Meinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze

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1 AG GRUNDRECHTE SS Termin, Art. 5 I 1 1. Fall GG Meinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze 130 IV StGB (= Gesetzesprüfung) könnte Art. 5 I 1 Alt. 1 GG (Meinungsfreiheit) und Art. 8 I GG (Versammlungsfreiheit) verletzen. [Art. 2 I GG ist jedenfalls subsidiär] A. Art. 5 I 1 Alt. 1 GG (Meinungsfreiheit) I. Schutzbereich a. personeller Schutzbereich Jedermann-Grundrecht alle natürlichen Personen b. sachlicher Schutzbereich Fällt das von 130 IV StGB pönalisierte Verhalten in SB der Meinungsfreiheit? Meinung: Äußerung, die geprägt ist durch ein Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung Werturteile (+), Problem: Tatsachenbehauptungen Abgrenzung: dem Beweise zugänglich?

2 hier: nicht Leugnung der Gräueltaten (z.b. sog. Auschwitz-Lüge ), sondern subjektives Urteil, über nationalsoz. Willkürherrschaft. also Werturteil sachlich SB (+) II. Eingriff Klassischer Eingriffsbegriff Verhalten im SB eines Grundrechts wird zumindest erschwert UND die Maßnahme ist - Final - Rechtsförmig - Imperativ - Unmittelbar Klassischer Eingriff (+) III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 1. formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 2. materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes a) Schranken Art. 5 II GG. Vorschriften der allgemeinen Gesetze, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und das Recht der persönlichen Ehre aa) allgemeine Gesetze SEITE 2 6

3 Sonderrechtslehre: Das Gesetz darf nicht gegen eine bestimmte Meinung als solche gerichtet sein. (Anschütz) Abwägungslehre: Das Gesetz muss einem Zweck dienen, der wichtiger ist als die Meinungsfreiheit. (Smend) BVerfG: grds Kombination: Allgemeine Gesetze sind solche, die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen eine Meinung als solche richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen, dem Schutz eines Gemeinschaftswertes, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit Vorrang hat. (BVerfGE 7, 198, 209 f.) 130 IV StGB dient dem öffentlichen Frieden Abwägungslehre: allg. Gesetz! IV StGB verbietet aber (nur) die Gutheißung der nationalsoz. Willkürherrschaft Sonderrechtslehre: nur bestimmte Meinung (nationalsoz.) wird pönalisiert, also Sonderrecht BVerfG: grds Kombination also: kein allg. Gesetz! bb) Recht der persönlichen Ehre Würde der Opfer des Nationalsozialismus als Schutzzweck? Neben dem Schutz des öffentlichen Friedens (+) 1 An dieser Stelle erscheint es vorzugswürdig, die bloße Möglichkeit eines ggü. der Meinungsfreiheit gewichtigeren Zwecks festzustellen und die Abwägung in concreto erst auf der Ebene der Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen. Entscheidet man sich hierfür, sollte das Vorhaben im Gutachten für den Korrektor nachvollziehbar dargelegt werden. SEITE 3 6

4 Danach ist 130 IV StGB grds. eine zulässige Schranke von Art. 5 I 1 GG ABER: Systematische Auslegung durch das BVerfG: Sonderrecht kann nicht unter das Recht der persönlichen Ehre fallen Arg.: Art. 3 Abs. 3 Var. 9 GG (Auslegung stark kritisiert, da entgegen der bish. h.m. in der Literatur!) Nach dem BVerfG also keine mögliche Schranke! cc) Ungeschriebene Ausnahme zum Verbot des Sonderrechts Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze, die sich gegen nationalsozialistischen Gewaltund Willkürherrschaft und deren Verherrlichung richten Gründe: Regime zwischen 1933 und 1945 war Anti-Vorbild für das Grundgesetz Schreckliche Einmaligkeit der nat.-soz. Willkürherrschaft kann über allg. Gesetze nicht eingefangen werden Bejahende Meinung hins. dieser Herrschaft ist mit anderen Meinungen, die bloß ideologiebezogen sind, nicht vergleichbar 130 IV StGB ist zulässige Schranke der Meinungsfreiheit b) Schranken-Schranken (Verhältnismäßigkeit) Wechselwirkungslehre als Ausprägung des Grds der VHM.: SEITE 4 6

5 Die die Meinungsfreiheit einschränkenden Gesetze müssen immer im Hinblick auf die Meinungsfreiheit ausgelegt werden. 2 (aa) Legitimer Zweck Schutz des öffentlichen Friedens (bb) Geeignetheit abschreckende Wirkung eines strafrechtlichen Verbots (cc) Erforderlichkeit (dd) Verhältnismäßigkeit ies Ausprägung der Wechselwirkungslehre: Normauslegungsebene jede Norm die in die Meinungsfreiheit eingreift muss ohne Rückgriff auf den Einzelfall so ausgelegt werden (können), dass die Bedeutung und das Gewicht der Meinungsfreiheit ausreichend Berücksichtigung findet. 3 Gewichtung des Zwecks und Intensität des Mittels Mögliche Argumentation: Öffentliche Frieden, der Voraussetzung für ein geregeltes gesellschaftliches Zusammenleben ist, gerät in Gefahr 2 Die Ausprägungen sind namentlich die Normauslegungsebene, die Deutungsebene und die Normanwendungsebene. De facto ist damit aber nichts anderes als eine klassische Verhältnismäßigkeitsprüfung gemeint. Gleichwohl müssen Sie in einer Klausur diese Ebenen ansprechen, soweit Anlass besteht. 3 Es besteht eine Vermutung zugunsten der Meinungsfreiheit. Das eingreifende Gesetz darf v.a. in seiner Generalität keine überhöhten Anforderungen (z.b. Unzulässigkeit von Kritik) stellen. SEITE 5 6

6 durch eine mögliche Schädigung des Ansehens in der Außendarstellung oder erhöhte Gefahr aufrührerischer Auseinandersetzungen. Demgegenüber wird die nationalsozialistische Meinungsäußerung nur partiell beschränkt, soweit die den öffentlichen Raum betrifft. Die nicht öffentliche Meinungsäußerung ist davon nicht betroffen. (ee) Zwischenergebnis Schranken-Schranken eingehalten c. Zwischenergebnis 130 IV StGB ist materiell verfassungsgemäß. IV. Ergebnis 130 IV StGB ist mit Art. 5 I 1 Alt. 1 GG vereinbar. B. Art. 8 I GG (Versammlungsfreiheit) (P) Konkurrenzverhältnis zwischen Art. 5 I 1 Alt. 1 GG und Art. 8 I GG Rspr: nebeneinander anwendbar Art. 5 GG schützt Form einer Meinungsäußerung, Art. 8 GG das Zusammenkommen Zusammenkommen wird hier nicht verhindert C. Gesamtergebnis 130 IV StGB verstößt nicht gegen Grundrechte. SEITE 6 6

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