Bielefeld, 18. Dezember 2014
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- Matilde Hochberg
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1 Bielefeld, 18. Dezember 2014 Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz Auslegung von Versorgungszusagen mit Altersgrenze 65 Sehr geehrte Damen und Herren, in der Anlage übersenden wir Ihnen eine Stellungnahme des Versicherungsmathematikers Moritz vom 15. September 2014 zu Ihrer freundlichen Kenntnisnahme. Herr Moritz nimmt nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. März 2012 dazu Stellung, welche steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Konsequenzen sich aus dem Urteil ergeben. Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass, nach einem im Entwurf vorliegenden BMF-Schreiben, vor dem 1. Januar 2008 zugesagte Versorgungszusagen bis zum 31. Dezember 2015 angepasst werden müssen, damit sie auch in 2016 steuerlich berücksichtigt werden können. Ferner übersenden wir Ihnen in der Anlage ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. November 2014 zu den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff. Das Schreiben gilt bereits für alle Veranlagungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen. Im Folgenden informieren wir Sie über die voraussichtlichen, bereits für Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2014 anwendbaren, Änderungen durch das Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz. Das und zeitliche Anwendung Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 27. Juli 2014 auf seiner Internetseite ( den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Bilanzrichtlinie (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz ) veröffentlicht. Mit dem Referentenentwurf soll die Umsetzung der europäischen Bilanzrichtlinie 2013/34/EU in nationales Recht erfolgen. Mit der ersten Lesung wird jedoch erst im März 2015 gerechnet.
2 Schwerpunkte der Richtlinienumsetzung: Anhebung der Schwellenwerte für die Einordnung kleiner, mittelgroßer und großer Kapitalgesellschaften sowie mittelgroßer und großer Konzerne, Neudefinition der, Keine Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften für Holdinggesellschaften Wegfall des gesonderten Ausweises von außerordentlichen Aufwendungen und n in der Gewinn- und Verlustrechnung und dafür Erläuterungspflicht im Anhang Aufnahme des Beschlusses oder des Vorschlages über die Ergebnisverwendung in den Anhang Verlagerung der Berichterstattung über Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Bilanzstichtag (Nachtragsbericht) vom Lagebericht in den Anhang Verringerung der Anhangangaben für kleine Kapitalgesellschaften Die Neudefinition der ist deshalb von besonderer Bedeutung, da durch die Ausweitung der möglicherweise die Schwellenwerte zur nächsten Größenklasse überschritten werden und dadurch erhöhte Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten entstehen können. Der Referentenentwurf sieht eine Straffung sowie die Harmonisierung der bilanzrechtlichen Vorgaben vor: Für kleine Kapitalgesellschaften wird der Katalog der Mindestangaben im Anhang zum Jahresabschluss reduziert. Zugleich wird die Bedeutung des Anhangs gestärkt, indem Angaben bspw. zu außerordentlichen Aufwendungen und n, zur Gewinnverwendung und zu Ereignissen nach dem Bilanzstichtag aus anderen Unterlagen in den Anhang verlagert werden. Die Vorgaben zur Konzernrechnungslegung werden noch enger als bisher an die Vorgaben zum Jahresabschluss und zum Lagebericht angelehnt. Im Wesentlichen sind alle Neuerungen des erstmals auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, anzuwenden. Die neu festgelegten Größenklassen und die neue Definition der sollen bereits erstmals auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen, anzuwenden sein, d.h. bei kalendergleichen Geschäftsjahr bereits für Hier bleibt aber das weitere Gesetzgebungsverfahren abzuwarten und insbesondere, ob die Definition der bereits für Jahresabschlüsse 2014 anwendbar ist. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bleibt auf jeden Fall noch alles beim Alten. Sofern die Anwendung dieser Vorschriften dazu führt, dass die Pflichten der Gesellschaft erweitert würden, sind auch diese Vorschriften erst auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, anzuwenden. Anhebung der Schwellenwerte Aufgrund der erheblichen Anhebung der Schwellenwerte wird der Kreis der kleinen Kapitalgesellschaften ausgeweitet. Für die Abgrenzung kleiner und mittelgroßer Kapitalgesellschaften werden die Schwellenwerte zugunsten der Unternehmen um die maximal möglichen ca. 20 % erhöht (nunmehr: Bilanzsumme 6 Mio., 12 Mio., Arbeitnehmer unverändert); für die Abgrenzung mittelgroßer und großer Kapitalgesellschaften sowie für die Konzernrechnungslegung werden sie entsprechend den Richtlinienvorgaben auf 20 Mio. (Bilanzsumme) und 40 Mio. () erhöht
