Zusammenarbeit von Fürsorgeorganen - RAV - Programmträgerschaft
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- Gerhard Waldfogel
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5 Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich Amt für Wirtschaft und Arbeit Zusammenarbeit von Fürsorgeorganen - RAV - Programmträgerschaft _ Grundsätzliches Dieses Papier ist in Kooperation mit der Fürsorgekonferenz des Kantons Zürich und dem Kantonalen Sozialamt entstanden. Es soll gestützt auf das neue EG AVIG (ab ) die Zusammenarbeit zwischen den wichtigsten Partnerinnen und Partnern in der Betreuung von stellensuchenden Personen regeln. Um die Koordination zwischen Fürsorgeorganen und RAV optimal und möglichst reibungslos zu gestalten, finden auf Initiative des RAV jeweils periodische Treffen statt (mind. einmal jährlich). Für die konkreten Zuständigkeiten und Abläufe ist zwischen den folgenden Personengruppen zu unterscheiden. _ 1. Stellensuchende mit Anspruchsberechtigung gemäss Art. 8 AVIG 1.1 Für Stellensuchende, die bei der Arbeitslosenversicherung anspruchsberechtigt sind, sind primär die RAV zuständig. Das RAV fördert und fordert die Versicherten und ahndet Missbräuche. Zudem entscheidet es über die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen. Bei der Tätigkeit des RAV stehen immer arbeitsmarktliche Problemstellungen im Vordergrund. Bei Bedarf zieht das RAV externe Stellen bei, welche die raschmöglichste und dauerhafte Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen. Demnach liegt die primäre Verantwortung über zu treffende Massnahmen für anspruchsberechtigte Personen bei den Personalberaterinnen und Personalberatern des RAV. Erfordern es die Umstände, nimmt die Personalberaterin bzw. der Personalberater des RAV nach Rücksprache mit der versicherten Person rechtzeitig mit dem zuständigen Fürsorgeorgan Kontakt auf. 1.2 Berührungspunkte mit den zuständigen Fürsorgeorganen (Sozial- bzw. Fürsorgebehörden, Sozialdienste) können sich aus verschiedenen Gründen bereits bei anspruchsberechtigten Personen ergeben (zu tiefes Einkommen aufgrund der Taggeldzahlungen der Arbeitslosenversicherung, Überbrückung der Taggeldzahlungen, vormundschaftliche Koordination Arbeitsmarkt Kaspar-Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich Telefon Telefax Sachbearbeiter: Hansjörg Philipp Direktwahl hansjoerg.philipp@vd.zh.ch Zusammenarbeit mit
6 2 Massnahmen, Lohnzession, andere Problemstellungen, die nicht arbeitsmarktlicher Natur sind, wie z.b. Suchtverhalten, soziale und/oder psychische Probleme etc). Umgekehrt wird im begründeten Einzelfall auf Verlangen der Fürsorgeorgane vom RAV Auskunft erteilt. 2. Versicherte Stellensuchende, welche voraussichtlich ausgesteuert werden 2.1 Stellensuchende, deren Anspruchsberechtigung abläuft, sind frühzeitig (d.h. ca. 3 Monate vor der Aussteuerung) im Rahmen eines ordentlichen Beratungsgesprächs auf ihre Situation anzusprechen. Die Personalberaterin bzw. der Personalberater des RAV informiert dabei auch über die Angebote der Sozialhilfe. 2.2 Bringt die stellensuchende Person klar zum Ausdruck, dass sie beabsichtigt, Fürsorgeleistungen in Anspruch zu nehmen (resp. schon bezieht), nimmt die Personalberaterin bzw. der Personalberater (im Idealfall aber die betroffene Person selbst) mit dem zuständigen Fürsorgeorgan von sich aus (z.b. telephonisch) Kontakt auf. 2.3 Im Rahmen eines Gesprächs (wenn immer möglich unter Beizug der versicherten Person) gibt die Personalberaterin bzw. der Personalberater dem zuständigen Fürsorgeorgan Auskunft über folgende Punkte: geleistete Personalentwicklungsarbeit (Aktionsplan, Zielvereinbarungen, arbeitsmarktliche Massnahmen) Stellensuche resp. Stellenbemühungen während der Anspruchsberechtigung geleistete Vermittlungsaktivitäten des RAV (Zuweisungen, Zwischenverdienste usw.) aktuelle arbeitsmarktliche Standortbestimmung und Empfehlung für die Weiterarbeit (z.b. allfällig angezeigte arbeitsmarktliche Massnahmen oder ob es Sinn macht, dass sich die betreffende Person weiterhin durch das RAV beraten und vermitteln lässt). 2.4 Das RAV beschränkt sich auf Auskünfte, welche die Arbeitsmarktfähigkeit der ausgesteuerten Person betreffen. Aufgrund der Erfahrung in der Zusammenarbeit mit der stellensuchenden Person kann die Personalberaterin bzw. der Personalberater festhalten, dass eine Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt nicht möglich ist. Dieses Feststellung ist zu begründen. Im Rahmen der Empfehlung für die Weiterarbeit mit dem bzw. der
