatz: M ist in seiner Eigentumsfreiheit verletzt, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 GG vorliegt, der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. I. Eröffnung des Schutzbereichs
MehrDie Schranken der Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG
Die Schranken der Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG von Frank U. Kapries Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis 11 1. Teil: Einleitung 27 I. Einführung 27 II. Gang der Untersuchung 31 III. Die Rundfunkfreiheil
MehrDeutsches Staatsrecht
Ausgabe 2008-07 Deutsches Staatsrecht Grundrechte Grundrechte, Grundpflichten, Menschenrechte Als Grundrechte bezeichnet man ein System von Rechten, die der Einzelne kraft seiner Natur als freigeborener
MehrÜbersicht zur Grundrechtsprüfung (1) - Freiheitsrechte -
Wiss. Mit. Solveig Meinhardt Sommersemester 2014 Übersicht zur Grundrechtsprüfung (1) - Freiheitsrechte - Obersatz: X könnte in seinem Grundrecht (z.b auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG)
MehrK. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG
K. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG I. Schutzbereiche Die Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG schützt die Freiheit, seine Meinung in Wort, Schrift u. Bild frei zu äußern. Eine Meinungsäußerung
MehrDie Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG
Die Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG A) Schutzbereich Geschützt sind die Äußerung und Weiterverbreitung vn Meinungen swie die Wahl vn Ort und Zeit der Meinungskundgabe. I. Meinung = Wiedergabe
MehrModul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht
Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 22.03.2012 WS 2011/12 Sachverhalt Frage: Hat eine Verfassungsbeschwerde des Z Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Erfolgsaussichten
MehrFallbesprechung Grundkurs Öffentliches Recht. Fall 2 Schockwerbung
Fall 2 Schockwerbung 1 Die Meinungsfreiheit, 1. Sachlicher Schutzbereich Differenzierung: Meinungen und Tatsachenbehauptungen a) Meinungen: durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte,
MehrAG im Staatsrecht II - Grundrechte. Fall 3 Elfes-Urteil (nach BVerfGE 6, 32 ff.)
AG im Staatsrecht II - Grundrechte Fall 3 Elfes-Urteil (nach BVerfGE 6, 32 ff.) Sachverhalt Wilhelm Elfes, Zentrumspolitiker und bis 1933 Polizeipräsident in Krefeld, war nach dem Krieg unter anderem Oberstadtdirektor
MehrJuristische Aspekte zu Tabakwerbeverboten in Deutschland
Juristische Aspekte zu Tabakwerbeverboten in Deutschland (am Beispiel Verbot von Tabakwarenautomaten) Christina Bethke, Volljuristin, ABNR Deutsche 2012 Christina Bethke, Volljuristin, ABNR 1 I. Warum
MehrA. Überblick: Partei und Fraktion
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Partei und Fraktion I. Partei - Regelungen in Art. 21 GG und einfachgesetzlich im PartG - Definition: Vereinigung von
MehrERASMUS-Tutorium SS 16 Grundrechte Katharina Baunach
ERASMUS-Tutorium SS 16 Grundrechte Katharina Baunach Fall 4 Lüth (BVerfGE 7, 198) Der Regisseur Veit Harlan (H) drehte im nationalsozialistischen Deutschland antisemitische Propagandafilme, darunter 1940
MehrÜbung zur Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Andrea Löher Universität Trier
Lösung Fall 2 Blutprobe B könnte durch die Blutentnahme in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 GG ( Recht auf körperliche Unversehrtheit ) verletzt worden sein. Hinweis: Laut Fragestellung
MehrMusterlösung. Der Oberbürgermeister ist für mich der größte Dilettant! Er verscheuert das Tafelsilber der Stadt!