3 Kapitalgesellschaft Bilanzsumme Arbeitnehmer Bisher Bisher unverändert Kleine Mittelgroße Große > > > > >250 Neudefinition der Nach dem Referentenentwurf wird die Definition der gem. 277 Abs. 1 HGB wie folgt gefasst: Als sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Erzeugnissen und Waren sowie aus Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer auszuweisen. Im Vergleich zur bisherigen Regelung entfallen damit die Eigenschaften typisches Leistungsangebot und gewöhnliche Geschäftstätigkeit. Mit dem Wegfall dieser beiden Merkmale kommt es zu einer erheblichen Ausweitung der. Zu prüfen ist, ob Geschäftsvorfälle, die bisher unter den n n n oder auch unter den außerordentlichen n ausgewiesen wurden, nunmehr unter den n auszuweisen sind. Künftig sind alle Erlöse aus Erzeugnissen, Waren oder Dienstleistungen als zu qualifizieren, auch wenn diese nicht aus der typischen Geschäftstätigkeit stammen. Die bisherige übliche typisierende Betrachtungsweise entfällt. Abgrenzung der nach bisherigem Recht Erlöse aus Verkauf oder Vermietung / Verpachtung von Waren, Erzeugnissen oder Dienstleistungen Leistungsangebot Geschäftstätigkeit typisch atypisch gewöhnlich außergewöhnlich außerordentliche Abgrenzung der nach Erlöse aus Verkauf oder Vermietung / Verpachtung von Waren, Erzeugnissen oder Dienstleistungen Leistungsangebot Geschäftstätigkeit typisch atypisch gewöhnlich außergewöhnlich - 3 -
4 Außerordentliche und außerordentliche Aufwendungen dürfen nach den Vorschriften des nicht mehr gesondert in der Gewinn- und -Verlustrechnung ausgewiesen werden. Dies bedeutet in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren ein Wegfall der Positionen 14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 15. Außerordentliche 16. Außerordentliche Aufwendungen 17. Außerordentliches Ergebnis. Die außerordentliche und außerordentliche Aufwendungen sind künftig zwingend im Anhang anzugeben ( 285 Nr. 30 HGB in der Fassung des ). Die Abgrenzung für die Anhangangabe erfolgt wie bisher nach dem Kriterium außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit unter Beachtung der Wesentlichkeit. Infolge der Neudefinition der sind künftig folgende, bislang in der Regel unter den n n n ausgewiesene Geschäftsvorfälle innerhalb der abzubilden: Beispiel Miet- und Pachteinnahmen HGB alt Lösung Ein Automobilkonzern vermietet Autos (für seine Geschäftstätigkeit typische Erzeugnisse). Ein Automobilkonzern vermietet Parkplätze (für seine Geschäftstätigkeit atypische Dienstleistung). Verkauf von Abfallprodukten, RHB und von Anlagevermögen Ein Buchbinder verkauft gelegentlich überzähliges Papier (für seine Geschäftstätigkeit atypische Waren). Ein Mietwagenunternehmen verkauft ausrangierte Computer (für seine Geschäftstätigkeit atypische Waren). Ein Mietwagenunternehmen verkauft einen Teilbetrieb wegen Stilllegung außerordentliche - 4 -
5 Beispiel Leistungen an Arbeitnehmer Ein Automobilkonzern vermietet Werkswohnungen (für seine Geschäftstätigkeit atypische Dienstleistung). HGB alt Lösung Ein Automobilkonzern unterhält eine Betriebskantine (für seine Geschäftstätigkeit atypische Dienstleistung). Patent- und Lizenzeinnahmen Ein Dienstleistungsunternehmen überlässt einem Unternehmen eine Marke zu dessen Gebrauch (für seine Geschäftstätigkeit atypische Dienstleistung). Ein Dienstleistungsunternehmen erhält Patenteinnahmen (für seine Geschäftstätigkeit atypische Dienstleistung). Versicherungsentschädigungen Der Zeitschriftenhändler erhält eine Versicherungsentschädigung für eine durch Unfall verursachte Autoreparatur. Der Zeitschriftenhändler erhält eine Versicherungsentschädigung für eine abgebrannte Lagerhalle. Kostenerstattungen, Haftungsvergütungen Die Komplementär-GmbH erhält für die Übernahme der Haftung für die GmbH & Co. KG eine Haftungsvergütung außerordentliche Die Konzernmutter erhält für die extern eingekaufte Wartung der Hard- und Software Umlagen von Tochterunternehmen
6 Mit freundlichen Grüßen A R G E N T A Mader & Peters Steuerberater Haftungsbeschränkung: In unserem Rundschreiben finden Sie allgemeine Informationen. Diese sind weder dafür vorgesehen noch dazu geeignet, eine individuelle Beratung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu ersetzen. Bei der Zusammenstellung der Informationen haben wir uns um größtmögliche Sorgfalt bemüht. Dennoch können wir keine Haftung, egal aus welchem Rechtsgrund für ihre Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit übernehmen. Gerne können Sie uns wegen weitergehenden Informationen anrufen oder einen Besprechungstermin vereinbaren. Sollten Sie an unserem Rundschreiben nicht mehr interessiert sein, bitten wir um eine kurze Mitteilung
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