7 3 Betroffenen kann durch die Personalberaterin bzw. den Personalberater formell die Verneinung der reellen Vermittlungschancen in den ersten Arbeitsmarkt beim AWA beantragt werden. 2.5 In jedem Fall (auch bei Personen, die nicht beabsichtigen, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen) schliesst das RAV den individuellen Fall so ab, dass im Nachhinein jederzeit die relevanten Auskünfte erteilt werden können. 3. Beratung von ausgesteuerten Personen oder Personen, die niemals ALV-anspruchsberechtigt waren 3.1 Für Personen, die ausgesteuert wurden oder welche gar nie eine Anspruchsberechtigung hatten, kann das RAV gemäss Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) und EG-AVIG ebenfalls unter bestimmten Bedingungen Dienstleistungen erbringen. 3.2 Die primäre Verantwortung und damit die Koordination aller Massnahmen liegt bei Personen, die gleichzeitig Fürsorgeleistungen beziehen, bei den zuständigen Fürsorgeorganen. Sollen diese Personen vom RAV beraten und vermittelt werden, muss unter anderem auch eine minimale Kooperationsbereitschaft vorausgesetzt werden (diese ist z.b. nicht gegeben, wenn die zu beratende Person zweimal unentschuldigt dem Beratungstermin fernbleibt). In diesem Fall erfolgt ein Auftrag (Koordinationsformular) seitens des zuständigen Fürsorgeorgans an das RAV im Sinne einer Überweisung. 3.3 Mittels dieses Koordinationsformulars werden die gemeinsamen Aktivitäten des RAV und des zuständigen Fürsorgeorgans koordiniert resp. es finden auf diese Art entsprechende Rückmeldungen seitens des RAV statt. 3.4 Die Dienstleistungen des RAV beschränken sich auch hier auf arbeitsmarktliche Problemstellungen. In jedem Fall muss bei dafür in Frage kommenden Personen eine Standortbestimmung durch die RAV-Personalberatung vorgenommen und eine Empfehlung für die Weiterarbeit abgegeben werden (z.b. allfällig angezeigte arbeitsmarktliche Massnahmen oder ob es Sinn macht, dass die betreffende Person die Dienstleistungen durch das RAV weiterhin in Anspruch nimmt). 3.5 Die Standortbestimmung und die Empfehlung des RAV beinhalten ebenso die Überprüfung der Vermittelbarkeit und die Abklärung, ob die betreffende Person reelle Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat. Wenn dies nicht zutrifft, kann die Vermittlungsfä-
8 4 higkeit der betreffenden Person zu einem späteren Zeitpunkt erneut überprüft werden, sofern die Voraussetzungen dafür vorhanden sind. 3.6 Ist eine reelle Chance zur Integration in den Arbeitsmarkt gegeben und ist die betreffende Person kooperativ, finden regelmässige Kontakte (i.d.r. einmal monatlich auf dem RAV) statt. 4. Beratung von Personen in Ausgesteuertenprogrammen (NALV) 4.1 Personen, die ein sechsmonatiges Ausgesteuertenprogramm gemäss EG AVIG besuchen wollen oder sollen, müssen zwingend als Stellensuchende im RAV angemeldet sein (Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit und der reellen Vermittlungschancen). 4.2 Der Besuch eines solchen Programms wird vom RAV aufgrund der arbeitsmarktlichen Beurteilung ggf. empfohlen. Die Überweisung und die Anmeldung sind dann allerdings Sache des zuständigen Fürsorgeorgans. 4.3 Personen in Ausgesteuertenprogrammen werden weiterhin vom RAV beraten analog den AVIG-Versicherten (i.d.r. einmal monatlich ein Kontakt, allenfalls auch nur telephonisch). 4.4 Auch während der Dauer des Ausgesteuertenprogrammes muss die Kooperationsbereitschaft seitens der zu beratenden Person gegeben sein (analog Punkt 3.2). Ist dies nicht der Fall, wird die betreffende Person vom RAV abgemeldet. 4.5 Der Programmträgerschaft stellt den Informationsfluss mit dem RAV und dem zuständigen Fürsorgeorgan sicher. 4.6 Im Anschluss an das Ausgesteuertenprogramm kann die betreffende Person analog der im Punkt 3 beschriebenen Dienstleistungen vom RAV beraten werden. AWA 3/2000
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