1 Sachverhalt A ist Mieter eines Geschäftshauses in der Innenstadt von H, einer kleinen Stadt in Nordrhein-Westfalen. Dort betreibt er eine große Gaststätte. Aus Verärgerung über den Plan der bürgerlichen
MehrFall 2 Schockwerbung
Fall 2 Schockwerbung 1 Wiederholungsfragen: 1. Was ist die Grundstruktur einer GR-Prüfung? 2. Wie lautet die Reihenfolge bei der Prüfung mehrerer Grundrechte? 3. Welche Möglichkeiten der Einschränkbarkeit
MehrVorwort... VII. Inhaltsverzeichnis... IX. Abbildungsverzeichnis... XVII. Tabellenverzeichnis... XVIII. Abkürzungsverzeichnis... XIX. Einleitung...
Inhaltsverzeichnis Vorwort... VII Inhaltsverzeichnis... IX Abbildungsverzeichnis... XVII Tabellenverzeichnis... XVIII Abkürzungsverzeichnis... XIX Einleitung... 1 Gang der Darstellung... 3 1. Kapitel:
MehrArt. 5 I / II GG: Die Meinungsfreiheit
1 Prof. Dr. Heintzen SoSe 2005 Grundkurs Öffentliches Recht II. Grundrechte Dienstag, den 19. April 2005 Art. 5 I / II GG: Die Meinungsfreiheit Art. 5 I GG, verkürzend als das Grundrecht auf Meinungsfreiheit
MehrO. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG
O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG I. Schutzbereich Schutz von Versammlungen Schutz einer Zusammenkunft von Deutschen zu einem bestimmten gemeinsamen Zweck. Eine bloße Ansammlung von Menschen (z.b.
Mehr» Struktur der Grundrechtsprüfung (Freiheitsrechte)
60 Ausgangsüberlegung: - Freiheitsgebrauch ohne Rücksicht auf (Grund- )Rechte anderer und GemeinschaOsgüter würde zu Konflikten führen; - Einschränkungen der Grundrechte können daher zulässig sein - Grundrechte
MehrArbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 10: Abbruchreif. Sommersemester 2016
Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 10: Abbruchreif Sommersemester 2016 Sachverhalt: BVerfG H-GmbH Verweigerung der Abbruchgenehmigung X Fachgerichte Zuständige Behörde Art. 13
MehrFallbesprechung zum GK ÖR III
Fall 1 Fallbesprechung zum GK ÖR III Wiss. Mitarbeiterin Ass. iur. Milena Wolff, LL.M. (Brügge) E-Mail: milena.wolff@jura.uni-augsburg.de Zimmer: 2055 AG: Dienstag 09h15-11h15 (Raum 1012) 1 Literaturhinweise
MehrAufbau Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Aufbau Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde ergeben sich
MehrModul 55104: Staats- und Verfassungsrecht
Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem SS 2014 Fragestellung: Prüfung von Grundrechtsverletzungen Fallfrage genau lesen! Keine Verfassungsbeschwerde, also nicht Zulässigkeit
MehrArbeitsgemeinschaft Fall 1 : Liquorentnahme"
Arbeitsgemeinschaft Fall 1 : Liquorentnahme" Frage 1: Begründetheit Obersatz: Die richterliche Anordnung verletzt A in ihren Grundrechten, wenn sie einen Eingriff in eines der Grundrechte der A darstellt,
MehrVorlesung Öffentliches Recht I. Kommunikationsfreiheiten II
Vorlesung Öffentliches Recht I Kommunikationsfreiheiten II Wiederholungsfall X und Y sind Mitglieder in einem Kleintierzüchterverein und einander seit Jahrzehnten in inniger Abneigung verbunden. Als es
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht III (Grundrechte) Fall 2: Schockwerbung (Lösungshinweise)
Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht III (Grundrechte) Fall 2: Schockwerbung (Lösungshinweise) Obersatz: 1a UWG ist mit der Meinungsfreiheit der Lucca-GmbH vereinbar, wenn er nicht in den
MehrBesprechung der Klausur zur Vorlesung Grundrechte WS 2012/2013
Konversationsübung im Öffentlichen Recht Grundrechte WS 2012/2013 Besprechung der Klausur zur Vorlesung Grundrechte WS 2012/2013 Prof. Dr. Rolf Eckhoff Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbes. Finanz-
MehrAG Staatsrecht II - Grundrechte
AG Staatsrecht II - Grundrechte FALL 9 SEKTENWARNUNG (NACH BVERFGE 105, 279 FF.) A./ Verletzung von Art. 2 I i.v.m. Art. 1 I GG I. Schutzbereich Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR): Ungeschriebenes
MehrJudith Burgmann (Autor) Bekleidungsvorschriften an öffentlichen Schulen in Nordrhein- Westfalen
Judith Burgmann (Autor) Bekleidungsvorschriften an öffentlichen Schulen in Nordrhein- Westfalen https://cuvillier.de/de/shop/publications/1169 Copyright: Cuvillier Verlag, Inhaberin Annette Jentzsch-Cuvillier,
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Freizügigkeit, Art. 11 GG 1. Schutzbereich
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort 5. 1 Einleitung Teil: Allgemeine Grundlagen Gesetzliche Regelung 23
Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 1 Einleitung 17 I. Problemstellung 17 II. Ziel und Gang der Untersuchung 18 1. Ziel der Untersuchung 18 2. Gang der Untersuchung 20 1. Teil: Allgemeine Grundlagen 21 2 Gesetzliche
MehrGeorgiana Waldmann. Pressefreiheit und Beleidigungsschutz im rumänischen Recht vor dem Hintergrund des europäischen Integrationsprozesses
Georgiana Waldmann Pressefreiheit und Beleidigungsschutz im rumänischen Recht vor dem Hintergrund des europäischen Integrationsprozesses Inhaltsübersicht Seite Abkürzungsverzeichnis 12 Literaturverzeichnis
MehrInhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis. Einleitung 1
Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XV LXXVII Einleitung 1 1. Kapitel: Bestimmung der Begriffe 5 A. Erzieher/in und öffentlicher Kindergarten 5 I. Der öffentliche Kindergarten
MehrFrage 1: Erfolg einer Verfassungsbeschwerde
Lösungsvorschlag: Frage 1: Erfolg einer Verfassungsbeschwerde X kann sich mit Erfolg gegen seine letztinstanzliche Verurteilung wehren, wenn eine von ihm nach Art. 93 I Nr. 4a GG i.v.m. 13 Nr. 8a, 90 ff.
MehrStudiengang HBK/TU Braunschweig MEDIENWISSENSCHAFTEN
Dr. Medienrecht Mark I - Studiengang D. Cole Medienwissenschaften HBK/TU Braunschweig Studiengang HBK/TU Braunschweig MEDIENWISSENSCHAFTEN Medienrecht I Grundlagen Definition Medienrecht Meinungsfreiheit
MehrAG Staatsrecht II - Grundrechte. Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011,
AG Staatsrecht II - Grundrechte Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011, 1201-1211 Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ Zulässigkeit I./
MehrDr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung Fall 4
Lösung Fall 4 Zur ersten Frage A könnte in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) verletzt sein. I. Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG 1. Persönlich: Deutschengrundrecht Deutschengrundrecht,
MehrA. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Beteiligtenfähigkeit, 90 I BVerfGG: Jedermann III. Tauglicher Beschwerdegegenstand, 90 I BVerfGG
Lösungsskizze Frage 1: Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Die Zuständigkeit des BVerfG für die Verfassungsbeschwerde
MehrVorlesung Staatsrecht II
Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte I. Die Gewährleistung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) II. Die freie Entfaltung der
MehrDr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung Fall 4
Lösung Fall 4 Zur ersten Frage A könnte in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs.1 GG) verletzt sein. I. Schutzbereich des Art. 8 Abs.1 GG 1. Persönlich: Deutschengrundrecht --> Deutschengrundrecht,
Mehr2. Fall Lösungsskizze
2. Fall Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde des Z hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit Das BVerfG ist nach Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a,
MehrFall 9: Solidarfonds Lösungshinweise. II. Beschwerdeberechtigung Jedermann i.s. des Art. 93 Nr. 4a GG und des 90 I BVerfGG A-GmbH Art.
Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise Die Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit: Art. 93 I Nr. 4a GG und 13 Nr. 8a BVerfGG II. Beschwerdeberechtigung
MehrI. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG
Gutachten Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Zunächst müsste die Verfassungsbeschwerde zulässig sein. I. Zuständigkeit
MehrDr. Angelika Günzel, wiss. Mitarbeiterin WS 2012/13. Fall 6 Lösung
Fall 6 Lösung Das Versammlungsverbot ist verhältnismäßig, wenn es einen legitimen Zweck verfolgt, das Verbot zur Erreichung des Mittels geeignet und erforderlich ist und schließlich das Verbot auch angemessen
MehrArbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 6: Deutschland muss sterben
Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 6: Deutschland muss sterben Fall 6: Sachverhalt 90a Abs. 1 StGB BVerfG A Verurteilung des A zu einer Geldstrafe i.h.v. 50 Tagessätzen AG Berlin
MehrFall ihrer Beteiligung an Presseunternehmen (2). Schutz der Meinungsfreiheit politischer Parteien durch Art. 5 I 1 GG (a).
Inhaltsverzeichnis Vorwort... V Inhaltsverzeichnis...VII Einleitung und Problemdarstellung.1 I. Problemdarstellung... 1 II. Verhältnisanalyse... 2 1. Staat - Politische Parteien Volk... 2 2. Staat-Medien
MehrLösung des Falles I. Verletzung des Art. 2 II 2 GG
I. Verletzung des Art. 2 II 2 GG jedermann also auch S b) Sachlich Freiheit der Person isv Schutz der Bewegungsfreiheit vor körperlichem Zwang 2. Eingriff Hinderung, sich an irgendeinen Ort zu bewegen
MehrA. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen I. Geschriebene Kompetenzen 1. Grundsatz: Länder, Art. 30, 70 I GG (Bsp.: Schulrecht) 2. Ausschließliche
MehrDie 32 Fälle. Staatsrecht. wichtigsten nicht nur für Anfangssemester. Hemmer / Wüst. einfach l verständlich l kurz
Die 32 Fälle wichtigsten nicht nur für Anfangssemester Staatsrecht Hemmer / Wüst.. Einordnungen Gliederungen Musterlösungen bereichsübergreifende Hinweise Zusammenfassungen 9. Auflage einfach l verständlich
MehrLösungsvorschlag: Handel für die Welt
Lösungsvorschlag: Handel für die Welt I. Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 GG) 1. Schutzbereich a) Sachlicher Schutzbereich b) Verhältnis zur Meinungsfreiheit c) Ergebnis zu 1. 2. Ergebnis zu
MehrFall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Lösungshinweise
Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Lösungshinweise Präsidentenanklage gem. Art. 61 I GG, 13 Nr. 4, 49 ff. BVerfGG wegen Verletzung von Art. 82 I 1 GG? Antragsbegehren des Bundestags Organstreitverfahren
MehrSCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht
SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht Ass. iur. Anja Brigola Stand: Oktober 2011 Inhaltsübersicht I. Aufbau einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr.
MehrÜBERSICHT ART. 14 GG. Gem. Art. 19 Abs. 3 GG Schutz deutscher jur. Personen des PrivatR. Kein Schutz für jur. Pers. des öffentl.
ÜBERSICHT ART. 14 GG A. Schutzbereich Persönlich Jede nat. Person Gem. Art. 19 Abs. 3 GG Schutz deutscher jur. Personen des PrivatR Kein Schutz für jur. Pers. des öffentl. Rechts Konfusionsarg. (S) Art.
MehrSeptember Arbeitspapier 305. Ulrich Preis/Daniel Ulbep. Die Verfassungsmäßigkeit des allgemeinen. gesetzlichen Mindestlohns
Arbeitspapier 305 Ulrich Preis/Daniel Ulbep Die Verfassungsmäßigkeit des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns 1 Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt: Einführung und Aufgabenstellung 9 A. Aufgabenstellung 9
MehrAG Grundrechte WS 2009/2010 Anna Alexandra Seuser. Lösungsvorschlag Übungsfall 6 1
Lösungsvorschlag Übungsfall 6 1 Die Verfassungsbeschwerde des S hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Die Zuständigkeit des BVerfG für
MehrFall 3 Die spontane Demo
Fall 3 Die spontane Demo 1 Wiederholungsfragen: 1. Was ist unter dem Begriff der Meinung / der Tatsachenbehauptung zu verstehen? 2. Wann sind auch Tatsachenbehauptungen von Art. 5 I 1 GG geschützt? 3.
MehrKopftuch II : Lösungsskizze. A. Zulässigkeit: Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 ff. BVerfGG I. Zuständigkeit (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr.
A. Zulässigkeit: Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 ff. BVerfGG I. Zuständigkeit (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG) II. Beschwerdeberechtigung (Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG) Grundrechtsberechtigung trotz
MehrMeinungsäußerungsfreiheit Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen
Prof. Dr. Heintzen SoSe 2005 Grundkurs Öffentliches Recht II. Grundrechte Freitag, den 22. April 2005 Meinungsäußerungsfreiheit Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen Die Meinungsäußerungsfreiheit
MehrFeuerwehrabgabe mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde des S ist begründet, wenn dieser tatsächlich in seinen Grundrechten verletzt ist.
AG GRUNDRECHTE SS 2015 10. Termin, 8.7.2015 Art. 3 GG A. Zulässigkeit B. Begründetheit Feuerwehrabgabe mögliche Lösung Die Verfassungsbeschwerde des S ist begründet, wenn dieser tatsächlich in seinen Grundrechten
MehrVerfassungsfragen zum muslimischen Kopftuch von Erzieherinnen in öffentlichen Kindergärten
Schriften zum Staatskirchenrecht 54 Verfassungsfragen zum muslimischen Kopftuch von Erzieherinnen in öffentlichen Kindergärten Bearbeitet von Katharina Haupt 1. Auflage 2010. Buch. LXXX, 253 S. Hardcover
MehrFallbesprechung Grundrechte. Fall 7 Burkini
Fall 7 Burkini 1 I. Schutzbereich Die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, I. Schutzbereich 1. Sachlicher Schutzbereich Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 I GG und das Recht der ungestörten Religionsausübung
MehrProf. Dr. Meinhard Schröder Wintersemester 2009/2010 Universität Trier. Lösung Probeklausur
Lösung Probeklausur A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I 1 BVerfGG = jedermann
Mehr19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte. 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet?
19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet? Weil es neben diesem allgemeinen eine Reihe spezieller Gleichheitssätze
MehrFall 13: Des Nachts. Norman Jäckel Berend Koll Hannah Imbusch Solveig Meinhardt Dr. Anna Mrozek. Sommersemester 2014
Fall 13: Des Nachts Siegtraude Semmel (S) ist Inhaberin einer Backwarenfabrik. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wird festgestellt, dass in ihrem Betrieb am 16. Oktober 1990 gegen 0.35 Uhr männliche und
MehrVorwort... V. Abkürzungsverzeichnis... XIII. Einleitung... 1
Gliederung Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Einleitung... 1 A. Problemdarstellung... 2 B. Ziele der Untersuchung... 4 C. Methodik und Gang der Untersuchung... 5 1. Kapitel: Ziel der Energiewende
MehrA. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne.
1 Lösungshinweise Fallbeispiel 2 A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne. Exkurs: Zwei-Stufen-Theorie Wahlfreiheit
MehrEinführung in das Öffentliche Recht
Max Planck Institute for Research on Collective Goods Einführung in das Öffentliche Recht Kapitel 4.4 Grundrechte: Meinungs, Presse und Kuns?reiheit Wiederholung und Ver.efung Elemente des Berufsbegriffs
MehrDie Strafbarkeit des Auschwitz-Leugnens
Die Strafbarkeit des Auschwitz-Leugnens Von Thomas Wandres Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einleitung 19 Erster Teil Auschwitz-Leugnen als gesellschaftliches Phänomen A. Einführung 21 I. Auschwitz
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Vereinigungsfreiheit, Art. 9 I, II GG 1.
Mehr